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3.18_BE Fläche UNB.pdf

Telekommunikationsverkabelung und technische Ausrüstung für das Digitale Stellwerk in Bentwisch

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 18:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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L andkreis Rostock Der Landrat Umweltamt Untere Naturschutzbehörde

LANDKREIS ROSTOCK ∙ Am Wall 3-5∙ 18273 Güstrow

DB InfraGO AG Wismarsche Straße 390 RÜCKFRAGEN | ANTWORTEN Hauptsitz Güstrow 19055 Schwerin Ihr Zeichen

Unser Zeichen 66.1-55.40.78-8-79

Dana Strüwing Telefon: +49 3843 755-66124 Telefax: +49 3843 755-66802 E-Mail: Dana.Struewing@lkros.de Zimmer 3.242

Schiene 6322 zwischen Stralsund und Rostock, hier Datum 23.01.2026

"Stellwerkserneuerung Bentwisch“

→ 2. Teilgenehmigung für: • die Baufeldfreimachung der BE-Fläche 2 im Bereich km 63,5 - km 63,8 als Lager- und Umschlagplatz einschließlich Zuwegung für den Bauverkehr sowie • die Kabeltiefbauarbeiten vom Planpaket 1.1 und 2.1 = Bauphase 1.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorliegend wird Ihnen für das Vorhaben „Stellwerkserneuerung Bentwisch“, hier für die Herstellung der BE-Fläche 2 und den Kabeltiefbauarbeiten vom Planpaket 1.1 und 2.1 die erforderliche

Naturschutzgenehmigung

erteilt. Die Naturschutzgenehmigung nach § 40 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) umfasst die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13 und 14 NatSchAG M-V.

BESUCHERADRESSEN

HAUPTSITZ Am Wall 3–5 18273 Güstrow

STANDORT BAD DOBERAN August-Bebel-Straße 3 18209 Bad Doberan

Telefon 03843 755-0 Telefax 03843 755-10810

BANKVERBINDUNG Ostseesparkasse Rostock Zur Beurteilung lagen die Kurz-Zusammenfassung vom 16.01.2026 sowie die IBAN DE58 1305 0000 0605 1111 11 BIC NOLADE21ROS Planpakete 1.1 und 2.1 der DB InfraGo AG vor. ALLGEMEINE SPRECHZEITEN Die Naturschutzgenehmigung ergeht gebührenpflichtig und ist mit folgenden Di 8:30–12:00 | 13:30–16:00 Uhr Do 8:30–12:00 | 13:30–17:00 Uhr Nebenbestimmungen versehen. und nach Vereinbarung

INFO@LKROS.DE

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Auflagen : → Baueinrichtungsfläche 2 (BE-Fläche 2)

  1. Entsprechend den Angaben der Kurz-Zusammenfassung vom 16.01.2026 wird der Umfang zur Herstellung der BE-Fläche 2 auf 7.355 m² festgesetzt.
  2. Ausschließlich die darin vorhandenen Gehölzbestände dürfen bis zum 28.02.2026 gerodet werden.
  3. Der Umfang des Bodenabtrages ist auf ein Minimum (800 m³) zu beschränken.
  4. Die Zwischenlagerung des Bodens hat in Form von Bodenmieten zu erfolgen.
  5. Diese haben locker aufgeschichtet, ohne zu verdichten, in einer Maximalhöhe von 2 m zu erfolgen und sind bis zur Wiederverwendung zu begrünen.
  6. Für die erforderliche Tragfähigkeit des Lager- und Umschlagplatzes sowie der Erweiterung der Rampe als Zufahrt für die Baustellenfahrzeuge hat, unter dem Schüttgutmaterial als Betonrecycling, zwingend die Verwendung eines Geotextils zu erfolgen.
  7. Die BE-Fläche 2 ist während der gesamten Nutzungsdauer durch einen ortsfesten Bauzaun zu begrenzen.
  8. Der Rückbau der gesamten BE-Fläche 2, einschließlich dem Rückbau der Rampe, hat rückstandslos bis spätestens 31.12.2029 zu erfolgen und ist der UNB entsprechend zur Abnahme anzuzeigen.
  9. Der beidseitig vorhandene Baumbestand im Bereich der Zufahrt ist durch Schutzmaßnahmen, hier Schalungen mit Bretterzäunen, zu versehen.
  10. Bei der Herstellung der Rampe ist zudem sicherzustellen, dass sämtliche Verdichtungen im Bereich des Stammfußes der Bäume, ausgeschlossen werden können.
  11. Um die Durchfahrt für Baufahrzeuge sicherzustellen, sind fachgerechte Schnittmaßnahmen an den Bäumen ausschließlich in Begleitung der ÖBB unter Einhaltung der ZTV-Baumpflege statthaft. Diese sind entsprechend zu protokollieren und gegebenenfalls zu kompensieren.
  12. Die laufenden Protokolle der ÖBB sind der UNB, Frau Dana Strüwing (Dana.Strüwing@lkros.de) unaufgefordert zu übersenden. → Kabeltiefbauarbeiten :
  13. Sämtliche Kabeltiefbauarbeiten sind ausschließlich gleisgebunden statthaft.
  14. Beim Einbau der Betontröge = Kabelkanälen sind die Arbeiten einschließlich deren Arbeitsbereich ausschließlich auf den Trassenkorridor vom Gleisbereich bis 4,50 m zu beschränken.
  15. Der beidseitig der entlang der Bahnschienen vorhandene Gehölzbestand ist ab 4,50 m vor jeglichen Beeinträchtigungen oder gar Beschädigungen zu schützen.

Hinweise :

  1. Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, hier in deren Art, Umfang und Standort, erfolgt im Zuge der weiteren Bearbeitung des Genehmigungsverfahrens und der damit finalen Anpassung der Unterlagen, hier des LBP`s durch Biota, Herrn Dr. Nitzsche.
  2. Es sei daraufhin gewiesen, dass es sich bei den Gehölzflächen auf den Flurstücken 11 und 130/9, der Flur 1 in der Gemarkung Klein Bentwisch um festgesetzte Kompensationsmaßnahmen aus Planfeststellungsverfahren der DB handelt, hier für die Erneuerung BÜ Bahn-km 58,005 Rövershagen und Bahn-km 61,120 Bentwisch.
  3. Im Rahmen der Baumaßnahme in Anspruch genommene Vegetationsflächen sind schonend zu behandeln und ordnungsgemäß wiederherzustellen.
  4. Folgende Normen sind während der Baumaßnahme zu beachten und einzuhalten: DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), R SBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege und Baumsanierung.
  5. Der Bescheid ergeht unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie Rechte Dritte und privatrechtlich notwendiger Vereinbarungen, insbesondere bezüglich des Bauens auf fremden Eigentum.
  6. Die Naturschutzgenehmigung verliert seine Gültigkeit, sobald sich die im Antrag enthaltenen Planungsinhalte ändern und soweit nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, erlischt der Bescheid gemäß § 41 Abs.3 NatSchAG M-V.

Begründung : I. Die DB InfraGO AG beantragte das Vorhaben „Stellwerkserneuerung Bentwisch“ in der Gemeinde Bentwisch. Aufgrund der Sperrpause ist die vorgezogene Baufeldfreimachung der BE-Fläche 2 sowie die Freigabe der Bauphase 1,

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hier den Kabeltiefbauarbeiten, erforderlich. Für die Herstellung der BE-Fläche 2 ist zudem die Rodung von Gehölzen auf den Flurstücken 11 und 130/9, der Flur 1 in der Gemarkung Klein Bentwisch, unumgänglich. Die Inanspruchnahme der BE-Fläche 2 erfolgt temporär voraussichtlich bis 2029 sowie dessen anschließende Sicherstellung der Rekultivierung der Fläche einschließlich der Wiederherstellung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen.

II. Die Naturschutzgenehmigung ergeht auf der Grundlage des § 40 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13 und 14 NatSchAG M-V. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 und § 6 NatSchAG M-V ist der Landrat des Landkreises Rostock als untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung zuständig. Vorliegende Abgrabungen oder Aufschüttungen, die Errichtung von Lagerplätzen von mehr als 300 m² im Außenbereich, die Verlegung von unterirdischen Leitungen im Außenbereich sowie die Errichtung von Einzäunungen sind grundlegend als Eingriffe gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten. Folglich bedürfen Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 NatSchAG M-V der Genehmigung. Gemäß § 15 Abs. 1, 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren. Vorliegend ist die Herstellung einer befristeten BE-Fläche sowie die Verlegung von Kabeln erforderlich. Die Ziffern 1-15 stellen Nebenbestimmungen in Gestalt von Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar und sollen die sachgemäße Inanspruchnahme der Naturschutzgenehmigung gewährleisten. Die im Trassenbereich vorhandenen Schutzgüter werden weitestgehend geschont, sofern die Kabeltiefbauarbeiten grundsätzlich gleisgebunden erfolgen. Darüber hinaus sind die Regelwerke wie DIN 18920, R SBB und ZTV-Baumpflege einzuhalten. Zudem ist bei Einhaltung der festgesetzten Nebenbestimmungen von keiner erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auszugehen und dem Minimierungsgebot nach § 15 Abs. 1,2 BNatSchG wurde in Abwägung, insbesondere der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, Rechnung getragen. Zudem wird ein rechtzeitiges Handeln durch die Untere Naturschutzbehörde gewährleistet, sobald entgegengesetzt der Naturschutzgenehmigung gehandelt wird oder Schädigungen an Bäumen oder Gehölzflächen nicht zu vermeiden sind. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Beeinträchtigung, Beschädigung sowie die Zerstörung naturschutzrechtlich geschützter Gehölze ordnungsrechtliche Folgen haben kann.

Gebühren : Für die Bearbeitung des Antrages werden Verwaltungsgebühren veranschlagt. Auf Grundlage der §§ 1, 13 und 14 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i.V.m. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (NatKostVO) sind Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührennummern 201.8 (30 bis 1.800 EUR) der Anlage zur NatKostVO. Gemäß § 9 des VwKostG M-V sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall unter anderem zu berücksichtigen: „die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.“ Die Höhe der Gebühr wird unter Berücksichtigung dieser Aspekte und auf der Grundlage des angefallenen Beratungs-, Prüf- und Kontrollaufwandes auf 322,50 € festgesetzt und als angemessen betrachtet. Hier wurden für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung insgesamt 5 Arbeitsstunden in Anlehnung an die Gebührennummer 102.2 (je angefangene halbe Stunde 32,25 EUR Gebühr) zugrunde gelegt. Die Gebühr in Höhe von 322,50 € ist am 27.02.2026 fällig und auf das folgende Konto zu überweisen:

Ostseesparkasse Rostock BIC: NOLADE21ROS IBAN: DE58 1305 0000 0605 1111 11 Zahlungsgrund 12103195

Bitte geben Sie den Zahlungsgrund vollständig an, da sonst keine Buchungen vorgenommen werden können.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

gez. Dana Strüwing SB Eingriffsregelung/ Vorhaben

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