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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 5 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 5 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 5 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 6 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 6 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 6 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................. 6 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ............................................................................ 6 0.1.3.9 Straßen und Wege........................................................................................ 7 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................... 7 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ...................................................... 7 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation................................................................... 7 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ...................................................10 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ......................................10 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ....................................................................11 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .........................................................................11 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................11 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................11 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ...................................................................................11 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ...............................................................................11 0.1.6 Transportwege .............................................................................................12 0.1.7 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.8 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................12 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................12 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -Risikogebiete ...........................................12 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................12 0.1.10.3 Entwässerung ..............................................................................................12 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................12 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................13 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................13 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................13
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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................14 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................14 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................15 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................15 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................15 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................15 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................16 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................16 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................16 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................16 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................16 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................17 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................17 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................17 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................18 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................18 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................19 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................19 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................19 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................20 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................20 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................20 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................20 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................20 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................20 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................20 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................20 0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................21 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................22 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................22 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................22 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................23 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .24 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............25 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................26 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................27 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................27 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................28
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0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................29 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............30 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................30 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................31 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................32 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..34 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................34 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................34 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................35 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................35 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................35 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................35 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................36 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................36 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................36 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................36 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................36 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................38 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............38 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................38 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................38 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................38 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................38 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................38 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................39 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................40 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................40 0.6.1 Telekommunikation......................................................................................40 0.6.2 Weitere tangierende TK-Leistungen / Anpassungen ....................................47 0.6.3 Weitere Arbeiten anderer Gewerke ..............................................................49 0.6.3.1 Verkehranlagen ...........................................................................................49 0.6.3.2 Gebäude ......................................................................................................52 0.6.3.3 Technische Ausrüstung ...............................................................................53 Maßnahmenbeschreibung ................................................................................................56 Aufbau der Energieversorgung .........................................................................................56 Gleisfeldverkabelung ........................................................................................................56 NEA OLA NETZ ................................................................................................................56 BSH EWHA 57
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Blitzschutz, Erdung, Potentialausgleich und Überspannungsschutz ..............................57 Sachanlagenarten .............................................................................................................58 0.7 Umweltschutz ..............................................................................................58 0.7.1 Umweltverträglichkeit ...................................................................................58 0.7.2 Lärmschutz ..................................................................................................59 0.7.3 Landschaftsschutz .......................................................................................59 0.7.4 Bodenverwertung- und Entsorgungskonzept, Altlasten ................................59 0.7.5 Denkmalpflege .............................................................................................59 0.7.6 59 0.8 Sicherheit ....................................................................................................59 0.8.1 Brand- und Katastrophenschutz...................................................................59 0.8.2 Kampfmitteluntersuchung ............................................................................59 0.8.3 Inspektion und Instandhaltung .....................................................................59 0.9 Berührungspunkte mit anderen Maßnahmen ...............................................60 0.9.1 Beschreibung von Zusammenhangsmaßnahmen Dritter .............................60 0.9.2 Korrespondierende Maßnahmen / Abgrenzung / Vereinbarkeit ....................60 0.9.3 Prüfung auf Anforderungen aus der EIGV und der TSI ................................61 0.10 Unternehmensinterne Genehmigung (UiG) | Zustimmung im Einzelfall (ZiE) ....................................................................................................................61 0.11 Risikomanagementverfahren – CSM-RA .....................................................61 0.12 Rechtsangelegenheiten ...............................................................................61 0.13 Einordnung in die Mittelfristplanung .............................................................61 0.14 Baukosten und Finanzierung .......................................................................61 0.15 Baudurchführung .........................................................................................61 0.15.1 Bauzeit und Bauverfahren ...........................................................................61 0.15.2 Bauphasenplanung und Baubetriebsplanung ..............................................61
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Die Bahnstrecke Stralsund - Rostock Hbf (Strecke 6322) stellt die Verbindung zwischen die- sen beiden Hansestädten in Mecklenburg-Vorpommern dar. Das neu zu errichtende DSTW befindet sich am Bf Bentwisch etwa am km 64,6. Die dazugehörigen LST- sowie Anpassungsmaßnahmen in den Gewerken Telekommunikation, Elektrotechnik erstrecken sich etwa von ca. km 61 - km 67. Hinzu kommt das Anschlussgleis nach Poppendorf Strecke 6949 von km 1,939 bis 7,400. Die Baustelle ist über die Stralsunder Straße bzw. vom Gleis zu erreichen. Eine weitere Zufahrt zur Baumaßnahme ist von Osten der Bahnstrecke über die Straße „Klein Bentwisch“ möglich. Bahntechnische Angaben: Strecke: 6322, Stralsund- Rostock Hbf Streckencharakteristik: eingleisige Hauptbahn, elektrifiziert, PZB Betriebsstelle: Bf Bentwisch In der Nähe befindliche Bahnhöfe: Bf Rövershagen, Bf Rostock Seehafen Süd, Bf Riekdahl Höchstgeschwindigkeit- Ist: 120 km/h (lt. VzG) Höchstgeschwindigkeit- Soll: 160 km/h Elektrifizierung: vorhanden
0.1.2 Besondere Belastungen
-entfällt
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
Die bestehenden Kabeltrassen im Projektbereich sind von unterschiedlicher Bauart und Alter. Es sind Betontröge mit aufliegendem (a.D.) oder innenliegendem (i.F.) Deckel, sowie aufgeständerte Kunststofftröge vorhanden. Des Weiteren sind erdverlegte (eingegrabene) Kabeltrassen vorhanden. Wie schon die Bauarten, so differieren auch die Zustände und hier- mit die Nutzbarkeit bzw. Weiterverwendbarkeit der Bestandskabeltröge. Im Zuge der vorgesehen Maßnahmen ist eine Mitnutzung daher dort vorgesehen, wo die Kabeltrassen sich in einem guten Zustand befinden und für die geplanten Kabelbelegungen genügend Kapazitäten aufweisen. Im Projektbereich sind zahlreiche Gleis-, Straßen- und Wegquerungen in unterschiedlichen Größenordnungen vorhanden. Durch Inaugenscheinnahme im Zuge von Ortsbegehungen wurde der Zustand von Schächten geprüft. Aufgrund von überwiegend vorherrschenden beengten Verhältnissen sowie aus wirtschaftlichen Gründen wird eine jeweilige Weiternutzung für die vorgesehene Maßnahme grundsätzlich angestrebt. Als Schächte sind Fertigteilbetonkabelschächte der Größen II bis IX bzw. Kleinschächte so- wie gemauerte Schächte vorhanden. Alle für das Vorhaben relevanten Kabelgefäßsysteme wurden im Rahmen der Planung durch Streckenbegehungen ermittelt und auf ihre Mit- bzw. Weiternutzung für die vorgesehene Maßnahme überprüft. Alle sinnvoll weiterverwendbaren Kabeltrassen sind in den Lageplänen aufgenommen worden. Auf der Strecke 6322 Richtung Riekdahl von km. 64,944 bis km 68,562 wird im Rahmen einer korrespondierenden Oberbaumaßnahme das bahnlinke Gleis erneuert und in diesem Zuge auch der Randweg neu hergestellt. Der Abstand der Außenseite des neu geplanten Randwegs
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zur Gleismittelachse beträgt 3,60 m. Die vorhandenen aufgeständerten Kabelkanäle auf der bahnlinken Seite verlaufen parallel zum Gleis in einem mittleren Abstand von 4,6 m. Gemäß der aktuell vorliegenden Planung dieser Oberbaumaßnahme ist keinen Rückbau des vorhandenen aufgeständerten Kabelkanal vorgesehen. Demzufolge wird diese Trasse im Rahmen der Kabeltrassenplanung weiter genutzt. In den ersten Bauphasen (1 und 2) des Bauvorhabens wurden Kabelführungssysteme inkl. Querungen und Schachtanlagen (Bf. Bentwisch führende Strecke 6322 km 62,766,5 – km 66,5; Strecke 6925 km 0 – km 2,4; Strecke 6949 km 0 – km 1,939) gebaut.
0.1.3.2 Tunnel
-entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
Innerhalb des Baugebiets des Projekts befinden sich folgende Bahnübergänge:
Strecke 6322 BÜ ca. km 68,1 Po Riekdahl Strecke 6322/6925 BÜ ca. km 65,75/ 1,015 Po Bentwisch-Bartelshof Strecke 6322 BÜ ca. km 64,8 Po Bentwisch Strecke 6322 BÜ ca. km 61,1 Po Mönchhagen Strecke 6322 BÜ ca. km 61,896 Po Klein Kussewitz Strecke 6949 BÜ ca. km 2,95
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Innerhalb des Baugebiets des Projekts befinden sich folgende Ingenieurbauwerke:
Strecke 6322 km 64,6 Durchlass Strecke 6322 km 64,7 Durchlass Strecke 6322 km 64,9 Durchlass Strecke 6322 km 64,12 Durchlass Strecke 6322 km 66,48 SÜ – A19 Strecke 6925 km 2,98 EÜ über B015
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
-entfällt
0.1.3.6 Oberbau
-entfällt
0.1.3.7 Hochbauten
-entfällt
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Im Bauabschnitt befindet sich der Bahnhof Bentwisch.
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0.1.3.9 Straßen und Wege
Die Baustelle ist über die Stralsunder Straße bzw. vom Gleis zu erreichen. Eine weitere Zufahrt zur Baumaßnahme ist von Osten der Bahnstrecke über die Straße „Klein Bentwisch“ möglich.
0.1.3.10 Tiefbau
Der Bestandzustand entspricht den Bauarbeiten Bauphase 1 + 2 (Anlage 3.3).
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Der Bahnhof Bentwisch wird derzeit durch ein mechanisches Stellwerk Bauform „Einheit“ mit HL-Signalen gestellt. Hierbei besteht die Besonderheit, dass sowohl die Weichen als auch die Signale elektrisch bedient werden. Zu diesem Zweck wurde das Stellwerk mit einem Gleisbildpult der Bauform II ausgestattet. Fahrstraßeneinstellung und -überwachung erfolgen mittels diverser Schaltungen dieser Gs II-Anlage im elektrischen sowie elektrisch überwachter Innenschlüsselsperren im mechanischen Teil des Stellwerks. Entsprechend dem Charakter mechanischer Stellwerke verfügt im Bahnhof Bentwisch kein automatisches Gleisfreimeldesystem. Der Bahnhof selbst ist zusätzlich zur Unterstützung des Fdl mit einer TüFa-Anlage ausgerüstet, was aber nicht der Definition einer Gleisfreimeldeanlage entspricht. Der Zugverkehr auf den Streckenabschnitten zu benachbarten Betriebsstellen Bf Riekdahl, Bf Rövershagen, zum Abzweig Riekdahl bzw. zum Stellwerk B1 Rostock Seehafen Süd wird per Relaisblock gesichert. Fahrten zwischen dem Bf Bentwisch und dem Düngemittelwerk YARA hingegen verfügen über keine technische Blockabhängigkeit. Hier erfolgt der Fahrbetrieb per Zugmeldeverfahren. Derzeit bestehen im Bf Bentwisch mit dem Außenbahnsteig am Gleis 1 und dem Inselbahnsteig am Gleis 2 zwei Reisendenverkehrsanlagen. Der Bahnsteig 2 kann nur über einen Reisendenüberweg über das Gleis 1 hinweg erreicht werden. Zur Vermeidung von Personenschäden ist dieser Übergang mit einer einfachen, örtlich durch den Fdl handbedienten Reisendensicherungsanlage in Form einer Schranke ausgerüstet. Das Stw in Bentwisch verfügt derzeit über eine Zugnummernmeldeanlage (ZN).
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Streckenfernmeldekabel Die Dokumentation der Kabellage, der Gestellbelegungs-, Aufstellungs-und Spleißpläne ent- spricht nicht mehr den gültigen Richtlinien (859.60xx und 886). Die Projektleitung der DB InfraGO AG hat vor Beginn der Ausführungsplanung TK zu bestätigen, dass die vorhandenen Pläne zu verwenden sind. Ggf. müssen diese zuvor entsprechend bereinigt und Ril-konform angepasst werden. F 2809 Das Kupferstreckenfernmeldekabel F 2809, 74” verläuft von der Basa Rostock zum Empfangsgebäude Bentwisch. Das TK-Kabel F 2809 ist vom Typ A-PMzbc 74“ (36/6/34).
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Das TK-Kabel wird durch den Traktionsstrom der elektrifizierten Strecke 6322 elektromagnetisch beeinflusst. Für das TK-Kabel gibt es eine bestehende Beeinflussungsberechnung mit dem Barcode 0357011886. In der Basa Rostock, im KH Brinkmansdorf sowie im EG Bentwisch befinden sich Riegelstellen. Für die Langzeitbeeinflussung beträgt die induzierte Spannung 50,7 V und 94,9V (verschiedene Abschnitte). Für die Kurzeitbeeinflussung beträgt die induzierte Spannung 93,6 V und 191,9 V (verschiedene Abschnitte). Die ermittelten Spannungen liegen teilweise über den Grenzwerten des Personenschutzes, wodurch Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Ril 819.0802 Tz 6 zwingend erforderlich sind. Die ermittelten Spannungen liegen unter den Grenzwerten des Anlagenschutzes. F 2816 Das Kupferstreckenfernmeldekabel F 2816, 24” verläuft von der ZD Rostock Seehafen über das EG Bentwisch zum Stw Poppendorf. Das TK-Kabel F 2816 ist vom Typ PLYibEY 24“ (16/8). Das TK-Kabel wird durch den Traktionsstrom der elektrifizierten Strecken elektromagnetisch beeinflusst. Für das TK-Kabel gibt es eine bestehende Beeinflussungsberechnung mit dem Barcode 0357001682. Im ZD Rostock Seehafen, Rostock Stw B1 sowie im EG Bentwisch befinden sich Riegelstellen. Für die Langzeitbeeinflussung beträgt die induzierte Spannung 9,4 V und 20,4 V. Für die Kurzeitbeeinflussung beträgt die induzierte Spannung 23,7 V und 63,2 V. Die ermittelten Spannungen liegen unter den Grenzwerten des Personenschutzes sowie unter den Grenzwerten des Anlagenschutzes. Für den Abschnitt zwischen dem EG Bentwisch und dem Stellwerk YARA Poppendorf gibt es keine Beeinflussungsberechnung. F 2917 Das Kupferstreckenfernmeldekabel F 2917, 92” verläuft vom Stellwerk B1 Ribnitz-Damgarten West zur Basa im Mittelempfangsgebäude des Rostock Hbf. Im Kabelhaus Brinkmansdorf befindet sich eine Riegelstelle (Volleinführung). Weitere Kabeleinführungen sind in den Fernsprechern der freien Strecke und an den Einfahrsignalen, sowie in den GSM-R Anlagen. Das TK-Kabel F 2917 ist vom Typ PLD02YibE2Y 92“ (50/42). Das TK-Kabel wird durch den Traktionsstrom der elektrifizierten Strecke 6322 elektromagnetisch beeinflusst. Für das TK-Kabel gibt es eine bestehende Beeinflussungsberechnung mit dem Barcode 0357011888. Im Kabelhaus Brinkmansdorf, im Stw B1 Bentwisch sowie im Stw B1 Ribnitz-Damgarten West befinden sich Riegelstellen. Für die Langzeitbeeinflussung beträgt die induzierte Spannung 94,4 V. Für die Kurzeitbeeinflussung beträgt die induzierte Spannung 75,3 V. Die ermittelten Spannungen liegen teilweise über den Grenzwerten des Personenschutzes, wodurch Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Ril 819.0802 Tz 6 zwingend erforderlich sind. Die ermittelten Spannungen liegen unter den Grenzwerten des Anlagenschutzes. F 5839 Das LWL-Streckenfernmeldekabel F 5839, 60‘ verläuft von der Basa Rostock zum Stw B1 Ribnitz-Damgarten West. Das TK-Kabel F 5839, 60‘ ist vom Typ A-DF(ZN)2Y(SR)2Y 5x12 E9/125. Es sind Stichkabeleinführungen zu den BTS‘en Rövershagen und Gelbensande dokumentiert. Bahnhofsfernmeldekabel Es befinden sich die zwei Bahnhofsfernmeldekabel FB 110, 10“ und FB 111, 10“ im Bestand. Diese sind ausgehend vom EG Bentwisch an sich außer Betrieb befindlichen F-Säulen angeschlossen.
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Übertragungstechnik Im EG Bentwisch befinden sich keine übertragungstechnischen Einrichtungen. Betriebsfernmeldeanlagen Fernmeldetechnische Streckenausrüstung Die fernmeldetechnische Streckenausrüstung mit F-Schränken und F-Säulen wurde durch den GSM-R Betrieb in der Applikation Allgemeiner Sprachdienst (ASD) und Fernsprechverbindungen betriebsführender Stellen (Fbs) abgelöst. Die physisch noch vorhandenen F-Schränke an der freien Strecke sowie an den BÜ-Standorten sind außer Betrieb und nicht mehr funktionsfähig. Zugmeldung Die Zugmeldung erfolgt über eine vorhandene Zugnummernmeldeanlage an die jeweiligen Fahrdienstleiter. Die Übertragung der Zugnummern zu den benachbarten Stellen erfolgt über die vorhandenen ZLV-Busse. Funkanlagen Digitaler Zugfunk GSM-R Die zur Verkehrsstation Bentwisch zulaufenden Strecken sind mit GSM-R ausgerüstet. Die benötigten 2 Mbit/s-GSM-R–Verbindungen sind über die o.a. Streckenfernmeldekabel geschaltet. Analoger Zugfunk Im Bereich des Bahnhofs Bentwisch sind keine ortsfesten Anlagen des analogen Zugfunks in Betrieb. Vermittlungstechnik Im Bereich des Bahnhofs Bentwisch ist keine Vermittlungstechnik in Betrieb. Uhren Die Verkehrsstation Bahnhof Bentwisch führt keine Uhr- bzw. Zeitanlagen im Bestand. Im aufzulassenden Fahrdienstleiterraum im EG Bentwisch ist eine autarke Funkuhr vorhanden. Elektroakustische Lautsprecher Anlage Am Bahnsteig 1 befindet sich an einem Beleuchtungsmast ein DSA mit einem Doppellautsprecher. Fahrkartenautomat Die Verkehrsstation Bahnhof Bentwisch führt kein Fahrkartenautomat im Bestand. Wechselsprechanlagen Es ist sind keine Wechselsprechanlagen im Bestand vorhanden. MAS90 / DBMAS Es sind im Bestand keine Anlagen der MAS90 bzw. DBMAS vorhanden. In der Basa Rostock befindet sich eine DBMAS Kopfstation, bestehend aus 2 (einfachen) DCC Typ 4 (DCC 33980000 und DCC 33990000), 2 MAS90-Konverter sowie 2 Ethernetswitchen. Über eine ABG wird der 48 V DC – Gleichrichter in der Basa Rostock überwacht. Über Modemstrecken sind 2 DBMAS-Bedienplätze im GFK33.2 Warnemünde an die Switche angeschaltet. Ebenfalls über Modemstecken sind die zu überwachenden Anlagen in den GFK 33.2 und 33.1 an den DCC 33980000 in der Basa Rostock angeschaltet.
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Über Ethernet-over-SDH-Verbindungen sind die 2 Switche in der Basa Rostock an die DBMAS-Zentrale in der BZ Berlin Fernbahn angeschaltet. Aktuell (Stand 08/2023) wird eine DBMAS-Planung für die Überwachung des künftigen GFK 34 in Rostock-Bramow erstellt. Im Seehafen Rostock wird ein über die DBMAS-Kopfstation in der Basa Rostock zu überwachendes ESTW-Z errichtet. Die Umsetzung dieser zwei Bauvorhaben ist für das 4. Quartal 2024 geplant. Gleichzeitig gibt es grundlegenden koordinierungs- und Abstimmungsbedarf für DBMAS- Planungen für den künftigen TSO / BSO Rostock (IBN geplant 2025) sowie weiterer, über die vorhandenen DBMAS-Anlagen im Bereich Rostock zu überwachender ESTW’en, aus dem Bereich Neustrelitz I.NI-O-M-N (IBN geplant 2024). LST-Verbindungen Zwischen den Stellwerken Rostock und Bentwisch sind benötigte Block-Verbindungen der LST über das TK-Kabel F 2809, 74“ (DA 24 bis 27) geschaltet. Zwischen den Stellwerken Rostock Seehafen und Bentwisch sind benötigte Block- Verbindungen bzw. der ESTW-Bus LST über das TK-Kabel F 2816, 24“ (DA 1 bis 3) geschaltet. Zwischen den Stellwerken Bentwisch und Gelbensande sind benötigte Block-Verbindungen bzw. der ESTW-Bus der LST über das TK-Kabel F 2917, 92“ (DA 1 bis 5) geschaltet. ZLV-Bus Die Übertragung von Zugnummern der vorhandenen Zugnummernmeldeanlage wird über eine Modem-Strecke über TK-Kabel realisiert. Hierfür sind für die ZLV-Busse 1S SCADA-NG verwendet worden.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Die Bauarbeiten für die Oberleitungsanlagen liegen im Bahnhof Bentwisch zwischen km 64,580 und km 64,612. Die Kettenwerke im Bahnhof Bentwisch wurden überwiegend über Einzelmaste und teilweise über Maste mit Mehrgleisausleger geführt. Im Umbaubereich sind Winkelmaste vorhanden, im weiteren Umkreis sind auch Flachmaste und Betonmaste zum Einsatz gekommen. Als Gründungsart im Bestand sind Rammpfahl- und Ortbetongründungen vorhanden. Durch den gesamten Bahnhof wurde eine Verstärkungsleitung geführt, welche bis zu dem BÜ km 64,825 auf bahnrechter Seite entlang geht und danach auf bahnlinker Seite. Als Oberleitungsbauart ist in Gleis 2 eine Re200 und in allen anderen Gleisen eine Re100 verbaut. Die Fahrdrahthöhe beträgt 5,75 m, wird jedoch zwischen den Masten 64-22 und 0-5 (Gleis 1) und den Masten 64-19 und 65-1 (Gleis 2) mittels einer Kettenwerksanhebung angehoben und so über den BÜ km 64,825 geführt.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Im unmittelbaren Bereich des neu geplanten DSTW Bentwisch befinden sich keine 50-Hz- Anlagen. Im Bereich der Fahrradabstellanlage südlich vom EG befindet sich eine Trafostation von DB Energie, welche einen Niederspannungsanschluss des örtlichen Energieversorgungsunternehmens (NS-Anschluss VNB) enthält. Der NS-Anschluss VNB bzw. der HAK vom VNB ist ein 200A-Anschluss (NH2, 400 V/50 Hz) und als Mehrkundenanlage aufgebaut. Über einen Transformator (400V/400V, 160 kVA) und einer nachgelagerten
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Niederspannungshauptverteilung DB Energie (NSHV DB Energie) werden sowohl DB-Netz- als auch DB-S&S-Anlagen mit elektrischer Energie versorgt. Hierzu gehören folgende Anlagen: • Beleuchtung des BSH DB Energie (Leistungsbedarf ca. 1,5 kW) • ZAS DB S&S (Leistungsbedarf ca. 4,4 kW) • NSHV EG (Leistungsbedarf ca. 30 kW) • ZAS DB Netz zwecks Einspeisung des BÜ Bentwisch bei km 64,825 (Leistungsbedarf ca. 3 kW) • UV Whz Richtung Rostock (Leistungsbedarf ca. 12 kW) • UV Whz Richtung Stralsund (Leistungsbedarf ca. 44,1 kW)
Die Unterverteilungen für die Weichenheizungen werden hierbei über einen gemeinsam gezählten Abgang eingespeist (mittels Wandlermessung). Weitere Anlagen sind nicht vorhanden.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
-entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
-entfällt
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
-entfällt
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
-entfällt
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden:
Strecke: 6322 Streckengleise TEN, TSO Streckenklasse P4/ P5/ F1 Für die Arbeiten am Gleis wird eine Gleissperrung vorgesehen. Nachbargleise werden gemäß RIL132 gesichert z.B. mit Fester Absperrung. Der Bahnverkehr darf nur eingeschränkt werden, wie die angemeldeten Sperrungen bewilligt wurden. Straßengebunden:
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
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-entfällt
0.1.6 Transportwege
Für den Zeitraum der zur Baustellenbelieferung erforderlichen Transporte ist eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes Rostocker Heide einzuholen. Als vorgesehene Transportstrecke dienen die B 105, die L 182 sowie die Abschnitte Kastanienhof und Klein Bentwisch. Die Straße Am Berg steht nicht für Transporte zur Verfügung.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Siehe Anlage 3.5
0.1.10 Hydrologie
entfällt
0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -
Risikogebiete
entfällt
0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
entfällt
0.1.10.3 Entwässerung
Im Baubereich befinden sich vorhandene Tiefentwässerungskanäle und -schächte sowie Durchlässe. Diese Anlagen sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen und vor Beschädigungen zu schützen.
0.1.10.4 Wasserhaltung
Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang. Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen. Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann. Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen. Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Sämtliche Auflagen der UNB-Genehmigung zu beachten und umzusetzen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Abfall Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben. Abwasser Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist. Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde (bei
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Grundwasserentnahmen im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen ist zuständige Wasserbehörde das EBA, aktuell Referat 52/Sachbereich 6; bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Durchführung von planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben, sind entsprechende Anträge an den Sachbereich 1 der jeweiligen Außenstelle des EBA zu richten) einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält vor Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen. Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Die Maßnahmenfläche befindet sich außerhalb von Schutzgebieten. Lärmschutz Es ist davon auszugehen, dass die Richtwerte der AVV Baulärm in der Regel eingehalten werden. Auftretende Beeinträchtigungen bei den Arbeiten zum Tiefbau und beim Stellen des BSH werden sich auf wenige Arbeitstage beschränken. Es sollte dennoch bedacht werden, dass beispielsweise auch die Anlieferung von Baumaterial nahegelegene Ortschaften belästigen könnte. Der Bahnverkehr geht parallel ungehindert auf dem durchgehenden Gleis weiter. Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 8 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen. Bei allen Arbeiten handelt es sich um kurze Betriebszeiten für die einzelnen Baubereiche, die nur wenige Stunden in Anspruch nehmen, deshalb sind weiterführende Maßnahmen zur Lärmminderung nicht erforderlich.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Im Zusammenhang mit dieser Baubeschreibung werden auf die beigefügte Unterlage verwiesen, die alle relevanten Informationen und ergänzenden Angaben enthalten.
Baumschutzmaßnahmen Im Rahmen der Bauarbeiten bei der Lieferung der Baumaterialien an den Transportwegen zur Baustelleeinrichtung (BE-02) wurden bereits Baumschutzmaßnahmen installiert. Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP): Gemäß der Anlage 3.16 liegt eine LBP vor. Belange des Bodenschutzes: Gemäß den Anlagen 3.16 und 3.17 liegen eine LBP sowie ein BoVEK vor. Belange des Denkmalschutzes:
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Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Denkmale: Stralsunder Straße 38, 18182 Bentwisch (ehemalige Bahnhofsgebäude) Stralsunder Straße 37, 18182 Bentwisch (Wohnhaus)
Gemäß der Anlage 3.20 liegt ein Fachgutachten vor, in dem Maßnahmen zur Vermeidung von Erschütterungseinwirkungen im betroffenen Bereich der beiden Gebäude beschrieben werden. Lärmschutz: Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 12 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen. Es gibt einen Baulärmverantwortlichen (BLV) für das Bauvorhaben, dieser überwacht und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm und er ist der Ansprechpartner für die Anwohner zu den Themen Erschütterung und Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Baubedingt wird durch Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsräumen in Ruderalfluren, Gebüsch- und Gehölzvegetation eingegriffen. Bei der Festlegung der Baulogistik finden die Belange der Umwelt und des Naturschutzes Berücksichtigung und die unvermeidbaren Eingriffe müssen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
-entfällt
0.1.18 Kampfmittel
Es wird bestätigt, dass die DB InfraGO AG als Bauherrin, die im Bundesland Mecklenburg- Vorpommern geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen nicht erforderlich sind.
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0.1.19 Baustellenverordnung
Die Bauarbeiten sind durch die vor Ort eingesetzten Baufirmen eigenständig und in enger Abstimmung untereinander sachgerecht und erfolgreich zu koordinieren.
0.1.20 Auflagen Dritter
Auf Strecke nach Poppendorf sind die Einweisung (Stufe 1 und 2) vor Ort bei YARA holen. Alle Arbeiten sind nur nach vorheriger Anmeldung über den Fahrdienstleiter YARA auf dem Gelände und am Gleis möglich.
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
-entfällt
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Die Bauarbeiten sind durch die vor Ort eingesetzten Baufirmen eigenständig sowie in enger Abstimmung untereinander sachgerecht und erfolgreich zu koordinieren. Zudem sind die erforderlichen Abstimmungen fortlaufend mit der Bauüberwachung durchzuführen. Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig: AN , BAU AN , 50Hz AN , OSE AN , LST Alttechnik AN , LST DSTW AN , TK AN , SICHERUNG AN , SiGeKo AN , Umweltfachliche BÜW AN , Abfalltechnische BÜW AN Baulärmverantwortlicher BÜW,
Folgende korrespondierende Arbeiten anderer Unternehmer finden auf Veranlassung des AG zeitgleich während der Leistungen des AN im Baubereich (siehe Ziff. 9 ZVB-DB) statt. Keine weiteren korrespondierenden Bauarbeiten anderer Unternehmer finden statt. Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus. Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig: AN , BAU
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
AN , 50Hz AN , OSE AN , LST Alttechnik AN , LST DSTW AN , TK AN , SICHERUNG AN , SiGeKo AN , Umweltfachliche BÜW AN , Abfalltechnische BÜW AN Baulärmverantwortlicher BÜW,
Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen. Gegenseitige Abhängigkeiten und Beschränkungen im Arbeitsablauf zu Arbeiten anderer Unternehmer (0.1.23) oder korrespondierenden anderen Maßnahmen sind in Bauablauf zu dokumentieren und zu koordinieren. Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.1 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht. Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden. Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
0.2.2 Erschwernisse
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung zu erstellen und mit dem AG und BÜW abzustimmen ist. Krananweisungen sind jeweils min. 5 Wochen vor der geplanten Aufstellung des zu beantragenden Gerätes dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Weitere Arbeiten finden in Zug- und Rangierpausen statt. In diesen Zeiten ist ebenfalls eine feste Absperrung aufgebaut.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Auf der Baustelle sind die einschlägigen Unfallverhütungs-, Emissionsschutz-, Brandschutz- und sonstigen relevanten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Sollten im Rahmen der Arbeiten kontaminierter Untergrund bzw. Gebäude/-teile ausgehoben bzw. abgebrochen werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u.a. BGR 128: „Kontaminierte Bereiche“), die Anforderungen der Baustellenverordnung und der jeweiligen Rechtsvorschriften des Bundeslandes Berlin zu befolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Verantwortlichen sowie einen Stellvertreter für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu benennen. Auf der Baustelle ist entsprechende persönliche Schutzausrüstung vorzuhalten. Alle Kosten für Sicherungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung erwachsenden Schäden und verpflichtet sich, den AG von allen gegen ihn erhobenen Ansprüche freizustellen. Die Überwachung der Einhaltung und Umsetzung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheit (Baustellenverordnung §§ 5 und 6) auf der Baustelle obliegt dem AG. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung arbeitet der AN nachfolgende Angaben dem vom AG benannten SiGeKo zu (besondere Bedingungen für 50 Hz):
- Bauzeitenplan,
- Baustelleneinrichtungsplan,
- Liste der Subunternehmer (Adresse, Telefonnummer, Namen, Erreichbarkeit der Verantwortlichen auf der Baustelle, zugehörige Berufsgenossenschaft),
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- die Zahl der vor Ort Beschäftigten,
- den Geräteaufstellplan für Geräte über 12 t Eigengewicht,
- die Liste der Ersthelfer,
- das Gefahrstoffverzeichnis mit Angabe der eingesetzten Gefahrstoffe
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Es sind keine kontaminierten Bereiche bekannt. Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u.a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu befolgen.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Die vorgesehenen Bereitstellungsflächen sind der Anlage 3.18 zu entnehmen.
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Der AN ist dafür zuständig, seinen Baustelleneinrichtungsplan dem AG und BÜW zu übergeben.
Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind. Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.
Bereitstellung Absetzmulden durch AG: Durch den AG werden abschließbare Absetzmulden zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung gestellt. Bereitstellung Absetzmulden durch AN: Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 5 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition.
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien: Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle).
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
-entfällt
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
-entfällt
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Die Baustelleeinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen und die Fläche muss zusammenhängend für alle Bau AN erreichbar sein.
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
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Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
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0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben. Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen. Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen
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separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen. Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
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| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG, Region Ost, V.II-O-M-W, Projektbezeichnung DSTW Bentwisch Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen
für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen
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Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der
Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische. Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür
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zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV-Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-0, BM-0* BG-0, BG-0* |
| Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei
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der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und im Sinn eines Vorschlages einzustufen und zu bewerten. Die verbindliche Einstufung und Bewertung erfolgt durch den AG, damit sind die jew. Abfälle den entsprechenden Entsorgungspositionen im LV des Bauvertrages zuordenbar. Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations- Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
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Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalten und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich. Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln. Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind. Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben: Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen. Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde. Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt. Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben: abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe
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aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von
Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische
Abfall-Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
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Optional: Kartenlesegeräte incl. Treibersoftware mit Zulassung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten Signatur abfallrechtlicher Dokumente durch BÜW und Beförderer (Signaturarbeitsplatz)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten: Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
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Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche
Abfälle
Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 32 von 63
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG I.II-O-T2, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
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Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster- Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen.
Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57
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KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
entfällt
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren
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ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs: Der AG übernimmt die Kosten für die Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb. Damit die Sicherungsleistung rechtzeitig veranlasst werden kann, ist die Seite 1 über das Programm Sipla-Workflow zu befüllen und rechtzeitig, mindestens 20 Werktage an die BzS zu senden. Hinweis dazu unter: SiPla Portal
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Abnahme der Anlagen
Nach Ende der Arbeiten ist vom AG im Beisein/Benehmen mit dem AG die Bautechnische und elektrotechnische Abnahme durchzuführen. Hierbei sind die VDE vorgeschriebenen Messungen vom AN durchzuführen und Messprotokolle gemäß der Ril 954. Ff zu erstellen.
Die Abnahmetermine sind vom Bauunternehmen im Bauablaufplan gemäß den jeweiligen Anlagen der Ausschreibung der Bauleistung einzutragen; dabei hat das Bauunternehmen anzugeben, zu welchem Zeitpunkt es abnahmebereit ist, und die zugehörige Errichterbescheinigung beizufügen bzw. zu dokumentieren.
Folgende Nachweise / Bescheinigungen sind spätestens bei der Abnahme vorzulegen:
- Errichterbestätigung:
Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik und elektrotechnischen Normen Ausführung nach bauaufsichtlich geprüften Unterlagen:
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
- Prüfnachweis bis 1000V - (Vordruck 945.0102.01)
- Messprotokoll für elektrische Anlagen - (Vordruck 945.0102.02)
- Verzeichnis der elektrischen Betriebsmittel - (Vordruck 945.0102.04)
- Typprüfbescheinigung für die eingebauten Schaltanlagen
- Nachweis der thermischen und dynamischen Kurzschlussfestigkeit
- Einhaltung der Grenzwerte nach BImSchG
Bei einer Teilabnahme sind bereits vor der Abnahme folgende Nachweise / Bescheinigungen vorzulegen:
- Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik und elektrotechnischen Normen
- Prüfnachweis bis 1000V - (Vordruck 945.0102.01)
- Messprotokoll für elektrische Anlagen - (Vordruck 945.0102.02)
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten: In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen.
In Ergänzung zur Anlage 2.21 (EVB Informationssicherheit):
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die vom AN zu liefernden Informationen und Anwendungen durch Informationstechnologie unterstützte Dienstleistungen, unterliegen dem Schutzbedarf normal.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Keine besonderen Angaben
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und
Besonderen Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren. Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn- Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne. Diese Leistung wird durch AN Bau erbracht.
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen. Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Festpunktfeld: Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen. Trassenplan: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen. Gleisnetzdaten: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern. Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden. Lichtraumdaten: Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen.
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen. Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 3-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.
0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Telekommunikation
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Allgemeines Die erforderlichen Mitwirkleistungen sind bei der der DB InfraGO AG (ehemals DB Kommunikationstechnik) (bei Kabelmessungen, Verlegeleistungen, Spleißarbeiten, Anpassung der Dokumentation, Kabelaufsicht, …) terminlich rechtzeitig zwischen dem Bauherrn und den von ihm beauftragten Firmen abzustimmen. Ohne Abstimmung sind Arbeiten an Anlagen der DB InfraGO AG unzulässig. Die Arbeiten an den bestehenden Anlagen haben ohne Beschädigung, Beeinträchtigungen und Überbauung der Kabelanlagen zu erfolgen. Die Zugänglichkeit zu der Kabelanlage zwischen den angrenzenden Muffen muss ständig gewährleistet sein. Durchgeführte Arbeiten an den Kabelanlagen sind in der örtlichen Dokumentation nachzutragen, sofern diese es erfordern. Dies beinhaltet vor allem durchgeführte Umschaltarbeiten sowie Rückbauarbeiten an vorhandenen TK-Anlagen. Vorhandene scharfe Schachtkanten bzw. Kabelkanäle an seitlichen Kabelausführungen sind anzufassen. Ist dies wegen der Zerstörungsgefahr bereits vorhandener Kabel nicht möglich, sind die Kabel in diesem Bereich mittels Halbschalenrohr im Bereich der Kante zu schützen. Insbesondere bei Kabelverlegungsarbeiten in unmittelbarer Nähe der in Betrieb befindlichen Gleise ist die Anwesenheit einer fachtechnischen Aufsichtskraft erforderlich. Sämtliche Arbeiten an den TK-Kabeln der DB InfraGO AG dürfen nur von einer für derartige Arbeiten bahnzugelassenen und präqualifizierten Fachfirma ausgeführt werden. Zulassung und Qualifizierung sind nachzuweisen. Vor Beginn der Baumaßnahme ist die bauausführende Firma durch einen qualifizierten Mitarbeiter der DB InfraGO AG (ehemals DB Kommunikationstechnik) in das Baufeld einzuweisen. Während der gesamten Bauzeit sind die im Baubereich befindlichen TK-Kabeltrassen gegen Beschädigung zu sichern, sofern diese nicht Bestandteil der Baumaßnahme sind. Für das Umschalten bzw. Umlegen sind bei Bedarf unter Deckung einer Betra durchzuführen oder es sind die nächtlichen Betriebsruhen zu nutzen. Wenn es die Priorität der Verbindung und der technologische bzw. logistische Ablauf im gesamten Baugeschehen erlauben, kann die Umlegung auch am Tage während des Regelbetriebes vorgenommen werden. Der Bedarf an Sicherungsposten für alle Kabelarbeiten im Bau- und Gleisbereich ist vorher rechtzeitig bei der örtlichen Bauüberwachung anzumelden.
Rückbau Betriebsfernmeldeanlagen Die sich im Bereich des Bahnhofs befindlichen (a.B.) Fernsprecher sind zurückzubauen, die über die FB-Kabel FB 110, 10“ und FB 111, 10“ angebunden sind. Die FB-Kabel sind jeweils auszuspleißen und die Fernsprecher sind komplett inkl. Sockel zurückzubauen und zu entsorgen. Eine detaillierte Beschreibung inkl. Auflistung der einzelnen Fernsprechstellen erfolgt im separaten, noch zu beplanenden Planungsheft „Baufeldfreimachung“. Wiederverwertung / Entsorgung von TK-Restbaustoffen Die konkrete Wiederverwertbarkeit von TK-Restbaustoffen wird durch die DB InfraGO AG (ehemalige DB Kommunikationstechnik und dem Bauherrn) im Projektverlauf bis zur Ausführungsplanung betrachtet und festgelegt. Es sind die Festlegungen gemäß der Ril. 860.700x zu beachten.
Neubau Gleisfeldkonzentrator Anbindung GFK 41 Bentwisch
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Die Anbindung des GFK 41 Bentwisch erfolgt über zwei neue Stichkabel (jeweils 48 Fasern) des F 5839, 60‘ trassenredundant bis zum TSO / BSO Rostock. Ausgehend von der Muffe M 4/5 im km 65,234 im F 5839, 60‘ ist ein LWL-Stichkabel bis zum GFK-Modulgebäude zu verlegen, über den südlichen Kabeleinführungsschacht einzuführen und in einem im TK-Raum neu aufzustellenden ODF-Gestell SODF1 abzuschießen. Ausgehend von der Muffe M 5/6 im km 68,902 im F 5839, 60‘ ist ein LWL-Stichkabel bis zum GFK-Modulgebäude zu verlegen, über den nördlichen Kabeleinführungsschacht einzuführen und in einem im TK-Raum neu aufzustellenden ODF-Gestell SODF2 abzuschießen. Es ist jeweils der Kabeltyp A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 4x12 E9/125 zu verwenden. Gemäß den bbIP-Anforderungen muss zwischen diesen zwei LWL-Stichkabel über den gesamten Kabelverlauf ein Mindestabstand von 5 m gewährleitet werden. Lediglich im Bereich der Kabeleinführungen in das GFK-Modulgebäude dürfen sich die zwei LWL-Stichkabel auf minimal 3 m annähern. Unter Ausnutzung der vorhandenen IKI-Kabel erfolgt dann über Schaltstellen in Ribnitz- Damgarten, Stralsund, Neubrandenburg, Lalendorf, Güstrow und Bützow die trassenredundante Anbindung des GFK 41 Bentwisch an den TSO / BSO Rostock. Auf Grund der großen Entfernungen sind in einem Abstand von jeweils max. 70 Kabel-km bbIP-Repeater erforderlich. Für die Planung der Zugangsnetzanbindung gibt es ein separat durch die DB InfraGO AG beauftragte überregionale Planung und Konzept. Für die Übertragung des DB-Blocks an das Stellwerk der Yara Poppendorf benötigt die LST eine kabelredundante Anbindung des GFK 41 Bentwisch an das Stellwerk. Hierfür sind zwei neue LWL-Streckenfernmeldekabel in die bestehende Troganlage zum Stellwerk der Yara Poppendorf zu verlegen. Es ist jeweils der Kabeltyp A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 1x12 E9/125 zu verwenden. Aufgrund der Distanz zwischen dem GFK 41 Bentwisch und des Stw Yara Poppendorf sind die beiden neuen TK-Kabel in mehreren Teilabschnitten zu verlegen. Die Muffenstandorte sind dem Kabellängenplänen zu entnehmen. Die Muffen sind in neu zu errichtenden KVZs zu montieren. Die TK-Kabel sind im GFK 41 Bentwisch im Gleisfeld-ODF abzuschließen. Im Stw Yara Poppendorf sind die TK-Kabel in einem neu zu errichtenden SODF abzuschließen.
Inhouse-Verkabelung Für die Gleisfeldverkabelung sowie der Inhouse-Verkabelung und Vernetzung der TK- Räume mit dem EEA-Raum ist ein ODF zwischen den beiden SODFs im TK-Raum zu errichten. Die Gegenstelle zu dem ODF im TK-Raum bildet ein neu aufzustellender SODF im EEA-Raum. Der ODF im TK-Raum ist mittels Inhouse-LWL-Kabel vom Typ I-B(ZN)BH 4x12E 9/125 mit dem SODF im EEA-Raum zu verbinden. Der ODF im TK-Raum ist an die zwei SODFs im TK-Raum jeweils über ein Inhouse-LWL- Kabel vom Typ I-B(ZN)BH 2x12E 9/125 zu verbinden.
48 V DC Spannungsversorgung Für die TK-Spannungsversorgung ist im TK-Raum der GFK 41 Bentwisch ein separater 19“- SV-Schrank aufzustellen. Im oberen Bereich des 19“-SV-Schrankes ist eine Powerbox, die an die EEA-seitig zur Verfügung gestellten USV-gestützten 230 V AC Übergabepunkt angeschaltet wird. Es ist eine modulare 48V-Gleichrichteranlage, bestehend aus n+1 Gleichrichtermodulen (n+1
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Redundanz) und einem Alarmmodul zur Generierung potentialfreier Störungsmeldungen, aufzubauen. Die USV ist auf einen Überbrückungszeitraum von 3 Stunden dimensioniert. Für die Übertragungstechnik im TK-Raum ist jedoch ein Zeitraum von 4 Stunden vorgegeben, sodass eine zusätzliche Batterie angeschlossen werden muss, welche die 1 Stunde zusätzlich erbringen kann. Diese ist im unteren Bereich des Gleichrichterschranks einzubauen und an die Gleichrichteranlage anzuschließen. Im Schrankboden ist eine Batteriewanne zu installieren. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Anzahl der Gleichrichtermodule zu berechnen und festzulegen.
Übertragungstechnik Im GFK 41 Bentwisch ist der Aufbau von PDH-Übertragungstechnik in der Lokalebene auszuführen. In dem TK-Raum ist in einem neu aufzustellenden 19“-Schrank Übertragungstechnik (XMC25) aufzubauen. Im oberen Bereich des ÜT-Schrankes ist eine Powerbox vorzusehen. Des Weiteren ist der Schrank mit einem Einlegeboden für LWL-Patchkabel-Überlängen auszurüsten. Die Spannungsversorgung der XMC25 erfolgt über die Anschaltung an die Powerbox. Die Einbindung des neuen XMC25 in das ÜT-Gesamtnetz im Bereich Knoten Rostock inkl. der für die Fernübertragung zu nutzenden LWL-Kabel zeigt der Plan EP_TK_US_ÜT. Die XMC25 sind wie folgt mit einer DB-Standard-Bestückung auszurüsten: Systemmanagement und -taktung der einzurichtenden Netzelemente erfolgt aus dem bestehenden Grundnetz. Für die TK-Anlagen, die im Rahmen des Bauvorhabens errichtet werden, sind Erdungsmaßnahmen erforderlich. Die TK-Anlagen sind so zu errichten, dass ihr fehlerfreier Betrieb keine Personen gefährden und keinen Sachschaden verursachen kann. Bezüglich der Anforderungen und Ausführungen der Erdung und dem Potentialausgleich sind die aktuell gültigen Ril- und VDE-Bestimmungen zu beachten. Die Erdung der TK-Anlagen erfolgt an eine PAS-TK im TK-Raum der Gebäude. Die Verbindung der PAS-TK an die HES/HPAS ist Planungsgegenstand EEA. Es ist ein Hauptverteiler (HVt) in dem 19“ Schrank einzurichten. Die Anschaltung der LWL- Verbindungen erfolgt mittels Patchkabel ab LWL-Kabelabschlussgestell FIST-SODF. Entsprechend dem aktuellen Planungsstand sind die nachstehenden Fernmeldeverbindungen mittels Übertragungstechnik zu gestalten: • Anschaltungen DBMAS • OSE-Steuerung
EMA Das 3-teilige GFK Modulgebäude GFK 41 Bentwisch ist jeweils mit einer Einbruchmeldeanlage mit Zugangskontrolle auszurüsten. Entsprechend der Konzernrichtlinie 135.0401 ist das GFK-Modulgebäude in die Sicherheitsklasse 2 einzuordnen (A02g) und mit einer Einbruchmeldeanlage, zur Sicherung der Gebäudezugänge und der Fallenüberwachung in den Innenräumen, auszustatten.
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Die Einbruchmeldeanlage soll sich an den Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer (VdS) orientieren (VdS-Standard Klasse B) und die Forderungen der DIN VDE 0833-1 und 0833-3 (EMA Grad 3) erfüllen. Es ist ausschließlich VdS und DB AG zugelassenes Material zu verwenden. Die TM Nr.: 23/2008 „Handlungsanweisung zur Einführung des Integrierten Sicherheitsschließsystem „ISS-DB Netz“ ist zu beachten. Die Zugangstüren zu den Modulen werden mit Schalteinrichtungen mit materiellem Identifizierungsmerkmal, Magnetkontakt und Riegelkontakt versehen und bilden voneinander unabhängige Sicherheitsbereiche, die getrennt scharf/unscharf geschaltet werden können. Als Sperrelemente kommen Elektrisch-Kuppelbare-Panikschlösser (EK-Schlösser) mit Selbstverriegelungsfunktion zum Einsatz. Die EK-Schlösser sind vom Türlieferanten einzubauen. Die Zugangstüren sind auf Verschluss und Einbruch zu überwachen. Die Fenster im Bedienerraum sind auf Verschluss, Öffnen und Glasbruch zu überwachen. Alle Räume werden zusätzlich mit Bewegungsmeldern überwacht. In die Einbruchmeldezentrale wird der Universelle-Anschalte-Adapter (UAA) des ISS DB integriert. Dieser dient als Kommunikationsschnittstelle zum Managementsystem des Zutrittskontrollsystems für die zentrale Berechtigungsverwaltung in der Notruf-Service- Leitstelle. Der Feuerwehrschlüsselkasten wird auf Sabotage überwacht. Die Montage der Einbruchmeldezentrale erfolgt an einer Innenwand neben der Brandmeldezentrale im TK-Raum. Die Einbruchmeldeanlage ist aus dem 230 V NEA-Netz zu speisen. Ein eventueller Netzausfall von 30 Stunden muss durch eine integrierte Batterie überbrückt werden. Die EMZ ist in das Erdungssystem einzubeziehen. Die Alarmmeldungen, Statusmeldungen und die Meldungen über eine interne Störung der EMZ sowie deren Stromversorgung werden mit potentialfreien Kontakten an das System DBMAS übergeben und laufen am Arbeitsplatz des Fdl im TSO / BSO Rostock optisch und akustisch auf. Die Ausführungsplanung EMA ist gemäß dem Planungsleitfaden ISS-DB Netz von einem nachweislich qualifizierten Planer für EMA/GMA gemäß DIN VDE 0833/3 angelehnt an die Vorgaben des Vds zu erstellen. Der EMA-Übersichtsplan EP_TK_US_EMA_41_WBE stellt nur ein Muster für eine EMA dar. Entsprechend dem Objektschutzkonzept ist die EMA für das gesamte Gebäude zu planen. Zur Realisierung und Einhaltung der zentralen Berechtigungsverwaltung (ISS-Schlüssel-ID- Konfiguration), Steuerung und Meldung an und von den lokalen ISS DB Systemen ist durch die DB KT eine einheitliche Kommunikationsschnittstelle unter Verwendung von UMTS einzurichten. Diese Kommunikationsschnittstelle gewährleistet die sichere Verbindung zum zentralen Managementsystem in der Notruf-Service-Leitstelle der DB InfraGO AG (ehemals DB Kommunikationstechnik). Das zentrale Managementsystem des ISS DB in der Leitstelle der der DB InfraGO AG (ehemals DB Kommunikationstechnik) in Berlin ist die zentrale Datenbank des Gesamtsystems. Hier sind sämtliche Zugangs- und Berechtigungsdaten gemäß den Vorgaben der DB InfraGO AG einzugeben. Nach der lokalen Einrichtung des ISS DB vor Ort wird die Kommunikationsschnittstelle zum zentralen System aktiviert und die Berechtigungsvorgaben aus dem Managementsystem übernommen. Eine individuelle Programmierung des Systems vor Ort ist danach nicht mehr erforderlich und nicht mehr möglich.
BMA Das 3-teilige GFK Modulgebäude GFK 41 Bentwisch ist mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten.
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Die Brandmeldeanlage wird zur Früherkennung bzw. Abwendung von Gefahren unter Berücksichtigung anwenderspezifischer Einsatzforderungen der DB AG auf der Grundlage verbindlicher Normen und Richtlinien aufgebaut. Durch die Gefahrenmeldeanlage sollen Personengefährdungen weitestgehend ausgeschlossen und Sachwerte geschützt werden. Die BMZ ist in das Erdungssystem einzubeziehen. Die Brandmeldeanlage wird nach den geltenden Vorschriften DIN VDE 0100, DIN VDE 0800, DIN VDE 0833 (Teil 1 und 2), DIN 14661, DIN 14675, DIN EN 54 und in Anlehnung an die VdS 2095 errichtet. Die Brandmeldeanlage muss für den Einsatz bei der DB AG zugelassen sein, sich an den Richtlinien des Verbandes der Schadensversicherer e.V. (VdS) orientieren und von einer für Brandmeldeanlagen VdS-zertifizierten Errichterfirma mit von der DB AG und dem VdS zugelassenen Materialien errichtet werden. Brand- und Störmeldungen werden an das System DBMAS übergeben und laufen am Arbeitsplatz des Fdl im TSO / BSO Rostock optisch und akustisch auf. Der Arbeitsplatz des Fdl im TSO / BSO Rostock ist im Sinne von Gefahrenmeldeanlagen ständig besetzte Meldestelle. Der Fdl im TSO / BSO Rostock veranlasst die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen. Reagiert der Fdl im TSO / BSO Rostock nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit veranlasst dann einer der anderen Fdl im TSO / BSO Rostock die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen. Die Montage der Zentrale erfolgt im TK-Raum. Die BMZ wird aus dem 230 V UV NEA versorgt. Sie ist mit einer Batterie bestückt, die einen Netzausfall von 30 Stunden überbrückt. Für die Brandmeldeanlage kommen Multisensormelder mit optischen und thermischen Sensoren (OT) an der Decke und im Doppelboden zum Einsatz. Grundlage für die Platzierung der Melder sind die Forderungen aus VDE 0833-2. Die Anzahl und Anordnung der Melder richtet sich nach der DIN VDE 0833, Teil 2, Anhang E „Brandmeldeanlagen für Datenverarbeitungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen“. Der BMA-Übersichtsplan EP_TK_UB_BMA_41_WBE stellt nur ein Muster für eine BMA dar. Entsprechend dem Brandschutzkonzept ist die BMA für das gesamte Gebäude zu planen. Zu beachten ist, dass im Doppelboden weitere Rauchmelder erforderlich werden. Manuelle Brandmelder werden an den jeweiligen Fluchttüren installiert. Außerdem werden akustische Signalgeber installiert. Alternativ sind Brandmelder mit Signalsockel zu verwenden. Die Verkabelung der Anlage hat mit Installationskabel-rot (Brandmeldekabel) zu erfolgen. Im Brandfall ist die Klimaanlage durch die BMZ abzuschalten. Die BMZ stellt dafür einen potentialfreien Kontakt zur Verfügung. Für den Zugang der Feuerwehr zum Gebäude ist Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) zu montieren. Dem FSK ist ein Freischaltelement (FSE) zuzuordnen. Es ist ein Feuerwehrbedienfeld (FBF) nach DIN 14661 zu montieren, welches der Feuerwehr eine standardisierte Bedienoberfläche im Einsatzfall bereitstellt. Neben dem FBF wird ein Feuerwehranzeigetableau montiert. Das Depot mit den Feuerwehrlaufkarten ist unterhalb des FBF zu montieren, da es der Feuerwehr Hinweise zur Lage des Raumes im Gebäude gibt, in dem sich der alarmgebende Melder befindet. Status-, Störungs- und Alarmmeldungen der BMA werden über DBMAS dem zuständigen Fahrdienstleiter im TSO / BSO Rostock gemeldet. Außen am Gebäude ist eine Alarmleuchte (Außenleuchte in grün) zur optischen Signalisierung eines Brandalarms zu montieren. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind mit der örtlichen Feuerwehr Detailfragen zu klären. Die Ausführungsplanung BMA ist durch ein zertifiziertes Planungsunternehmen (DIN 14675) zu erstellen. Die Einbindung der für den Brandschutz zuständigen Stellen ist in der AP nachzuweisen.
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
A&A-Gestell Am GFK-Standort GFK 41 Bentwisch ist für die Sammlung der Alarm- und Störungsmeldungen jeweils je ein 19“-Schrank im TK-Raum und im EEA-Raum zu errichten. In diesen GFK- Standorten ist der Aufbau eines IP-Netzes als Zugangsnetzstandort auszuführen. Im 19“-Schrank sind Router und Switche zu installieren. Die Bestückung und Konfiguration des Schranks hat gemäß der Weisung 02-03-04-01-W-114 zu erfolgen. Im oberen Bereich des A&A-Schrankes ist eine Powerbox vorzusehen. Die Spannungsversorgung der Komponenten erfolgt über die Anschaltung an die Powerbox. Im A&A Schrank befindet sich auch die ABG/F (GFK 41) der DBMAS. Im unteren Teil des 19“- Schranks befinden sich ODF-Einschübe, über denen die beiden A&A Gestelle sowie das ODF vernetzt werden. Die Meldungen der BMA und EMA sind in diesem Schrank zu sammeln und an die entsprechende ABG/F zu übergeben Der A&A-Schrank im TK-Raum ist über ein Inhouse-LWL-Kabel vom Typ I-B(ZN)BH 2x12E 9/125 mit dem ODF zu verbinden. Der A&A-Schrank im EEA-Raum ist über ein Inhouse-LWL- Kabel vom Typ I-B(ZN)BH 2x12E 9/125 mit dem SODF zu verbinden.
Gleisfeld-Schrank Im TK-Raum des GFK 41 Bentwisch ist ein Gleisfeld-Schrank aufzustellen. Der Gleisfeld- Schrank beinhaltet den Masterswitch für das Gleisfeld. Der Masterswitch ist entsprechend der zu Schaltenden Verbindungen in Gleisfeld zu dimensionieren. Im oberen Bereich des Gleisfeld-Schrankes ist eine Powerbox vorzusehen. Die Spannungsversorgung (48V DC) der Komponenten erfolgt über die Anschaltung an die Powerbox. Der Gleisfeld-Schrank ist direkt an den bbIP-Schrank sowie mit dem ODF im TK-Raum über Inhouse-LWL-Kabel vernetzt.
Security-LST-Schrank Im EEA-Raum des GFK 41 Bentwisch ist jeweils ein Security-LST-Schrank aufzustellen. Der Security-LST-Schrank ist entsprechend der Weisung 02-03-04-08-W-101 zu bestücken: Der Security-LST-Schrank im EEA-Raum ist jeweils mittels zwei Inhouse-LWL-Kabel vom Typ I-B(ZN)BH 2x12E 9/125 mit dem SODF zu verbinden.
Neubau Gleisfeld Für den Bahnhof Bentwisch ist ein neues Gleisfeldnetz zu errichten. Dieses setzt sich aus einem umlaufenden Bahnhofsring (Backbone-Ring) und aus Feldelement-Ringen (Access- Ebene) zusammen. Über das Gleisfeldnetz sind die Feldelementanschlusskästen mit dem Masterswitch Gleisfeld im Gleisfeld-Schrank des GFK zu vernetzen. Die Gleisfeldverkabelung ist jeweils eigenständig für den Stellbereich des GFK für sich zu betrachten.
Backbone-Ring Aufgrund der einfachen betrieblichen Verhältnisse ist die Errichtung eines Backbone-Ringes mit einer Kapazität von 24 Fasern für den Anschluss von bis zu 30 Feldelementen (bis zu 6 FE-Ringe mit jeweils 5 FE-Elementen) dimensioniert.
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Es sind Gleisfeld-Verzweiger-Daten (GVD) in Form eines KVZ zu errichten. Die GVDs sind entsprechend dem Plan EP_TK_KU_GF_41 miteinander zu verkabeln. Es sind LWL-Kabel des Typs A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 6x4 E9/125 zu verlegen. Als Muffen sind Haubenmuffen mit Gelabdichtung zu verwenden und in den GVDs zu befestigen. Zusätzlich ist je Abgang ist eine Spleißreserve bzw. Mehrlänge von 15 m vorzusehen.
Access-Ebene Ausgehend von den GVDs sind dem Plan EP_TK_KU_GF_41 entsprechend die FEAKs bzw. FEAS über die EVDs miteinander zu verkabeln. Es sind LWL-Kabel des Typs A- DQ(ZN)2Y(SR)2Y 6x2 E9/125 zu verlegen. Zwischen den EVDs und den FEAKs bzw. FEAS sind Outdoor-Patch-Kabel zu verwenden. Der EVD soll in der Variante „Spleiß-Patch“ verwendet werden. Für den EVD ist ein entsprechendes Fundament herzustellen. Die Bahnübergänge BÜ 61,1, BÜ 61,8, BÜ 61,8, BÜ 65,7 und BÜ 68,1 werden in das Gleisfeldnetz des GFK 41 Bentwisch mit einbezogen und wie ein eigener FEAK/FEAS behandelt. Diese benötigen am Masterswitch eigens dafür reservierte Fasern, sodass diese Ihre eigene FE-Gruppe bilden. Das Stellwerk der YARA Poppendorf wird über einen eigenen FEAK/FEAS in den GFK 41 Bentwisch eingekoppelt.
0.6.2 Weitere tangierende TK-Leistungen / Anpassungen
Die folgenden TK-Leistungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil dieser Vergabe, haben aber teilweise Berührungspunkte mit den ausgeschriebenen Leistungen und sind zu beachten.
Rückbau bestehende Stellwerksausrüstung TK Nach erfolgter Inbetriebnahme der GFK 41 Bentwisch sind sämtliche TK-Anlagen in dem Raum des Fahrdienstleiters für den Rückbau vorgesehen.
bbIP – bahnbetriebliches IP-Netzwerk Im GFK 41 Bentwisch ist der Aufbau eines IP-Netzes als Zugangsnetzstandort auszuführen. Im TK-Raum ist in einem neu aufzustellenden 19“-Schrank Router und Switche zu installieren. Die Bestückung und Konfiguration des Schranks hat gemäß der Weisung 2-2018-10532 I.NPS 5 „Planungsvorgaben Bahnbetriebliches IP-Netz für DSTW“ zu erfolgen. Die Anschaltung der LWL-Verbindungen erfolgt mittels Inhouse-LWL-Kabel zwischen bbIP- Schrank und den SODFs (blau & grau) sowie zwischen bbIP-Schrank und dem Gleisfeld- Schrank (grau & blau). Die Inhouse-LWL-Kabel sind vom Typ I-B(ZN)BH 2x12E 9/125. Im oberen Bereich des ÜT-Schrankes ist eine Powerbox vorzusehen. Die Spannungsversorgung der Komponenten erfolgt über die Anschaltung an die Powerbox. Für die Planung der Zugangsnetzanbindung gibt es ein separat durch die DB InfraGO AG beauftragte überregionale Planung und Konzept. Hier werden ebenfalls noch notwendige Standorte für die Ringstruktur ertüchtigt.
DBMAS
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Für die Übertragung von Zustandsmeldungen technischer Einrichtungen von und nach der betrieblich zuständigen Meldestelle, dem Fdl im TSO / BSO Rostock, wird das Melde- und Anlagensystem DBMAS der DB InfraGO AG verwendet (Alternativ-Fdl. ist ein anderer Fdl im TSO / BSO Rostock). Im GFK 41 Bentwisch werden die nachfolgend aufgeführten Anlagen überwacht: → elektrische Weichenheizung → Raumtemperatur → Klimaanlage → SV → EMA → BMA Im GFK 42 Rövershagen ist ein neuer DCC 4 als Knotenstation u.a. für die Anbindung der GFK-Standorte GFK 41 Bentwisch und GFK 42 Rövershagen, GFK 43 Gelbensande und GFK 44 Ribnitz-Damgarten West (und ggf. weiterer GFK-Standorte) im ÜT-/DB-MAS-Schrank einzubauen. Die Stromversorgung erfolgt jeweils mit 230V/50Hz über die zentrale unterbrechungsfreie Stromversorgung. Im GFK 41 Bentwisch sind neu zu installierende ABG/F und HS-TA in den A&A-Schrank des TK-Raums einzubauen. Die Bestückung der Anschaltbaugruppe ist im Rahmen der Ausführungsplanung festzulegen und ist abhängig vom Umfang der Meldungen und Befehle bzw. Ein- und Ausgänge. Es ist zu beachten, dass für die Anschaltung der Brandmelde- und Einbruchmeldezentrale Schnittstellenkarten mit analogen Ports verwendet werden. Der DCC 4 im GFK 42 Rövershagen ist mit entsprechenden Schnittstellen auszurüsten. Die Anzeigen erfolgen beim Fdl im TSO / BSO Rostock an neu zu errichtenden DBMAS- Bedienplätzen, welche integraler Bestandteil des DiB sind. Als Bestandteil der zu erstellenden Ausführungsplanung sind Meldelisten für die zu überwachenden Anlagen zu erstellen. Der zu beplanende Meldungsumfang ist grundsätzlich mit den Vorgaben der Richtlinie 819.1605 für die jeweilige Technikart geregelt.
Sonstige Anlagen der Telekommunikation ZLV-Bus Durch die Errichtung von DSTW-Technik sind keine ZLV-Busse zu den GFK’s notwendig. Die Modem-Verbindungen sowie die Modems sind in den alten Stellwerken zurückzubauen. Es ist eine Anpassung des ZLV-Busses 1 in dem sich Bentwisch aktuell befindet notwendig. Hierzu sind in den Betriebsstellen Rövershagen, Gelbensande, Ribnitz-Dammgarten und Velgast die Modems zu tauschen. Der ZLV-Bus läuft anschließend über eine LWL-Verbindung. Weiterhin ist durch den neuen TSO der ZLV-Bus vom Rostocker-Seehafen bis nach Güstrow auf einen digitalen umzubauen.
Funkanlagen Im Projekt sind keine Änderungen bzw. Anpassungen an den vorhandenen GSM-R- Basisstationen geplant/vorgesehen. Der mit einem GeFo-Fernsprecher ausgerüstete Fahrdienstleiterarbeitsplatz der Betriebsstelle Bentwisch wird im Zuge der Baumaßnahme aufgehoben.
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Die Planung und Ausführung (Rückbau der GeFo) erfolgen in Eigenregie der DB InfraGO AG. Entsprechende Abstimmungen und Antragstellungen (mittels EPM-Formulars) haben über die Projektleitung mind. 1,5 Jahre vor den geplanten Baumaßnahmen zu erfolgen. Der Rückbau der Gefo‘s erfordert eine Neuparametrierung aller Teilnehmersprechstellen, mit denen Sprechbeziehungen bestanden. Die Leistungen der Neuparametrierung sind Planungsgegenstand für die Anpassungsleistungen der Telekommunikation. Die Endgeräte einschließlich zugehöriger Anschaltungen sowie die D2-Rückfalltelefone sind zurückzubauen.
Vermittlungstechnik Gegenwärtig werden die Fernsprechanschlüsse in den Stellwerk Bentwisch über vorhandene Telefone (D2) realisiert. Im GFK 41 Bentwisch ist eine strukturierte Verkabelung des Gebäudes inkl. je eines BKU- Anschlusses pro Raum (1x TK, 1x EEA) u.a. für die ggf. temporäre Anschaltung eines Fernsprechteilnehmers vorgesehen. Die Neu- und Abbestellung von TK-Anschlüssen erfolgt durch die DB InfraGO AG bei der DB Systel GmbH.
0.6.3 Weitere Arbeiten anderer Gewerke
0.6.3.1 Verkehranlagen
• Kabeltiefbau Für die Verkabelung aller neu zu errichten LST-Anlagen sowie für die Kabellegung von Tele- kommunikation, Stromversorgung, Weichenheizung oder Beleuchtung werden im Zuge dieses Vorhabens, unter Berücksichtigung der vorhandenen nutzbaren Trassen, neue Kabeltrassen errichtet. Für den Anschluss von Blocksignalen, BÜ und anderen LST-Elementen auf der freien Strecke sind Anbindungen, z.T. mit kleineren Gleisquerungen, erforderlich. Allgemeines Der Kabeltrassen-Tiefbau stellt die Voraussetzung zur Verlegung sämtlicher Kabel für die Versorgung der sich in den Strecken- und Bahnhofsbereichen befindlichen Elemente der An- lagen der Leit- und Sicherungstechnik, Weichenheizungen, Telekommunikationsanlagen, OSE, Stromversorgung und der Gleis- und Bahnsteigbeleuchtung dar. Im Zuge der Vorplanung fanden Ortsbegehungen mit örtlicher Aufnahme der vorhandenen verwertbaren Kabeltrassen und der Beurteilung der Trassenführung neuer ergänzender Kabeltrassen statt. Im Zusammenhang mit den Kabeltiefbauarbeiten treten Kabelneuverlegungen, Kabelsiche- rungen und Kabelumverlegungen bei der Baufeldfreimachung sowie beim Herstellen der endgültigen neuen Leitungstrassen auf. Die Kabeltrassen werden gemäß der Vorplanung im Endzustand hergestellt und entsprechend in den Entwurfsunterlagen dargestellt. Für den Einbau ist ausschließlich neues und für den Einsatzzweck EBA-zugelassenes Mate- rial zu verwenden. Die Qualität und die Zulassung der Materialien oder Bauteile ist durch An- gabe der Hersteller- und Typenbezeichnungen nachzuweisen. Die entsprechenden Nach- weise werden durch den AN beigestellt.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 49 von 63
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Kabel, Kabelführungssysteme und sonstige Bauteile müssen den geltenden VDE-Vorschrif- ten entsprechen, von der DB InfraGO AG freigegeben und vom EBA zugelassen sein. Alle Kabel- und Kabeltiefbauarbeiten mit den zugehörigen Erdarbeiten sind u.a. nach Ril 800.0130, Ril 819, Ril 892, DS 899/4 und Ril 836 sowie DIN 4124 2012-01 und DIN 18300 2019-09 auszuführen. Für Querungen mit Rohrvortrieb ist zusätzlich die Ril 877 zu berück- sichtigen. Für die Kabelverlegung sind u.a. die folgenden Hilfsmittel zu verwenden: • Kabelziehwinden (zugelassene Winden mit Zugkrafteinstellung und Protokollierung) • Umlenkrollen / Rollen zum Längsverziehen der Kabel • Kabelziehstrümpfe • Vaseline • Kabelziehdraht
Die Kabel der verschiedenen Fachgewerke sind durch farbige Kabelkennstreifen zu kenn- zeichnen. Gruben und Gräben mit einer Tiefe > 1,25 m bis 1,75 m sind abzuböschen. Gruben mit einer Tiefe > 1,75 m sind zu verbauen und für den jeweiligen Belastungsfall in der AP mit einer Ty- penstatik, gem. Baugrubenverbau des AN, nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise werden vor der Ausführung durch den AN beigestellt. Der Mindestabstand zwischen Gleisachse und Vorderkante Kabelkanaltrasse beträgt auf der freien Strecke, bei abgeböschtem Schotterprofil nach Ril 800.0130, mindestens 3,25 m, bei aufgeständerten Kabeltrassen 3,30 m. Im Bahnhofsbereich sowie bei ebenem Gelände ist in Zwischen- oder Randwegen ein Mindestabstand von 2,20 m zulässig. Ortsbedingte Unter- schreitung dieser Mindestmaße sind mit dem zuständigen ALV abzustimmen. Das würde bedeuten, dass zwischen zwei Gleisen selbst der kleinste Beton-Kabelkanal der Größe I i.F., mit 22 cm Bauteilbreite, erst ab einem Gleisabstand von 4,62 m eingebaut werden darf. In vielen Gleisanlagen mit üblichen Gleisabständen von 4,50 m würde dies dazu führen, dass dort keine Kabeltrassen errichtet werden dürften. Die bauliche Praxis hat jedoch gezeigt, dass von dieser Forderung bei oberflächengleichen Kabeltrassen in Zwischenwegen abgewichen werden kann, solange der jeweils vorgeschriebene Wert des Schotters vor Kopf der Schwelle zur maschinellen Gleisdurcharbeitung, siehe Ril 859.2101, freigehalten wird. Durch den ALV Fahrbahn ist im Rahmen des Planungsfortschritts zur Ausführungsplanung festzulegen, wie mit dieser widersprüchlichen Forderung des Regelwerks um-zugehen ist. Bzgl. der Anmeldung zur Baubetriebsplanung sind hier die Einschränkungen zur Verlegung (gleichzeitige Sperrung beider benachbarter Gleise) zu berücksichtigen. Die Tiefe einer Gleiskreuzungen beträgt sowohl für Mantelrohre (Stahl) als auch für Kunststoffschutzrohre mindestens 1,50 m unter der Schwellenoberkante. In Abhängigkeit vom Rohrvortriebsverfahren und vom Außendurchmesser ist jedoch zu beachten, dass nach DWA- Merkblatt A 125 / 2008-12 auch erheblich größere Mindestüberdeckungen erforderlich sein können. Bei tiefer liegenden Rohrquerungen kann es erforderlich werden, statische Einzelnachweise für tiefere Schächte zu erbringen und besondere Verbaumaßnahmen (evtl. auch mit stärke- ren betrieblichen Einschränkungen) vorzusehen. Diese Leistungen erbringt der AN Bau im Zuge seiner Werkplanung vor der Ausführung. Es sind sowohl für Stahl- als auch für Kunststoffschutzrohre Typen nach Ril 178 01 zu verwenden, für die statischen Nachweise u.U. nicht erforderlich sind. Stahlschutzrohre werden außerdem mit Korrosionsschutz oder ggf. mit Korrosionszuschlag zur Wandstärke (gemäß Ril 178 01 Anhang III - Abrostungszuschlag) eingebaut.
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Beim Einbau der Signalfundamente bzw. beim Herstellen der Standplätze zur Standsicherheit für z.B. Schaltschränke in Dammlage, sind diese mit Einfassungsrahmen zu sichern, wenn der Abstand zwischen Fundamentaußenkante (gleisabgewandte Seite) und Böschungskante ≤ 0,40 m bzw. der Abstand von Geländeoberkante bis Fundamentoberkante ≥ 0,25 m beträgt. Ist der senkrechte Abstand zwischen Standplatz und Geländeoberfläche ≥ 1,00 m, sind entsprechend UVV GUV 0.1, § 33 zusätzlich Absturzsicherungen (z.B. Geländer) anzubringen, soweit zwischen Absturzkante und Absturzsicherung keine zusätzliche Standfläche ≥ 0,5 m vorhanden ist. Sonstiges: • Kabelschächte an den FEAS zur Einführung der Kabel in die Anschlussschränke aus den Kabeltrassen. • Ausführungen von Kabeln aus Kabeltrögen oder in den aufgeständerten Kabeltrog: das Kabel durch ein stabiles Rohr (Freischneiderfest) ins Erdreich führen. • Kabel zur Anbindung von Gleismagneten, Achszähler an die Haupt-Kabeltrassen sind mittels Kabeltrog Gr.0 oder geschützt im Mantelrohr erdverlegt bis an das LST Element auszuführen (Kleiner-Kabeltiefbau) Der größte Teil der Kabeltiefbau Bauarbeiten werden bis zum Ende 2026 abgeschlossen sein.
Signalfundamente Im Rahmen dieses Vorhabens werden zahlreiche neue Leit- und Sicherungsanlagen vorgesehen. Es sind u.a. Vor-, Haupt- und LS-Signale geplant. Je nach Angabe des LST-Fachdienstplaners sind die folgenden Signalfundamentarten vor- gesehen: • Rammgründungen mit Signalfußadapter – große Bauform gem. der Richtzeichnung S 8240 je nach Hersteller • Betonmonolith - große Bauform (Typ 1 und Typ 2) gem. der Richtzeichnung S 8240 je nach Hersteller • Rammgründungen mit Signalfußadapter – kleine Bauform gem. der Richtzeichnung S 8240 je nach Hersteller • Betonmonolith - kleine Bauform gem. der Richtzeichnung S 8240 je nach Hersteller • Betonfuß aus Fertigteilen - kleine Bauform gem. der Richtzeichnung S 8240.11.10 Rückbau Sämtliche überflüssigen Fundamente von zurückgebauten Signalanlagen sind bis zur Geländeoberfläche zu reduzieren und vorschriftmäßig zu entsorgen. Die betroffenen Stellen sind stolperfrei zu glätten und verdichten. Beim Wiederanfüllen vom Boden ist auf eine ausreichende Verdichtung und Tragfähigkeit nach Richtlinie 836.0501 Bild 2 zu achten. Alle sonstige nicht mehr benötigten Bauteile des Kabeltiefbaus werden nur in Bereichen zu- rückgebaut, in denen dies zur Baufeldfreimachung erforderlich ist oder landschaftspflegerische Belange dies erfordern. Unterirdische Kabeltrassen (Erdverlegung) werden nicht zu-rückgebaut, sondern nur an den Enden gekappt und die Stelle wiederverfüllt und verdichtet. Kabel in Trogverlegung sind explizit nur dann zurückzubauen, wenn der Rückbau durch den AG bzw. die Bauüberwachung vor Ort angeordnet bzw. genehmigt ist. Funktionslos werdende Kabeltrassen werden, soweit für Baufeldfreimachung nicht notwendig, nicht zurückzubauen.
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6.3.2 Gebäude
Mit der Erneuerung der leit- und sicherungstechnischen Anlagen im Zuge der Maßnahme DSTW Bentwisch sind zur Unterbringung der technischen Komponenten ein neues Stellwerks- Gebäude zu errichten. Das Gebäude werden entsprechend als Gleisfeldkonzentrator (GFK) ausgeführt und aus dem zur Inbetriebnahme bereits vorhandenen TSO Rostock Hbf gesteuert. Eine örtliche Besetzung und Bedienung ist in dem neu zu errichtenden Gebäude daher nicht vorgesehen. Der GFK ist ca. bei Streckenkilometer 64,700 der Strecke 6322 neben dem Bestandstellwerk zu errichten. Das neue Technikgebäude wird in Modulbauweise errichtet. Hierzu werden einzelne Raumzellen vormontiert angeliefert und am vorgesehenen Aufstellort mit Hilfe von Autokränen wandbündig aufgestellt. Da alle Module keine Bedieneinrichtungen erhalten und somit unbesetzt sind, werden keine Sanitäreinrichtungen und somit keine Einrichtungen für die Wasserver- und Entsorgung erforderlich. Zwischen den Kabeleinführungsschächten und der Gebäudewandung werden zugelassene und dem Anwendungszweck entsprechende Kabeleinführungssysteme (wie z.B. Fabrikat Hauff) eingesetzt. Gemäß Vorschriftenlage werden Blitzschutz- und Erdungseinrichtungen für das GFK- Gebäude eingesetzt. Entsprechend den zulässigen Temperaturbereichen der eingesetzten Technik werden
- Heizungskonvektoren,
- Lüftungsöffnungen bzw. elektrische Lüfter,
- Klimasplittgeräte in ausreichender Dimensionierung vorgesehen.
Für das Modulgebäude ist für die am Gebäude befestigten Klimageräte und andere extern angebauten Bauteile ein besonderer Vandalismusschutz (z.B. Käfig) vorzusehen. In dem GFK-Gebäude werden z.T. voneinander getrennte Räumlichkeiten der einzelnen Fachdienste Elektrotechnik / Stromversorgung und Telekommunikation errichtet. Zur Ausführungsplanung sind die Raumkonzepte in Abstimmung mit der gewählten Signalbaufirma festzulegen und entsprechend zu planen. Türen und Türschließsysteme werden entsprechend dem Zweck und der Nutzung des jeweiligen Fachgewerks an den erforderlichen Zu- bzw. Durchgängen im GFK-Gebäude eingebaut. An den Außentüren des Gebäudekomplexes wird gemäß Technischer Mitteilung (TM) 23/2008 die Integrierte Sicherheitsschließung (ISS) eingesetzt. Bei der Aufstellung der Modulgebäude werden die Raumzellen Wand an Wand auf bewehrten Streifenfundamenten gegründet. Die Dimensionierung der Fundamente für die GFK-Gebäude erfolgt in den künftigen Planungsphasen bzw. durch den Stellwerkshersteller. Vorbehaltlich kommunaler Gestaltungswünsche erhält das Gebäude zum derzeitigen Planungsstand ein Pultdach.
• Abmessungen
Die GFK-Module haben folgende Außenabmessungen (Rohbau ohne Dämmung) Länge außen 6,50m - 6,80m Breite außen 3,00m Höhe außen 3,57m Außenwandstärke 0,10m Bodenstärke 0,12m Deckenstärke 0,25m
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Doppelboden 0,68m
0.6.3.3 Technische Ausrüstung
Leit- und Sicherungstechnik
• Grundkonzept
Konzeptionell ist vorgesehen, mit der Inbetriebnahme des DSTW Bentwisch von der bisher örtlichen Bedienung der Anlagen in die zentrale Bedienung aus der BSO in Rostock überzugehen. Hierfür ist in der BSO auch die Steuerzentrale entsprechend einzurichten. Mit der IBN des DSTW sollen auch Verbesserungen / Optimierungen in den Betriebsabläufen erreicht werden.
• Anteil DSTW
Im Rahmen der Maßnahmen zur Errichtung des DSTW wird das Altstellwerk komplett zurückgebaut. Hiervon ist sowohl die Innen- als auch Außenanlage betroffen. In diesem Zuge werden auch die nicht mehr benötigten Isolierstöße im Bahnhofsbereich überbrückt. Neu wird das DSTW Bentwisch vom TSO Rostock gesteuert. Dieses wird mit dem Kombinationssignalsystem ausgerüstet. Für Fahrten aus Richtung Riekdahl bzw. Seehafen Rostock werden durch die Planung von Ausfahrsignalen (41P1 / 41P2) und Zwischensignalen (41ZU1 / 41ZU2) sowohl Lang- als auch Kurzeinfahrten ermöglicht. Dadurch kann eine maximale Gleisnutzlänge erreicht werden. Zusätzlich wird zur Erhöhung der Gleisnutzlänge in Gleis 1 das Zwischensignal 41ZR1 vor die Spitze der Weiche 41W und das Signal 41N1 vor dem Grenzzeichen der Weiche 41W16 geplant. Hierdurch ist wiederum die Lang- und Kurzeinfahrt möglich. Der komplette Stellbereich des DSTW Bentwisch wird neu mit Achszähltechnik und PZB- Technik versehen. Für Fahrten zu den Nachbarbetriebsstellen wird der Streckenblock entsprechend der Technik umgerüstet. Zusätzlich wird die Anbindung des Düngemittelwerks YARA neu mit einem Streckenblock ausgestattet. Dafür kommt DB Block der Firma Q-Consult zum Einsatz. Die Weiche 41W23, welche im Bestand per Handbetrieb betrieben wird, ist neu mit einem elektrischen Antrieb auszustatten. Im kompletten Bahnhofsbereich ist das Rangieren mittels Rangierstraßen vorgesehen, in die Einfahrabschnitte sind entsprechende Ra10-Tafel aufzustellen. Im Zuge der Ausführungsplanung ist darauf zu achten, dass für das iBS im BSO und das iLBS im TSO eine gesonderte PT1- und PT2-Planung erstellt werden muss.
• Anbindung YARA Poppendorf
Um das Gleisfeld von Bentwisch nicht bis in den Bereich der YARA zu ziehen, ist die Überwachung des Streckengleisabschnittes in zwei getrennte Achszählkreise aufzuteilen. Der Achszählkreis des DSTW Bentwisch endet an der Infrastrukturgrenze (km 1,939) und der Achszählkreis bis zum Ra 10 hinter dem Einfahrsignal YARA ist aus dem Relaisraum der YARA zu steuern. Da bereits der Hersteller des DB-Block eine Kombination mit der Gleisfreimeldeanlage der Firma Frauscher im Einsatz hat, wird vorgeschlagen diese auch für diesen Achszählkreis in Poppendorf einzubauen. Mit dieser Lösung würde sich die Problematik mit der Kryptografie Komponente für den Achszählrechner des Gleisfeldes
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Bentwisch vereinfachen. Die Stromversorgung ist, wenn möglich, aus dem Stellwerk Poppendorf zu ermöglichen. Eine Zugnummernmeldeanlage (vsl. ZNP 801) muss im Stellwerk Poppendorf errichtet werden. Diese ist ebenfalls baulich in dem gesonderten Gestell im Relaisraum YARA unterzubringen. Diese soll für die Zugnummern 3 Stapelfelder haben. Eine Vollausrüstung für die einzelnen Bahnhofsgleise ist nicht geplant. Der ZLV-Bus 4 muss angepasst werden, wofür ebenfalls LWL-Fasern benötigt werden. Dafür können Fasern eines der beiden LWL-Kabel für den DB-Block in Richtung des GFK Bentwisch genutzt werden. Für die Errichtung der ZN- Anlage ist ebenfalls sowohl eine TK-Planung als auch eine LST-Planung notwendig.
• Bahnübergänge
BÜ km 61,1 (Po Mönchhagen) Mit Einrichtung des DSTW im Bf Bentwisch sind für den BÜ km 61,1 neue Anrückkriterien aus der HP-Richtung zu berechnen. Weitere Auswirkungen sind aufgrund der Sicherung LzHH mittels Vollschranke nicht zu erwarten. BÜ km 61,8 (Po Klein Kussewitz) Mit Einrichtung des DSTW im Bf Bentwisch sind für den BÜ km 61,8 neue Anrückkriterien aus der HP-Richtung zu berechnen. Weitere Auswirkungen sind aufgrund der Sicherung LzHH mittels Vollschranke nicht zu erwarten. BÜ km 64,8 (Bentwisch) Für die neuen deckenden DSTW Ausfahr- bzw. Einfahrsignale sind neue Anrückkriterien zu berechnen. Für haltende Züge im Bf Bentwisch sind Haltfahrstraßen zu planen, damit die max. Annäherungszeit von 240 s nicht überschritten wird. Im Gleis 1 ist neu ein Zsig ZR1 geplant. Zwischen dem ZR1 und dem Asig N1 ist kein Freimeldeabschnitt geplant. Demnach ist die Projektierung der Kurzzugschaltung für den BÜ nicht erforderlich, da der Gleisabschnitt W14 vom ZR1 bis zum N1 reicht. Sollte im Rahmen der weiteren Planungsphasen ein zusätzlicher Freimeldeabschnitt zwischen der W14 und dem Asig N1 eingerichtet werden, ist die Projektierung der Kurzzugabhängigkeit zu prüfen. BÜ km 65,7 (Po20 Bentwisch-Bartelshof) Für die neuen deckenden DSTW-Ausfahrsignale sind neue Anrückkriterien zu berechnen. Für haltende Züge im Bf Bentwisch sind Haltfahrstraßen zu planen, damit die max. Annäherungszeit von 240 s nicht überschritten wird. Weitere Auswirkungen auf den BÜ sind nicht zu erwarten. BÜ km 68,1 (Riekdahl) Mit Einrichten der neuen DSTW-Einfahrsignale (hier 41G) ist für den BÜ in der nächsten Leistungsphase zu prüfen, ob das Nachrüsten einer Wirksamkeitsschaltung oder Streckschutzabschnitt für die Einschaltung in Gegenrichtung bei einem planmäßigen Halt vor dem Einfahrsignal 41G erforderlich wird (rückwärtige Einschaltung).
• LST Alttechnik / Sekundärverkabelung DSTW
Die Umbauarbeiten erfolgen zum größten Teil ohne sicherungstechnische Bauzustände. Diese werden erst in den Nachbarbetriebsstellen mit Beginn der Inbetriebnahmesperrpause eingerichtet. Zum Fahrplanwechsel 12/2026 ist für den Bahnhofbereich bis zur Inbetriebnahme des DSTW eine La80 für die Bauarbeiten mittels einer GÜ einzurichten. Diese wird über die bestehenden
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Lf 6+7 Signale in der Alltechnik Bentwisch errichtet. Die planerische Ausarbeitung findet aktuell statt. Mit der IBN des DSTW wird die Altanlage Bentwisch komplett in Innen- und Außenanlage rückgebaut. Noch verwendbare LST-Wertstoffe werden an das Signalwerk Wuppertal überführt. Die weiteren Stoffe sind fachgerecht zu entsorgen. Die Demontage der Außenanlagen (Signale, Weichenantriebe, Gleismagnete, Achszähler und Signalkabel der Außenanlage) erfolgt durch den Errichter des DSTW. Die Demontage der Innenanlage erfolgt durch den AN LST-Alttechnik und ist somit Bestand dieser Ausschreibung. Aufgrund der neuen Gewerketeilung im DSTW ist die klassische LST-Verkabelung nur noch der Weg vom FEAx bis zur LST-Komponente. Vom Gfk bis zum FEAx ist die Datenanbindung TK über LWL-Kabel und die Stromversorgung 50Hz. Die Altstellwerke werden im Rahmen entsprechend an das DSTW angepasst. Die Blockanpassungen erfolgen über den DB Block für die GSII (Rövershagen und Riekdahl) und das GSIII Stellwerk (Poppendorf).
• Oberleitung / Bahnstrom / OSE-Fernwirktechnik
Für das neu zu errichtende DSTW Bentwisch wird ein Netzersatz (NEA) aus der Oberleitung hergestellt. Dazu wird am GFK im km 64,58 eine Trafostation in einem Betonschalthaus errichtet. In der Nähe wird ein neuer Oberleitungsmast N64-18a aufgestellt. Die Gründung ist als Ortbetonfundament mit Sohle und Pfahlkopf geplant. Dieser Mast erhält den NEA-Schalter M1 sowie für die neue Weichenheizanlage den Weichenheizungsschalter W1 auf einer Traverse inklusive Fernantriebe, Gestänge, Kabelendverschlüsse und Kabelaufführungen. Der Oberleitungsmast ist am Gleis 1 zweifach zu erden. Die Erdungskabel sind im Erdreich zu verlegen. Im Bahnsteigbereich sind diese im Schutzrohr zu führen. Hierfür sind Aluminiumkabel vom Typ (N)A(St)YY-O 1x110 RM 0,6/1kV ALMGST zu verwenden. Der Mast ist mit Kugelbolzen auszustatten. Die Speisung des Betonschalthauses (BSH) erfolgt aus der Bahnenergieleitung, welche bahnrechts an den Masten mitgeführt wird. Die neuen 15kV-Mittelspannungskabel werden ab den Kabelendverschlüssen am Mast N64- 18a mit dem jeweiligen Trafo im Betonschalthaus verbunden. Die Führung des Mittelspannungskabels erfolgt ab dem Mast erdverlegt bis zum BSH. Die Kabel sind durch Kabelsteine sichtbar zu machen. Die Schnittstelle der OLA ist der Kabelendverschluß am jeweiligen Trafo. Am Bestandsmast 64-18 ist die Einfachaufhängung (EH) der Bahnenergieleitung (BEL) in eine V-Aufhängung (V-Kette) umzubauen. Abwinklung neu > 55°. Die OSE-Kabel der neuen Schalter M1 und W1 sind vom Schalterantrieb bis zur Hauptklemmstelle HX1 im ehemaligen Empfangsgebäude (EG) im Kabeltrog zu verlegen und an der dieser anzuschließen. Ebenfalls sind OSE-Kabel vom Schalterantrieb M1 und W1 für den zukünftigen Betrieb zum EEA-Modul zu verlegen, einzuführen und als Ring für die neue Klemme HX1 vorzubereiten. Soweit möglich ist der Bestandskabeltiefbau zu nutzen. Gegebenenfalls ist neuer Kabeltiefbau zur Verlegung der OSE-Kabel anzupassen oder neu zu planen. Die Klemmstelle HX1 ist die Schnittstelle der OLA zur DB Energie. Die Neuplanung der Verlegung der HX1 aus dem ehem. EG in das neue EEA-Modul ist nicht Bestandteil dieser Planung. Sie wird durch die DB Energie in einem weiteren Projekt beplant.
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• Elektrische Energieanlagen (50 Hz)
Maßnahmenbeschreibung
Das neue DSTW Bentwisch wird als Gleisfeldkonzentrator (GFK), bestehend aus einem EEA-Modul und zwei TK-Modulen, errichtet. Der Standort des GFK befindet sich bei km 64,58 nördlich des bestehenden Empfangsgebäudes. Der Leistungsbedarf der DSTW-Anlagenteile beträgt 50 kVA, inklusive der erforderlichen Reserven für einen sicheren Betrieb. Zur Sicherstellung der Energieversorgung des DSTW bei Ausfall des 50-Hz-Netzes wird eine Netzersatzanlage aus der Oberleitung realisiert (OLA-Netz). Die Netzersatzanlage ist in einem separaten Betonschalthaus OLA-Netz (BSH OLA-Netz) neben dem GFK untergebracht. Zusätzlich wird für die elektrische Weichenheizungsanlage ein weiteres Betonschalthaus (BSH EWHA) errichtet. Errichtung der Weichenheizung inklusive aller dafür notwendigen elektrischen Anlagen und Stromkreise im Rahmen von Bauleistungen für die Energieversorgung. Die Einspeisung des BSH OLA-Netz sowie des BSH EWHA erfolgt jeweils aus der Oberleitung über zwei separate Masttrennschalter vom Oberleitungsmast N64-18a. Die hierfür erforderlichen Schalt- und Transformatoranlagen sind Bestandteil der jeweiligen Betonschalthäuser. Der GFK sowie die beiden Betonschalthäuser werden eingefriedet. Der eingefriedete Bereich wird mit der erforderlichen Außenbeleuchtung (Mastleuchten) ausgestattet.
Aufbau der Energieversorgung
Die ZV/HV DB InfraGO FW wird als Zählerverteilung vor dem GFK errichtet und aus der HV DB Energie (ca. bei km 64,72) versorgt. Aus der ZV/HV DB InfraGO FW werden folgende Verteilungen gespeist: HV DSTW UV Außenbeleuchtung KV OLA Netz KV EWHA
Die Schnittstelle zum AN des DSTW ist die Eingangsklemme der HV DSTW.
Gleisfeldverkabelung
Die Gleisfeldverkabelung für den Anschluss der Feldelementanschlussschränke (FEAS) erfolgt aus der UV GF1, die sich im EEA-Modul des GFK befindet. Die FEAS werden im IT- Netz betrieben und über Drehstrom (3x690V; 50 Hz) versorgt. Für die Gleisfeldverkabelung wird ein armiertes Starkstromkabel NYBY-O verwendet. Die Schnittstellen zum AN DSTW bilden die jeweiligen Abgangsklemmen in der UV GF1 sowie die Eingangsklemmen der FEAS.
NEA OLA NETZ
Für das DSTW wird ein Netzersatz aus der Oberleitung hergestellt. Dazu wird neben dem EEA-Modul des GFK ein Betonschalthaus (BSH OLA Netz) errichtet. Das Fachgewerk Oberleitung hat hierfür einen Masttrennschalter M1 auf dem neuen OL-Mast N64-18a geplant.
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Das Mittelspannungskabel wird ab dem Kabelendverschluss am Mast mit dem Trafo (1~, 50 kVA, 15/0,462 kV, 16,7 Hz) im BSH OLA Netz verbunden. Die Anlagen der Mittel- und Niederspannung sind im BSH OLA Netz in getrennten Räumen untergebracht (MS- und NS-Raum). Im NS-Raum befindet sich die Hauptverteilung HV OLA Netz sowie die KV OLA Netz. Die BSH-interne Beleuchtung sowie die Steckdosen werden über die KV OLA Netz versorgt. Diese wird aus der ZV/HV DB InfraGO FW gespeist. Im NS- Raum befindet sich außerdem die Maststeuereinheit. Deren Versorgung erfolgt aus einer unterbrechungsfreien Spannungsversorgung aus dem EEA-Modul. Aus der HV OLA Netz wird der im EEA-Modul des GFK befindliche Frequenzumrichter (FU) eingespeist, der die einphasige Spannung von 462 V (16,7 Hz) in eine dreiphasige Spannung von 400 V (50 Hz) umformt.
BSH EWHA
Neben dem BSH NEA wird ein weiteres Betonschalthaus für die elektrische Weichenheizungsanlage (BSH EWHA) errichtet. Das BSH EWHA hat die gleiche Größe wie das BSH NEA. Es wird ebenfalls aus der Oberleitung versorgt. Dafür gibt es auf dem neuen OL-Mast N64-18a einen weiteren Masttrennschalter W1. Das an den Endverschluss angeschlossene Mittelspannungskabel versorgt den im BSH EWHA befindliche Transformator (1~, 75 kVA; 15/0,462 KV, 16,7 Hz). Die Anlagen der Mittel- und Niederspannung sind im BSH EWHA in getrennten Räumen untergebracht (MS- und NS-Raum). Im NS-Raum befindet sich die Hauptverteilung HV EWHA sowie die KV EWHA. Die BSH-interne Beleuchtung sowie die Steckdosen werden über die KV EWHA versorgt. Diese wird aus der ZV/HV DB InfraGO FW gespeist. Im NS-Raum befindet sich außerdem die Maststeuereinheit. Deren Versorgung erfolgt aus einer unterbrechungsfreien Spannungsversorgung aus dem EEA-Modul. An die HV EWHA werden sieben Weichenheizungen angeschlossen. Es gibt zwei Fühlerstationen: eine bei Weiche 1 und eine zweite bei Weiche 14. Die Zentraleinheit, an die die Weichenheizungssteuerung aus dem BSH EWHA angeschlossen ist, befindet sich im EEA-Modul des GFK.
Blitzschutz, Erdung, Potentialausgleich und Überspannungsschutz
Allgemeines Die Strecke 6322 Stralsund-Rostock ist elektrifiziert. Die Hauptenergieversorgung des DSTW erfolgt durch den Energieversorger (VNB/NSHV DB Energie) im TN-System. Alle nachfolgenden Verteilungen werden im TN-S- bzw die FEAS im IT-System angeschlossen. Elektrische Weichenheizungsanlage und die Netzersatzanlage aus der OLA werden als TT- Netz ausgeführt. Alle neu zu errichtenden Anlagen, die von dieser Planung betroffen sind, werden in ein vorschriftmäßiges Schutzsystem integriert. Alle erforderlichen Anschlüsse an Gleiserden erfolgen vorschriftsmäßig mit einem bahnzugelassenen Schienenanschlussverfahren (z.B. AR 60 D). Eine Gleisisolation ist im Bf Bentwisch nicht geplant. Nach Aussage des Fachgewerkes LST können daher beide Schienen zur Erdung genutzt werden. Der Mindestabstand zwischen zwei benachbarten Gleiserden ist mit 2 m einzuhalten. Tiefenerder (TE, aus V4A) sind in unmittelbarer Nähe der zugehörigen Energieverteilung einzubringen. Der messtechnische Nachweis des Erdübergangswiderstandes von <10 Ohm ist nachzuweisen. Im Gebäudeverbund, bestehend aus DSTW, BSH OLA Netz und BSH EWHA, erhält jedes Gebäude einen eigenen Ringerder aus Edelstahl (V4A). Diese werden zu einem
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gemeinsamen Ringerdernetz im Erdreich miteinander verbunden. Leitfähige Teile wie der die Gebäude umgebende Zaun sowie die Mastleuchten sind in das Erdungssystem einzubeziehen. Das DSTW ist der Blitzschutzklasse I zugeordnet und erhält eine äußere Blitzschutzanlage. Für die beiden Betonschalthäuser ist das nicht notwendig. Alle neu zu errichtenden Verteilungen erhalten einen kombinierten Blitz- und Überspannungsschutz. Jedes Gebäude erhält eine eigene HES/HPAS. Aufgrund der Gebäudenähe zueinander und aufgrund der Reduzierung von Schienenperforierungen werden ein Erdungsschrank (HES/HPAS) und ein Erdungsschrank (16,7 Hz) unmittelbar nebeneinander errichtet. Die Betriebserden der beiden Transformatoren (EWHA und OLA Netz) werden zum Erdungsschrank (16,7 Hz) geführt. Alle HES/HPAS der Gebäude werden im Erdungsschrank (HES/HPAS) verbunden. Beide Erdungsschränke werden mittels Kabel niederohmig verbunden. Vom Erdungsschrank (16,7 Hz) erfolgt die Gleiserdung an zwei unterschiedlichen Gleisen. Die FEAS müssen jeweils an beiden Schienen geerdet werden. Zudem muss ein Tiefenerder gesetzt werden. Für dieses Projekt existiert ein separates, fortzuschreibendes Blitzschutzzonenkonzept, in dem detailliert alle Festlegungen zur Bauausführung beschrieben sind. Die Koordination sämtlicher Maßnahmen der Themen Blitzschutz, Erdung, Potentialausgleich und Überspannungsschutz erfolgen durch einen Blitzschutzkoordinator. Stromversorgung BSH Riekdahl Für das BSH Riekdahl ist die Stromversorgung herzustellen sowie die haustechnische Ausstattung (Beleuchtung, Steckdosen) inkl. der Durchführung notwendiger Erdungsmaßnahmen. Anpassung Stromversorgung Bahnübergänge Für die Bahnübergänge BÜ km 61,1 (Po Mönchhagen), BÜ km 61,8 (Po Klein Kusselwitz), BÜ km 64,8 (Bentwisch), BÜ km 65,7 (Po20 Bentwisch-Bartelshof) und BÜ km 68,1 (Riekdahl) ist die Stromversorgung anzupassen.
Sachanlagenarten
Folgende Sachanlagenarten gem. Ril 210 sind von der Maßnahme betroffen: • • Hochbauten • • Signalanlagen • • Fernmeldeanlagen • • Elektrotechnische Anlagen für Licht- und Kraftstrom • • Übrige bauliche Anlagen • • Grundstücke
0.7 Umweltschutz
0.7.1 Umweltverträglichkeit
Durch das Bauvorhaben ergeben sich bauzeitlich (baubedingt) sowie dauerhaft (anlagebe- dingt) geringfügige Änderungen der Grundflächen und somit Eingriffe in Natur und Landschaft. Es ist eine Umwelterklärung nach § 3c UVPG auf Grundlage des aktuellen Umweltleitfadens des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) zu erstellen. Eine UVP-Pflicht besteht nicht.
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0.7.2 Lärmschutz
Da aufgrund der z.T. innerörtlichen Lage und entsprechend dicht angrenzender Wohnbebau- ung davon ausgegangen werden muss, dass die Richtwerte der AVV Baulärm überschritten werden, ist ein Baulärmgutachten zu erstellen. Darin werden die Belastung der Betroffenen abgeschätzt und geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen untersucht. Im Rahmen der weiteren Planung muss geprüft werden, ob aus den baulichen Eingriffen eine wesentliche Änderung i.S.d. 16. BImSchV erzeugt wird und ob im Rahmen der Genehmigungsplanung Maßnahmen der Lärmvorsorge festgesetzt werden müssen. Die in der Genehmigungsplanung zu ermittelnde Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen kann monetäre Auswirkungen beinhalten.
0.7.3 Landschaftsschutz
Anlagebedingt kommt es zu Eingriffen in die bahnbegleitende Vegetation durch neue Kabel- tröge, Querungen, Signalstandorte, GFK-Module. Es kommt dabei zudem zu einer Versiege- lungszunahme. Baubedingt wird durch Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsräumen in Ruderalfluren, Gebüsch- und Gehölzvegetation eingegriffen. Bei der Festlegung der Baulogistik finden die Belange der Umwelt und des Naturschutzes Berücksichtigung und die unvermeidbaren Eingriffe werden auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert.
0.7.4 Bodenverwertung- und Entsorgungskonzept, Altlasten
Das BoVEK Kurzkonzept ist in der Anlage 3.16 zu finden. Jede Baufirma muss ein Entsorgungskonzept dem AG und ÜBU übergeben und freigeben lassen.
0.7.5 Denkmalpflege
0.7.6
Denkmäler sind ersten Informationen zufolge im Vorhaben nicht von den Maßnahmen betroffen.
0.8 Sicherheit
0.8.1 Brand- und Katastrophenschutz
Im Zuge der Phase Entwurfsplanung ist für die neuen GFK Module Bentwisch ein Brandschutzkonzept (BSK) zu erstellen.
0.8.2 Kampfmitteluntersuchung
Im Zuge der Phase Genehmigungsplanung erfolgt die Einholung von Nachweisen der Kampfmittelfreiheit im gesamten Projektbereich. In ersten Schritten sind dann zunächst die zuständigen Behörden zu beteiligen.
0.8.3 Inspektion und Instandhaltung
- entfällt
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0.9 Berührungspunkte mit anderen Maßnahmen
0.9.1 Beschreibung von Zusammenhangsmaßnahmen Dritter
SE Rostock-Berlin (Rostock Hbf) Die ABS Berlin-Rostock u.a. mit dem Neubau der Leit- und Sicherungstechnik, Anhebung der Streckengeschwindigkeit auf 160km/h und Ertüchtigung auf 25t Radsatzlast ist bereits abschnittsweise umgesetzt. Der Abschluss der Gesamtmaßnahme wird voraussichtlich bis 2031 erfolgen. Bis 12/2031 erfolgt der Umbau im Bf Rostock Hbf u.a. mit Erneuerung der Stellwerkstechnik (DSTW) sowie Optimierungsmaßnahmen im Bereich der Abstellgleise, der Anbindung der vorhandenen RABA, teilweiser Anhebung von Geschwindigkeiten sowie Anpassungen von Gleis- & Bahnsteiglängen. Stw-Erneuerung Pölchow (GFK) Im Bahnhof Pölchow erfolgt bis 12/2029 (IBN) die Erneuerung der Leit- und Sicherungstechnik durch Implementierung eines DSTW. ETCS-Ausrüstung Rostock Seehafen - Kavelstorf Im Rahmen des Projektes Streckenertüchtigung Rostock – Berlin (SERoBe) wird der Abschnitt Kavelstorf - Neustrelitz – Nassenheide mit ETCS L2 auf Baseline 3.4.0 ausgerüstet. Um eine durchgängige Befahrbarkeit unter Verwendung des europäischen Zugsicherungssystems zu schaffen, muss der angrenzende Streckenabschnitt Kavelstorf – Rostock Seehafen ebenfalls mit ETCS ausgerüstet werden. Der Lückenschluss zwischen dem Rostocker Seehafen und der ABS Berlin-Rostock ist Be- standteil der TEN-Korridore Orient/East-Med und Scandinavian-Mediterranean. Der ERTMS- Lückenschluss von Kavelstorf bis Rostock Seehafen ist für 2030 vorgesehen. Vorhaben im Bereich der Verkehrsstationen Durch die DB Station & Service AG sind in Bentwisch (bis 2029) sowie Gelbensande (2031) Bahnsteigerneuerungen vorgesehen. Im Rahmen der Stationsoffensive, in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Rövershagen, ist der Aufbau einer neuen Verkehrsstation Purkshof / Karl’s Erdbeerhof (Strecke 6322, ca. km 59,5) vorgesehen. Derzeit erfolgt die Ausarbeitung der Finanzierungsverträge durch die DB Netz AG mit dem Land Mecklenburg-Vor-pommern und der DB Station & Service AG. Perspektivisch ist je nach fahrplantechnologischer Umsetzbarkeit ein Verkehrshalt durch die RB12 im 1h bzw. 2h-Takt vorgesehen.
0.9.2 Korrespondierende Maßnahmen / Abgrenzung / Vereinbarkeit
-
GE_WRV-WBE_km58,1-61,0+62,2-64,0 - BB: 05.09.2025 - IBN: 07.11.2025
-
GE_WRI_WGE_km43,912-52,913 - BB: 27.02.2026 - IBN: 08.05.2026
-
GE_NB_Grenze_WRI_km41,3-42,4 - BB: 27.02.2026 - IBN: 08.05.2026
-
Rövershagen Deutschlandtakt, GBV - BB: 02.02.2026 - IBN: 31.12.2029
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0.9.3 Prüfung auf Anforderungen aus der EIGV und der TSI
- entfällt
0.10 Unternehmensinterne Genehmigung (UiG) |
Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Aus derzeitiger Sicht sind keine Abweichungen von Richtlinien oder Richtzeichnungen zu er- warten. Es ist allerdings im Status der Entwurfsplanung gemäß den vorliegenden Informationen noch nicht gänzlich absehbar, ob zur Realisierung des geplanten Zustandes weitere UiG oder ZiE erforderlich werden könnten. Das Risiko hierfür ist aber als sehr gering einzustufen.
0.11 Risikomanagementverfahren – CSM-RA
Mit Abschluss der Vorplanung wurde ein Risikomanagementverfahren gemäß CSM-RA durchzugeführt. Mit dem Vorhaben liegt eine Änderung gemäß CSM-VO vor, da mit der Maßnahme ein Eingriff in das System Eisenbahn verbunden ist, welcher zu einer Bestandsänderung führt und nicht als IH-Maßnahme eingestuft ist.
0.12 Rechtsangelegenheiten
Die Maßnahme liegt im Geltungsbereich des AEG. Es gelten die europäischen Verordnungen, nationalen Eisenbahngesetze, -verordnungen und -normen, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, das Regelwerk der DB (Richtlinien, Prozesse und Arbeitsanweisungen), die anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik (z. B. Betriebssicherheitsverordnung) sowie die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 72) und der zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien. Es ist kein Planrechtsverfahren gemäß § 18 AEG erforderlich.
0.13 Einordnung in die Mittelfristplanung
Das Bauvorhaben ist für 2026-2028 geplant.
0.14 Baukosten und Finanzierung
-entfällt
0.15 Baudurchführung
0.15.1 Bauzeit und Bauverfahren
Die Bauzeit und das Bauverfahren ist aus Rahmenablaufplan zu entnehmen.
0.15.2 Bauphasenplanung und Baubetriebsplanung
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die Realisierung der Maßnahme ist im Jahr 2026-2028. Die Inbetriebnahme des DSTWs in 08-09/2028 vorgesehen. Die Maßnahme ist derzeit vorgesehen in 5 Bauphasen umzusetzen. Durch die Randbedingungen ist kein Mehrschichtbetrieb notwendig und die meisten Arbeiten können am Tage stattfinden. Mehr dazu in den einzelnen Bauphasen. Die Sperrungen aus den Bauphasen sind fixiert und kommuniziert worden an das Projekt, dass diese genutzt werden sollen. Nachfolgend erfolgt eine Beschreibung der Arbeiten in den jeweiligen Bauphasen. Genaue zeitliche Angaben zu den Sperrpausen, Bauzeiten sind dem Rahmenbauablaufplan (Anlage 3.1) zu entnehmen. Bauphasen Bauphase 0 (Diese Bauphase ist bereits abgeschlossen) In dieser Bauphase finden bauvorbereitende Maßnahmen statt ohne betriebliche Einschränkungen. Bauphase 1 + 2 (Diese Bauphasen sind bereits abgeschlossen) Die Bauphase 1 umfasste den Zeitraum von 3 Monaten (B-Container), in dem die Gleise 1 und 2 vom Bf Bentwisch gesperrt waren und das Gl 3 und der östliche Bahnhofskopf jeden Tag in diesem Zeitraum gesperrt wird. Die OLA ist durchgängig abgeschaltet. Aufgrund der umliegenden Baustellen während dieses Zeitraums müssen Logistikfahrten durch das Baufeld gewährt werden. Dies muss zwischen den unterschiedlichen AN Baus abgestimmt und koordiniert werden. In dieser Sperrung wurde ein Großteil des gesamte Kabeltiefbau im Bereich Bentwisch hergestellt. Dies umfasst den gesamten Bf, sowie ein Großteil der abgehenden Strecken. Diese Maßnahmen wurden zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung bereits abgeschlossen. Bauphase 3 In der zweiten Bauphase (Oktober 2026) sollen die Signalgründungen hergestellt werden. Weiterhin sollen die offenen Arbeiten des Kabeltiefbaus weitergeführt werden. Diese Arbeiten erfolgen im Zuge von täglichen Sperrungen von 7-16 Uhr. Außerdem erfolgt die Errichtung eines Betonschalthauses in Riekdahl für die spätere Unterbringung der Blockanpassung an das DSTW Bentwisch. Bauphase 4 Die Bauphase 4 ist eine zweiwöchige Sperrung nach dem gleichen Sperrregime, wie Bauphase 3. Hier werden die FEAS Standorte hergestellt. Außerdem erfolgen die letzten Arbeiten am Kabeltiefbau, sodass dieser für die Verlegung der Kabel aller Gewerke vollständig vorhanden ist. Bauphase 5 In der Bauphase 5 erfolgen die Arbeiten ohne Sperrungen. Arbeiten wie z.B. Kabelverlegung für die Gewerke LST, TK und 50 Hz erfolgen unter Sicherungsposten in Zug- und Rangierpausen oder auch hinter fester Absperrung. Die Kabel sind in Endlage zu verlegen, aufzulegen, anzuschließen und zu messen. Anschließend erfolgt eine Übergabe an den Hersteller des DSTW. Weiterhin werden die Außenanlagen des DSTW soweit es möglich ist mit bestehender Alttechnik errichtet. Es erfolgen die Errichtungen der TK und 50 Hz Anlagen. In den Nachbarbetriebsstellen erfolgen die Vorbereitungen für die Anpassungen zur Inbetriebnahme des DSTW. Bauphase 6 Die Bauphase 6 umfasst die Inbetriebnahme des DSTWs. Hierfür ist aktuell ein Container von 4 Wochen Totalsperrung (T4) vorgesehen. Außerdem dürfen Fahrten durch das
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Projektbezeichnung: DSTW Bentwisch Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87146 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Baugleis nicht ohne weitere Abstimmung mit dem Abnahmeprüfer stattfinden, da hier in der Regel Achsfreiheit gilt. Für die Anpassungen am TSO Rostock ist derzeit eine nächtliche Sperrung vorgesehen. Dies ist derzeit aber nicht mit Sicherheit festzulegen, da Referenzprojekte und Erfahrungswerte fehlen.
Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegung Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegung sind der Anlage 3.18 zu entnehmen. Das Ein- und Ausgleisen von Zweiwegetechnik muss im Zuführungsgleis Umspannwerk erfolgen. Baubetriebsplanung Die vorgegebenen Sperrungen für das Vorhaben sind bereits angemeldet und bestätigt. RIMINI Zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb gemäß Ril 132.0118 und Ril 132.0123 ist als Sicherungsmaßnahme vor Fahrten im Arbeitsgleis grundsätzlich eine Sperrung des Arbeitsgleises zum Schutz des Bahnbetriebes vor den Gefahren aus den Bauarbeiten erforderlich. Fahrten erfolgen nach Ril 132.0118V01 mit höchstens 20 km/h und im gesperrten Gleis der freien Strecke auf Sicht. Als Sicherungsmaßnahmen vor Fahrten im Nachbargleis kommen eine Feste Absperrung (FA) zum Einsatz. Das Vorhaben wird davon in Größenordnung Gebrauch machen, um möglichst viel Arbeit außerhalb von Sperrungen zu ermöglichen, da die vorgegebenen Sperrungen nicht optimal zum Bauablauf eines DSTWs passen. Dies ist in den Kosten zu berücksichtigen.
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