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Anlage WRegG
Vollzug des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
öffentliche Auftraggeber sind bei Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000,-- Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Auftrag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Ohne diese Abfrage ist keine Zuschlagserteilung möglich.
Bei Bietergemeinschaften betrifft die Abfragepflicht alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen.
Daher wird das Bauamt ab dem betreffenden Auftragswert ihrer Abfragepflicht nachkommen und vor Auftragserteilung über den potentiellen Auftragnehmer die notwendige Auskunft über das Wettbewerbsregister einholen.
Dazu sind folgende Angaben notwendig (vom Bieter einzutragen):
| Firma | Straße | Ort |
|---|---|---|
| Rechtsform | Registergericht o. glw. | Art (HRA o.ä) und Nummer der Eintragung |