2024-104460-01 Anlage 8.pdf

Teilsanierung eines Unterkunftsgebäudes mit neuem Treppenhaus und technischen Anlagen

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Bewertungsgrundlagen für mineralische

Bausubstanz und relevante Schadstoffe beim

Rückbau von Gebäuden

Anlage 8

Stand September 2024

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines zur Verwertung und Entsorgung von Abfällen 3

  2. Recycling mineralischer Bausubstanz 4

  3. Verfüllung mineralischer Bausubstanz 6

  4. Deponierung mineralischer Bausubstanz 8

  5. Altholz 11

  6. Gefährlicher Abfall 14

  7. Asbest 15

  8. Künstliche Mineralfasern – KMF 17

  9. PAK-haltige Stoffe 19

  10. PCB-haltige Stoffe 20

  11. POP-haltige Stoffe (HBCD) 21

  12. Biologische Gefährdungen 22

Tabellen:

Tabelle 1: Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe ohne Gleisschotter, Bodenmaterial und Baggergut – Auszug aus Tabelle 1, Anlage 1 EBV 4 Tabelle 2: Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen gemäß Anlage 4, Tabelle 2.2 EBV 5 Tabelle 3: Grenzwerte für Zuordnung gemäß dem Leitfaden zur „Verfüllung von Gruben und Brüche sowie Tagebauen“ 6 Tabelle 4: Deponieklassen nach Deponieverordnung 8 Tabelle 5: Parameterumfang und Grenzwerte nach Deponieverordnung 9 Tabelle 6: Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz 11 Tabelle 7: Grenzwerte gemäß Anhang II AltholzV 12 Tabelle 8: Kategorien gemäß Altholzverordnung 13 Tabelle 9: Grenzwerte ausgewählter Parameter für gefährlichen Abfall 14 Tabelle 10: Kategorien des Kanzerogenitätsindexes 18 Tabelle 11: Einstufung von Straßenaufbruch 19

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1. Allgemeines zur Verwertung und Entsorgung von Abfällen

Die Entsorgung von Abfällen wird durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Satzungen auf Bundesebene, Länderebene und Kommunalebene geregelt.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umwelt- verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz–KrWG) vom 24.02.2012 ist in § 1 festgeschrieben, dass der Zweck des Gesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Die Zielhierarchie dieses Gesetzes lautet gemäß § 6:

  1. Vermeidung,

  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

  3. Recycling,

  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

  5. Beseitigung.

In § 9 wird das Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung und ein Vermischungsverbot festgelegt. Dabei ist es in der Regel erforderlich, die Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln.

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2. Recycling mineralischer Bausubstanz

Mineralischer Bauschutt ist für die Verwertung in technischen Bauwerken in der Regel zu Recycling-Baustoffen aufzubereiten (vgl. Zielhierachie gemäß § 6 KrWG: 3. Recycling).

Solche Materialien dürfen in der Regel nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recycling-Ersatzbaustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbau-stoffverordnung - ErsatzbaustoffV)“.

Die umwelttechnischen Anforderungen sind abhängig von der Einbauweise, dem Einbauort und dem jeweiligen Verwendungszweck. Die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen sind in o.g. Verordnung in den §§ 19 ff.in Abschnitt 4 geregelt. Dabei wird unterschieden in verschiedene Materialklassen. Für den Rückbau bzw. die Sanierung von Gebäuden werden in der Regel folgende vier Klassen gemäß Anlage 1 der EBV zur Bewertung benötigt:

  • RC-1 Recycling-Baustoff der Klasse 1
  • RC-2 Recycling-Baustoff der Klasse 1
  • RC-3 Recycling-Baustoff der Klasse 1
  • ZM Ziegelmaterial

Tabelle 1 der Anlage 1 enthält Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe ohne Gleisschotter, Bodenmaterial und Baggergut, welche bei der Sanierung bzw. dem Rückbau von Gebäuden anfallen können. Für Ziegelmaterial liegen keine gesonderten Materialwerte vor. Im Rahmen der Fremdüberwachung sind zusätzlich die Überwachungswerte gemäß Anlage 4 Tab. 2.2 zu analysieren.

Tabelle 1: Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe ohne Gleisschotter, Bodenmaterial und Baggergut – Auszug aus Tabelle 1, Anlage 1 EBV

ParameterDim.RC-1RC-2RC-3
pH-Wert16-136-136-136-13
Elektrische Leitfähigkeit2µS/cm2.5003.20010.000
Sulfatmg/l6001.0003.500
PAK 3 15µg/l4,88,025
PAK 4 16mg/kg101520
Chrom, (ges.)µg/l150250900
Kupferµg/l110250500
Vanadiumµg/l1207001.350
  1. Nur bei GRS Grenzwert, ansonsten stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.

  2. Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.

  3. PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.

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  1. PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren.

Tabelle 2: Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen gemäß Anlage 4, Tabelle 2.2 EBV

ParameterDim.
Arsenmg/kg40
Bleimg/kg140
Chrommg/kg120
Cadmiummg/kg2
Kupfermg/kg80
Quecksilbermg/kg0,6
Nickelmg/kg100
Thalliummg/kg2
Zinkmg/kg300
Kohlenwasserstoffe1mg/kg300 (600)
PCB undPCB-118 6mg/kg0,15
  1. Nur bei GRS Grenzwert, ansonsten stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.

Die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken in Abhängigkeit von der Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten sind in Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung geregelt:

  • Tabelle 1: Recycling-Baustoff der Klasse 1

  • Tabelle 2: Recycling-Baustoff der Klasse 2

  • Tabelle 3: Recycling-Baustoff der Klasse 3

  • Tabelle 4: Ziegelmaterial

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3. Verfüllung mineralischer Bausubstanz

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 ist die Verwertung von Bauschuttmaterial anzustreben. Eine Verwertung kann in Bayern in technischen Bauwerken für den Erd-, Straßen- und Wegebau sowie bei der Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen erfolgen. Eine Verfüllung ist nur anzustreben, sofern kein Recycling des Materials möglich ist.

Für die Verfüllung von Bauschutt in Gruben, Brüchen oder Tagebauen ist der „Leitfaden zu den Eckpunkten Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“ („Leitfaden Verfüllung“/ „Eckpunkte-Papier“) anzuwenden. Die Obergrenzen der Richtwerte für technische Bauwerke („RC-Leitfaden“) liegen hier teils etwas höher als die entsprechenden Zuordnungswerte bei der Verfüllung. Die Grenzwerte für die Zuordnung gemäß dem „Leitfaden Verfüllung“ sind in Tabelle 1 dargestellt.

Die Zuordnungswerte gemäß LAGA M20 (1997) sind in Bayern für Bauschutt nicht eingeführt und daher nicht zur Einstufung von Bauschutt heranzuziehen.

Tabelle 3: Grenzwerte für Zuordnung gemäß dem Leitfaden zur „Verfüllung von Gruben und Brüche sowie Tagebauen“

Zuordnungswerte
Z 0Z 1.1Z 1.2Z 2
ParameterSandSchluffTon
Feststoff:
EOXmg/kg TR11131015
Kohlenwasserstof fe, GCmg/kg TR1001001003005001000
Cyanide, gesamtmg/kg TR1111030100
Summe PAK (EPA)mg/kg TR33351520
Benzo(a)pyrenmg/kg TR< 0,3< 0,3< 0,3< 0,3< 1< 1
Summe PCB (6)mg/kg TR0,050,050,050,10,51
Arsenmg/kg TR2020203050150
Bleimg/kg TR4070 1)100 1)1403001000
Cadmiummg/kg TR0,41 1)1,5 1)2310
Chrom, gesamtmg/kg TR3060100120200600
Kupfermg/kg TR20406080200600
Nickelmg/kg TR1550 1)70 1)100200600
Quecksilbermg/kg TR0,10,511310
Zinkmg/kg TR60150 1)200 1)3005001500
Parameter Eluat:
pH-Wert (20 °C) 7)-6,5 - 9,06,5 - 9,06 - 125,5 – 12
el. Leitfähigkeit (25 °C) 7)µS/cm500500/2000 2)1000/2500 2)1500/3000 2)
Chloridmg/L250250250250
Sulfatmg/L250250250/300 2)250/600 2)
Cyanide, gesamtµg/L101050100 3)
Phenolindex4)µg/L101050100
Arsenµg/L10104060
Bleiµg/L2025100200
Cadmiumµg/L2,02,05,010
Chrom, gesamtµg/L1530/50 2)5)75150
Kupferµg/L5050150300

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Nickelµg/L4050150200
Quecksilber6)µg/L0,200,20/0,50 2)1,02,0
Zinkµg/L100100300600
  1. Bei pH-Werten < 6,0 gelten für Cd, Ni und Zn und bei pH-Werten < 5,0 für Pb jeweils die Werte der nächst, niedrigeren Kategorie. Werden im Rahmen der Fremdüberwachung bei den Parametern EOX und MKW Überschreitungen der jeweiligen Zuordnungswerte um nicht mehr als 20 % festgestellt, kann auf die Wiederholungsprüfung verzichtet werden.

  2. Im Rahmen der erlaubten Verfüllung mit Bauschutt (vgl. Abschnitt A-5) ist eine Überschreitung der Zuordnungswerte für Sulfat, die elektr. Leitfähigkeit, Chrom (ges.) und Quecksilber bis zu den jeweils höheren Werten zulässig. Für die genannten Parameter dürfen die genannten Werte auch gleichzeitig bei allen dieser Parameter auftreten. Die höheren Werte beziehen sich ausschließlich auf den erlaubten Bauschuttanteil und haben keine Gültigkeit für den mitverfüllten Boden. Bei Untersuchung von Bodenaushub- und Bauschuttgemenge im Rahmen der Fremdüberwachung gelten die für die erlaubte Verfüllung zulässigen höheren Werte.

  3. Verwertung für Z 2 > 100 μg/l ist zulässig, wenn Z 2 Cyanid (leicht freisetzbar < 50 μg/l

  4. Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

  5. Bei Überschreitung des Z1.1-Wertes für Chrom (ges.) von 30 μgl ist der Anteil an Cr (VI) (Chromat) zu bestimmen. Der Cr(VI)-Gehalt darf für eine Z 1.1-Einstufung 8 µg/l nicht überschreiten. Diese Regel gilt bis zu einem maximalen Chrom (gesamt)-Wert von 50 µg/l. Überschreitet das Material den Cr (VI)-Wert von 8 µg/l, ist das Material als Z 1.2 einzustufen. Für das Material der Klasse Z 1.2 und Z 2 ist eine Bewertung des Cr (VI) Eluatwertes nicht vorgesehen und nicht einstufungsrelevant, es genügt die Bestimmung von Chrom (ges.).

  6. Bezogen auf anorganisches Quecksilber. Organisches Quecksilber (Methyl-Hg) darf nicht enthalten sein (Nachweis).

  7. Abweichungen von den Bereichen der Zuordnungswerte für den pH-Wert oder die Überschreitung der Zuordnungswerte für Sulfat, die el. Leitfähigkeit im Eluat stellen allein kein Ausschlusskriterium dar, die Ursache ist im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.

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4. Deponierung mineralischer Bausubstanz

Eine Beseitigung auf einer Deponie ist die letzte Möglichkeit einer Entsorgung von mineralischem Bauschutt. Erst wenn eine Wiederverwertung als Recycling-Baustoff und eine Verfüllung in einer Grube nicht mehr möglich ist, so ist die Deponierung des Materials anzuwenden.

Bei Überschreitungen des höchsten Richt-/ Zuordnungswerte gemäß dem „RC-Leitfaden“, dem „Leitfaden zu Verfüllung“/“Eckpunktepapier“ (in Bayern) oder der LAGA M 20

Bauschutt (1997) ist eine Verwertung auf diesem Wege nicht möglich. Es wird zur Einstufung des Materials die Deponieverordnung (2009) herangezogen. Weiterhin gelten in Bayern zusätzlich die ergänzenden Richtwerte für Deponien der Deponieklasse I und II gemäß Bayerischem Landesamt für Umwelt (2009).

Deponien werden in nachfolgende Klassen unterschieden:

Tabelle 4: Deponieklassen nach Deponieverordnung

DeponieklasseBeschreibung
DK 0Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten.
DK IOberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten.
DK IIOberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten.
DK IIIOberirdische Deponie für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten.
DK IVa) Untertagedeponie in einem Bergwerk mit eigenständigen Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mina oder Untertagedeponie in einer Kaverne die vollständig von Gestein eingeschlossen ist.

Zur Entsorgung von mineralischem Bauschutt in einer Deponie muss der Parameterumfang nach DepV anhand von chemischen Analysen durchgeführt worden sein. Überschreitet ein Parameter den Grenzwert einer Deponieklasse, so wird die nächst höhere Deponieklasse zugewiesen. Wird ein Grenzwert der DK III überschritten, so ist eine oberirdische Deponierung nicht mehr möglich und die Deponieklasse IV wird zugewiesen.

In folgender Tabelle sind die Grenzwerte der einzelnen Parameter nach DepV dargestellt:

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Tabelle 5: Parameterumfang und Grenzwerte nach Deponieverordnung

ParameterDim.DK 0DK IDK IIDK III
Trockenrückstand (TR)Masse %
Glühverlust 1)Masse %33 4) 5)5 4)5)10 4)5)
TOC 1)Masse %11 4)5)3 4)5)6 4)5)
pH-Wert
EOXmg/kg TR
Kohlenwasserstoffe (KW-GC)mg/kg TR5004000 2)8000 2)
extrahierbare lipophile StoffeMasse %0,10,4 5)0,8 5)4 5)
Summe BTEXmg/kg TR6
Summe LHKWmg/kg TR
PAK (Summe nach EPA 610)mg/kg TR30500 2)1000 2)
Naphthalinmg/kg TR
Benzo(a)pyrenmg/kg TR
PCBmg/kg TR12 2)2 2)
ELUAT:
pH-Wert 3)5,5 - 135,5 - 135,5 - 134,0 - 13
elektr. LeitfähigkeitµS/cm
Gesamtgehalt gelöste Feststoffe 1)mg/l4003000600010000
Chlorid 1)mg/l80150015002500
Sulfat 1)mg/l100200020005000
Fluoridmg/l151550
DOCmg/l505080100
Cyanidemg/l
Cyanide l. freis.mg/l0,010,10,51
Phenolindexmg/l0,10,250100
Antimonmg/l0,0060,030,070,5
Arsen (As)mg/l0,050,20,22,5
Bariummg/l251030
Blei (Pb)mg/l0,050,215
Cadmium (Cd)mg/l0,0040,050,10,5
Chrom (Cr) gesamtmg/l0,050,317
Kupfer (Cu)mg/l0,21510
Molybdänmg/l0,050,313
Nickel (Ni)mg/l0,040,214
Quecksilber (Hg)mg/l0,0010,0050,020,2
Selenmg/l0,010,030,050,7
Thallium (Tl)mg/l
Zink (Zn)mg/l0,42520

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  1. Kann gleichwertig angewandt werden.

  2. Gilt nur für Bayern

  3. Niedrige pH-Werte stellen gemäß LAGA M20 und Abfallablagerungsverordnung kein Ausschlusskriterium bei der Zuordnung dar. Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen.

  4. Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.

  5. Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.

Vor der endgültigen Anlieferung an einer Deponie ist diesem nach §8 DepV eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls vorzulegen. Der Betreiber einer Deponie darf nur die Abfallarten nach AVV annehmen, für die er in der behördlichen Genehmigung zugelassen ist.

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5. Altholz

Seit 01.03.2003 ist die bundeseinheitliche Altholzverordnung (AltholzV) in Kraft. In der so genannten Altholzverordnung erfolgt eine Zuordnung in vier verschiedene Altholzkategorien im Wesentlichen aufgrund des Einsatzzweckes der angetroffenen Althölzer. Den vier Altholzkategorien zur Verwertung wird in der AltholzV ausdrücklich PCB-Altholz im Sinne der PCB-Abfallverordnung mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 mg/kg gegenübergestellt, das einer Entsorgung bedarf. Eine chemische Analyse der Althölzer ist im Regelfall nicht mehr vorgesehen. Mit chemischen Analysen kann jedoch eine Einstufung in eine geringere Kategorie begründet oder abgesichert werden.

Die Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz sind in Anhang I zur Altholzverordnung dargestellt, welche nachfolgend aufgeführt sind.

Tabelle 6: Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz
Anhang I (zu § 3 Abs. 1)
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Nr.VerwertungsverfahrenZugelassene AltholzkategorienBesondere Anforderungen
AIAIIAIIIAIV
1Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffenjaja(ja)Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie AIII ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen NutzungjajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3Herstellung von Aktivkohle/ IndustrieholzkohlejajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall Anhang III (zu § 5 Abs. 1)

Gemäß der Intention der AltholzV ist im Regelfall keine Analytik zur Kategorisierung vorgesehen. Durch die Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen, gemäß Anhang II der AltholzV ergibt sich jedoch durch die Grenzwerte eine klare Abgrenzung der Verwertungsklassen A I und A II zu der Verwertungsklasse AIV mit schädlichen Verunreinigungen. Da insbesondere bei Altholz aus dem Baubereich bei der Kategorie A II als Zusatz stets „ohne schädliche Verunreinigungen“ angeführt wird, ist hier

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zur Abgrenzung zur Verwertungsklasse A IV im Bedarfs- oder Zweifelsfall eine analytische Absicherung zu empfehlen, zumal die AltholzV vorsieht, dass, falls Material nicht eindeutig einer Kategorie zuzuordnen ist, es eine Altholzkategorie höher einzustufen ist.

Die Grenzwerte gemäß Anhang II sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet.

Tabelle 7: Grenzwerte gemäß Anhang II AltholzV

Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen
Anhang II (zu § 3 Abs. 1)
Element/VerbindungKonzentration (mg je kg Trockenmasse)
Arsen2
Blei30
Cadmium2
Chrom30
Kupfer20
Quecksilber0,4
Chlor600
Fluor100
Pentachlorphenol3
Polychlorierte Biphenyle5

Die Althölzer werden gemäß AltholzV in die nachfolgenden Kategorien eingestuft:

Altholzkategorie AI: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

Altholzkategorie AII: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.

Altholzkategorie AIII: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel.

Altholzkategorie AIV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI bis AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.

PCB-Altholz: Altholz zur Entsorgung mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 mg/kg im Sinne der PCB-AbfallV.

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Gemäß nachfolgendem gekürztem Auszug aus der Altholzverordnung ist bei Altholzmaterial aus Abbruchgebäuden in der Regel eine Einstufung in folgende Kategorien vorgesehen:

Tabelle 8: Kategorien gemäß Altholzverordnung

Kategorien gemäß Altholzverordnung
Altholz aus dem BaubereichBaustellen- sortimenteNaturbelassenes VollholzAI17 02 01
Holzwerkstoffe, Schalhölzer, behandeltes Vollholz (ohne schädliche Verunreinigungen)AII17 02 01
Altholz aus dem Abbruch und RückbauDielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen)AII17 02 01
Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen)AII17 02 01
Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen)AII17 02 01
Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthaltenBeseitigung17 06 03*
BauspanplattenAII17 02 01
Konstruktionshölzer für tragende TeileAIV17 02 04*
Holzfachwerk und DachsparrenAIV17 02 04*
Fenster, Fensterstöcke, AußentürenAIV17 02 04*
Imprägnierte Bauhölzer aus dem AußenbereichAIV17 02 04*
Bau- und Abbruchholzmit schädlichen VerunreinigungenAIV17 02 04*
Imprägniertes Altholz aus dem AußenbereichBahnschwellenAIV17 02 04*
LeitungsmastenAIV17 02 04*
Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte GartenmöbelAIV17 02 04*
Sortimente aus der LandwirtschaftAIV17 02 04*
MöbelMöbel, naturbelassenes VollholzAI20 01 38
Möbel, ohne halogenorganische Verbindungen in der BeschichtungAII20 01 38
Möbel, mit halogenorganischen Verbindungen in der BeschichtungAIII20 01 38
Altholz aus dem Sperrmüll (Mischsortiment)AIII20 03 07
Altholz aus industrieller Anwendung (z. B. Industriefußböden, Kühltürme)AIV17 02 04*

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6. Gefährlicher Abfall

Abfälle sind als gefährlich einzustufen, wenn sie eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften HP 1 bis HP 15 aufweisen (Nr. 2.2.1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV) oder bestimmte persistente organische Schadstoffe (POP) oberhalb der Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der POP-Verordnung enthalten. (vgl. Nr. 2.2.3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV).

Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Abfall-Rahmen-Richtlinie.

Tabelle 9: Grenzwerte ausgewählter Parameter für gefährlichen Abfall

Parameter (Feststoff)GrenzwertParameter (Eluat)Grenzwert
Arsen Cadmium Chrom-VI Kobalt Nickel Berylliumjeweils 1.000 mg/kgPhenol50 mg/l
Arsen0,2 mg/l
Blei1 mg/l
Cadmium0,1 mg/l
Kupfer5 mg/l
Nickel1 mg/l
Blei Kupfer Organozinnverbindungen Selen Zink SilberSummenwert- HP14 2.500mg/kg (Konzentrationen der sechs Parameter werden summiert)Quecksilber0,02 mg/l
Zink5 mg/l
Cyanide, lt. freisetzbar0,5 mg/l
Barium10 mg/l
Chrom, gesamt1 mg/l
Molybdän1 mg/l
Antimon0,07 mg/l
Selen0,05 mg/l
Antimon10.000 mg/kgOrg. ParameterGrenzwertGrenzwert
(Feststoff)
Thallium2.500 mg/kgPAK nach EPA1.000 mg/kg
Vanadium10.000 mg/kgBenzo[a]pyren50 mg/kg
Quecksilber80 mg/kgMKW [C10 – C40]2.500 mg/kg
Parameter POPGrenzwertGrenzwertBTEX1.000 mg/kg
(Feststoff)LHKW1.000 mg/kg
Endosulfan2.500 mg/kgPCB (gesamt)50 mg/kg
PCN2.500 mg/kgAldrin50 mg/kg
PFOS3.000 mg/kgDDT50 mg/kg
PCP2.500 mg/kgLindan50 mg/kg
HBCD30.000 mg/kg (ab 500 mg/kg nachweispflichtig)

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7. Asbest

Freigesetzte Asbestfasern können beim Einatmen Krebs auslösen. Asbestfasern sind in der Luft unsichtbar. Es fehlen sofortige, eindeutige Warnreaktionen des Körpers bei Kontakt.

Gemäß § 16, Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besteht für verschiedene Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Insofern gilt nach den Vorgaben der GefStoffV und der TRGS 519 (Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) für gewerbliche und private Besitzer ein Vermittlungs- bzw. Wiederverwendungsverbot für Erzeugnisse, die Asbest enthalten.

Arbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur gemäß Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden. Hierzu zählen Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Es sind die Arbeitsschutzmaßnahmen der TRGS 519 zu beachten und einzuhalten.

Asbesthaltige Abfälle werden nach AVV bei untrennbaren Gemischen ab einem Anteil von 0,1 Gew.-% Asbest als gefährlicher Abfall eingestuft. Sie erhalten die Abfallschlüsselnummern 170601* „Dämmmaterial das Asbest enthält“ bzw. 170605* „asbesthaltige Baustoffe“.

Bei der Beseitigung der asbesthaltigen Abfälle ist die Überlassungspflicht an die entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft oder die Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB) zu beachten.

Asbestprodukte werden in verschiedenen Kategorien unterschieden:

Schwach gebundene Asbestprodukte:

z. B. Spritzasbest, leichte asbesthaltige Platten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre haben in der Regel eine Rohdichte unter 1.000 kg/m³

Fest gebundene Asbestprodukte (Asbestzementprodukte):

Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt von in der Regel:

  • Unter 15 Gewichtsprozent und
  • Einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m³.

Sonstige Asbestprodukte, PSF (Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber):

Für sonstige Asbestprodukte, die sich nicht in die vorgenannten Kategorien einordnen lassen, ist das Faserfreisetzungspotential vergleichend zu bewerten. Flex-Platten und IT-Dichtungen gelten als festgebundene Produkte.

Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber und andere ehemals verwendete bauchemische Produkte mit vergleichbaren Asbestgehalten (zusammenfassend PSF genannt) können nicht pauschal einer Bindungsart zugeordnet werden. Auch bei zunächst fester Bindung ist durch verschiedene Bearbeitungsverfahren oder Bauteilabriss mit sehr hoher Faserfreisetzung zu rechnen.

Bei einer Verwertung muss gewährleistet sein, dass die Asbestfasern zuverlässig zerstört oder dauerhaft aus der Umwelt entfernt werden. Nach Auffassung und Kenntnis des LfU wird derzeit in Deutschland kein Verwertungsverfahren eingesetzt, das dies sicherstellt. Verwertet wird aber in Bergversatz nach Versatzverordnung (VersatzV). (Informationen entnommen aus

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Infoblatt Abfallwirtschaft des Bayerischen Landesamtes für Umwelt „Asbest in Abfällen“ vom Mai 2013).

Es sind die Hinweise für Arbeitnehmer und die umweltverträgliche Entsorgung zu beachten, die in der TRGS 519 sowie dem LAGA-Merkblatt 23 „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ enthalten sind.

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8. Künstliche Mineralfasern – KMF

Anorganische Synthesefasern werden unter dem Oberbegriff „künstliche Mineralfasern“ (im folgenden KMF genannt) zusammengefasst. Hierunter fallen mineralische Wollen (in der handelsüblichen Bezeichnung Glas-, Stein- und Schlackenwollen) sowie keramische Wollen, Textilglasfasern, Endlosfasern (so genannte Whisker) und polykristalline Fasern.

Bezüglich des Fasergehalts entspricht eine Länge > 5 µm, ein Durchmesser < 3 µm und ein

Verhältnis von Länge zu Durchmesser > 3 der Definition von Faserstäuben gemäß TRGS 521. Diese Fasern werden auch „WHO-Fasern“ genannt, da nur sie für die kanzerogene Einstufung von bestimmten KMF entscheidend sind.

Eigenschaften und Anwendungsbereiche von künstlichen Mineralfasern

KMF dienen in erster Linie als Materialien zur Wärmedämmung, zum Kälteschutz, zum Brandschutz und zur Schallisolation. Ihr Einsatz erfolgt in Form von Platten, Matten, Filzen, losen Schüttungen oder Schichtungen an Dächern, Decken, Wänden, Rohr- und Lüftungsleitungen.

Gesundheitliche Bewertung

Gegenwärtig lässt sich keine präzise und wissenschaftlich ausreichend begründete Definition der Faktoren, die eine kanzerogene Wirkung von Fasern ausmachen, formulieren.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass im Prinzip jede Art hinreichend biobeständiger sowie langer und dünner Staubteilchen eine tumorbildende Wirkung besitzt.

Im Tierversuch wurde für Fasern mit folgenden Abmessungen eine positive Korrelation zwischen Faserzahl und Tumorrate ermittelt:

Verhältnis Länge zu Durchmesser > 3:1: Länge > 5 µm und Durchmesser < 3 µm. Die kritische Abmessung für die Aufnahme in die menschliche Lunge ist eine Länge von 100 µm bis 250 µm und ein Durchmesser ≤ 3 µm.

Aus den bisher vorliegenden Studien lässt sich eine kanzerogene Wirkung von KMF für den Menschen weder bestätigen noch widerlegen. Allerdings wurde in Tierversuchen für nahezu alle anorganischen Fasern eine kanzerogene Wirkung nachgewiesen.

In der MAK- und BAT-Werte-Liste 2001 werden zunächst die verschiedenen Materialien, aus denen Faserstäube bestehen können, zu Gruppen zusammengefasst und diese dann eingestuft. Dabei werden aus Vorsorgegründen alle anorganischen Fasern als krebsverdächtig angesehen.

Ein weiteres Konzept für die gesundheitliche Bewertung von Faserstäuben enthält die TRGS 905. Mit Hilfe einer semi-empirischen Formel wird ein Kanzerogenitätsindex (KI) berechnet, der für die einzelne Faserart charakteristisch ist. Es stellt ein Maß für die Biolöslichkeit einer Faser dar; je kleiner der KI, desto größer das krebserregende Potential der Faser.

Seit dem 01.01.2002 werden KMF-Abfälle grundsätzlich als gefährlicher Abfall eingestuft.

Die Stoffe sind demnach nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) unter dem Abfallschlüssel 170603* eingestuft. Der Abfallschlüssel hat die Bezeichnung: „anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“.

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Künstliche Mineralfasern sind im Rahmen eines Gebäudeabbruchs unter Berücksichtigung der in der TRGS 521 vorgegebenen Arbeitsschutzmaßnahmen auszubauen. Sie sind vom übrigen Bauschutt getrennt zu halten. Liegt schon eine Mischfraktion vor, darf dies nicht mehr als Bauschutt entsorgt werden. Die Abfälle müssen in reißfeste und staubdichte Big-Bags (Säcke) verpackt werden und sind auf Deponien der Klasse 1 oder 2 abzulagern (Zuordnungswerte beachten!).

KMF, die nachweislich als nicht krebserzeugend eingestuft werden (neue KMF aus dem kontrollierten Rückbau, Verschnitte, etc., KMF mit den RAL-Gütezeichen) werden als nicht gefährlich eingestuft. Diese Abfälle können unter der AVV-Nr. 101103 „Glasfaserabfall“ und 170604 „Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt“ verwertet werden.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand erfolgt eine Bewertung der Fasern bezüglich der Einstufung in die Kategorien der krebserzeugenden Stoffe gemäß Anhang 1 der Gefahrstoffverordnung auf der Grundlage des Kanzerogenitätsindexes KI. Der Kanzerogenitätsindex wird mittels folgender Formel berechnet:

KI = ∑ Na, K, B, Ca, Mg, Ba-Oxide – 2 x Al-Oxide

(Na: Natrium, K: Kalium, B: Bor, Ca: Calcium, Mg: Magnesium, Ba: Barium, Al: Aluminium)

Für die Zuordnung des Kanzerogenitätsindexes zu den Kategorien der krebserzeugenden Stoffe gelten gemäß TRGS 905 (Ausgabe 04/2016) folgende Festlegungen:

Tabelle 10: Kategorien des Kanzerogenitätsindexes

Kategorie:KIBedeutung
1B≤ 30wahrscheinlich beim Menschen karzinogen.
2> 30 bis < 40Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen.
keine Einstufung≥ 40keine Einstufung als karzinogen

Der mit Hilfe der oben angeführten semi-empirischen Formel berechnete Kanzerogenitätsindex (KI) stellt somit ein Maß für die Biolöslichkeit einer Faser und damit für das krebserzeugende Potential der Faser dar.

Ist die krebserzeugende Wirkung einer Faser festgestellt, gelten zur Entsorgung von Mineralfaserabfällen die Bestimmungen der TRGS 521 - Faserstäube.

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9. PAK-haltige Stoffe

Baumaterialien mit einem PAK-Gehalt > 1000 mg/kg beziehungsweise einem Benzo(a)pyren- Gehalt von > 50 mg/kg sind als gefährlicher Abfall einzustufen. Hierzu zählen unter anderem Dachpappen, Dichtmassen, Anstriche, Teerkorkdämmungen und Dichtungsbahnen.

Da diese Stoffe oft mit mineralischem Abbruchmaterial verbunden sind, kann es notwendig sein, auch bei Untersuchungen der Grenzwerte für gefährlichen Abfall, diese Baumaterialien zu separieren. Eine Entscheidung ist hier im Einzelfall zu treffen. Baumaterialien wie Dichtungsbahnen, Teerkork, etc. zählen zu den Störstoffen, welche bei Rückbau- und Sanierungsarbeiten grundsätzlich separat zu erfassen sind. Es ist neben der TRGS 524 auch die TRGS 551 zu beachten.

Die Einstufung erfolgt bei einer unterstellten stofflichen Verwertung analog zu Straßenaufbruch. Zur Einstufung von Straßenaufbruch wird das Merkblatt Nr. 3.4/1 „umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom März 2019 herangezogen, das nachfolgend abschnittsweise zitiert ist.

Straßenaufbruch, der einen PAK-Gehalt von ≤ 10 mg/kg aufweist, wird als Ausbauasphalt bezeichnet. Bei Ausbauasphalt wurden keine Bindemittel eingesetzt, die Pech oder kohlestämmige Öle enthalten. Bei PAK-Gehalten von > 10 bis ≤ 25 mg/kg liegt gering belasteter Ausbauasphalt vor. Ab einer Belastung von > 25 mg/kg PAK ist Straßenaufbruch als pechhaltig einzustufen. Bezüglich Verwertungsverfahren und Einbauweisen sind dann erhöhte Anforderungen zu beachten. Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgt erst ab einer deutlich höheren PAK-Konzentration von ≥ 1.000 mg/kg (und/oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren von ≥ 50 mg/kg). Solches Material erhält den AVV-Abfallschlüssel 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische. Soweit diese Gehalte unterschritten werden, wird der Abfallschlüssel 170302 „Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen“ zugewiesen.

Gemäß dem Merkblatt 3.4/1 des Bay. LfU kann Straßenaufbruch in folgende verschiedene Klassen an Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch unterschieden werden, die nachfolgend aufgeführt sind:

Tabelle 11: Einstufung von Straßenaufbruch

PAK-Gehalt inBezeichnungFolge
mg/kg
≤ 10AusbauasphaltKann i.W. ohne besondere Anforderungen bzgl. -, Boden- und Gewässerschutz verwertet werden
> 10 bis ≤ 25Ausbauasphalt, gering verunreinigtEinsatz in ungebundener Form nur unter wasserundurchlässiger Schicht
> 25Pechhaltiger StraßenaufbruchAufbereitung nur im Kaltmischverfahren zulässig. Erhöhte Anforderungen / Einschränkungen bzgl. Verwertung
≥ 1.000Gefährlicher pechhaltiger StraßenaufbruchZuordnung zu Abfallschlüssel 17 03 01*, Einstufung als gefährlicher Abfall nach der AVV

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10. PCB-haltige Stoffe

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind giftige und krebsauslösende organische Chlorverbindungen.

Sie wurden bis in die 1980er Jahre vor allem in Transformatoren, elektrischen Kondensatoren, in Hydraulikanlagen als Hydraulikflüssigkeit sowie als Weichmacher in Lacken, Dichtungsmassen, Isoliermitteln und Kunststoffen verwendet.

In der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyl-Diphenylmethane vom 26.06.2002, also der PCB- Abfallverordnung, erfolgt die grundsätzliche Definition für PCB-haltige Abfälle. Danach bezeichnet PCB im Sinne dieser Verordnung Stoffe, die mehr als 50 mg/kg PCB enthalten.

Die Entsorgung von PCB-haltigen Materialien mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 mg/kg darf nur in einer hierfür nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz oder § 30 Abs. 2 des KrWG zugelassenen Anlage erfolgen.

Besonders zu beachten ist hierbei, dass Stoffe und Materialien, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten, als PCB-haltige Stoffe im Sinne dieser Verordnung einzustufen sind, so lange, bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.

Die Entsorgung von PCB-haltigem Material aus Bau- und Abbrucharbeiten erfolgt unter dem AVV-Abfallschlüssel 17 09 02* „Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten“.

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11. POP-haltige Stoffe (HBCD)

Persistente organische Schadstoffe (POP) rücken in den letzten Jahren in den Fokus der Umweltbehörden. POP sind chemische Substanzen, die nach ihrer Freisetzung lange in der Umwelt verbleiben, über Nahrungsketten, insbesondere im Fettgewebe, stark akkumulieren und so schließlich Konzentrationen erreichen, welche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.

Die EU-POP-Verordnung 2019/1021 vom 15.06.2019 schreibt vor, dass POP-haltige Abfälle so beseitigt werden, „dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden“. Mit einer thermischen Entsorgung dieser Abfälle ist dies gewährleistet. POP-haltige Abfälle sind gesondert zu lagern. Die Anlage zur thermischen Vernichtung muss gemäß der POP-Verordnung dafür geeignet sein.

Zu dieser Stoffgruppe gehört auch das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD), das im Baubereich vor allem in Polystyrolplatten enthalten ist. Ab einem Grenzwert von 500 mg/kg gilt HBCD-haltiges Material als POP-Stoff. Die vorgeschriebene Entsorgung erfolgt in der Regel durch energetische Verwertung (Verbrennung) in dafür geeigneten Sonderabfallverbrennungsanlagen oder Müllverbrennungsanlagen, die POPs wie HBCD vollständig zerstören können. Dies dient dem endgültigen Ausschluss der POP-Stoffe aus der Umwelt. Hierbei ist bei anfallenden POP-Abfällen die POP-Abfall-Überwachungsverordnung zu berücksichtigen, die seit dem 01.08.2017 gilt und ein Vermischungsverbot und eine Nachweispflicht von HBCD-haltigen Abfällen ab diesem Grenzwert festlegt.

Seit dem 23. März 2016 ist das Inverkehrbringen von Dämmmaterialien mit mehr als 100 mg/kg HBCD in der EU verboten. Übergangsregelungen hierzu liefen 2018 aus.

Gemäß dem Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie gilt Abfall ab der Konzentrationsgrenze von 30.000 mg/kg als gefährlicher Abfall und ist dementsprechend zu entsorgen.

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12. Biologische Gefährdungen

Tierkot, Tierkadaver

Ausscheidungen und Kadaver von Nagetieren, Vögeln und anderen Lebewesen stellen beim Rückbau oder der Sanierung von Gebäuden ein Risiko für die Arbeiter auf der Baustelle dar. Mit Tierkot verschmutzte Räume sind vor den Arbeiten fachgerecht zu reinigen und zu desinfizieren.

Der Mensch kann sich durch Bakterien, Viren und Schimmelpilze in den Ausscheidungen und den Kadavern mit Krankheitserregern infizieren. Die Aufnahme erfolgt in der Regel über Tröpfchen oder Schmierinfektion, wobei bei Rückbau- und Sanierungsarbeiten aufgewirbelter Staub als besonders gefährlich gilt. Auch können Parasiten auf den Menschen übergehen und in Fall von Taubenkot besteht eine Gefährdung hinsichtlich der ätzenden Wirkung.

Tierkot und Tierkadaver gelten gemäß TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierende Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“ als sensibilisierende Stoffe.

Die Reinigungsarbeiten müssen unter möglichst geringer Staubfreisetzung erfolgen.

Zu beachten sind die Richtlinien:

  • TRGS 401“ Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“

  • TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“

  • DGUV-Information 201-031 „Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot – Handlungs- anleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)“

Schimmelpilzsporen

Bauteile von Gebäuden die über den Untergrund, die Raumluft oder über defekte Fenster Feuchtigkeit aufnehmen, können in kurzer Zeit von Schimmel befallen werden. Die Schimmelpilze nutzen Holz, Tapeten oder organische Stoffe in Farben und Lacken als Nährstoffe.

Anzeichen eines Schimmelbefalls kann ein muffiger Geruch und farbliche Veränderungen sein.

Das Einatmen von Schimmelpilzsporen kann besonders bei immungeschwächten Menschen, Allergien oder Infektionskrankheiten auslösen.

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