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Teilsanierung eines Unterkunftsgebäudes mit neuem Treppenhaus und technischen Anlagen

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Landesbaudirektion Bayern Marktplatz 30  96106 Ebern

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Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter Nürnberg 44-4201-1-1 Matthias Deuter 05.08.2025

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Künftiger Standard Zählerinfrastruktur, Stand Juli 2025

Anlage Mindestanforderungen an die Mess- und Zählerausstattung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

(GEG) und dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verschärfen sich die Anforderun-

gen an die Verbrauchserfassung und Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden

maßgeblich. Für Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen lässt sich daraus oft-

mals die Pflicht zur Durchführung eines umfassenden Energiemanagements ablei-

ten. Über bundesweit geltende Gesetze hinaus formuliert das Bayerische Klima-

schutzgesetz (BayKlimaG) das Ziel einer klimaneutralen unmittelbaren Staatsver-

waltung bis 2028.

Die Bereitstellung einer Zählerinfrastruktur stellt das Fundament für eine struktu-

rierte Erfassung und Analyse von Energie- und Medienströmen dar. Nur so können

Maßnahmen zur Energieeinsparung identifiziert und anhand ihrer Energieeinspar-

potentiale gesteuert und bewertet werden. Der damit verbundene Aufwand zur In-

formationsgewinnung, systematischen Erfassung und Strukturierung der Daten aus

Bearbeiter: 4/Schmidt Entwurf: ……………… Reinschrift: …………….. zur Post gegeben: ….………… Kopie: …………………... Speicherstelle: C:\Z\2025-08-05_44-4201-1-1-Künft-Standard-Zählerinfra.docx

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Gebäuden und Anlagen wird mit der Hebung von Energie- und Kosteneinsparpo-

tentialen i.d.R. mehr als kompensiert.

Im Folgenden werden den staatlichen Bauämtern Informationen an die Hand gege-

ben, die als Grundlage bei der baufachlichen Beratung der Grundbesitz bewirtschaf-

tenden Dienststelle (GbDs) und bei der technischen Umsetzung dienen.

Zu den rechtlichen Grundlagen wird auf das Schreiben des StMB „Feststellung

des Bauunterhaltsbedarfs“ vom 14.07.2025 verwiesen (StMB-18-40311.2-4-2-10).

  1. Mindestanforderungen an die Zählerinfrastruktur

Um diesen Zielen gerecht werden zu können, sind folgende Mindestanforderungen

an die Zählerinfrastruktur aller Gebäude (Bestand und Neubau) ab sofort zu berück-

sichtigen:

 Die Verbräuche aller Hauptenergieträger sind gebäudeweise zu erfassen.

Ausnahmen bilden Nebengebäude mit einem unwesentlichen Energie- und

Medienverbrauch. Bei der Unterschreitung von 10 kW Nennleistung kann

regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Gebäude als unwesentli-

cher Verbraucher eingestuft werden kann.

 Strombetriebene Wärmeerzeugungsanlagen (z.B. Wärmepumpen) sind zu-

sätzlich messtechnisch so zu erfassen, dass eine Differenzierung zwischen

Stromverbrauch für die Wärmeerzeugung und sonstigem Stromverbrauch

möglich ist. Ergänzend sind die erzeugten Wärmemengen messtechnisch

zu erfassen.

 Jegliche Eigenstromerzeugung (z.B. über Photovoltaik-Anlagen oder Kraft-

wärme-Kopplung) ist messtechnisch so zu erfassen, dass eine Bilanzie-

rung zwischen Erzeugung, Eigenverbrauch, Einspeisung ins öffentliche

Netz und Netzbezug möglich ist. Ergänzend sind bei den KWK-Anlagen

der Brennstoffeinsatz und die erzeugten Wärmemengen zu erfassen.

 Der Stromverbrauch der Ladesäulen ist messtechnisch separat zu erfassen.

Weiterführende Informationen sind der aktuell gültigen Fassung der „Tech-

nischen Empfehlungen für den Bau von Ladesäulen bei staatlichen Neubau-

und Sanierungsmaßnahmen“ zu entnehmen.

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In neu zu errichtenden Gebäuden und bei Bestandsgebäuden mit einer Nennleis- tung1 einer Heizungs-/Klima- oder kombinierten Raumheizungs-/Klima- und Lüf-

tungsanlage von mehr als 290 kW gemäß § 71a Abs. 1 GEG, sind alle Hauptener- gieträger und gebäudetechnischen Systeme2 mit einer Messausstattung zur konti-

nuierlichen Erfassung und Aufzeichnung des Energieverbrauchs auszurüsten. Ein

gebäudetechnisches System kann sich aus mehreren einzelnen Anlagen zusam-

mensetzen. So kann das System 'Lüftung' beispielsweise aus mehreren Lüftungs-

anlagen bestehen; in diesem Fall genügt es, den Gesamt-Energieverbrauch des

Systems zu erfassen – die Erfassung der Verbräuche aller Einzelanlagen ist nicht

zwingend erforderlich.

In Bestandsgebäuden kann es im Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar sein, be-

stimmte gebäudetechnische Systeme separat mit Messtechnik auszustatten. So

kann beispielsweise die Beleuchtung als eigenständiges gebäudetechnisches Sys-

tem nach § 3 Nr. 10a GEG gelten, auch wenn sie nicht über eine eigenständige

elektrische Unterverteilung verfügt, sondern vollständig am allgemeinen Gebäu-

destromkreis angeschlossen ist. Die nachträgliche messtechnische Trennung und

Erfassung des Energieverbrauchs der Beleuchtung wäre mit erheblichem bauli-

chem und finanziellem Aufwand verbunden. In solchen Fällen kann gemäß § 5 GEG

auf eine separate Messausstattung verzichtet werden, sofern dies nachvollziehbar

dokumentiert und im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung begründet wird.

Bei Anlagen mit einer Nennleistung über 10 kW ist regelmäßig davon auszugehen,

dass sie verbrauchsrelevant sind. Für solche Anlagen wird empfohlen, im Rahmen

umfangreicher Sanierungsmaßnahmen sowie bei Neubauten eine entsprechende

1 Eine Heizungs- oder Kälteanlage kann aus mehreren Erzeugern bestehen. Maßgeblich für ihre Einordnung als gemeinsame Anlage ist ein technischer Zusammenhang – etwa durch hydraulische oder regelungstechnische Kopplung. In diesem Fall sind die Nennleistungen der Erzeuger zu summieren. Heizungs- und Kälteanlagen sind getrennt zu betrachten. Bei einer kombinierten Heiz-/Kälteanlage (z. B. reversibler Wärmepumpe) sind Heiz- und Kühl- leistung jeweils separat zu bewerten. Wird bei einer der Anlagen der Schwellwert von 290 kW überschritten, greift § 71a Abs. 1 GEG. Weitere Infos im GEG-Infoportal

2 Gemäß § 3 Abs. Nr. 10a GEG ist ein „gebäudetechnisches System“ die technische Aus- rüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeau- tomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.

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Messausstattung vorzusehen. Bei Anlagen mit geringem jährlichem Energiever-

brauch oder begrenzter Restnutzungsdauer ist eine Nachrüstung hingegen im Ein-

zelfall unter Abwägung der Wirtschaftlichkeit und des Aufwands zu prüfen.

Damit sollen belastbare Grundlagen für CO -Bilanzen geschaffen werden. Darüber 2

hinaus werden damit die Möglichkeiten geschaffen, sowohl den regenerativ erzeug-

ten Strom als auch vermiedenen fossilen Energieeinsatz zu visualisieren sowie ein-

zelne Anlagen in ihrem Betriebsverhalten zu analysieren und zu optimieren. Die

Messwerte müssen entweder über eine Benutzerschnittstelle der Anlagen, ein

Energiemanagement- / Energiemonitoringsystem oder eine separate Messeinrich-

tung angezeigt werden können.

Die zur Messung der Energieverbräuche und erzeugten Wärmemengen eingesetz-

ten technischen Komponenten müssen grundsätzlich nicht geeicht sein, soweit sich

nicht, insbesondere aus der Heizkostenverordnung, dem Messstellenbetriebsge-

setz oder dem Mess- und Eichgesetz, etwas anderes ergibt. Messgeräte und Mess-

werte die abrechnungsrelevant sind, unterliegen dem Mess- und Eichrecht. Darüber

hinaus sind etwaige gesetzliche Aspekte wie z.B. die Drittmengenabgrenzung zu

berücksichtigen.

Die formulierten Mindestanforderungen ersetzen keinesfalls ein objektspezifisches

Mess- und Zählkonzept.

Im Sinne einer abgestuften Vorgehensweise sind im Bestand zunächst vorrangig

die gebäudescharfen Messungen der Energiebezüge sicherzustellen. Selbstver-

ständlich sind auch die gesetzlich erforderlichen Messstellen vorzusehen.

  1. Qualität der Gebäudeautomatisierung

Nach § 71a Abs. 3 GEG ist bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden, sobald der

Auslösetatbestand gemäß § 71a Abs. 1 GEG erreicht ist, ein System für die Gebäu-

deautomatisierung und -steuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 29a GEG) mit mindestens Auto-

matisierungsgrad B gemäß DIN V 18599 11: 2018 09 (Tabelle 3) als Standard anzu-

wenden, siehe hierzu die Auslegung zu § 71a GEG (Stand 04.06.2025) der Projekt-

gruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Fachkommission Bautechnik der

Bauministerkonferenz.

Dies umfasst sämtliche gebäudetechnischen Systeme, es sei denn, der Einfluss

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einer Automatisierungsfunktion am Gesamtenergiebedarf liegt unter 5 % (Aus-

nahme nach Nr. 5.2 der DIN V 18599 11). In Fällen, bei welchen mit dem Automati-

sierungsgrad B beispielsweise die Belange des Arbeitsschutzes, wie Laborlüftung

o.ä., oder auch andere Schutzziele nicht sichergestellt werden können, wird auf die

Möglichkeiten einer Befreiung nach § 102 GEG im Einzelfall verwiesen. Es bleibt

abzuwarten, ob durch die Übernahme der neu gefassten europäischen Gebäude-

Richtlinie (EPBD) in deutsches Recht weitere Verschärfungen hinsichtlich der GA

umgesetzt werden müssen.

  1. Beratung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen

Für Übergabezähler ist es sinnvoll, bereits während der Planungsphase mit dem

örtlichen Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen und abzuklären, welche Schnittstel-

lenanbindungen für die Übergabezähler möglich sind. Damit kann die Verarbeitung

abrechnungsrelevanter Messwerte von geeichten Zählern in der Gebäudeautoma-

tion oder einem übergeordneten Energiemonitoring / Energiemanagement realisiert

und die Verarbeitung automatisiert werden. In Betracht kommen beispielsweise

eine Anbindung an das lokale Technik-LAN mittels S0- oder sonstigem Impulsaus-

gang, M-Bus oder D0-Schnittstelle. Die sowohl möglichen als auch zulässigen

Schnittstellen sind der aktuell gültigen Fassung des Leitfadens für lokale Technik-

Netze (Technik-LAN) der Landesstelle Operational Technology (OT) der Regierung

von Mittelfranken zu entnehmen. Nur bei Einhaltung des Leitfadens ist die Wahrung

des IT-Grundschutzes im Bereich der OT gewährleistet. Alternativ kann für Überga-

bezähler ein regelmäßiger Datenversand beim Netzbetreiber oder Energieversorger

angefragt werden.

Der Vertragsschluss mit dem Netzbetreiber obliegt der Grundbesitz bewirtschaften-

den Dienststelle.

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Anlage 1 – Mindestanforderungen an die Mess- und Zählerausstattung

MediumMessgrößeGenauigkeitsklassenEinheitCOV
Flüssige MedienWärme-/ KältemengeKlasse 2 DIN EN 1434 bzw. MID Anhang VI Klasse 2kWh0,1
GasVolumenstromKlasse 1,0 nach MID Anhang IVm³/h0,001
WasserVolumenstromMID Anhang III damit weniger als 5% vom Realwertm³/h0,001
ElektrizitätWirkenergieMID Anhang V Klasse B; IEC 62053- 21 Klasse 1; DIN EN 50470 Kl. BkWh0,1

COV: Change of Value; MID: RL (EU) 2014/32 - Messgeräterichtlinie (MID)

Das interne Speicherintervall sollte für GA-Systeme oder sonstige Datensammler im Bereich

von einer bis maximal 5 min liegen.

Für gebäudeinterne Messungen ist der M-Bus wired (kabelgebunden) als Standard gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Schmidt Ltd. Baudirektor

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