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Landesbaudirektion Bayern Marktplatz 30 96106 Ebern
Per E-Mail Regierungen Staatliche Bauämter
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter Nürnberg 44-4201-1-1 Matthias Deuter 05.08.2025
Telefon E-Mail +49 89 5434887-233 dgm@lbd.bayern.de
Künftiger Standard Zählerinfrastruktur, Stand Juli 2025
Anlage Mindestanforderungen an die Mess- und Zählerausstattung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG) und dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verschärfen sich die Anforderun-
gen an die Verbrauchserfassung und Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden
maßgeblich. Für Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen lässt sich daraus oft-
mals die Pflicht zur Durchführung eines umfassenden Energiemanagements ablei-
ten. Über bundesweit geltende Gesetze hinaus formuliert das Bayerische Klima-
schutzgesetz (BayKlimaG) das Ziel einer klimaneutralen unmittelbaren Staatsver-
waltung bis 2028.
Die Bereitstellung einer Zählerinfrastruktur stellt das Fundament für eine struktu-
rierte Erfassung und Analyse von Energie- und Medienströmen dar. Nur so können
Maßnahmen zur Energieeinsparung identifiziert und anhand ihrer Energieeinspar-
potentiale gesteuert und bewertet werden. Der damit verbundene Aufwand zur In-
formationsgewinnung, systematischen Erfassung und Strukturierung der Daten aus
Bearbeiter: 4/Schmidt Entwurf: ……………… Reinschrift: …………….. zur Post gegeben: ….………… Kopie: …………………... Speicherstelle: C:\Z\2025-08-05_44-4201-1-1-Künft-Standard-Zählerinfra.docx
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Gebäuden und Anlagen wird mit der Hebung von Energie- und Kosteneinsparpo-
tentialen i.d.R. mehr als kompensiert.
Im Folgenden werden den staatlichen Bauämtern Informationen an die Hand gege-
ben, die als Grundlage bei der baufachlichen Beratung der Grundbesitz bewirtschaf-
tenden Dienststelle (GbDs) und bei der technischen Umsetzung dienen.
Zu den rechtlichen Grundlagen wird auf das Schreiben des StMB „Feststellung
des Bauunterhaltsbedarfs“ vom 14.07.2025 verwiesen (StMB-18-40311.2-4-2-10).
- Mindestanforderungen an die Zählerinfrastruktur
Um diesen Zielen gerecht werden zu können, sind folgende Mindestanforderungen
an die Zählerinfrastruktur aller Gebäude (Bestand und Neubau) ab sofort zu berück-
sichtigen:
Die Verbräuche aller Hauptenergieträger sind gebäudeweise zu erfassen.
Ausnahmen bilden Nebengebäude mit einem unwesentlichen Energie- und
Medienverbrauch. Bei der Unterschreitung von 10 kW Nennleistung kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Gebäude als unwesentli-
cher Verbraucher eingestuft werden kann.
Strombetriebene Wärmeerzeugungsanlagen (z.B. Wärmepumpen) sind zu-
sätzlich messtechnisch so zu erfassen, dass eine Differenzierung zwischen
Stromverbrauch für die Wärmeerzeugung und sonstigem Stromverbrauch
möglich ist. Ergänzend sind die erzeugten Wärmemengen messtechnisch
zu erfassen.
Jegliche Eigenstromerzeugung (z.B. über Photovoltaik-Anlagen oder Kraft-
wärme-Kopplung) ist messtechnisch so zu erfassen, dass eine Bilanzie-
rung zwischen Erzeugung, Eigenverbrauch, Einspeisung ins öffentliche
Netz und Netzbezug möglich ist. Ergänzend sind bei den KWK-Anlagen
der Brennstoffeinsatz und die erzeugten Wärmemengen zu erfassen.
Der Stromverbrauch der Ladesäulen ist messtechnisch separat zu erfassen.
Weiterführende Informationen sind der aktuell gültigen Fassung der „Tech-
nischen Empfehlungen für den Bau von Ladesäulen bei staatlichen Neubau-
und Sanierungsmaßnahmen“ zu entnehmen.
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In neu zu errichtenden Gebäuden und bei Bestandsgebäuden mit einer Nennleis- tung1 einer Heizungs-/Klima- oder kombinierten Raumheizungs-/Klima- und Lüf-
tungsanlage von mehr als 290 kW gemäß § 71a Abs. 1 GEG, sind alle Hauptener- gieträger und gebäudetechnischen Systeme2 mit einer Messausstattung zur konti-
nuierlichen Erfassung und Aufzeichnung des Energieverbrauchs auszurüsten. Ein
gebäudetechnisches System kann sich aus mehreren einzelnen Anlagen zusam-
mensetzen. So kann das System 'Lüftung' beispielsweise aus mehreren Lüftungs-
anlagen bestehen; in diesem Fall genügt es, den Gesamt-Energieverbrauch des
Systems zu erfassen – die Erfassung der Verbräuche aller Einzelanlagen ist nicht
zwingend erforderlich.
In Bestandsgebäuden kann es im Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar sein, be-
stimmte gebäudetechnische Systeme separat mit Messtechnik auszustatten. So
kann beispielsweise die Beleuchtung als eigenständiges gebäudetechnisches Sys-
tem nach § 3 Nr. 10a GEG gelten, auch wenn sie nicht über eine eigenständige
elektrische Unterverteilung verfügt, sondern vollständig am allgemeinen Gebäu-
destromkreis angeschlossen ist. Die nachträgliche messtechnische Trennung und
Erfassung des Energieverbrauchs der Beleuchtung wäre mit erheblichem bauli-
chem und finanziellem Aufwand verbunden. In solchen Fällen kann gemäß § 5 GEG
auf eine separate Messausstattung verzichtet werden, sofern dies nachvollziehbar
dokumentiert und im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung begründet wird.
Bei Anlagen mit einer Nennleistung über 10 kW ist regelmäßig davon auszugehen,
dass sie verbrauchsrelevant sind. Für solche Anlagen wird empfohlen, im Rahmen
umfangreicher Sanierungsmaßnahmen sowie bei Neubauten eine entsprechende
1 Eine Heizungs- oder Kälteanlage kann aus mehreren Erzeugern bestehen. Maßgeblich für ihre Einordnung als gemeinsame Anlage ist ein technischer Zusammenhang – etwa durch hydraulische oder regelungstechnische Kopplung. In diesem Fall sind die Nennleistungen der Erzeuger zu summieren. Heizungs- und Kälteanlagen sind getrennt zu betrachten. Bei einer kombinierten Heiz-/Kälteanlage (z. B. reversibler Wärmepumpe) sind Heiz- und Kühl- leistung jeweils separat zu bewerten. Wird bei einer der Anlagen der Schwellwert von 290 kW überschritten, greift § 71a Abs. 1 GEG. Weitere Infos im GEG-Infoportal
2 Gemäß § 3 Abs. Nr. 10a GEG ist ein „gebäudetechnisches System“ die technische Aus- rüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeau- tomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.
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Messausstattung vorzusehen. Bei Anlagen mit geringem jährlichem Energiever-
brauch oder begrenzter Restnutzungsdauer ist eine Nachrüstung hingegen im Ein-
zelfall unter Abwägung der Wirtschaftlichkeit und des Aufwands zu prüfen.
Damit sollen belastbare Grundlagen für CO -Bilanzen geschaffen werden. Darüber 2
hinaus werden damit die Möglichkeiten geschaffen, sowohl den regenerativ erzeug-
ten Strom als auch vermiedenen fossilen Energieeinsatz zu visualisieren sowie ein-
zelne Anlagen in ihrem Betriebsverhalten zu analysieren und zu optimieren. Die
Messwerte müssen entweder über eine Benutzerschnittstelle der Anlagen, ein
Energiemanagement- / Energiemonitoringsystem oder eine separate Messeinrich-
tung angezeigt werden können.
Die zur Messung der Energieverbräuche und erzeugten Wärmemengen eingesetz-
ten technischen Komponenten müssen grundsätzlich nicht geeicht sein, soweit sich
nicht, insbesondere aus der Heizkostenverordnung, dem Messstellenbetriebsge-
setz oder dem Mess- und Eichgesetz, etwas anderes ergibt. Messgeräte und Mess-
werte die abrechnungsrelevant sind, unterliegen dem Mess- und Eichrecht. Darüber
hinaus sind etwaige gesetzliche Aspekte wie z.B. die Drittmengenabgrenzung zu
berücksichtigen.
Die formulierten Mindestanforderungen ersetzen keinesfalls ein objektspezifisches
Mess- und Zählkonzept.
Im Sinne einer abgestuften Vorgehensweise sind im Bestand zunächst vorrangig
die gebäudescharfen Messungen der Energiebezüge sicherzustellen. Selbstver-
ständlich sind auch die gesetzlich erforderlichen Messstellen vorzusehen.
- Qualität der Gebäudeautomatisierung
Nach § 71a Abs. 3 GEG ist bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden, sobald der
Auslösetatbestand gemäß § 71a Abs. 1 GEG erreicht ist, ein System für die Gebäu-
deautomatisierung und -steuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 29a GEG) mit mindestens Auto-
matisierungsgrad B gemäß DIN V 18599 11: 2018 09 (Tabelle 3) als Standard anzu-
wenden, siehe hierzu die Auslegung zu § 71a GEG (Stand 04.06.2025) der Projekt-
gruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Fachkommission Bautechnik der
Bauministerkonferenz.
Dies umfasst sämtliche gebäudetechnischen Systeme, es sei denn, der Einfluss
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einer Automatisierungsfunktion am Gesamtenergiebedarf liegt unter 5 % (Aus-
nahme nach Nr. 5.2 der DIN V 18599 11). In Fällen, bei welchen mit dem Automati-
sierungsgrad B beispielsweise die Belange des Arbeitsschutzes, wie Laborlüftung
o.ä., oder auch andere Schutzziele nicht sichergestellt werden können, wird auf die
Möglichkeiten einer Befreiung nach § 102 GEG im Einzelfall verwiesen. Es bleibt
abzuwarten, ob durch die Übernahme der neu gefassten europäischen Gebäude-
Richtlinie (EPBD) in deutsches Recht weitere Verschärfungen hinsichtlich der GA
umgesetzt werden müssen.
- Beratung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen
Für Übergabezähler ist es sinnvoll, bereits während der Planungsphase mit dem
örtlichen Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen und abzuklären, welche Schnittstel-
lenanbindungen für die Übergabezähler möglich sind. Damit kann die Verarbeitung
abrechnungsrelevanter Messwerte von geeichten Zählern in der Gebäudeautoma-
tion oder einem übergeordneten Energiemonitoring / Energiemanagement realisiert
und die Verarbeitung automatisiert werden. In Betracht kommen beispielsweise
eine Anbindung an das lokale Technik-LAN mittels S0- oder sonstigem Impulsaus-
gang, M-Bus oder D0-Schnittstelle. Die sowohl möglichen als auch zulässigen
Schnittstellen sind der aktuell gültigen Fassung des Leitfadens für lokale Technik-
Netze (Technik-LAN) der Landesstelle Operational Technology (OT) der Regierung
von Mittelfranken zu entnehmen. Nur bei Einhaltung des Leitfadens ist die Wahrung
des IT-Grundschutzes im Bereich der OT gewährleistet. Alternativ kann für Überga-
bezähler ein regelmäßiger Datenversand beim Netzbetreiber oder Energieversorger
angefragt werden.
Der Vertragsschluss mit dem Netzbetreiber obliegt der Grundbesitz bewirtschaften-
den Dienststelle.
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Anlage 1 – Mindestanforderungen an die Mess- und Zählerausstattung
| Medium | Messgröße | Genauigkeitsklassen | Einheit | COV |
|---|---|---|---|---|
| Flüssige Medien | Wärme-/ Kältemenge | Klasse 2 DIN EN 1434 bzw. MID Anhang VI Klasse 2 | kWh | 0,1 |
| Gas | Volumenstrom | Klasse 1,0 nach MID Anhang IV | m³/h | 0,001 |
| Wasser | Volumenstrom | MID Anhang III damit weniger als 5% vom Realwert | m³/h | 0,001 |
| Elektrizität | Wirkenergie | MID Anhang V Klasse B; IEC 62053- 21 Klasse 1; DIN EN 50470 Kl. B | kWh | 0,1 |
COV: Change of Value; MID: RL (EU) 2014/32 - Messgeräterichtlinie (MID)
Das interne Speicherintervall sollte für GA-Systeme oder sonstige Datensammler im Bereich
von einer bis maximal 5 min liegen.
Für gebäudeinterne Messungen ist der M-Bus wired (kabelgebunden) als Standard gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Schmidt Ltd. Baudirektor