A04_Merkblatt-Bauabfall.pdf

Teilsanierung eines Unterkunftsgebäudes mit neuem Treppenhaus und technischen Anlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 15:29 (Europe/Berlin)

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622 (Merkblatt Bauabfall)

Merkblatt Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen

Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung zum 01.08.2017 wurde die in § 6 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- gesetz (KrWG) verankerte Abfallhierarchie auch auf gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle übertragen.

Damit haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 GewAbfV vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

1.) Glas 2.) Kunststoff 3.) Metalle, einschließlich Legierungen 4.) Holz 5.) Dämmmaterial 6.) Bitumengemische 7.) Baustoffe aus Gipsbasis 8.) Beton 9.) Ziegel und 10.) Fliesen und Keramik 11.) Weitere Fraktionen, die nach eigenen rechtlichen Anforderungen entsorgt werden müssen (z.B. Photovoltaikmodule, gefährliche Abfälle - wie künstliche Mineralfaserabfälle und Asbestzement, u.a.)

Ist eine Getrenntsammlung nicht oder nur teilweise möglich (z.B. aus Platzgründen) oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist eine gemischte Erfassung nach folgenden Maßgaben zulässig:

• Gemische, die vorwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Glas, Dämmmaterialien, Bitumengemische und Baustoffe aus Gips dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.

• Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Zulässige Gemische, die keiner Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage zugeführt werden, sind getrennt von anderen Abfällen zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen geeigneten Verwertung zuzuführen.

Für Abfälle zur Verwertung kann ein Entsorger Ihrer Wahl beauftragt werden. Bitte beachten Sie die Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger und -besitzer nach § 8 Abs. 3 GewAbfV.

Gefährliche Abfälle sind in jedem Fall zwingend von den übrigen Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu halten und als Sonderabfall zu entsorgen. Es gilt ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle nach § 9 Abs. 2 KrWG.

Abfälle zur Beseitigung sind grundsätzlich an den städtischen Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern (§ 8 Abs. 2 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) und zwar • brennbare Abfälle zur Müllverbrennungsanlage (MVA) München-Nord, • nicht brennbare Abfälle (insbesondere Asbest und Mineralfaserabfälle) zum Umschlagplatz für Deponieabfälle bei der Fa. Wurzer Umwelt GmbH, Am Kompostwerk 2,85462 Eitting bzw. für Kleinmengen (2m³ KMF und 1m³ Asbestzement pro Anlieferung) am Entsorgungspark Freimann, Werner-Heisenberg- Allee 62, 80939 München

Bitte informieren Sie sich vorab über folgende Internetseite über die Anliefermodalitäten: https://www.awm-muenchen.de/abfallentsorgung/abgabestellen-services/entsorgungspark-freimann.html und beantragen Sie über dort zur Verfügung stehende Onlineformulare eine entsprechende Anliefergenehmigung und/der eine Freigabe zum elektronischen Nachweisverfahren mit der Fa. Wurzer Umwelt GmbH. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM), Abteilung Satzungsangelegenheiten Tel. 233-31113, E-Mail: satzungsvollzug.awm@muenchen.de.

Für die Abfuhr von Bauabfällen zur Beseitigung können Sie auch den Containerdienst des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM), Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München beauftragen. Beauftragung Fax: 089/233-31012.

Infos Weitere Informationen zur Gerwerbeabfallverordnung finden Sie in der Mitteilung 34 der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft (LAGA M 34) „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ oder auf folgender Internetseite: https://www.awm-muenchen.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/gewerbeabfaelle.html

VHB München Stand 08/2019

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