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Landeshauptstadt München Referat für Klima- und Umweltschutz Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm
Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) dafür zu sorgen, dass
- Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
- Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.
Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitung mit erhebliche Belästi- gungen durch Baumaschinen zu rechnen ist (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).
Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für
a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen 70 dB(A) und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen tagsüber 65 dB(A) untergebracht sind nachts 50 dB(A)
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in tagsüber 60 dB(A) denen weder vorwiegend gewerblich Anlagen noch vor- nachts 45 dB(A) wiegend Wohnungen untergebracht sind
d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen unterge- tagsüber 55 dB(A) bracht sind nachts 40 dB(A)
e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen unter- tagsüber 50 dB(A) gebracht sind nachts 35 dB(A)
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A) nachts 35 dB(A)
Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu verhindern (Art. 9 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, GVBl. S. 588).
Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung der Baustelle führen. Daneben kön- nen Bußgeldbescheide verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen.
Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst ge- räuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der An- wohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen. Fachtechnische Hinweise über Maßnahmen zur Minderung des Baulärms gibt z.B. die Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (siehe auch www.umweltbundesamt.de).
Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl I S 3478) müssen mit einer CE-Kennzeichnung, ergänzt durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels, versehen sein. Sie dürfen in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
Auch wenn die 32. BImSchV nicht einschlägig ist, führen geräuschvolle Bauarbeiten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr erfahrungsgemäß zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nachts in Kur-, Wohn-, und Mischgebieten und sind daher allenfalls innerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten zulässig.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.muenchen.de/laerm.
Stand: November 2021