GMF - Kommissionsagentenvertrag.pdf

Teilnehmermanagement für eine Veranstaltung im Jahr 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

KOMMISSIONSAGENTURVERTRAG

zwischen

DW (Deutsche Welle), Abteilung Events Kurt-Schumacher-Str. 3 53113 Bonn

(im Folgenden: „DW“)

und

xy (im Folgenden: „Kommissionsagent“)

Präambel

Die DW ist ein unabhängiges, internationales Medienunternehmen aus Deutschland und erreicht mit seinen multimedialen Inhalten in 32 Sprachen wöchentlich über 289 Millionen Menschen weltweit. Die Online-Angebote der DW machen 122 Millionen aus. Der Kommissionsagent ist ein in Deutschland ansässiger Anbieter von Softwarelösungen für die Planung, Organisation und Durchführung von Ver- anstaltungen inklusive der Bereitstellung von Online-Ticketshops. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Kommissionsagent für die Deutsche Welle (DW) (gemeinsam die „Parteien“) einen individuellen Online-Ticketshop entwickeln und betreiben, um die Einlasstickets der Veranstaltung Global Media Forum (GMF) 2027 der DW zu verkaufen (der „Ticket-Shop“). Die Parteien beabsichtigen, Tickets für das GMF 2027 über den vom Kommissionsagenten für die DW entwickelten und betriebenen Ticket- Shop zu vertreiben. Die DW möchte dabei von den Vorteilen profitieren, welche der Ticket-Shop bie- tet. Der Kommissionsagent soll für die Entwicklung und das Betreiben des Ticket-Shops eine Agen- turprovision von der DW erhalten.

Im Verhältnis zu den Käufern von Tickets zu der Veranstaltung der DW (die „Kunden“) soll der Kom- missionsagent als Verkäufer im eigenen Namen aber auf Rechnung der DW auftreten und insbeson- dere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über den Ticket-Shop übernehmen. Die DW ermächtigt hierzu den Kommissionsagenten, die Tickets in eigenem Namen für Rechnung der DW zu verkaufen. Der Versand der Tickets an den Kunden soll ausschließlich elektronisch durch den Kommissions- agenten erfolgen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt (der „Vertrag“):

[Seite 2]

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kommissionsagent wird für Rechnung der DW in eigenem Namen Tickets der DW im Ticket-Shop anbieten und verkaufen (die „Tickets“).

1.2 Die DW verkauft ausschließlich Tickets für die Veranstaltung „Global Media Forum 2027“ in Bonn (die „Veranstaltung“). Im Rahmen dessen entscheidet die DW grundsätzlich frei über die Preise für die Tickets. Sollte die DW von den Beschränkungen auf die Veranstaltung ab- weichen wollen, ist eine vorherige schriftliche (auch E-Mail) Zustimmung des Kommissions- agenten einzuholen.

1.3 Der Ticket-Shop dient ausschließlich dazu, Tickets der DW für die Veranstaltung zu verkaufen. Der Kommissionsagent kann die Erfüllung seiner Pflichten unter diesem Vertrag ablehnen, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen oder nur nach Vertragsanpassung fortset- zen, insbesondere wenn nach seinem billigen, im Zweifel aber vom Gericht überprüfbaren, Ermessen

Veranstaltungen im Ticket-Shop eingestellt werden, die nicht den Beschränkungen ge- mäß Ziffer 1.2 entsprechen,

durch das Angebot der Tickets der gute Ruf des Kommissionsagenten gefährdet wird, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass das Angebot der Tickets Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt oder dadurch der Kommissionsagent Rechtsvorschriften ver- letzen würde, oder

die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) ZAG (Limited Range) nach der Auslegung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Rechtsprechung, der juristischen Literatur oder infolge einer Gesetzesänderung für die Durchführung des Zah- lungsdiensts unter diesem Vertrag (Ziffer 6) in dieser Form nicht mehr zulässig ist.

1.4 Der Kommissionsagent wird Tickets zu Veranstaltungen nicht auf eigene Rechnung (Eigen- geschäft) anbieten.

  1. Präsentation der Tickets

2.1 Die DW stellt dem Kommissionsagenten tagesaktuell für die eingestellte Veranstaltung zutref- fende, rechtlich zulässige sowie vollständige Veranstaltungsinformationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Ort, Datum, Ticketumfang, Programminhalte, Preise, Freiticket Empfänger. Die DW ist für die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit der Ti- ckets allein verantwortlich.

2.2 Der Kommissionsagent übernimmt die Informationen der DW nach Ziffer 2.1 Veranstaltungs- präsentationen nach den Vorgaben zu Format und Layout der DW. Er stellt diese Veranstal- tungspräsentationen, wie von der DW zur Verfügung gestellt, in den Ticket-Shop ein. Für die Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Richtigkeit der Informationen bleibt allein die DW verantwortlich. Eine Veranstaltungspräsentation besteht jeweils aus einem oder mehreren

Seite 2 von 7

[Seite 3]

Veranstaltungsfoto(s) und einer aussagekräftigen und rechtlich zulässigen sowie vollständi- gen Veranstaltungsbeschreibung.

2.3 Der Kommissionsagent übernimmt weder unmittelbar noch mittelbar eine Pflicht, verkaufsför- dernde Maßnahmen zu ergreifen oder zu finanzieren, sowie auch keine anderen Tätigkeiten auf Verlangen der DW, es sei denn die DW übernimmt die Kosten hierfür in vollem Umfang.

  1. Ticketverkauf an Kunden

3.1 Der Kommissionsagent führt den Verkauf der Tickets an Kunden im eigenen Namen für Rech- nung der DW aus. Der Kommissionsagent wird jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen des Kommissionsagenten zur Nutzung des Ticket-Shops und für Verkäufe im Ticket-Shop zu Grunde legen, wie sie als Anlage 3.1 diesem Vertrag beiliegen und wie sie von Zeit zu Zeit, nach Vorgabe der DW, aktualisiert werden (die „Kunden AGB“). Der Kommissionsagent ist nicht berechtigt, im Ticket-Shop über ein ggf. anwendbares gesetzliches Widerrufsrecht hin- ausgehende besonderen Vergünstigungen für Kunden wie z.B. längere Zahlungsfristen, Rückgaberechte, Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe zu gewähren.

3.2 Der Kommissionsagent wird der DW über jeden Kauf eines Tickets regelmäßig und auf deren Anfrage durch Übermittlung aller bei ihm aus dem Ticket-Shop vorhandenen Daten bezüglich eines Ticket-Kaufs Reporte (Excelexporte) informieren.

3.3 Der Ticketversand erfolgt elektronisch per E-Mail vom Kommissionsagenten an den Kunden gemäß der Kunden-AGB.

  1. Widerruf, Rückgabe durch Kunden

Widerrufe aufgrund eines fernabsatzrechtlichen oder vertraglichen Widerrufsrechts sowie Rückgaben von Tickets nimmt ausschließlich die DW an. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kunde ein Vertragsverhältnis und Ansprüche in Bezug auf Veranstaltungen aus- schließlich gegenüber der DW und nicht gegenüber dem Kommissionsagenten hat.

  1. Preise; Eigentum

5.1 Für die Preisgestaltung im Hinblick auf Tickets gegenüber Kunden ist ausschließlich die DW verantwortlich.

5.2 Eine Abtretung von Rechten aus Tickets (Ausdruck mittels der Bestellbestätigungs-E-Mail oder Mobile Ticket) an den Kommissionsagenten erfolgt nicht. Die Tickets verbleiben vielmehr bis zur Abtretung an den Kunden ausschließliches Eigentum der DW. Entsprechendes gilt – unabhängig vom rechtlichen Grund hierfür – wenn Kunden Tickets zurücksenden.

  1. Zahlungsabwicklung gegenüber Kunden; Agenturprovision

6.1 Der Kommissionsagent organisiert die Zahlungsabwicklung gegenüber den Kunden im eige- nen Namen und auf Rechnung der DW. Dafür erstellt der Kommissionsagent eine

Seite 3 von 7

[Seite 4]

entsprechende Abrechnung, der auf Rechnung der DW verkauften, Tickets. Im Regelfall bietet der Kommissionsagent für den Kunden eine Zahlung über den im Ticket-Shop eingebundenen Dienstleister stripe.com und PayPal an. Der Kommissionsagent hat das Recht, den Dienst- leister oder einzelne Bezahlarten im eigenen Ermessen zu ändern. Die DW übernimmt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Kunden für Forderungen aus dem Verkauf von Tickets allein.

6.2 Die Kaufpreise für Tickets stehen der DW jeweils abzüglich der Kosten für den Zahlungs- dienstleister zu.

6.3 Der Kommissionsagent berechnet der DW mit einer gesonderten Rechnung (im umsatzsteu- erlichen Sinne) eine pauschale Agenturprovision laut Auftragsvereinbarung (SAP-Auftrag Nr. xy des Unternehmers vom xx.xx.xxxx) für die individuelle Entwicklung des Ticket-Shops für die DW. Mit der Provision sind insbesondere die Zurverfügungstellung des Ticket-Shops sowie die Übernahme des administrativen Aufwands des Kommissionsagenten einschließlich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs abgegolten. Die Zahlungsgebühren, die dem Kommissi- onsagenten von den Dienstleistern stripe.com und Paypal in Rechnung gestellt werden, wer- den neben der Agenturprovision (gem. Nr. 3) der DW in Rechnung gestellt. Die Forderung des Kommissionsagenten aus der gesondert berechneten Agenturprovision und Zahlungsgebüh- ren kann als abgekürzter Zahlungsweg mit den Ticketeinnahmen verrechnet werden.

6.4 Der Kommissionsagent überweist die der DW zustehenden Beträge jeweils auf ein von der DW benanntes Bankkonto. Der Kommissionsagent ist berechtigt, von diesen Zahlungen die ihm zustehenden Provisionen im Wege der Verrechnung abzuziehen.

6.5 Der Kommissionsagent verpflichtet sich, der DW vor Aufnahme der vertraglichen Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kredit- instituts oder einer Kreditversicherungsgesellschaft in Höhe von 40.000,00€ vorzulegen. Die Bürgschaft hat als Sicherheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der DW aus diesem Vertragsverhältnis zu dienen, insbesondere für:

die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß Ziffer 6.1 bis 6.4 und die voll- ständige und fristgerechte Weiterleitung der vereinnahmten Ticketkaufpreise an die DW.

Die Bürgschaft muss den Vermerk "selbstschuldnerisch" tragen und auf erstes schriftliches Anfordern der DW zahlbar sein. Die Bürgschaftsurkunde muss in deutscher Sprache ausge- stellt sein oder eine beglaubigte deutsche Übersetzung enthalten. Die DW ist berechtigt, aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wenn der Kommissionsagent seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Bonität des Kommissionsagenten bestehen. Der Kommissionsagent verpflichtet sich, die Bürgschaft auf Verlangen der DW jederzeit zu erneuern oder zu erhöhen, wenn die Bürg- schaftssumme aufgrund der Entwicklung des Ticketverkaufs oder aus sonstigen Gründen nicht mehr als angemessene Sicherheit erscheint. Die Kosten für die Stellung und Aufrecht- erhaltung der Bürgschaft trägt ausschließlich der Kommissionsagent. Die Bürgschaft ist spä- testens sechs Monate nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses und Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Kommissionsagenten gegen Rückgabe der Original- bürgschaftsurkunde freizugeben.

Seite 4 von 7

[Seite 5]

  1. Sonstige Pflichten der Parteien

7.1 Die DW verpflichtet sich, die Angebote von Tickets im Ticket-Shop laufend zu beobachten und etwaige Fehler – insb. der Veranstaltungspräsentation und Veranstaltungsbeschreibung ein- schließlich der Preisauszeichnung – unverzüglich zu berichtigen und dem Kommissionsagen- ten unverzüglich mitzuteilen.

7.2 An den in den jeweiligen Ticket-Shop eingestellten Veranstaltungspräsentationen, insbeson- dere Veranstaltungsfotos und Veranstaltungsbeschreibungen (zusammenfassend: Info-Mate- rialien), gewährt die DW dem Kommissionsagenten für die Laufzeit dieses Vertrages ein un- entgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites Nutzungsrecht, dass auf den Vertragszweck, der im Ticketverkauf besteht, beschränkt ist. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf sämtliche bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten, insbeson- dere Verwendung, Wiedergabe, Vorführung, Darstellung, öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Verbreitung und umfasst insbesondere auch die ganze oder teilweise Wiedergabe der Veranstaltungspräsentationen in Medien außerhalb des Ticket-Shops zu Marketing- und Werbezwecken allein zugunsten der Veranstaltung. Nach Vertragsende sind sämtliche Info-Materialien beim Kommissionsagenten zu löschen.

7.3 Der Kommissionsagent wird dafür sorgen, dass das Angebot der Tickets im Ticket-Shop im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Fernabsatzverträge erfolgt und die Kunden ordnungsgemäß über ihr gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen belehrt werden. Dies entbindet die DW jedoch nicht davon, den Kom- missionsagenten unverzüglich zu informieren, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Produktpräsentationen und/oder gegenüber dem Kunden verwendete Vertragsbedingungen möglich erscheinen las- sen.

  1. Haftung

8.1 Auf Schadensersatz haftet der Kommissionsagent – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Kommissionsagent nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Kommissionsagent nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die DW regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Kommissionsagenten weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet der Kommissionsagent allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorherseh- baren Schaden.

8.2 Die DW haftet im Verhältnis zum Kommissionsagenten nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kommissionsagent informiert die DW unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt der DW die hierzu vorhandenen Unterlagen. Die Verteidigung gegen solche Ansprü- che wird der Kommissionsagent vorab mit der DW abstimmen.

Seite 5 von 7

[Seite 6]

  1. Vertraulichkeit; Kundendaten

9.1 Während und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung dürfen die Parteien ihnen bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei weder verwerten noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich machen.

9.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst dabei auch die Bedingungen dieses Vertrages.

9.3 Kundendaten, insbesondere Kundenadressen, werden die Parteien nur insoweit erheben, ver- arbeiten und nutzen, als dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, zur Erfüllung dieses Vertra- ges und/oder zur Erfüllung von Kaufverträgen über Tickets auf der Grundlage dieses Vertra- ges erforderlich ist. Die Parteien werden insbesondere keine personenbezogenen Daten von Kunden, welche sie aufgrund dieses Vertrages erlangt haben, an Dritte übermitteln oder Drit- ten zugänglich machen. Ferner werden die Parteien personenbezogene Daten von Kunden nicht zu eigenen Marketing-/Werbezwecken nutzen (d.h. die Parteien werden außerhalb der Erfüllung aus dem jeweiligen Kaufvertrag Kunden in keinerlei Form kontaktieren) oder Dritten eine solche Nutzung ermöglichen oder personenbezogene Daten von Kunden in einer Weise verwenden, die gegen die Datenschutzvorschriften oder sonstiges geltendes Recht verstößt, es sei denn, die jeweils andere Partei und der jeweilige Kunde haben ihre ausdrückliche vor- herige Zustimmung hierzu erteilt.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Für dieses Vertragsverhältnis und seine gesamten Rechtsfolgen einschließlich seiner Entste- hung, Wirksamkeit, Durchführung, Beendigung sowie für alle daraus resultierenden Ansprü- che zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mit- telbar ergebenden Streitigkeiten ist Bonn, Deutschland.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, unanwendbar oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam und anwendbar. An die Stelle der unwirksamen, unanwendbaren oder undurchführbaren Bestim- mung tritt diejenige wirksame und anwendbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, unanwendbaren oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Unanwendbarkeit oder Un- durchführbarkeit gekannt hätten. Dies gilt nicht, wenn die Aufrechterhaltung der Vereinbarung ohne die unwirksame, unanwendbare oder undurchführbare Bestimmung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde oder der Gesamtcharakter der Vereinbarung dadurch verändert würde.

Seite 6 von 7

[Seite 7]

________________, _______________ ________________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)

________________, _______________ ________________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)

________________, _______________ ________________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)

Seite 7 von 7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung