[Seite 1]
AGB-Forst RLP Version 4.0
4.5 Qualitätsstandard Seilkraneinsatz
• Aus Gründen der Bestandespfleglichkeit wird grundsätzlich, wo dies möglich ist, bergauf geseilt.
• Der Seiltrassenabstand ist darauf auszurichten, dass Beschädigungen der verbleibenden Bäume beim seitlichen Beizug minimiert werden. Er beträgt i.d.R. bis zu einer Oberhöhe von 12 m maximal ca. 20m.
• Die Breite der Seiltrasse ist so gering als möglich auszuformen.
• Die Seilhöhe des Trassenseils ist i.d.R. am technischen Maximum auszurichten.
• Erforderliche (auch beschädigte) Abweiserbäume am Trassenrand sind grundsätzlich für Folgeeingriffe zu belassen, wenn im Arbeitsauftrag nichts anderes vereinbart wurde.
• Die Ablagestelle für die vorgeseilten, gezopften Vollbäume ist so zu wählen, dass diese innerhalb der Kranreichweite des einzusetzenden Vollernters liegen und Z-Bäume nicht beschädigt werden.
• Die zum Abspannen benötigten Bäume dürfen keine Wertbäume sein.
• Ob Abspannbäume nach der Maßnahme entfernt werden sollen legen AG und AN gemeinsam fest.
• Die aus Gründen der Nährstoffnachhaltigkeit sich ergebenden Vorgaben zur Teilentastung der Grünastzone des gezopften Vollbaumes sind entsprechend des Arbeitsauftrages zu beachten. Ziel ist der Reisigverbleib im Bestand, bei Nadelholz (außer Fichte und Lärche) min. 50%, bei Laubholz min. 80%. Sofern die Arbeitssicherheit kein Zopfen erlaubt, verbleibt der Vollbaum im Bestand.
• Grundsätzlich sind die Kronen der Bäume bei mindestens 7 cm mit Rinde zu zopfen.
• Ausnahmsweise kann aus Gründen der Arbeitssicherheit im Einzelfall das Zopfen der Krone unterbleiben. Dies kann auch dann der Fall sein, um ein Abrutschen der gefällten Bäume oder sonstige Gefahren zu verhindern.
Stand 01.05.2019