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Anlage_9c_Qualitätsstandard Holzbringung AGB-F RLP 4.0.pdf

Teilmechanisierte Holzernte und Seilkranrückung im Forstamt Bad Dürkheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 20:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

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AGB-Forst RLP Version 4.0

Anlage 4.4 Qualitätsstandard Holzbringung

• Das Holz ist vollständig, sicher und vermessungsgerecht und ausschließlich auf die im Arbeitsauftrag angegebenen oder zugewiesenen Plätze zu poltern. • Die Holzbringung erfolgt zeitnah nach erfolgtem Holzeinschlag und ist so zu organisieren, dass auch im Fall einer Arbeitsunterbrechung möglichst wenig ungerücktes Holz auf der Hiebsfläche verbleibt und dadurch eine Qualitätsminderung des Holzes nicht eintritt. • Für Kurzholz ist i.d.R. ein Mindestabstand vom Fahrbahnrand von 1 m, bei Langholz mindestens von 0,5 m einzuhalten. • Kurzholz ist dicht und grundsätzlich ohne Hohlräume zu poltern, Sägeabschnitte grundsätzlich maximal 2,50 m hoch. Industriekurzholz, das im Raummaß vermessen wird ist nicht höher als 3 m, vorne bündig und von 2 Seiten zugänglich, zu poltern. • Bei der Polterung ist ein Mindestabstand von 100 Meter zu Spielplätzen, Walderlebniszentren und Waldparkplätzen einzuhalten, sofern im Arbeitsauftrag keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde. • Werden Sägeabschnitte als Unterlagenhölzer verwendet, ist deren Stückzahl vom Rücker am Polter anzuschreiben. • Sofern im Arbeitsauftrag nicht anders vorgegeben wurde, ist Langholz i.d.R. dickörtig, bündig zu poltern. • Rückemaschinen verfügen über eine Reifenbreite von mindestens 600 mm. Diese Vorgabe gilt nicht für landwirtschaftliche Schlepper, die ausschließlich als UVV- Schlepper oder ausschließlich zum Vorrücken eingesetzt werden sowie für Rückeanhänger mit Zuladungen von bis zu 6 t. • Bei Tragschleppern ab 16 t Gesamtgewicht (unbeladen) bzw. sofern die Achslast der Rückemaschine 4,8 t übersteigt, muss die Reifenbreite mindestens 700 mm betragen. • Rückemaschinen, die Kurzholz laden können, müssen mit einer funktionstüchtigen Rückfahrkamera ausgestattet sein. • Bei Trailer- bzw. LKW-Direktbeladungen dürfen die zulässigen Gesamtgewichte der Trailer bzw. LKWs nach STVO nicht überschritten werden. • Sofern erforderlich (Hinweis im Arbeitsauftrag) sind LKW-Wege nach jedem Arbeitstag frei zu räumen oder wieder herzustellen, dass sie insbesondere für Rettungsfahrzeuge passierbar sind. • Durch die Auftragsausführung erfolgte Beeinträchtigungen der Wasserableitung von Wegen und Gräben sind nach Arbeitsende zu beseitigen (z. B. Durchlässe öffnen, Schlagabraum aus Gräben entfernen). • Loipen, Wanderwege, betriebliche Einrichtungen (Zäune, Jagdeinrichtungen usw.) dürfen nicht beschädigt werden. • Bei der Rückung von Holz für mobile Stammholzentrindungsanlagen sind besondere Anforderungen an die Holzpolterung zu berücksichtigen (siehe Arbeitsauftrag).

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AGB-Forst RLP Version 4.0

• Für die Rückung von Kronenderbholz für den Einsatz mobiler Hacker im Wald gelten grundsätzlich die nachfolgend genannten Anforderungen, wenn im Arbeitsauftrag nicht etwas anderes geregelt ist:

a) Nach Möglichkeit ca. 60-90 Kronenderbholzstücke je Polter.

b) I.d.R. rechtwinklige Ablage zum Fahrweg.

c) Kronenderbholz mit dem stärkeren Ende zum Weg hin poltern.

d) Alle Kronenderbholzpolter an einem Wegezug in Arbeits- bzw. Fahrtrichtung des Hackers immer auf der gleichen Wegeseite ablegen (i.d.R. rechts, da sich der Aufgabetisch und Einzugstrichter der Hacker in der Regel an der rechten Seite der Maschine befindet).

e) Der Abstand zwischen Polter und Fahrweg muss mindestens 1 m und darf max. 3-4 m betragen.

f) In Hanglagen Kronenderbholz möglichst bergseitig ablegen, wenn das Risiko besteht, dass die Kronen bei talseitiger Lagerung durch Abrutschen außerhalb der Kranreichweite gelangen können.

g) Lagerung des Kronenderbholzes nur an LKW-befahrbaren Wegen sowie möglichst in der Nähe von Wendemöglichkeiten für LKW´s, bzw. landwirtschaftlichen Schleppern mit Hänger vorsehen, die den Hackschnitzeltransport bewerkstelligen, keine Ablage der Polter an Sackgassen mit schlechter Wendemöglichkeit.

h) Keine Verunreinigung der Polter durch Erdmaterial, Steine, Draht etc.

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