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AGB-Forst RLP Version 4.0
Anlage 4.2 Qualitätsstandard motormanuelle Holzernte
• Die Schlagordnung ist einzuhalten.
• Die Verjüngung ist zu schonen.
• Schlagpflege ist durchzuführen, wenn der Schlagabraum die Entwicklung schützenswerter Jungbäume behindert. Dies ist bei normalem Umfang mit dem Angebotspreis abgegolten.
• Bis zu einem BHD von 12 cm darf die Fällung mittels Schrägschnitt, bis zu 20 cm BHD mit Hilfe eines Klappschnittes ohne Fallkerbanlage erfolgen. Ab 20 cm BHD ist für die Baumfällung ein Fallkerb anzulegen. Beim Klappschnitt ist der verbleibende Baumstumpf bodennah abzuschneiden.
• Sofern die Gefährdungsbeurteilung keine andere Vorgabe enthält, gelten für Baumfällungen die Fällvorgaben des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
• Stöcke sind so niedrig wie möglich zu halten. Dies gilt v.a. bei Baumfällungen auf Rückegassen, die sofern erforderlich motormanuell nachgeschnitten werden müssen. Stöcke am Rückegassenrand, die scharfe Kanten aufweisen und somit zu Schäden an den Reifen der Forstmaschinen führen können, müssen ebenfalls motormanuell nachgeschnitten werden. Dies ist mit dem vereinbarten Preis abgegolten.
• Sämtliche Äste sind grundsätzlich (Ausnahme geplante maschinelle Entrindung dann stammeben) rindeneben am Stamm abzutrennen. Lediglich bei Laubindustrie- und Brennholz ist die günstigste Schnittführung zulässig. Es dürfen jedoch keine Astkehlen verbleiben.
• Der Waldhieb/Waldbart ist grundsätzlich zu entfernen. Hochstehende Ausrisse an Stöcken sind zur Verringerung des Unfallrisikos zu entfernen.
• Wurzelanläufe sind beim Stammholz beizuschneiden.
• Ein Aufreißen der Stämme ist durch geeignete fachgerechte Fäll- und Schnitttechniken (z.B. Herzschnitt) sowie ggf. durch technische Maßnahmen (z.B. Stammpressen) zu verhindern.
Stand 01.05.2019