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AGB-Forst RLP Version 4.0
Anlage 4.1 Allgemeine Qualitätsstandards (QS)
• Holzerntearbeiten sind waldpfleglich (Vermeidung von Schäden an Bäumen, Verjüngung, von zur Befahrung freigegebenen Befahrungsbereichen) durchzuführen. Für den Waldbesitzer ist eine maximale Wertschöpfung sicherzustellen. • Gekennzeichnete Zukunftsbäume (Z-Bäume) dürfen nicht beschädigt werden. • Bestandesschäden am Nebenbestand von mehr als 10% sind zu vermeiden. • Grundsätzlich sind nur markierte Entnahmebäume zu entnehmen. • Technische Entnahmen sind möglich, jedoch auf das notwendige Minimum zu beschränken. • Holz ist gemäß Arbeitsauftrag/Sortenübersicht auszuhalten. • Eine Befahrung mit Maschinen findet in schonender Weise ausschließlich auf LKW-Wegen, Maschinenwegen oder markierten Rückegassen statt. LKW Wege dürfen nur mit einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. • Der AN achtet darauf, dass beim Maschineneinsatz die forsttechnische Befahrbarkeit der Rückegassen dauerhaft erhalten bleibt. Bei eintretenden Schäden ist der AG zu informieren, dabei wird das weitere Vorgehen gemeinsam festgelegt. • Der schriftliche Arbeitsauftrag enthält ggf. Vorgaben zum Erhalt der Nährstoffnachhaltigkeit, die sich auf das Arbeitsverfahren auswirken können. Aus Gründen der Nährstoffnachhaltigkeit sind Laubholzzöpfe und ggf. Mindestdurchmesser für die Fällung und Nicht-Aufarbeitung ganzer Bäume hiervon betroffen. • Notwendige Bäume für Folgearbeiten (z.B. Anker- bzw. Abspannbäume) sollen i.d.R. nicht entfernt werden. • Die Stöckhöhe ist technisch so gering als möglich zu halten. Zu hohe Stöcke, insbesondere auf Rückegassen oder Stöcke am Rückegassenrand, die scharfe Kanten aufweisen und somit zu Schäden an den Reifen der Forstmaschinen führen können, müssen ggf. motormanuell nachgeschnitten werden. Dies ist mit dem vereinbarten Preis abgegolten. • Fahrwege sind nach den Vorgaben des AG frei zu räumen und/oder wieder herzustellen, dass sie insbesondere für Rettungsfahrzeuge passierbar sind. • Durch die Auftragsausführung erfolgte Beeinträchtigungen der Wasserableitung von Wegen und Gräben sind nach Arbeitsende zu beseitigen (z.B. Durchlässe öffnen, Schlagabraum aus Gräben entfernen). • Der AN hat die Holzerntemaßnahmen (Holzeinschlag und Rücken) fachgerecht mit zugelassenen Absperrmaterialien abzusperren. Als fachgerecht gilt die Verwendung von Bannern oder Achtungsschilder in Verbindung mit Absperrband (Trassierband). Bei Bedarf sind je nach der Gefährdungsbeurteilung (z.B. Nichteinsehbarkeit der Wege auf die Holz gefällt wird) Sicherungsposten einzusetzen.
• Für die Vermessung des Holzes gelten die Vermessungsvorschriften der Landesforsten RLP (HV-A) in der jeweils geltenden Fassung. Die für die Holzvermessung verwendeten Messgeräte (Längenmaßband, Kluppe) müssen maßgenau, eingesetzte Kranwaagen müssen ab dem 01.09.2019 geeicht sein.
Stand 01.05.2019