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Ingenieurvertrag über Leistungen
des technischen Inbetriebnahmemanagements (tIBM)
zum Vorhaben
Neubau Feuerwehr- und Rettungsdienstzentrum (FRZ)
Kreis Gütersloh
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages ....................................................................................................... 1
§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrages .............................................................................. 1
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers ............................................................................................... 3
§ 4 Befugnisse und Grenzen der Leistungen des AN ...................................................................... 6
§ 5 Mitwirkung des AG und Projektbeteiligter .................................................................................. 6
§ 6 Projektteam ............................................................................................................................... 6
§ 7 Unterauftragnehmer .................................................................................................................. 7
§ 8 Termine und Fristen .................................................................................................................. 8
§ 9 Honorar ..................................................................................................................................... 8
§ 10 Zahlungsbedingungen ............................................................................................................. 9
§ 11 Leistungs- und Honoraränderungen ...................................................................................... 10
§ 12 Versicherung ......................................................................................................................... 11
§ 13 Kündigung ............................................................................................................................. 12
§ 14 Abnahme, Mängelhaftung und Verjährung ............................................................................ 13
§ 15 Erstattung ............................................................................................................................. 14
§ 16 Arbeitsgemeinschaft .............................................................................................................. 14
§ 17 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW .................................................................................... 14
§ 18 Schlussvorschriften ............................................................................................................... 15
Hinweis: Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf eine gendergerechte Formulierung verzichtet. Jed- wede geschlechterspezifische Formulierung ist genderneutral zu betrachten.
Kreis Gütersloh Vertrag tIBM, Entwurf, Stand 24.09.2026
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Zwischen
dem Kreis Gütersloh, vertreten durch die Landrätin, Frau Ina Laukötter, Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh,
-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt-
und
der [wird später ergänzt] -nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-
wird folgender Ingenieurvertrag über Leistungen des technischen Inbetriebnahmemanagements (nachfolgend auch „tIBM“) geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Der AG errichtet in Verl-Sürenheide das Feuerwehr- und Rettungsdienstzentrum Kreis Gü- tersloh (FRZ, nachfolgend „Projekt“). Das Projekt befindet sich bereits in der Ausführungs- phase. Die Generalplanung einschließlich der Fachplanung Technische Ausrüstung sowie die Projektsteuerung sind beauftragt. Einzelne Bau- und TGA-Gewerke befinden sich bereits in der Ausführung. Weitere Vergaben werden vorbereitet bzw. durchgeführt.
1.2 Der AG hat ein EU-weites Vergabeverfahren zur Vergabe der Leistungen des technischen Inbetriebnahmemanagements durchgeführt, dessen Gewinner der AN ist. Vertragsgegen- stand sind Leistungen des tIBM, wie sie sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen sowie den Vergabeunterlagen zum „Vergabeverfahren Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“, Vergabenummer 1.4-26-J-16328, ergeben.
§ 2 Projektziele und Grundlagen des Vertrages
2.1 Der AG verfolgt im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes insbesondere fol- gende Projektziele:
Terminziele: • Beginn Leistungserbringung: spätestens 01.03.2027, (rechtzeitige Zuschlagserteilung mindestens eine Woche vorher vorausgesetzt), • Bereitstellung der erforderlichen tIBM-Unterlagen: 01.07.2027, • Start Inbetriebnahme des Gebäudes: nach Arbeitsergebnis tIBM, • Baufertigstellung: voraussichtlich 30.06.2028.
Qualitätsziele: • Da nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen, ist die Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaß- nahme zu beachten. • Ziel ist eine strukturierte, der Planung entsprechende, gewerkeübergreifend koordinierte Inbetriebnahme, Funktionsprüfung, Abnahme und Übergabe der technischen Anlagen einschließlich der erforderlichen Schnittstellen zwischen den beteiligten Gewerken.
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• Die technischen und funktionalen Wechselwirkungen zwischen den beteiligten Gewerken sind mit dem Ziel eines vollständigen, sicheren und bestimmungsgemäßen Gesamtbe- triebs der Anlagen und Systeme zu berücksichtigen.
2.2 Vertragsbestandteile/Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind:
2.2.1 Die Regelungen dieses Vertrages,
2.2.2 die Leistungsbeschreibung des „Vergabeverfahrens Technisches Inbetriebnahmemanage- ment (tIBM)“, Vergabenummer: 1.4-26-J-16328, Fassung finales Angebot, (Anlage A zu diesem Vertrag),
2.2.3 das Leistungsbild „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“, (Anlage B zu diesem Vertrag),
2.2.4 die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW), (Anlage C zu diesem Vertrag),
2.2.5 die Vorgaben und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids, (Anlage D zu diesem Vertrag),
2.2.6 das Angebot des AN vom [wird später ergänzt] (Angebotsformular, Anlage 11, und Preisblatt Honorar, Anlage 12, jeweils Fassung finales Angebot, sowie Konzept zur Qualität der zu erwartenden Leistung), (Anlage E zu diesem Vertrag),
2.2.7 AHO-Heft Nr. 19, Stand 2018, Kapitel 9 „Technisches Inbetriebnahmemanagement“,
2.2.8 das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB“) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, ins- besondere die Regelungen über den Werkvertrag.
2.3 Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsbestandteile und -grundlagen gilt die folgende Rei- henfolge:
2.3.1 Der vorliegende Ingenieurvertrag,
2.3.2 die Vorgaben und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids,
2.3.3 die Leistungsbeschreibung des „Vergabeverfahrens Technisches Inbetriebnahmemanage- ment (tIBM)“, Vergabenummer 1.4-26-J-16328, Fassung finales Angebot, (Anlage A zu diesem Vertrag),
2.3.4 das Leistungsbild „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“, (Anlage B zu diesem Vertrag),
2.3.5 das Angebot des AN (Anlage E),
2.3.6 AHO-Heft Nr. 19, Stand 2018, Kapitel 9 „Technisches Inbetriebnahmemanagement“,
2.3.7 das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB“) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, ins- besondere die Regelungen über den Werkvertrag.
2.4 Der AN ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die nachfolgenden Vorgaben und Bestimmungen zu beachten:
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2.4.1 Alle für den Vertragsgegenstand und für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öf- fentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
2.4.2 die planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sowie Auflagen und Hinweise der Baugenehmigung,
2.4.3 die für den AG geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheitstech- nischen und arbeitsmedizinischen Regeln,
2.4.4 die Vorgaben und Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheides.
2.5 Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für weitere und zusätzliche Leistungen des AN bei deren Beauftragung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Leistungsgegenstand und vom AN zu erbringen sind die Leistungen des Technischen Inbe- triebnahmemanagements (tIBM) nach diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens, Anlage A zu diesem Vertrag, und dem Leistungsbild „Technisches In- betriebnahmemanagement (tIBM)“ (Anlage B).
Die Leistungen des AN erstrecken sich auf alle energierelevanten und funktionellen Anlagen und Systeme aller Anlagengruppen gemäß § 53 Abs. 2 HOAI 2021 sowie auf sämtliche tech- nischen Gewerke aus dem Fachgebiet des Hochbaus (z.B. Türanlagen, Verschattungsanla- gen, Brandschutz, Schallschutz etc.) und sämtliche baulichen Funktionen des Betriebs.
Bei der Leistungsausführung hat der AN sein Konzept zur Qualität der zu erwartenden Leis- tung zu berücksichtigen, das er mit dem Angebot eingereicht hat (Bestandteil der Anlage E). Er hat seine Leistungen entsprechend zu erbringen. Anderenfalls besteht für den AG nach vorheriger erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung ein Grund zur außeror- dentlichen Kündigung, wenn unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung dem AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet wer- den kann. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt dem AG unbenommen.
3.2 Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) wird der AN zunächst mit den Leistungen der AHO PS 2 Planung (Projektstufe 2 nach AHO-Heft Nr. 19, Stand 2018, Kapitel 9 „Technisches Inbetriebnahmemanagement“) und der AHO PS 3 Aus- führungsvorbereitung unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelheiten beauftragt (Beauftragungsstufe 1).
Der AG beabsichtigt, dem AN im Wege der Vertragserweiterung AHO PS 4 Ausführung und AHO PS 5 Projektabschluss sowie die nachlaufenden Leistungen des technischen Inbetrieb- nahmemanagements (Beauftragungsstufe 2) zu übertragen.
Die Übertragung der Beauftragungsstufe 2 muss in Schriftform erfolgen.
3.2.1 Voraussetzung einer Beauftragung der Beauftragungsstufe 2 im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB ist die Entscheidung des AG, das technische Inbetriebnah- memanagement nach Maßgabe des dann erreichten Projekt-, Planungs-, Vergabe- und Aus- führungsstands mit den Leistungen der AHO-Projektstufen 4 und 5 sowie den nachlaufenden Leistungen des technischen Inbetriebnahmemanagements fortzuführen. Die Entscheidung
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trifft der AG insbesondere unter Berücksichtigung des Projektverlaufs, des Ausführungs- und Terminstands sowie der organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Projekts.
Es besteht kein Anspruch des AN auf eine weitergehende Beauftragung von Leistungen über die mit Zuschlagserteilung beauftragte Beauftragungsstufe 1 hinaus, auch dann nicht, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der AG kann vielmehr einseitig in freier Entscheidung die Beauftragungsstufe 2 im Wege der Vertragserweiterung beauftragen.
3.2.2 Der AN ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Beauftragungsstufen zu erbringen, wenn der AG sie ihm überträgt. Der AN kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem AG zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß nachfolgendem Satz kün- digen, wenn der AG die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer ange- messenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Be- auftragungsstufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen ver- bundenen schriftlichen Aufforderung des AN zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die dem AG nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf.
Aus der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadens- ersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche. Ansprüche aus den bis dahin erbrach- ten Leistungen bleiben unberührt.
In jedem Fall gelten alle Regelungen dieses Vertrages auch im Falle der Beauftragung des AN mit Leistungen der Beauftragungsstufe 2. Eine solche Beauftragung erfolgt im Wege der Vertragserweiterung.
3.2.3 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keinerlei Ansprüche herleiten, insbeson- dere keine Erhöhung seines Honorars. Der AN hat im Falle der Nichtbeauftragung der wei- teren Beauftragungsstufe auch keinen Honoraranspruch oder sonstige Ansprüche für diese.
3.3 Der AN hat für stufenweise beauftragte Projektstufen jeweils alle Grundleistungen des Leis- tungsbilds „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“, Anlage B, für die dort ge- nannten Handlungsbereiche zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall zur Erzielung des Gesamterfolgs erforderlich sind oder nicht. Beauftragte Grundleistungen werden daher im Sinne selbstständiger, von der Erzielung des Gesamterfolgs unabhängig zu erbringender Einzelleistungen, geschuldet.
3.4 Der Vertrag beschränkt sich auf das Technische Inbetriebnahmemanagement. Der AN schul- det kein ganzheitliches Inbetriebnahmemanagement über die in diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen technischen Anlagen, Schnittstellen und Leistungen hinaus.
Die Verantwortung für Planung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Bauleitung, Pro- jektsteuerung, Fachplanung, Errichtung, Einregulierung, gewerkeinterne Prüfung, Mängelbe- seitigung, Nachweisführung, Abnahme sowie Betrieb der jeweiligen Anlagen verbleibt bei den hierfür vertraglich zuständigen Beteiligten. Insbesondere ersetzt das tIBM weder die Leistungen der Objektüberwachung oder Fachbauüberwachung noch die Prüfungen und Ab- nahmen durch Sachverständige, Sachkundige, Behörden, AG, Betreiber oder Nutzer. Der AN schuldet keine rechtsverbindliche Abnahme oder Teilabnahme.
3.5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungs- ziele durch die in § 2 benannten Zielvorstellungen und die Vergabeunterlagen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfindungsphase im Sinne von § 650 p Abs. 2 BGB entfällt.
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3.6 Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der AN gegenüber dem AG eine umfassende Unterrichtungspflicht. Insbesondere, wenn für ihn erkennbar wird, dass Termin- oder Quali- tätsziele (vgl. u.a. Ziffer 2.1 dieses Vertrages) möglicherweise nicht eingehalten werden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich in Textform zu informieren und Vorschläge zur Än- derung der Planungsvorgaben bzw. zur Anpassung zu unterbreiten.
Der AN ist weiter verpflichtet, jegliche Bedenken oder Behinderungen in Textform anzuzei- gen. Dies gilt auch für offenkundige Bedenken oder Behinderungen. Unterlässt der AN die Anzeige der Behinderung, hat er nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der hindern- den Umstände, wenn der AG die Umstände und deren hindernde Wirkung kannte.
3.7 Soweit der AN Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen oder sonstige Beiträge von Seiten des AG oder für die Ausführung seiner Leistungen (Mitwirkungshandlungen) benötigt, ist er verpflichtet, den AG so rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele sichergestellt ist. Gleiches gilt für Mitwirkungshand- lungen Dritter, die über die AG herbeizuführen sind.
3.8 Erkennt der AN fehlende, verspätete oder unzureichende Mitwirkungshandlungen, hat er den AG unverzüglich schriftlich unter konkreter Benennung der Auswirkung auf Leistung, Ter- mine und Kosten zu informieren. Soweit möglich, schlägt er geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
3.9 Der AN führt eine fortlaufende, revisionssichere tIBM-Dokumentation. Diese umfasst min- destens den Bearbeitungsstand der Anlagen und Schnittstellen, Prüftermine und -ergeb- nisse, Mängel- und Maßnahmenlisten, Freimeldungen, Nachweise, Terminrisiken, Protokolle und die geschuldeten Berichte.
3.10 Der AN hat sämtliche ihm von dem AG zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder un- zutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Pla- nungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.
3.11 Die vom AN vorzulegenden Unterlagen sind dem AG einfach in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form über den Projektraum oder auf Datenträger (USB-Stick) zu übergeben (mindestens PDF sowie in bearbeitbarer Form, z.B. dwg). Die von den Zeichnungen ange- fertigten Vervielfältigungen sind vom AN im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normen- gerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzule- gen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind die diesbezüglichen Vorgaben des AG einzuhalten.
3.12 Der AG hat für das Bauvorhaben einen Projektraum (Poolarserver) eingerichtet. Dieser steht allen Projektbeteiligten als gemeinsame Onlineplattform zur Verfügung. Alle Projektbeteilig- ten, also auch der AN dieses Vertrages, sind verpflichtet, den Projektraum im Rahmen der Projektbearbeitung gemäß den Vorgaben des Organisationshandbuches zu nutzen. Der AN hat über den ihm gewährten Zugang ausschließlich Zugriff auf die für ihn relevanten Projekt- daten.
3.13 Der AN behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt werdenden nicht allgemein zugänglichen Informationen vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Ver- tragserfüllung. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus.
3.14 Soweit der AN personenbezogene Daten verarbeitet, beachtet er die anwendbaren Daten- schutzvorschriften und die Weisungen des AG. Er informiert den AG unverzüglich über da- tenschutzrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag.
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3.15 Mit vertragsgemäßer Honorarzahlung an den AN erhält der AG an den für das Projekt er- stellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Änderung und Dokumentation des Pro- jekts. Der AN übergibt sämtliche bearbeitbaren Dateien, Datenbestände und Unterlagen spä- testens bei Abschluss der jeweiligen Beauftragungsstufe.
3.16 Alle Grundleistungen, die der AN nach diesem Vertrag zu erbringen hat, sind auf Grundlage des Leistungsbilds „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“, (Anlage B) und er- gänzend der zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung des AHO-Hefts Nr. 19, Stand 2018, Kapitel 9 „Technisches Inbetriebnahmemanagement“ zu erbringen. Dies gilt auch für eine nachträglich im Wege der Weiterbeauftragung übertragene Beauftragungs- stufe nach Ziffer 3.2 dieses Vertrages (Beauftragungsstufe 2). Sollte vor Abruf der Beauftra- gungsstufe 2 eine Novellierung des AHO-Hefts Nr. 19 in Kraft treten, bleibt auch für alle Leis- tungen der weiteren Beauftragungsstufe leistungsmäßig dennoch die bei Vertragsschluss geltende Fassung des AHO-Hefts Nr. 19 maßgeblich. Klargestellt wird, dass der AN nur in der Anlage B aufgeführte Grundleistungen schuldet.
§ 4 Befugnisse und Grenzen der Leistungen des AN
4.1 Der AN ist berechtigt, für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen, Unterlagen, Nach- weise und Terminangaben bei den Projektbeteiligten anzufordern, Besprechungen und Prü- fungen vorzubereiten und zu koordinieren, Protokolle zu erstellen sowie Abweichungen und Risiken gegenüber dem AG zu dokumentieren.
4.2 Ein Weisungsrecht gegenüber ausführenden Unternehmen, Planern oder sonstigen Dritten besteht nicht, soweit der AG den AN nicht im Einzelfall schriftlich und eindeutig hierzu bevoll- mächtigt. Die fachliche Koordination durch den AN lässt die vertraglichen Weisungs- und Verantwortungsstrukturen des Projekts unberührt.
4.3 Der AN ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG, zur Erteilung oder Änderung von Aufträgen, zur Anordnung vergütungspflichtiger Leistungen, zur Abnahme, zur Freigabe von Rechnungen oder zur verbindlichen Anerkennung von Nachträgen berechtigt.
§ 5 Mitwirkung des AG und Projektbeteiligter
5.1 Der AG stellt dem AN die für die Leistungserbringung erforderlichen, verfügbaren Unterlagen, Entscheidungen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Vertrags- und Vergabeunterlagen der technischen Gewerke, Planungsunter- lagen, Terminpläne, Organisationsvorgaben, Prüfvorgaben sowie die dem AG vorliegenden Bestands- und Revisionsunterlagen.
5.2 Der AG veranlasst im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen, dass die Beteiligten an den er- forderlichen Besprechungen, Prüfungen und Abstimmungen mitwirken und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereitstellen.
§ 6 Projektteam
6.1 Der AN verpflichtet sich, gemäß seinem Angebot (Anlage E, Angebotsformular finales An- gebot) ein Projektteam zur Verfügung zu stellen, das mindestens umfasst:
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Projektleiter (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt
Stellvertretender Projektleiter (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt
Verantwortlicher Bearbeiter Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik (HLS, w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt
Verantwortlicher Bearbeiter Elektrotechnik (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt.
Verantwortlicher Bearbeiter Gebäudeautomation (w/m/d): Name und Qualifikation werden später ergänzt.
Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter (je w/m/d) können auch für einen oder mehrere der vorgenannten Fachbereiche benannt werden.
Der AN hat darauf hinzuwirken, dass die vorgenannten Mitarbeitenden des AN in dem Projekt grundsätzlich für die gesamte Projektlaufzeit bis zu dessen Abschluss eingesetzt werden.
6.2 Der AN verpflichtet sich, weitere Mitarbeitende nach Erfordernis zur Verfügung zu stellen. Das weitere Mitarbeitendenteam ist hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeitenden und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in der Umsetzung des Projekts entstehen und insbesondere die vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Termine eingehalten werden.
6.3 Der Austausch einer in Ziffer 6.1 benannten Person bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Sollte eine in Ziffer 6.1 genannte Person aus vom AG nicht zu vertretenden Gründen für das Projekt nicht weiter eingesetzt werden können, hat der AN in Qualifikation und Berufser- fahrung gleichwertige Mitarbeitende als Ersatz einzusetzen. Der AG darf dem Einsatz einer für einen Austausch benannten Person aus Gründen widersprechen, die in der benannten Person liegen, insbesondere wenn eine Anforderung an die Gleichwertigkeit nicht erfüllt ist. Im Falle des Widerspruchs hat der AN eine andere geeignete Person zu benennen. Die An- forderungen an diese und das dargestellte Verfahren der Zustimmung gelten entsprechend. Der AG ist ferner berechtigt, die Abberufung einer verantwortlichen Person zu verlangen, wenn diese persönlich oder fachlich ungeeignet ist. Die vorstehenden Sätze gelten für die Neubesetzung entsprechend.
6.4 Die Projektleitung, jeweils Projektleiter und stellvertretender Projektleiter (je w/m/d) sowie weitere auf Auftragnehmerseite mit den Leistungsvergaben befasste Mitarbeitende (w/m/d) können gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes auf Verlangen des AG förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet werden. Die Verpflichtung erfolgt in strafrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der „Amtsträger-Eigenschaft“ zwecks Gleichstellung mit öffentlichen Bediensteten gemäß dem Verpflichtungsgesetz.
§ 7 Unterauftragnehmer
Sofern der AN beabsichtigt, für die Durchführung von (Teil-) Leistungen des Auftrages Unterauftrag- nehmer einzubinden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des AG. Dies gilt nicht für die Erteilung
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von Unteraufträgen an Unterauftragnehmer, die vom AN im Vergabeverfahren bereits benannt wur- den.
Auch der Austausch von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Der AN ist verpflichtet, den AG über eine beabsichtigte Auswechselung von Unterauftragnehmern rechtzeitig in Textform zu unterrichten. Der AG ist berechtigt, erforderliche Angaben des Unterauftragnehmers zu verlangen. Der AN hat spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontakt- daten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer und danach jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen.
Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe im Hinblick auf einen Unterauftragnehmer verlangt der AG die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der AG verlangen, dass dieser ersetzt wird.
§ 8 Termine und Fristen
8.1 Der AN beginnt spätestens am 01.03.2027 mit der Leistungserbringung, rechtzeitige Zu- schlagserteilung mindestens eine Woche vorher vorausgesetzt. Erfolgt keine rechtzeitige Zu- schlagserteilung in diesem Sinne, beginnt der AN spätestens eine Woche nach Aufforderung des AG hierzu. Die Aufforderung erfolgt mindestens in Textform.
8.2 Die Bereitstellung der erforderlichen tIBM-Unterlagen erfolgt spätestens bis zum 01.07.2027. Es handelt sich um einen verbindlichen Vertragstermin.
8.3 Unter Berücksichtigung der Terminziele aus Ziffer 2.1 und des Vertragstermins nach Zif- fer 8.2 sowie in Abstimmung mit dem Generalplaner werden vom AN alle Termine und Fristen in einem Terminplan dargestellt. Dies erfolgt spätestens bis zum Abschluss der Projekt- stufe 2. Nach Abstimmung des Terminplans mit dem AG und dessen Zustimmung gilt dieser Terminplan als verbindlich vereinbart.
8.4 Der AN hat im Rahmen der Planung und Überwachung seiner Leistungen die Einhaltung der in dem Terminplan ausdrücklich genannten Termine für seinen Leistungsbereich sicherzu- stellen. Der AN wird sich auf den Terminplan einstellen und verpflichtet sich, die einzelnen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass im Planungs- und Bauablauf keine Verzögerun- gen auftreten. Der AN hat seine Leistungen in jeder Beauftragungsstufe zügig und ohne Un- terbrechung zu erbringen.
8.5 Bei zeitlichen Verzögerungen, die auf der Stufenbeauftragung nach Ziffer 3.2 dieses Vertra- ges beruhen, wird der Zeitraum zwischen dem vollständigen Abschluss der letzten beauf- tragten Leistungen sowie deren Freigabe bis zum Zugang der weitergehenden Beauftragung beim AN vereinbarten Fristen hinzugerechnet, soweit der AN die zeitliche Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 9 Honorar
9.1 Das Honorar für die Leistungen des AN richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen, nicht nach AHO-Heft Nr. 19. Der AN erhält für - ggf. stufenweise - beauftragte und erbrachte Grundleistungen des Leistungsbilds „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“ (An- lage B) Honorar nach seinem Angebot im Preisblatt Honorar, Fassung finales Angebot, Spalte „Pauschalhonorar netto“ (Bestandteil des Angebots des AN, Anlage E).
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9.2 Honorare für Grundleistungen sind für die Vertragslaufzeit feste Pauschalpreise. Ansprüche beider Parteien aus Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
9.3 Soll nach ausdrücklicher, vorheriger Vereinbarung nach Stundensätzen abgerechnet wer- den, gelten die nachfolgenden Stundensätze als verbindlich vereinbart:
| Person | Stundenhonorar in EUR netto |
|---|---|
| Projektleitung (w/m/d) | wird später ergänzt |
| Ingenieure/Fachingenieure (w/m/d) | wird später ergänzt |
| Technische Mitarbeiter (w/m/d) | wird später ergänzt |
Die Position Projektleitung (w/m/d) umfasst die Positionen Projektleiter (w/m/d) und stellver- tretender Projektleiter (w/m/d). Die genannten Stundenhonorare beinhalten bereits alle Ne- benkosten.
Alle Stundensätze sind für die gesamte Vertragslaufzeit fest und unveränderlich, allerdings bleiben Ansprüche beider Parteien aus Störung der Geschäftsgrundlage unberührt.
9.4 Sämtliche Nebenkosten des AN (insbesondere Sachkosten für Reise-, Fahrt-, Fahrzeugkos- ten, Papier, Fotokopien und sonstige Nebenkosten) werden auf Basis einer Nebenkosten- pauschale von wird später ergänzt auf die Grundleistungen nach Ziffern 9.1 und 9.2 abge- rechnet. Nebenkosten werden ausschließlich auf Grundleistungen gezahlt und nicht Stun- denhonorare.
9.5 Der AN hat jeweils Anspruch auf die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese anfällt. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
9.6 Erbringt der AN eine oder mehrere - ggf. stufenweise - beauftragte Grundleistungen des Leistungsbilds „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“ (Anlage B) nicht, erhält er insoweit kein Honorar nach dem Preisblatt Honorar, Fassung finales Angebot, Spalte „Pau- schalhonorar netto“ (Teil des Angebots des AN, Anlage E). Die Parteien tragen damit der Beschaffenheitsvereinbarung zur vollständigen Leistungserbringung Rechnung (Ziffer 3.3). Eine Aufforderung zur Nacherfüllung der nicht erbrachten (Teil-)-Grundleistungen durch den AG ist für die Kürzung nicht erforderlich.
§ 10 Zahlungsbedingungen
10.1 Der AN ist verpflichtet, prüfbar abzurechnen. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Ab- schlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Sie sind durchlaufend zu num- merieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Alle Rechnungen sind digital beim AG (rechnungseingang@kreis-guetersloh.de) und zeitgleich in Kopie beim Projektsteuerer (frz@hitzler-ingenieure.de) einzureichen. Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entspre- chend der Honorargliederung des Vertrages prüfbar darzustellen.
10.2 Der AN ist berechtigt, nach jeweiligem Leistungsstand eine Abschlagsrechnung zu erteilen. Abschlagszahlungen des AG beinhalten keine Abnahme oder Freigabe von Leistungen oder Leistungsinhalten im Hinblick auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Mangelfreiheit.
10.3 Die Parteien können einen Abschlagszahlungsplan vereinbaren.
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10.4 Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüffrist von 14 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung ein.
10.5 Die Fälligkeit von (Teil-) Schlusszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüffrist von sechs Wochen nach Vorlage einer prüfbaren (Teil-) Schlussrechnung ein.
10.6 Nachforderungen nach einer einmal erteilten (Teil-)Schlussrechnung sind ausgeschlossen, wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte, dass der AN mit der (Teil-) Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistungen vorgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn dem AN erst nach Erteilung der Schlussrechnung Sachverhalte bekannt werden, die ein höheres Honorar rechtfertigen.
10.7 Zur Honorierung von Leistungen zum Zeitnachweis sind die in Ziffer 9.3 dieses Vertrages angegebenen Stundensätze jeweils zzgl. gültiger Umsatzsteuer vereinbart (ohne Nebenkos- ten). Die Stundenhonorare sind anhand nachprüfbarer Stundenbelege nachzuweisen. Die Abrechnung solcher Leistungen soll in noch festzulegenden festen Zeiträumen erfolgen. Wurde kein Zeitraum festgelegt, hat der AN die Abrechnung spätestens nach einem Zeitraum von einem Monat vorzunehmen, da es dem AG andernfalls nicht mehr möglich ist, die Stun- dennachweise nachzuvollziehen.
§ 11 Leistungs- und Honoraränderungen
11.1 Der AG ist berechtigt, Anordnungen des vereinbarten Werkerfolgs oder sonstige Änderun- gen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig sind, anzuordnen („Änderungen“). Zu den Änderungen gehören sowohl Änderungen der Projektziele (Ziffer 2.1 des Vertrages) sowie Änderungen einzelner, vereinbarter Leistungen des AN.
11.2 Begehrt der AG eine entsprechende Änderung, hat der AN dem AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das vom AN unterbreitete Angebot muss den Regelungen für Nachtragsangebote nach Ziffer 11.4 entsprechen und so aufge- stellt sein, dass der AG das Angebot unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Ver- trages prüfen kann („ordnungsgemäßes Angebot“).
Der AN darf die Erstellung eines Angebotes und die Ausführung der durch den AG geänder- ten Leistungen nur ablehnen, wenn eine Änderung des Werkerfolges vorliegt und die Aus- führung der geänderten Leistungen im Einzelfall für den AN unzumutbar ist. Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung gelten, trifft ihn hierfür die Beweislast.
Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung der ge- änderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Honoraranpassung an. Zur Herstellung der Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den AG grundsätzlich erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, zulässig sein. Der AN hat gleichwohl eine Anordnung des AG vor Ablauf von 30 Kalendertagen zu befolgen und entsprechende Leistungen zu erbringen, wenn das Interesse des AG an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Änderung verbundenen Leistungen das Inte- resse des AN an der vorherigen Vereinbarung eines Honorars eindeutig überwiegt, insbe- sondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die Auswirkungen geänderter und zusätzlicher Leistun- gen auf das Honorar werden in Ziffer 11.4 dieses Vertrages geregelt.
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Zeitliche Überschneidungen der Projektstufen sowie Verschiebungen einzelner Termine oder Abläufe begründen für sich genommen keinen Anspruch des AN auf eine zusätzliche Vergü- tung, soweit hiermit keine Änderung oder Erweiterung des vertraglich geschuldeten Leis- tungsumfangs verbunden ist. Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unbe- rührt.
11.3 Ordnet der AG - ggf. dem Grunde nach - eine Änderung der Leistungen des AN an, so kann der AN eine Anpassung des Honorars verlangen. Der AN hat seinen Honoraranspruch mit einer Mehrkostenanzeige dem AG mitzuteilen, bevor er mit der Ausführung einer geänderten Leistung beginnt. Mehrkostenanzeigen sind durchgängig zu nummerieren. Die Honoraran- passung erfolgt entsprechend den vereinbarten Honorargrundlagen und - soweit nicht etwas anderes vereinbart wird - entsprechend dem tatsächlichen Mehr- oder Minderaufwand für die zu erbringenden geänderten Leistungen.
Die Parteien stellen klar: Der AN schuldet im Rahmen des vereinbarten Honorars die Mitwir- kung bei der Überwindung von Störungen während der Projektabwicklung, insbesondere durch mangelhafte, verspätete oder aus sonstigen Gründen vertragswidrige Leistungen frei- beruflich Tätiger oder ausführender Unternehmen sowie durch hieraus resultierende Nach- besserungen, Fristsetzungen, Kündigungen und erforderliche Beauftragungen von Drittun- ternehmen, durch Insolvenzen etc. Dementsprechend begründen derartige Störungen grund- sätzlich keine Ansprüche auf zusätzliches Honorar, Entschädigungen oder Schadensersatz, es sei denn, der AG kommt seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Beseitigung der Störungen nicht nach oder es liegt ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor, § 313 Abs. 1 BGB.
11.4 Glaubt der AN, aufgrund einer Änderung des Steuerungssolls (Beauftragungen/Anordnun- gen des AG oder geänderter Projektumstände) zusätzliche Honoraransprüche geltend ma- chen zu können, hat er diese vor Ausführung der entsprechenden Leistungen schriftlich dem AG unter Benennung der voraussichtlichen Honorarhöhe anzuzeigen.
Soweit die Vertragsparteien keine anderes Honorar vereinbaren, hat der AN den etwaigen änderungsbedingten Mehr- oder Minderaufwand prüfbar anhand des Personaleinsatzes (be- legt durch Stundenbelege für das eingesetzte Personal) und etwaigen weiteren Ressourcen unverzüglich nachzuweisen. Dabei sind die jeweils erbrachten Mehr- oder Minderstunden durch Benennung des jeweiligen Mitarbeitenden, des Leistungsinhalts und des Leistungs- zeitraums detailliert zu benennen. Der Stundenaufwand ist durch Stundennachweise wö- chentlich abzurechnen, um eine zweifelsfreie Überprüfung und Abstimmung über die Berech- tigung des geltend gemachten Mehraufwandes sicherzustellen. Sämtliche Nebenkosten und Erschwernisse sind in diesem Fall durch zeitaufwandsbezogene Zusatzvergütung abgegol- ten.
11.5 Die Parteien sollen bei Änderungen zeitnah einen Nachtrag zum Honorar hinsichtlich etwai- ger Honoraränderungen in schriftlicher Form abschließen. Bei gravierenden Veränderungen in der Projektabwicklung sollen sich die Vertragsparteien möglichst über ein ergänzendes Pauschalhonorar verständigen.
§ 12 Versicherung
12.1 Die Deckungssummen der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung des AN müssen min- destens betragen:
• Für Personenschäden EUR 3,0 Mio. und
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• für sonstige Schäden EUR 3,0 Mio.
Die genannten Deckungssummen müssen jährlich mindestens zweifach maximiert zur Ver- fügung stehen.
12.2 Der AN muss die Ziffer 12.1 entsprechende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung dem AG spätestens zu Vertragsbeginn nachweisen und während der gesamten Vertragslaufzeit unterhalten. Der AN wird dem AG ferner unmittelbar zu Beginn eines jeden neuen Kalender- jahres das Bestehen des Versicherungsschutzes erneut nachweisen.
Der AN ist während der Vertragslaufzeit gegenüber dem AG zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit keine Deckung in der vereinbarten Höhe mehr besteht. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages unverzüglich Deckung in der vereinbarten Höhe für die vereinbarte Zeit nachzuholen, zu ge- währleisten und nachzuweisen.
12.3 Bei einer Arbeitsgemeinschaft muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
12.4 Der AN hat vor dem jeweiligen Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen nach diesem Vertrag.
§ 13 Kündigung
13.1 Jede Kündigung bedarf der gesetzlichen Schriftform, § 126 BGB.
13.2 Der AG kann den Vertrag jederzeit ohne Gründe kündigen, § 648 BGB ist anwendbar.
13.3 Beide Vertragsparteien sind jederzeit dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den AG u. a. vor,
- wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird,
- der AN seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in seine Fähigkeit oder seine Bereitschaft zur ver- tragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht oder
- die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Ver- trauen des AG in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt, insbesondere § 648a BGB.
13.4 Der AN kann mit Ausnahme von § 650r BGB, der unberührt bleibt, den Vertrag nur aus wich- tigem Grund kündigen.
13.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Ver- tragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn eine Fristsetzung eine sinnlose Förmlichkeit darstellen würde, insbesondere, weil der Vertragspartner die Vertragserfüllung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat.
13.6 Dem AN steht bei einer freien Kündigung des AG oder bei einer Kündigung des Vertrages durch den AN aus einem wichtigen Grund, den der AG zu vertreten hat, die vereinbarte Ver- gütung für die erbrachten und daneben für die beauftragten, jedoch wegen der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen zu. Der AN muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
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was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch an- derweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
In allen anderen Fällen einer Kündigung, also insbesondere, wenn der Vertrag vom AG aus einem Grund gekündigt wird, den der AN zu vertreten hat, oder wenn der AG aus einem wichtigen Grund kündigt oder wenn der AN aus einem wichtigen Grund kündigt, den der AG nicht zu vertreten hat, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlos- senen und vom AN nachgewiesenen Leistungen zu vergüten. Im Falle einer Kündigung des AG aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, besteht dieser Anspruch nur dann, wenn die erbrachten Leistungen für den AG auch tatsächlich verwertbar sind.
13.7 Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt, sofern der AN die Kündigung zu ver- treten hat. Der AG ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die infolge der Kündigung ent- stehenden Mehrkosten, vor allem für die Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlan- gen.
§ 14 Abnahme, Mängelhaftung und Verjährung
14.1 Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme der Leistungen des AN. Die Abnahme wird ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich erklärt. Erklärungen des AG, die nicht aus- drücklich als „Abnahme“ bezeichnet sind, genügen der Abnahmeverpflichtung des AG nicht und führen im Zweifel auch nicht die Rechtsfolgen einer Abnahme herbei. Abnahmen durch Ingebrauchnahmen und fiktive Abnahmen werden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zuläs- sig.
Der AG nimmt die Leistungen des AN nach Erbringung der letzten beauftragten Beauftra- gungsstufe ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind, keine wesentlichen Mängel erkennen lassen und die vereinbarten Vertragsziele eingehalten wurden. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten übertragenen Be- auftragungsstufe, soweit der AN berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 3.2.2 Gebrauch gemacht hat.
§ 650s BGB bleibt unberührt.
Die Erfüllung von geschuldeten Teilerfolgen bewirkt keine Teilabnahme und hat keine Ab- nahmewirkungen.
14.2 Die Leistungen des AN gelten nur dann gemäß § 650q Abs. 1 i.V.m. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB als abgenommen (fiktive Abnahme), wenn der AN dem AG die an- gemessene Frist zur Abnahme schriftlich gesetzt hat. Die Parteien vereinbaren ferner für die Angemessenheit der Frist eine Mindestlänge von 15 Arbeitstagen, wobei Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzli- chen Feiertagen am Sitz des AG sind.
14.3 Will der AN gemäß § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650g Abs. 1 BGB nach einer Abnahmeverweige- rung durch den AG dessen Mitwirkung an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung verlan- gen, so hat er dem AG dies schriftlich mitzuteilen.
Soweit Leistungen des AN, für welche dieser eine Zustandsfeststellung verlangt, nicht in ei- nem hergestellten Bauwerk oder einer hergestellten Außenanlage manifestiert sind, hat der AN in der schriftlichen Mitteilung gemäß Satz 1 dieser Ziffer 14.3 genau zu bezeichnen, auf welche Pläne oder sonstigen Unterlagen sich die Zustandsfeststellung beziehen soll. Dabei
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ist sowohl der jeweils aktuelle Stand dieser Unterlage anzugeben als auch darauf hinzuwei- sen, ob und ggf. wann dem AG diese Unterlage zur Verfügung gestellt wurde. Dem AG ist eine angemessene Frist zur Prüfung dieser Unterlagen zuzubilligen. Zu einer einseitigen Festlegung eines Termins für die Zustandsfeststellung ist der AN – auch bei angemessener Fristsetzung – nur berechtigt, wenn er den AG zuvor in Textform zu einer gemeinsamen Vereinbarung eines solchen Termins aufgefordert hat und eine entsprechende Vereinbarung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zustande kommt.
14.4 Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche des AG sowie der Gefahrübergang richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Vertrag oder nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
14.5 Ansprüche des AG aus diesem Vertrag, insbesondere Mängelhaftungs- und Schadenser- satzansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt mit der Abnahme.
§ 15 Erstattung
15.1 Die Ausgaben des AG unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Prüfungs- stellen. Die Rechnungsprüfung kann zum Teil erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der AN muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung von Überzah- lungen damit rechnen, dass er auf Erstattung der überzahlten Beträge in Anspruch genom- men wird. Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Überzahlungen wird auf 5 Jahre ver- längert.
15.2 Beide Parteien können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
§ 16 Arbeitsgemeinschaft
16.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, vom AN benannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeits- gemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.
16.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemein- schaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
16.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleis- tet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 17 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Der AN ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung verpflichtet. Dazu vereinbaren die Parteien die sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Verga- begesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) beigefügt als Anlage C, ergebenden Rechte und Pflichten. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt.
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§ 18 Schlussvorschriften
18.1 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder Erweiterungen dieses Vertra- ges bedürfen zu Beweiszwecken einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Die Schriftform gilt auch für alle die Ausführung des Vertrages betreffenden wesentlichen Mitteilungen, soweit in diesem Vertragstext nicht ausdrücklich eine andere Form vorgesehen ist.
18.2 Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieses Vertrages genügt neben der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) auch die elektronische Form gemäß § 126a BGB sowie außerdem auch die Übermittlung eines rechtsverbindlich unterzeichneten Schriftstücks durch Telefax oder als E-Mail-Anhang. Sonstige Formen elektronischer Kommunikation (insbesondere ein- fache E-Mails) genügen dagegen nicht zur Wahrung der Schriftform.
18.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
18.4 Erfüllungsort für alle Leistungen des AN ist Gütersloh. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Güters- loh.
18.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder sollte der Ver- trag eine Lücke aufweisen, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Gütersloh, den wird später ergänzt wird später ergänzt, den wird später ergänzt
………………………………………. ………………………………………. Auftraggeber Auftragnehmer Kreis Gütersloh
………………………………………. Auftragnehmer
Anlagen:
Leistungsbeschreibung des „Vergabeverfahrens Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“, Vergabenummer 1.4-26-J-16328, Fassung finales Angebot (Anlage A)
Leistungsbild „Technisches Inbetriebnahmemanagement (tIBM)“ (Anlage B)
Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabege- setz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (Anlage C)
Zuwendungsbescheid (Anlage D)
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Angebot des AN vom [wird später ergänzt] (Angebotsformular, Anlage 11, und Preisblatt Honorar, Anlage 12, jeweils Fassung finales Angebot, sowie Konzept zur Qualität der zu erwartenden Leis- tung), (Anlage E)
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