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VHB NRW Anlage 16 zum Vergabeverfahren - Formular 513 10/2018 BVB Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des
Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-
Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren
die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten
Tarifvertrages,
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrages oder
- einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung
unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens
diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in
dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. 3
TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens
das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit
einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den
tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit
Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein
Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils
geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende
Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten
Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
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1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz
1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der
Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus
denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern
diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form
sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem
kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,
b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1.
einhalten oder
c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer
Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des
Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen,
jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers
angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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