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AAnnllaaggee CD
Kreisverwaltung Gütersloh
Förmliche Belehrung der Vertragspartner über die strafrechtlichen und sonstigen Folgen bei Straftaten gegen den Wettbewerb (Korruptionsdelikte)
Die anhaltende öffentliche Diskussion über Korruptionsvorfälle hat die Kreisverwaltung Gütersloh veranlasst, gezieIt gegen Korruption und wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen vorzugehen. Speziell im Zusammen- hang mit der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sind die redlichen Anbieter vor unlauteren Verhal- tensweisen zu schützen. Die öffentlichen Mittel, die der Kreisverwaltung Gütersloh von den Bürgern treuhände- risch zur Erfüllung ihrer Aufgaben anvertraut sind, dürfen nicht durch unzulässige Wettbewerbsabsprachen oder Bestechung der verantwortlichen Personen geschmälert werden. Die Kreisverwaltung Gütersloh betreibt konse- quent und in Zusammenarbeit mit anderen Behörden und staatlichen Stellen auf allen Ebenen Korruptionsver- hütung. Das „Konzept zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention bei der Kreisverwaltung Güters- loh“ enthält die einzelnen Maßnahmen, Ansatzpunkte und Leitlinien, um Straftaten gegen den Wettbewerb in- nerhalb der Kreisverwaltung Gütersloh und des für sie tätigen Personenkreises rigoros auszuschließen.
Als Vertragspartner der Kreisverwaltung Gütersloh weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass Sie bzw. Ihr Un- ternehmen mit erheblichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn Ihnen eine Straftat gegen den Wettbewerb gemäß §§ 298 - 300 des Strafgesetzbuches (StGB) nachgewiesen wird.
Die entsprechenden Vorschriften aus dem 26. Abschnitt des StGB - Straftaten gegen den Wettbewerb - lauten wie folgt:
§298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstal- ter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht ange- nommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
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einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder aus- ländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
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ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür for- dert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
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Anlage 4 der Vergabe-Dienstanweisung Stand 02.11.2023
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
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einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder auslän- dischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
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ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Gemäß § 300 StGB werden besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Soweit bei Ihnen eine Amtsträgereigenschaft gemäß § 11 Abs. 2 c StGB vorliegen sollte, weise ich Sie darauf hin, dass Sie in diesem Fall wegen Straftaten im Amt gemäß der §§ 331 bis 335 StGB bestraft werden können. Amtsträger unterliegen dabei einer verschärften Strafdrohung. Zu den Amtsträgern gehören nach dem Strafge- setzbuch auch solche Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organi- sationsform wahrzunehmen.
Die Kreisverwaltung Gütersloh stellt nach Maßgabe des o. g. Konzeptes zur Korruptionsbekämpfung und Kor- ruptionsprävention bei der Kreisverwaltung Gütersloh bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente und nach Einschaltung der vorgesehenen Fachbereiche und Abteilungen einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Nach abschließender Klärung des Sachverhaltes werden Schadensersatzansprüche gel- tend gemacht.
Zudem weise ich darauf hin, dass gegen Ihr Unternehmen bei einer nachgewiesenen Straftat oder schweren wettbewerbsrechtlichen Verfehlung mit Geltung für die Kreisverwaltung Gütersloh nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Auftragssperre bis zu drei (bzw. fünf) Jahren verhängt werden kann.
Ich bitte um Unterzeichnung dieser Belehrung und unverzügliche Rückgabe an die entspre- chende Abteilung bei der Kreisverwaltung Gütersloh.
Ihre Unterschrift dient als Bestätigung dafür, dass Sie von dem Inhalt dieser Belehrung Kennt- nis genommen haben.
Ort Datum Unterschrift Firmenstempel
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