[Seite 1]
AAnnlalaggee D E
Geheimhaltungserklärung
Feuerwehr- und Rettungsdienstzentrum Kreis Gütersloh
-
„Der Vertragspartner hat strengste Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihm im Zuge seiner Tätigkeit bekannt gewordenen oder ihm von dem Auftraggeber (AG) oder anderen Projektbeteiligten anvertrauten und sonst zur Kenntnis gelangten Informationen, Umstände und Verhältnisse, zu bewahren, sofern ihn der Kreis Gütersloh nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet. Er darf vertrauliche Informationen weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für Dritte, die für den Vertragspartner Entwicklungsleistungen erbringen oder von ihm erhalten. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über die Dauer dieser Vertragsbeziehung uneingeschränkt fort. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst neben den schriftlich festgehaltenen Informationen, einschließlich des Schriftverkehrs, insbesondere auch mündliche, optische und elektronische Informationen, die auf Ton-, Film- oder Datenträgern festgehalten werden, oder sonst in materieller Form vorliegen und als vertraulich zu behandeln sind. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst weiters auch akustisch bzw. visuell wahrgenommene und elektronische Informationen, die als vertraulich zu behandeln sind. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt den AG unbeschadet weiterer rechtlicher Konsequenzen, insbesondere Schadenersatzansprüche, die Vertragsbeziehung aus wichtigem Grund zu beenden.“
-
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diejenigen Mitarbeiter oder Subunternehmer schriftlich zur gleichen Geheimhaltung zu verpflichten, denen er die unter Ziffer 1 genannten Informationen zugänglich macht. Der Vertragspartner wird dabei im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen sicherstellen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung seiner Mitarbeiter auch für den Fall gilt, dass die Mitarbeiter während der Laufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung aus seinen Diensten ausscheiden.
-
Die vorstehend wiedergegebene Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
– zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, – nach ihrer Übermittlung offenkundig geworden sind, ohne dass dies vom Vertragspartner zu vertreten ist, – nach ihrer Übermittlung dem Vertragspartner von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind.
-
Durch diese Geheimhaltungsvereinbarung oder die Zugänglichmachung von Informationen räumt der AG dem Vertragspartner keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte ein.
-
Für diese Vereinbarung gilt Schriftform; Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
-
Sollte eine Bestimmung dieser Geheimhaltungsvereinbarung unwirksam sein oder undurchführbar werden, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, diese unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhalts dieser Geheimhaltung herbeigeführt wird.
Firma Name Datum/Unterschrift