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Technisches Controlling für den Neubau eines Bürogebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:42 (Europe/Berlin)

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Vertrag Technisches Controlling Neubau Bürogebäude Seite 1 von 15

Zwischen der

Flughafen Dresden GmbH

vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Götz Ahmelmann und Frau Anke Förster

Flughafenstraße

01109 Dresden

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt –

und

wird im Auftragsfall ergänzt

vertreten durch wird im Auftragsfall ergänzt

Adresse wird im Auftragsfall ergänzt

Adresse wird im Auftragsfall ergänzt

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender

Vertrag

Technisches Controlling

für das Projekt

Neubau Bürogebäude

geschlossen:

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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Vertrag Technisches Controlling Neubau Bürogebäude Seite 2 von 15

Inhaltsverzeichnis Vertrag

  1. Gegenstand des Vertrages ............................................................................... 3

  2. Planungsziele und Grundlagen des Vertrages ................................................. 3

  3. Leistungen des AN ............................................................................................ 4

  4. Leistungen des AG ............................................................................................ 6

  5. Allgemeine Pflichten des AN ............................................................................. 6

  6. Termine ............................................................................................................. 9

  7. Gebot der Wirtschaftlichkeit .............................................................................. 9

  8. Vergütung .......................................................................................................... 9

  9. Rechnungen / Zahlungen ................................................................................ 10

  10. Abrechnung und Zahlung ................................................................................ 10

  11. Urheberrechte ................................................................................................. 12

  12. Haftung und Mängelansprüche / Verjährung .................................................. 13

  13. Haftpflichtversicherung des AN ....................................................................... 13

  14. Kündigung ....................................................................................................... 14

  15. Schlussbestimmungen .................................................................................... 14

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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Vertrag Technisches Controlling Neubau Bürogebäude Seite 3 von 15

  1. Gegenstand des Vertrages

1.1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist das Technische Controlling für das Projekt:

Neubau Bürogebäude

(Vertragsgegenstand).

1.2 Projektbereich

Der aktuelle Stand des Projekts sowie die planerischen Grundlagen sind in der Anlage 1 – Projektbeschreibung dargestellt.

Der AG behält sich vor, die Schnittstellen zu konkretisieren und zu aktualisieren. AN-Rechte aus geänderter Leistung oder geänderten Terminen bleiben unberührt.

  1. Planungsziele und Grundlagen des Vertrages

2.1 Planungsziele

Folgende Ziele hat der AN bei sämtlichen Vertragsleistungen zu berücksichtigen:

2.1.1 Kostenziele

Der AN hat sämtliche Vertragsleistungen darauf auszurichten, dass die für das Projekt vom AG definierten Kostenziele erreicht werden.

2.1.2 Terminziele

Der AN hat sämtliche Vertragsleistungen darauf auszurichten, dass die für das Projekt vom AG definierten Terminziele erreicht werden.

2.1.3 Qualitätsziele

Im Rahmen der Leistungserbringung hat der AN die in diesem Vertrag und seinen Anlagen benannten Qualitäten einzuhalten und darf hiervon nur in Abstimmung mit dem AG abwei- chen. Soweit Flächenvorgaben vom AG gemacht werden, wird der AN sämtliche Vertragsleis- tungen darauf ausrichten, dass die vorgegebenen Flächen eingehalten werden.

2.2 Bestandteile des Vertrages

Die nachstehend aufgeführten und dem Vertrag beigefügten Anlagen 1 - 7 sind Bestandteile dieses Vertrages:

  • Anlage 1: Allgemeine Projektbeschreibung

  • Anlage 2: Leistungsbeschreibung

  • Anlage 3: Preisblatt

  • Anlage 4: Flughafenhandbuch

  • Anlage 5: Besondere Vertragsbedingungen MiLoG

  • Anlage 6: Datenschutz-Information (Art. 13 DS-GVO)

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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  • Anlage 7: Vertraulichkeitserklärung und Compliance-Erklärung des ANs aus dem Verga- beverfahren

2.3 Vertragsgrundlagen

Es gelten ausschließlich die oben genannten Bestandteile des Vertrags als Vertragsgrundla- gen. Vertragsbedingungen und Angebotsinhalte des AN werden kein Vertragsbestandteil, so- weit dies im vorliegenden Vertrag und seinen Anhängen nicht ausdrücklich festgelegt ist.

2.4 Unterlagen zur Leistungserbringung

Der AN hat seinen Leistungen die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen in ihrem je- weils neuesten Stand zugrunde zu legen. Der AG wird den AN von etwaigen Neufassungen dieser Unterlagen – sowie sie für ihn verfügbar sind – unterrichten und ggf. gemäß Ziff. 4.2 bereitstellen.

Bei absehbaren Änderungen gilt die Hinweispflicht nach Ziff. 2.5 analog.

Der AN hat alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen und fachlichen sowie sonstigen einschlägi- gen Bestimmungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die dazu- gehörenden Leistungspflichten des AN sind in Ziff. 5.1 festgelegt.

2.5 Hinweispflicht des AN

Hat der AN gegen die Anwendung der in Ziff. 2.4 aufgeführten Unterlagen oder der einzuhal- tenden Bestimmungen und Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken, Unklarheiten, Über- schneidungen oder Widersprüche fest, wird der AN den AG unverzüglich hierauf hinweisen. Der AG wird in solchen Fällen eine verbindliche Entscheidung treffen, wobei der AN dem AG unverzüglich, ggf. mit Hinweisen gemäß Satz 1, geeignete Vorschläge zur Lösung zu unter- breiten hat.

2.6 Prüfungspflicht des AN

Angaben und Festlegungen in den in Ziff. 2.2 aufgeführten Unterlagen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur selbständigen Prüfung und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm geschuldeten Leistungen. Soweit sich der AN auf- grund fehlender eigener Fachkunde zu einer entsprechenden Prüfung hierzu außerstande sieht, hat er dies dem AG rechtzeitig mitzuteilen und geeignete Lösungsvorschläge zu unter- breiten.

2.7 Ergänzende Bestimmungen

Soweit in diesem Vertrag und seinen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Werkvertragsrechts.

2.8 Widersprüche/Unklarheiten/Lücken

Bei etwaigen Lücken, Unklarheiten, Überschneidungen oder Widersprüchen legt der AG im Benehmen mit dem AN fest, welche Regelung gilt. Ändert sich hierdurch der Leistungsumfang des AN, so gelten für etwaige Vergütungsfolgen hieraus Ziff. 3.3 Abs. 3 - 4.

  1. Leistungen des AN

3.1 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang des AN ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages in Verbin- dung mit der Anlage 1 und 2.

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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3.2 Umfang/Qualität der Leistungen

Der AN wird seine Leistungen in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität erbrin- gen, wie dies zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig ist, auch wenn dies im Ein- zelfall in Anlage 2 nicht ausdrücklich beschrieben sein sollte. Dies schließt insbesondere das zeitliche Vorziehen einzelner Leistungen ein, falls dies zur Sicherstellung einer termingerech- ten Vorbereitung und Durchführung des Projekts notwendig sein sollte. Das gleiche gilt, wenn Leistungen geändert, erweitert oder völlig neu erbracht werden.

3.3 Konsequenzen von Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen

Der AG hat das Recht, den Leistungsumfang des AN im Rahmen üblicher Vertragsleistungen jederzeit für die vorliegenden Projektzwecke zu ändern oder zusätzliche Vertragsleistungen zu verlangen. Der AN hat die geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu erbringen, es sei denn dies ist für ihn unzumutbar.

Diese Änderungen oder Zusatzleistungen sowie solche, die nicht vom AG veranlasst worden sind, sondern aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind im Rahmen des Erfüllungsan- spruchs des AG ein Teil der vom AN zu erbringenden Vertragsleistung. Ebenso sind etwaige Verbesserungen der Leistung durch den AN und das damit bedingte Ändern, sowie alle dar- aus resultierenden Mehrleistungen Teil der Vertragsleistung des AN. Hierzu rechnet auch das Berücksichtigen etwaiger Ergebnisse oder Auflagen aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungs- verfahren.

Vom AG angeordnete oder aus anderen Gründen notwendige Überarbeitungen, Ergänzun- gen, Erweiterungen, Kürzungen oder sonstige Veränderungen der Arbeitsergebnisse bei un- veränderten oder bei nur unwesentlich veränderten Anforderungen begründen keinen An- spruch auf zusätzliche Vergütung, soweit sie beim AN nur unwesentlich erhöhten Aufwand verursachen.

Durch vom AG angeordnete oder aus anderen Gründen erforderliche wesentliche Aufgaben- änderungen bedingte Überarbeitungen erbrachter Leistungen oder sonstige vom AN nicht zu vertretende wesentliche Änderungen erbrachter Leistungen hat der AN ebenso zu den Bedin- gungen dieses Vertrages zu erbringen wie nicht in Anlage 2 ausdrücklich beschriebene Leis- tungen, die mit der vertragsgegenständlichen Leistung in Zusammenhang stehen und für die der AN über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Die Auswirkungen auf die Vergütung des AN aus den vorliegend in Ziff. 3.3 genannten Fällen sind in Ziff. 8 geregelt.

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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  1. Leistungen des AG

4.1 Der AG benennt gegenüber dem AN eine verantwortliche Projektleitung samt Stellvertretung. In Bezug auf den vorliegenden Auftrag darf der AN nur Anordnungen und Weisungen der ver- tretungsberechtigten Organe des AG sowie der benannten Projektleitung befolgen.

4.2 Der AG wird die in Ziff. 2.3 aufgeführten Unterlagen bereitstellen, und zwar in dem Umfang, wie es für die Leistungserbringung erforderlich ist und soweit sie dem AG selbst zur Verfügung stehen oder stehen werden.

  1. Allgemeine Pflichten des AN

5.1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die Leistungen des AN müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen. Die einschlägigen Gesetze, sonstige allgemeine öffentlich-rechtliche und sons- tige einschlägige Bestimmungen und Richtlinien sind in ihrer jeweils geltenden Fassung einzu- halten.

Sofern sich die vorgenannten Regeln und Bestimmungen im Zuge der Vertragsdurchführung ändern oder Änderungen anstehen, hat der AN den AG unverzüglich darauf hinzuweisen. Der AN wird dem AG eine Empfehlung zur Entscheidung über die Berücksichtigung der Änderun- gen unter Angabe von etwaigen Mehr- oder Minderkosten unterbreiten.

Wenn durch nachträgliche, für den AN nicht vorhersehbare Änderungen der vorgenannten Re- geln und Bestimmungen wesentliche Leistungsänderungen vorzunehmen sind, ist über eine Honoraranpassung, die einen angemessenen Ausgleich für den Mehr- oder Minderaufwand des AN bilden soll, zwischen AN und AG eine Einigung herbeizuführen.

5.2 Abstimmung zwischen AG und AN

Der AN wird seine Leistung regelmäßig und kontinuierlich in inhaltlich sowie terminlich enger Abstimmung mit dem AG erbringen. Der AN wird hierbei seine jeweils bereits erzielten Ar- beitsergebnisse sowie seinen sich hieraus ergebenden weiteren Arbeitsplan erläutern. Hie- raus entstehende Anforderungen des AG wird der AN befolgen, insbesondere für veränderte, ergänzende oder vertiefende Untersuchungen und Bearbeitungen.

5.3 Auskunfts- und Informationserteilung

Im Rahmen der Auftragsabwicklung hat der AN dem AG nach Aufforderung jederzeit Auskunft zu erteilen, Einsicht in die entsprechenden Arbeitsunterlagen zu gewähren und/oder diese auf Verlangen vorzulegen. Der AN hat den AG unverzüglich von auftretenden Problemstellungen sowie Umständen und Tatsachen, die für die Beurteilung der Projektentwicklung wesentlich sind oder sein können, zu unterrichten.

5.4 Persönliche Leistungserbringung

Der AN hat die Vertragsleistungen in eigener Person bzw. mit den Mitarbeitern seines eigenen Büros zu erbringen. Die Hinzuziehung Dritter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.

5.5 Leitungspersonal des AN

5.5.1 Vertretung des AN

Der AN benennt folgende Personen, die einzeln und unabhängig voneinander gegenüber dem AG als uneingeschränkt bevollmächtigt gelten:

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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Name

und

Name

Anderweitige Vertretungsberechtigungen auf Seiten des AN bleiben unberührt.

5.5.2 Projektleitung des AN

Ferner benennt der AN für die Vertragslaufzeit

als Projektleiter/-in: Name

als Stellvertreter/-in: Name

Diese(r) ist/sind weder einzeln noch gemeinschaftlich Vertreter des AN. Im Rahmen der Ko- operation und Koordination mit dem AG sind sie für diesen Empfangsboten des AN.

Der AN hat den/die Projektleiter/in damit zu betrauen, die Leistungen des AN intern zu koordi- nieren und den Informationstausch mit dem AG durchzuführen. Er nimmt an allen Bespre- chungen des AN mit dem AG, mit den fachlich Beteiligten und sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren. Er vermittelt die dabei erhalte- nen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgt dafür, dass diese mit ihm zu- sammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.

Scheiden die Vertretung des AN (Ziff. 5.5.1) oder Mitglieder der Projektleitung (Ziff. 5.5.2) oder als Leitungspersonal aus, ist dem AG unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald sich das Ausscheiden abzeichnet oder verfestigt. Der AN wird dem AG in diesem Fällen bereits mit die- ser Mitteilung Vorschläge für Ersatzpersonal unterbreiten, das hinsichtlich Qualifikation und Erfahrung mit dem zu ersetzenden Leitungspersonal zumindest gleichwertig ist. Die entspre- chende Qualifikation und Erfahrung sind mit der voranstehenden Mitteilung nachzuweisen. Die im Rahmen des Vergabeverfahrens oder der Auftragsvergabe vom AG ggf. definierten Vorga- ben für das dort benannte Leitungspersonal sind in jedem Fall einzuhalten.

Eine Ablösung bzw. Neubestellung von Leitungspersonal ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG oder auf dessen begründetes Verlangen möglich. Die Einwilligung des AG darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund für die Verweige- rung der Einwilligung liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Erfahrung des erset- zenden Leitungspersonals nicht mit der Qualifikation oder der Erfahrung des zu ersetzenden Leitungspersonals gleichwertig ist oder vom AN nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

5.6 Arbeitsunterlagen, -ergebnisse

5.6.1 Der AN ist verpflichtet, dem AG auf Verlangen jederzeit elektronisch Kopien seiner jeweiligen Arbeitsunterlagen in einem zwischen AG und AN vereinbarten und vom AG verarbeitbaren Datensystem zu liefern

Soweit im Leistungsumfang gem. Anlage 2 keine besondere Einzelfestlegung getroffen ist, wird der AN die gefertigten oder beschafften Ergebnisunterlagen dem AG in der von dieser geforderten Anzahl (samt Kopien) übergeben; diese Unterlagen gehen mit Übergabe in das Eigentum des AG über. Zurückbehaltungsrechte an diesen Unterlagen sind – soweit gesetz- lich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis – gleichgültig aus welchem Grunde -– vorzeitig endet.

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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Nachträglich geforderte zusätzliche Unterlagen hat der AN in der gewünschten Art und An- zahl, ggf. auch auf Datenträger, zu liefern; der hierdurch entstehende Aufwand wird auf Nach- weis erstattet.

5.6.2 Der AN ist auf Anfordern des AG verpflichtet, anderen Projektbeteiligten notwendige Unterla- gen und Angaben so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbrin- gen können; im Übrigen darf der AN Dritten ohne Einwilligung des AG keine Unterlagen aus- händigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Projekt beziehen; auf Ziff. 5.8 wird ver- wiesen.

5.7 Vertraulichkeitsschutz

Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vor- gänge Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, soweit die Dinge nicht allgemein be- kannt sind oder kein Interesse an Vertraulichkeit besteht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Inhalte der Anlage 5 gelten entspre- chend.

5.8 Interessenwahrung

Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

Der AN darf im Zusammenhang mit den Einzelaufträgen keine Leistungen für Dritte erbringen, die bei diesen als Bieter/AN des AG anfallen, z. B. bei Planung, Ausschreibung, Ausführung und Abrechnung. Der AN hat die voranstehenden Verpflichtungen zur Interessenwahrung sei- nen vom AG genehmigten Subunternehmern vertraglich aufzuerlegen.

5.9 Tätigkeit im Sicherheitsbereich

Die vertragsgegenständlichen Bauwerke/Anlagen können sich ganz oder teilweise im Sicher- heitsbereich des Flughafens Dresden befinden (nichtöffentlichen Bereich gemäß §§ 8,10 Luft- sicherheitsgesetz (LuftSiG)).

Sofern der AN Leistungen auch im Sicherheitsbereich erbringen muss, sind insbesondere die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes und der Flughafenbenutzungsordnung zu beachten.

5.9.1 Für Leistungen im Sicherheitsbereich haben der AN und etwaige Subunternehmer ausschließ- lich Personen einzusetzen, die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG als zuverlässig eingestuft werden. Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen für die Tätigkeit im Sicherheitsbereich (Antrag auf Ausstellung von Ausweisen, Antrag auf Zuverlässigkeitsüber- prüfung nach § 7 LuftSiG, Schulungen etc.) rechtzeitig einzuleiten und sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen. Zu nennen sind insbesondere die Kosten für Schulungen, Ausweiserstellung und Genehmigungen.

5.9.2 Der AN hat insbesondere die Ausstellung der notwendigen Ausweise (Dauer- und Zeitaus- weise) mindestens fünf Wochen vor geplantem Beginn der Tätigkeit im Sicherheitsbereich bei der Ausweisstelle des AG zu beantragen.

5.9.3 Der AG weist darauf hin, dass die zur Ausstellung des Ausweises erforderliche Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG nicht vom AG durchgeführt wird. Der AG hat keinen Ein- fluss darauf, dass die beantragten Ausweise innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass für Einfahrgenehmigungen in den Sicherheits- bereich Gebühren erhoben werden.

5.9.4 Nach Beendigung der Leistungserbringung sind sämtliche Ausweise unaufgefordert bei der Ausweisstelle des AG zurückzugeben.

  1. Termine

6.1 Der AN wird die Leistungen entsprechend den festgelegten Fälligkeitsterminen erbringen.

Für die Leistungserbringung werden folgende Termine verbindlich vereinbart:

Leistungsbeginn: Unmittelbar nach Beauftragung

Vorlage der Baugenehmigung: 24 Wochen nach Beauftragung des Generalüberneh- mers (Anfang November 2026 geplant)

Gesamtfertigstellung /Abnahme: 30.09.2028

Nachlauf nach Abnahme bis

Abschluss Projekt: 6 Monate nach Abnahme

Der Terminplan kann vom AG aktualisiert werden. Der jeweilige Terminplan wird mit schriftli- cher Genehmigung des AG rechtsverbindlich und Grundlage für die Beurteilung der Rechtzei- tigkeit der Leistungen des AN.

6.1.1 Von drohenden oder eintretenden Leistungsverzögerungen hat der AN den AG unverzüglich und schriftlich zu unterrichten.

  1. Gebot der Wirtschaftlichkeit

Der AN ist in besonderem Maß verpflichtet, seine Leistungen unter dem Gebot der Wirtschaft- lichkeit zu erbringen. Eines der für ihn verbindlichen Ziele ist deshalb vor allem die Verwirkli- chung einer Lösung, welche die Erfüllbarkeit der vom AG vorgegebenen Kostenvorgaben er- möglicht. Soweit sich Möglichkeiten für weitere Einsparungen im Zuge der Leistungserbrin- gung ergeben, wird der AN den AG hierauf rechtzeitig hinweisen.

  1. Vergütung

8.1 Allgemeine Grundlagen der Vergütung

Das vereinbarte Honorar gilt für die tatsächliche Dauer der fest und optional beauftragten Ver- tragsleistungen. Rechte des AN aus Anordnungen des AG, aus zusätzlichen oder geänderten Leistungen nach Ziff. 3.5 des Vertrags sowie aus AG-seitigen Behinderungen bleiben unbe- rührt. Ablaufstörungen, die aus nicht vom AG verursachten Einflüssen resultieren, wie etwa Insolvenzen, nicht vertragsgerechtes Handeln Dritter etc., rechtfertigen keine Terminverlänge- rungs- und Mehrvergütungsansprüche des AN, vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

Etwaige Koordinations- und Überwachungskosten des ANs aus Subplanerbeauftragungen werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht vorliegend ausdrücklich eine anderweitige Ver- einbarung getroffen wird.

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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Von der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Vertragsleistungen des AN umfassend und vollständig erfasst, die dieser gemäß dem vertraglichen Aufgaben- und Pflichtenumfang zu erbringen hat; dies gilt auch für alle sonstigen Leistungen, die in diesem Vertrag zwar nicht ausdrücklich genannt, jedoch zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung der Leis- tung notwendig sind, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist.

Die vereinbarte Vergütung enthält ferner die Abgeltung der urheberrechtlichen Nutzungsbe- fugnisse des AG gemäß Ziff. 11.2 und Ziff. 11.3.

8.2 Zusatzvergütung

Zusatzvergütung kann der AN beanspruchen, wenn er aufgrund von Anordnungen des AG zu- sätzliche Leistungen zu erbringen hat, die über das zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung der vertraglichen Leistung angemessene Maß hinausgehen sowie in den Fallgrup- pen von Ziff. 3.3. Glaubt der AN, zusätzliche Vergütung beanspruchen zu können, so hat er dies unverzüglich und auf jeden Fall vor Beginn seiner Leistung mit Angabe des Umfangs der zusätzlichen Leistungen, der Vorausschätzung des zusätzlichen Zeitbedarfs und der Höhe der beanspruchten Zusatzvergütung dem AG schriftlich aufzuzeigen.

Kommt mit dem AG keine Vereinbarung über die Höhe der zusätzlichen Vergütung zustande, so erfolgt diese nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand mit den festgelegten Stundensätzen.

Meinungsverschiedenheiten über eine vom AN beanspruchte Zusatzvergütung berechtigen den AN nicht, seine Leistungen zurückzuhalten oder einzustellen.

8.3 Nebenkosten des AN

Nebenkosten des AN werden nicht gesondert erstattet.

8.4 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe gesondert vergütet. Die Rechnungsstellung des AN hat die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die Rechnungen des AN müssen im Übrigen den jeweils geltenden steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen.

  1. Rechnungen / Zahlungen

  2. Abrechnung und Zahlung

10.1 Anforderungen an Rechnungen

10.1.1 Elektronischer Rechnungsversand per E-Mail

Rechnungen und prüfbare Nachweise sind in digitaler Form unter Angabe der Bestellnummer an folgende Adresse des AG zu richten:

Flughafen Dresden GmbH

Abteilung Technik

Flughafenstraße

01109 Dresden

Alle Rechnungen sind dem AG elektronisch per E-Mail an folgende Adresse:

einvoice@mdf-ag.com

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unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorgaben einzureichen:

  • PDF-Rechnungen im Format PDF oder PDF-A3 (nicht in Word oder Excel), max. Größe der PDF beträgt 10 MB

  • Eine PDF pro Email, die eine Rechnung inkl. sämtlicher Anlagen enthält.

  • Elektronische Rechnungen (XML) bevorzugt im Format X-Rechnung.

  • Pro Rechnung nur eine Bestellnummer.

  • In der XML pro Rechnungsposition eine Zuordnung zur Bestellnummer und Bestellposi- tion.

  • Bei Vorliegen einer Bestellnummer, ist diese zwingend auf der Rechnung anzugeben, da ansonsten die Rechnung nicht akzeptiert und nicht bearbeitet wird.

  • Da die eInvoice-Emailadresse direkt in ein System gesendet wird, werden Informationen/ Angaben, die Sie im Emailtext evt. mitgeben, nicht gelesen oder beachtet.

10.1.2 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Rechnungen sind durchlaufend zu nummerieren und kumulativ zu erstellen. Bereits erhaltene Abschlagszahlungen sind aufzulisten.

10.1.3 In der Rechnung sind die Vertragsnummer und die Bezeichnung des Vertrages aufzuführen.

10.1.4 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung einzusetzen.

10.1.5 Der Rechnungsbetrag ist auf der Grundlage der vereinbarten Vergütungsgrundlagen (Ziff. 8.1) aufzugliedern und darzustellen.

10.1.6 Rechnungen haben den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

10.1.7 Werden die voranstehenden Vorgaben (Ziffer 10.1.1 bis 10.1.6) nicht eingehalten, ist die Rechnung nicht prüfbar und kann vom AG zurückgewiesen werden.

10.2 Abschlagszahlungen/ Zahlungsplan

Der AN kann gegen Vorlage entsprechender Rechnungen Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen, möglichst monatlich, verlan- gen.

10.3 Fälligkeit

Zahlungen (Abschlags-, Teilschluss- oder Schlusszahlungen) werden 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.

10.4 Prüfvermerke

Prüfvermerke des AG oder von mit der Rechnungsprüfung beauftragten Dritten auf korrigier- ten Rechnungsexemplaren begründen kein die verbindliche Zahlungspflicht auslösendes Schuldanerkenntnis des AG.

10.5 Berichtigung, Erstattung

Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist die Abrechnung zu berich- tigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßge- benden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden

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Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

10.6 Überzahlungen

10.6.1 Werden nach Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist der AN verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Beträge an den AG zurückzuerstatten. Fehler in diesem Sinne sind insbesondere:

  • Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rech- nungsart (einschließlich Komma-Fehler);

  • Übertragungsfehler (einschließlich Seitenübertragungsfehler).

10.6.2 Im Falle einer Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit ihrer Zahlungsverpflichtung im Verzug und hat Ver- zugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen, § 288 Abs. 2 BGB.

  1. Urheberrechte

11.1 Urheberrecht des AN

Dem AN verbleibt das Urheberrecht auf die von ihm auftragsbezogen erstellten Unterlagen.

11.2 Nutzungsrecht des AG

Der AG hat das Recht, die Unterlagen und Arbeitsergebnisse des AN aus diesem Vertrag so- wie die erbrachten Werke ganz oder teilweise, auch ohne Mitwirkung des AN, für die eigenen Projektzwecke, einschließlich einer Weiterbearbeitung, selbst, gemeinsam mit Dritten oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten, zu ändern oder fertig stellen zu lassen.

Alle voranstehenden Festlegungen gelten auch für gewerbliche Schutzrechte zu den vertrags- gegenständlichen Arbeitsergebnissen.

11.3 Freistellung des AG

Der AN ist verpflichtet, den AG von Schutzrechten Dritter, die durch die Leistungserbringung des AN berührt werden und nicht anderweitig abgegolten sind, freizustellen.

11.4 Veröffentlichungsrecht

Der AG hat das Recht zur projektbezogenen Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen des AN, jedoch unter dessen Namensnennung. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert wird.

11.5 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Die voranstehenden Regelungen gelten auch in allen Fällen, in denen das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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  1. Haftung und Mängelansprüche / Verjährung

12.1 Grundlage der Haftung

Mängel- und Schadenersatzansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten, insbesondere dem Werkvertragsrecht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

12.2 Anerkennung, Zustimmung des AG

Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung des AG nicht berührt. Dies gilt auch für (Teil-) Zahlungen oder Abschlagszahlungen des AG.

12.3 Abnahme

Die Abnahme erfolgt – unbeschadet Ziff. 12.4 – nach vollständiger Fertigstellung der letzten vom AN zu erbringenden Leistung.

12.4 Teilabnahmen

Teilabnahmen sind ausgeschlossen, es sei denn,AG und AN vereinbaren – unbeschadet Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. – etwas anderes.

12.5 Haftungsgründe

Der AN haftet insbesondere dafür, dass seine Leistungen die Beschaffenheitsvereinbarungen nach diesem Vertrag (insbesondere die Planungsziele) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen oder sonstigen einschlägigen Best- immungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung gemäß Ziff. 5.1, sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß Ziff. 7 einhalten.

Haftungs- und Mängelansprüche des AG bestehen auch, sofern sie durch entsprechende Haft- pflichtversicherung des AN (Ziff. 13) im Umfang oder der Höhe nach nicht gedeckt sind.

  1. Haftpflichtversicherung des AN

13.1 Haftpflicht-Deckungssummen

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus Handeln oder Unterlassen des AN, welche im Zusammenhang mit Einzelaufträgen aus diesem Vertrag stehen, hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit marktüblicher Deckung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen für ihn mindes- tens betragen:

EUR 2.500.000,00 für Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögens- schäden

EUR 200.000,00 für reine Vermögensschäden.

Für etwaige auf dem Flughafenvorfeld eingesetzte zugelassene Kraftfahrzeuge hat der AN eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit den marktüblichen Höchstdeckungssummen, derzeit (Stand 05/2018) € 100,0 Mio. pauschale Deckung für Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden nachzuweisen.

Die vorgenannte Versicherung des AN muss bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtver- sicherer abgeschlossen sein. Die Deckungssumme muss pro Versicherungsjahr mindestens zweifach zur Verfügung stehen. Haben sich für die Versicherung mehrere Versicherer zusam- mengeschlossen, so ist vom AN zusätzlich die Vereinbarung einer Führungsklausel

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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herbeizuführen, durch welche die zusammengeschlossenen Versicherer gegenüber dem AG uneingeschränkt durch einen der Versicherer als Gesamtschuldner vertreten werden.

13.2 Versicherungsnachweis

13.2.1 Der AN hat den voranstehenden Versicherungsschutz durch ein an den AG gerichtetes Bestä- tigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen. Alternativ kann das Bestehen des voran- stehenden Versicherungsschutzes zu Beginn jedes Kalenderjahres der Leistungserbringung durch Vorlage einer gültigen Versicherungspolice (in Kopie) nachgewiesen werden. Für Mit- glieder einer Ingenieurgemeinschaft gelten die voranstehenden Vorgaben jeweils entspre- chend.

13.2.2 Der AN wird den AG über Veränderungen des Versicherungsschutzes unverzüglich unterrich- ten. Unterlässt der AN eine entsprechende Mitteilung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann dar AG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

13.3 Zahlungsverweigerungsrecht

13.3.1 Der AG kann Zahlungen nicht verweigern, so lange der AN den Versicherungsnachweis er- bracht und die erste Prämienzahlung nachgewiesen hat. Der AG kann Zahlungen vom Nach- weis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

13.3.2 Kommt der AN der Verpflichtung zum Versicherungsabschluss oder der dazugehörigen Prä- mienzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung nicht nach, so kann der AG die entsprechende Versicherung zu Lasten des AN abschließen.

  1. Kündigung

14.1 AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund, auch fristlos, kündigen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Kündigungsvorschriften, insbesondere § 648 BGB unberührt.

14.2 Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen durch alle Parteien unterzeichnet worden sein. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.

15.2 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzung einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 Zivilprozessordnung vor, ist der Sitz des AG als Gerichtsstand vereinbart.

15.3 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des AG, es sei denn, die Leistungen sind ihrer Natur nach auf der Baustelle zu erbringen.

15.4 Kein Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an Unterlagen und Plänen des AG sowie an den für den AG nach diesem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Unterlagen ist nur wegen un- bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen gegen dem AG zulässig.

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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Vertrag Technisches Controlling Neubau Bürogebäude Seite 15 von 15

15.5 Vertragssprache, Deutsches Recht

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

AG AN

Ort, Datum Ort, Datum

(Unterschrift) (Unterschrift)

⊠= Zutreffendes ist angekreuzt Stand:09/2026 Version 1.0

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