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07_Compliance-Erklärung.docx

Technisches Controlling für den Neubau eines Bürogebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Compliance-Erklärung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer gibt für sich oder durch einzelne Mitarbeiter (nachfolgend Auftragnehmer) folgende Compliance-Erklärung ab:

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftragnehmer stellt im Auftragsfall insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um Verfehlungen in der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zu vermeiden. Verfehlungen in diesem Sinne sind:

  1. strafbare Handlungen, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die unter
    • § 263 StGB (Betrug), § 266 (Untreue),
    • § 267 StGB (Urkundenfälschung), § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen), §§ 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten) und 270 StGB (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung),
    • § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung), § 274 (Urkundenunterdrückung),
    • § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 299, 300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, ggf. in einem besonders schweren Fall), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) fallen.
  2. Verstöße gegen den Ersten Teil (Wettbewerbsbeschränkungen) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), unter anderem Beteiligung an Preis- oder Mengenabsprachen und die Annahme bzw. Abgabe von Schein-angeboten.
  3. das Angebot, das Versprechen bzw. die Gewährung von Zuwendungen oder anderer Vorteile an Mitarbeiter der Vertragsparteien.
  4. die Annahme von Zuwendungen oder anderer Vorteile durch die Vertragsparteien bzw. deren Mitarbeiter.
  5. die Annahme von „Kickbacks“ (Schmiergeld, Bestechungsgeld) durch den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter von Dritten für von ihm im Namen des Auftraggebers erteilte Aufträge oder für von ihm gegenüber dem Auftraggeber ausgesprochene Empfehlungen von Dritten.
  6. wenn Dritte durch die Vertragsparteien bzw. deren Mitarbeiter zu Handlungen gemäß Ziffer 1 a) bis e) angestiftet werden bzw. diesen Beihilfe leisten.
  7. wenn Mitarbeiter des Auftraggebers nicht offenlegen, dass sie finanziell wesentlich an der Firma des Auftragnehmers/Auftragnehmers beteiligt sind und aufgrund dessen Einfluss auf dessen Geschäftspolitik nehmen oder erhebliche eigene Vorteile erhalten können.

Bei Vorliegen einer der oben genannten Verfehlungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vergabeverfahrens bzw. der Lieferung oder Leistung zum Nachteil des Auftraggebers, zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme. § 343 BGB (Herabsetzung der Strafe durch ein Gericht) bleibt unberührt.

Unabhängig von der Vertragsstrafe, ist der Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatz infolge einer von dem Auftragnehmer/Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern begangenen oben genannten Verfehlung berechtigt. In diesem Fall ist jedoch eine verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatz anzurechnen.

Bei Vorliegen einer Verfehlung im Sinne der Ziffer 1 a) bis g) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Ort: Datum:Namensnennung des Erklärenden: Bezeichnung des Unternehmens, für das die Erklärung abgegeben wird:
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