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Besondere Vertragsbedingungen MiLoG
- Zahlung von Mindestentgelten durch den Auftragnehmer
1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Beschäftigten den jeweils gültigen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen sowie im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (A- EntG) in der jeweils geltenden Fassung wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen ein- schließlich des Mindestentgelts gewähren, die durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarif- vertrag oder einen nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsvorschrift für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben werden.
Sofern die Voraussetzungen beider vorgenannten Regelungen erfüllt sind, verpflichtet sich der Auf- tragnehmer für seine Beschäftigten jeweils die günstigere Regelung anzuwenden.
1.2 Der Auftragnehmer versichert, dass er in den letzten zwei Jahren vor Vertragsunterzeichnung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG) oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften, die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als € 2.500,00 belegt worden ist.
1.3 Der Auftragnehmer wird es dem Auftraggeber sofort anzeigen, falls Verstöße gegen das MiLoG und AEntG bzw. Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften während der Vertrags- laufzeit auftreten sollten.
- Kontrolle
2.1 Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit prüffähige Unterlagen und Belege vorhalten, die die Einhaltung der unter Ziffer 1.1 genannten Vorgaben, vollständig und lückenlos nachweisen. Hierzu zählen insbesondere Entgeltabrechnungen, Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, Auszüge aus dem Ge- werbezentralregister.
2.2 Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber jederzeit Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der vorgenannten Gesetze, selbst oder durch Dritte durchzuführen. Die Kontrollrechte umfassen insbesondere die Prüfung der vorgenann- ten Unterlagen und Belege.
Stand: Sept 2026
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2.3 Der Auftragnehmer wirkt bei diesen Kontrollen mit und arbeitet eng mit dem Auftraggeber bzw. mit dem vom Auftraggeber benannten Dritten zusammen. Auf Aufforderung wird der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen und Belege dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
- Nachunternehmer
3.1 Der Auftragnehmer hat seine Nachunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer sowie Ver- leihunternehmer (nachfolgend einheitlich Nachunternehmer genannt) sorgfältig auszuwählen und hierbei auf die Einhaltung des MiLoG sowie ggfs. des AEntG zu achten.
3.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Nachunternehmer in ihrem Vertragsverhältnis zum Auftragnehmer die ihm nach voranstehender Ziffer 1.1 obliegenden Verpflichtungen - sofern sie einschlägig sind - erfüllen.
3.3 Der Auftragnehmer wird die in voranstehender Ziffer 1.2 enthaltenen Auskunfts-, Kontroll- und Prüf- rechte gleichlautend oder zumindest sinngemäß mit seinen Nachunternehmern vertraglich vereinba- ren. Ebenso wird der Auftragnehmer seine Nachunternehmer verpflichten, bei einem weiteren Nach- unternehmereinsatz zu seinen Gunsten die vorgenannten Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrechte zu vereinbaren.
3.4 Der Auftragnehmer wird mit seinen Nachunternehmern ein Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrecht im vorgenannten Sinn zugunsten des Auftraggebers unmittelbar bei den Nachunternehmen vereinba- ren.
- Haftungsfreistellung
4.1 Unberührt von eventuell vereinbarten weiteren Freistellungen stellt der Auftragnehmer den Auftrag- geber auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber von sämtlich von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprü- chen aus behaupteten Verstößen des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. gegen die Zahlung eines Mindestentgelts nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz frei. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Beschäftigten des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers.
4.2 Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtliche Maßnahmen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, die von juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers nach voranstehender Ziffer 4.1 geltend gemacht werden.
4.2.1 Von der Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 4.1 und 4.2 sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen, z. B. angemessene Anwalts- und Gerichts- kosten.
Stand: Sept 2026
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- Sanktionen
5.1 Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die voranstehenden Verpflichtungen wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes vereinbart. Bei mehreren Verstößen im vorliegenden Sinn sowie gegen wei- tere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf 5 % des Gesamtauftragswertes begrenzt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftra- gung des Nachunternehmers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentli- chen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
5.2 Fristlose Kündigung
Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zah- lung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsformverordnung verstoßen hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Stand: Sept 2026