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Flächen für die Feuerwehr – Fassung 2007
Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Erläuterungen zur Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Weitere Maßgaben gem. § 81a Abs. 2 HBauO (Anlage A 2.2.1.1/1 VV TB)
Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007
Zuletzt geändert im Oktober 2009
Zur Ausführung des § 5 MBO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr folgendes bestimmt:
1 Befestigung und Tragfähigkeit Erläuterungen zu 1 Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055- 3:2006-03 verwiesen.
2 Zu- oder Durchfahrten Erläuterungen zu 2 Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11m Übergangsbereiche vorhanden sein. Tabelle:
| Außenradius der Kurve | Breite mindestens | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| (in m) | (in m) | ||||
| 10,5 bis 12 | 5,0 | ||||
| über 12 bis 15 | 4,5 | ||||
| über 15 bis 20 | 4,0 | ||||
| über 20 bis 40 | 3,5 | ||||
| über 40 bis 70 | 3,2 | ||||
| über 70 | 3,0 |
über 70 3,0
Bild 1:
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4 Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein.
5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.
6 Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein.
7 Sperrvorrichtungen Erläuterungen zu 7 Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
8 Aufstellflächen auf dem Grundstück Erläuterungen zu 8 Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden Erläuterungen zu 9 Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muß mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
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Bild 2
10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Erläuterungen zu 10 Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Gelän- destreifen müssen mindestens 11m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Bild 3
11 Freihalten des Anleiterbereiches Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.
12 Neigung von Aufstellflächen
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Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein.
13 Bewegungsflächen Erläuterungen zu 13 Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Bild 4
14 Zu- oder Durchgänge Erläuterungen zu 14 Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu-oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
Erläuterungen zu den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
zu 1: Nachdem in diesem Absatz auch Aussagen über die Tragfähigkeit von Decken, die von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, enthalten sind, lautet die Überschrift „Befestigung und Tragfähigkeit". Das zulässige Gesamtgewicht, auf das die Befestigung von Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen abzustellen ist, wurde von 12 t auf 16 t erhöht und somit an das Gewicht heute üblicherweise eingesetzter Feuerwehrfahrzeuge angepasst.
zu 2: Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Wänden und Decken von Durchfahrten wird aus § 5 MBO herausgenommen und in die Richtlinien übernommen. Demnach wird die ursprüngliche Überschrift „Lichte Breite und Höhe der Zu- und Durchfahrten" mit dem neuen Wortlaut „Zu- und Durchfahrten" allgemeiner gehalten. Die Zusatzanforderung von 3,50 m Breite für beidseitig auf eine Länge von mehr als 12 m begrenzte Zu- oder Durchfahrten wurde aus DIN 14090 übernommen.
zu 7: Sperrvorrichtungen für Verschlüsse, Hydrantenschlüssel und Feuerwehrbeile sind in der Norm DIN 14925 erläutert.
zu 8: Für die Breite der Aufstellflächen werden anstelle der bisher geforderten 3 m mindestens 3,50 m (gemäß DIN 14090) verlangt, um unter Berücksichtigung der größeren Abmessungen
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heutiger Feuerwehrfahrzeuge eine optimale Standfläche und damit einen sicheren Rettungseinsatz zu gewährleisten. Da nicht nur Fenster, sondern auch andere Stellen von Rettungsgeräten der Feuerwehr angeleitert werden können, beispielsweise auch Balkone, wurde eine entsprechende allgemeine Formulierung aufgenommen.
zu 9 und 10: Auch hier wurde die Breite von Aufstellfläche und Geländestreifen von DIN 14090 übernommen.
zu 13: Bewegungsflächen können sowohl auf dem Grundstück als auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen werden. Die erforderlichen Maße für Bewegungsflächen sind aus der Richtlinie - Fassung April 1979 - übernommen.
zu 14: Die Regelung der Breite von Zugängen, die von der Feuerwehr genutzt werden, wurde neu aufgenommen und entspricht den bisherigen Forderungen der MBO.
Weitere Maßgaben gem. § 81a Abs. 2 HBauO (Anlage A 2.2.1.1/1 VV TB) Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Zu Abschnitt 1 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen- Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO 01) zu befestigen. Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.
2 Hinweisschilder
2.1 Hinweisschilder für Zu-oder Durchfahrten haben die Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“, die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift „Flächen für die Feuerwehr“. Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschilder „Feuerwehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.
2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind. Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“ von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild). Anstelle des amtlichen Hinweisschildes „Feuerwehrzufahrt“ kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).