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00_Russlanderklärung.docx

Technisches Controlling für den Neubau eines Bürogebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Auftrags- oder Erfüllungsverbots

Bezeichnung des Vergabeverfahrens / Auftrags:

„Technisches Controlling Neubau Bürogebäude“

Erklärender

Die vorliegende Eigenerklärung wird abgegeben von:

Name/Bezeichnung: Bezeichnung

(nachfolgend Erklärender)

vertreten durch: Bezeichnung

Kontaktdaten: Adresse

Ort

Funktion des Erklärenden

Der Erklärende beteiligt sich am Vergabeverfahren / Auftrag nach Ziff. 1 als

[ ] Bereits beauftragter Auftragnehmer / Vertragspartner des Auftraggebers.

[ ] Bieter (bei oder nach Abgabe eines Angebots).

Verbindliche Eigenerklärung

Im Rahmen der vorgenannten Funktion werden durch Ankreuzen der zutreffenden Aussagen verbindlich folgende Erklärungen abgegeben, die je nach Funktion für das Vergabeverfahren und den Auftragsfall Geltung haben:

Kein Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot für den Erklärenden

[ ] Der Erklärende gehört nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachfolgend Verordnung), genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Der Wortlaut der Vorschrift ist als Anlage beigefügt.

Dem Erklärenden ist bekannt, dass die vorstehende Vorschrift sowohl die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen als auch die weitere Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge grundsätzlich verbietet. Ausgenommen von dem Verbot der weiteren Vertragserfüllung sind gem. Artikel 5 k) Absatz 4 der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bis zum 10. Oktober 2022 solche Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Kein Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot durch Beteiligung betroffener Unternehmen

Verboten sind nicht nur Auftragsvergaben an Unternehmen (Personen, Organisationen oder Einrichtungen) iSd Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen). Für diese Fälle wird folgendes erklärt:

[ ] Der Erklärende wird im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer / Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung ansonsten leihende Dritte einsetzen, für die Art. 5k Abs. 1 a) bis c) der Verordnung zutrifft.

[ ] Der Erklärende wird im Auftragsfall Unterauftragnehmer / Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung ansonsten leihende Dritte einsetzen, für die Art. 5k Abs. 1 a) bis c) der Verordnung zutrifft, jedoch entfallen nicht mehr als 10% des Auftragswerts auf diese. Das Nichtvorliegen eines Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot nach Art. 5k der Verordnung weisen wir gesondert durch entsprechende Unterlagen nach.

Das Nichtvorliegen eines Auftrags- oder Erfüllungsverbots nach Art. 5k der Verordnung weisen wir auf Aufforderung durch den Auftraggeber gesondert durch entsprechende Unterlagen nach.

Vorgaben für Auftrag / Vertrag

Der Erklärende verpflichtet sich im Rahmen des bestehenden Auftrags bzw. im Auftragsfall die Voraussetzungen zum Nichtvorliegen eines Auftrags- bzw. Erfüllungsverbots nach Art. 5k) der Verordnung nach Ziff. 3 während der Dauer der Geltung dieser Vorgaben aufrecht zu erhalten.

Der Erklärende wird den Auftraggeber schnellstmöglich über jede vorgesehene oder eingetretene Änderung seines Unternehmens in Textform informieren, wenn durch diese Änderung ein Erfüllungsverbot nach Art. 5k) der Verordnung droht oder eintritt.

Gleiches gilt für den Fall, dass ein Erfüllungsverbot nach Art. 5k) der Verordnung durch den Einsatz eines Unterauftragnehmer, Lieferanten oder eignungsleihenden Dritten droht oder eintritt.

Der Erklärende stellt den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber von sämtlichen von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Erklärenden gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 frei.

Die vorliegende Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtlichen Maßnahmen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen etwaiger Verstöße des Erklärenden gegen die die Verpflichtungen nach Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 geltend gemacht werden.

Von der Freistellungspflicht nach Ziff. 4.3 sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten.

Für den Fall des Nichteinhaltens der voranstehenden Anforderungen nach Ziff. 4 steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Die Verpflichtungen nach vorliegender Ziff. 4 gelten auch für den Fall, dass der geschlossene Vertrag unwirksam oder nichtig ist.

Abschlusserklärung

Der Erklärende (siehe Ziff. 2) bestätigt mit der nachfolgenden Namensnennung die Richtigkeit der voranstehenden Angaben und die Geltung der in Ziff. 4 enthaltenen Vorgaben für den Auftrag.

Ort: Datum:Namensnennung: Bezeichnung des Unternehmens, für das die Erklärung abgegeben wird:

Artikel 5k der Verordnung (siehe oben) lautet wie folgt:

(1)   Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a)           russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)           juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c)            natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a)           den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b)           die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c)            die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d)           die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e)            den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f)            den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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