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Allgemeine Vertragsbedingungen

der Stadt Ludwigshafen am Rhein für Verträge

mit freiberuflich Tätigen (außer Bau)

AVB – FT

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Leistungsumfang 3 § 2 Unterlagen 3 § 3 Allgemeine Pflichten des/der Auftragnehmersin 3 § 4 Nachunternehmer / Unterauftragnehmer 4 § 5 Vertraulichkeit/Geheimhaltung 4

§ 6 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin, Auftragnehmerin und anderen fachlich Beteiligten 5 § 7 Vertretung der Auftraggeberin durch den/die Auftragnehmerin 6 § 8 Rechnungsstellungen, Zahlungen 6 § 9 Urheberrecht 7 § 10 Kündigung, Schadensersatz 7 § 11 Abnahme 8 § 12 Mängelansprüche und deren Verjährung 8 § 13 Haftung 9 § 14 Haftpflichtversicherung 9 § 15 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache 9 § 16 Arbeitsgemeinschaft 10 § 17 Formerfordernis 10 § 18 Umsatzsteuer 10 § 19 Sonstige Vereinbarung 10

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§ 1 Leistungsumfang

(1) Die AVB-FT gelten für alle Arten freiberuflicher Leistungen außer freiberuflichen Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen. (2) Die Auftraggeberin kann weitere Leistungen oder eine Änderung der Leistung anordnen, wenn die Parteien binnen 14 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim/bei der Auftragnehmerin keine Einigung darüber erzielen. Ein Anspruch des/der Auftragnehmersin auf Übertragung von weiteren Leistungen besteht aber nicht. Soweit der/die Auftragnehmerin mit weiteren Leistungen beauftragt werden soll, bedarf es einer Zusatzvereinbarung in Textform. (3) Der/Die Auftragnehmer*in hat seinen/ihren Leistungen die in Textform gegebenen Anordnungen und Anregungen der Auftraggeberin zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen der Auftraggeberin unverzüglich in Textform mitzuteilen; er/sie hat seine/ihre Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der Auftraggeberin und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 6 AVB- FT) abzustimmen.

§ 2 Unterlagen

(1) Die Auftraggeberin stellt dem/der Auftragnehmerin die in dem/der Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung angegebenen Unterlagen zur Verfügung. Darüberhinausgehende Unterlagen hat der/die Auftragnehmerin – ggf. mit Unterstützung der Auftraggeberin – zu beschaffen. Der/Die Auftragnehmerin muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit der Auftraggeberin – im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind der Auftraggeberin zu überlassen. (2) Die dem/der Auftragnehmerin überlassenen Unterlagen sind der Auftraggeberin spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. (3) Die vom/von der Auftragnehmerin zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne, Zeichnungen, digitale Daten oder Datenträger, sind an die Auftraggeberin auf deren Anfordern, spätestens nach Fertigstellung der Leistung herauszugeben und gehen bereits zum Zeitpunkt deren Erstellung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Die Überlassung der vorbenannten Unterlagen sowie deren Aufbewahrung zwischen Erstellung und Herausgabe an die Auftraggeberin sind mit dem vertraglich geschuldeten Honorar abgegolten; ein zusätzliches Honorar wird nicht gezahlt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann der/die Auftragnehmerin nur auf unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.

§ 3 Allgemeine Pflichten des/der Auftragnehmersin

(1) Der/Die Auftragnehmerin hat seine/ihre Tätigkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er/sie sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Soweit einschlägig, hat der/die Auftragnehmerin die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. (2) Der/Die Auftragnehmerin hat die von ihm gefertigten Unterlagen und seine/ihre Beiträge zur Kostenberechnung als Verfasser rechtsverbindlich zu unterzeichnen. (3) Der/Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin unverzüglich nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten einesr Ansprechpartnersin mitzuteilen, der für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung die Verantwortung trägt. (4) Als Sachwalterin seines/ihres Auftraggebers darf der/die Auftragnehmerin keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der/die Auftragnehmer*in darf im Zusammenhang mit den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, die Auftraggeberin stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern

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öffentlicher Belange, hat der/die Auftragnehmerin unverzüglich der Auftraggeberin in Textform mitzuteilen. (5) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der/die Auftragnehmerin die Auftraggeberin über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich in Textform zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. Bei Unterlassung ist der/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin gegenüber zu Regress verpflichtet bzw. verliert seinen/ihren Honoraranspruch in Höhe dieser Mehrkosten. (6) Die Auftraggeberin ist berechtigt, vom/von der Auftragnehmerin die Auswechslung einesr Mitarbeitersin zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom/von der Mitarbeiterin zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Ablauf gewährleisten. (7) Der/Die Auftragnehmerin wird die von ihm/ihr zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiterinnen oder die vertraglich festgelegten Mitarbeiterinnen nicht ohne sachlichen Grund austauschen. Er hat dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen, die nicht unbillig verweigert werden darf. Ein Austausch von Personal ist nur zulässig, wenn die ersatzweise eingesetzten Mitarbeiter über eine mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen. Der/Die Auftragnehmerin hat dies der Auftraggeberin vorab in geeigneter Weise nachzuweisen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht, wenn die Gleichwertigkeit nicht dargelegt oder nicht gegeben ist. (8) Der/Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin auf Anforderung über seine/ihre Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zahlungsansprüchen. (9) Der/Die Auftragnehmerin hat sich zur Erfüllung seiner/ihrer Leistung ständig in ausreichendem Umfang über das Projekt zu informieren. (10) Sollten sich aus der dem/der Auftragnehmerin obliegenden Sorge für die organisatorische, quali- täts-, kosten- und termingerechte Abwicklung der Gesamtleistung eine Beteiligung anderer Fachleute sowie Weisungen oder Entscheidungen der Auftraggeberin als notwendig erweisen, so hat der/die Auftragnehmerin die Auftraggeberin in schriftlicher Form zu informieren, zu beraten und diese bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen, indem er diese vorbereitet und veranlasst. (11) Die vom/von der Auftragnehmer*in gefertigten Unterlagen müssen prüfbar ausweisen, dass sich das Projekt mit den veranschlagten Kosten verwirklichen lässt.

§ 4 Nachunternehmer/Unterauftragnehmer

(1) Der/die Auftragnehmerin hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem/ihrem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin in Textform ist eine Beauftragung von Nachunternehmern/Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit zulässig. (2) Die für die Erbringung der Leistungen benannten Nachunternehmern/Unterauftragnehmer müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten - bezogen auf das jeweilige Fachgebiet - die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien gleichermaßen wie für den/die Auftragnehmerin. (3) Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers trotz Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung durch die Auftraggeberin nicht den vertraglichen Anforderungen, kann die Auftraggeberin ihre Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der/die Auftragnehmer*in die Leistung des Nachunternehmers/Unterauftragnehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung der Auftraggeberin einen anderen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer mit der Leistung beauftragen muss. Ansprüche gegen die Auftraggeberin, welche dem Auftragnehmer hieraus entstehen könnten, sind ausgeschlossen, er trägt die Kosten der Beauftragung des Nachtunternehmers/Unterauftragnehmers in diesen Fällen alleine.

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§ 5 Vertraulichkeit, Geheimhaltung

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den/die Auftragnehmerin erhoben, verarbeitet oder genutzt, hat der/die Auftragnehmerin auf Verlangen der Auftraggeberin vor Auftragsausführung eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (vgl. Art. 28 DSGVO) abzuschließen. (2) Der/Die Auftragnehmerin, seine/ihre mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiterinnen sowie etwaige Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und/oder deren Mitarbeiterinnen müssen sich im Falle einer Aufforderung der Auftraggeberin hinsichtlich der Ihnen übertragenen Leistungen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder Zugang zu verwaltungsinternen Vorgängen erlangen. Wenn eine mit der Ausführung der vertraglichen Leistung befasster Mitarbeiterin innerhalb der letzten drei Jahre bereits durch eine Dienststelle der gleichen Behörde verpflichtet wurde, ist der Nachweis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz der Auftraggeberin vorzulegen. Sollten Mitarbeiterinnen zum Einsatz kommen, die bislang noch nicht im Sinne des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet wurden, sind diese im Falle einer Aufforderung der Auftraggeberin unverzüglich namentlich zu benennen, um die notwendigen Verpflichtungen vor Leistungsbeginn noch durch die Auftraggeberin vornehmen zu können. Der Einsatz anderer Mitarbeiterinnen als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Der Auftraggeberin sind diese dann unverzüglich zu benennen.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin, Auftragnehmer*in und anderen fachlich Beteiligten

(1) Der/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, seine/ihre Leistungserbringung mit der Auftraggeberin und den anderen fachlich Beteiligten in fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden; dies gilt insbesondere vor der endgültigen Ausarbeitung. Er/Sie hat die Auftraggeberin rechtzeitig auf voraussichtliche Engpässe und mögliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen schriftlich hinzuweisen. Die einzelnen Arbeitsschritte sind mit der Auftraggeberin vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Die Auftraggeberin kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihr vorzulegen sind, bevor sie die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des/der Auftragnehmersin erteilt. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu übergebenden Daten und Dokumente, insbesondere die Formate wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen. (2) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem/der Auftragnehmerin und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der/die Auftragnehmerin unverzüglich in Textform die Entscheidung der Auftraggeberin herbeizuführen. (3) Dem/Der Auftragnehmerin gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. (4) Die Auftraggeberin unterrichtet den/die Auftragnehmerin rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen. (5) Der/die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen rechtzeitig innerhalb der in den Vertragsbedingungen vereinbarten Termine zu liefern, so dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. (6) Der/die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn/sie selbst ergeben können. Der/Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin bei der Geltendmachung seiner/ihrer Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch die Auftraggeberin.

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§ 7 Vertretung der Auftraggeberin durch den/die Auftragnehmer*in

(1) Der/die Auftragnehmerin ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat die Auftraggeberin unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche Dritter ergeben können. (2) Der/die Auftragnehmerin hat den Schriftwechsel und Verhandlungen mit Unternehmen, Behörden und Dritten, soweit er nach dem Vertrag dazu verpflichtet ist, im Benehmen mit der Auftraggeberin zu führen. Die Auftraggeberin bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der/die Auftragnehmerin nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. (3) Der/Die Auftragnehmerin darf Dritten ohne Einwilligung der Auftraggeberin keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine/ihre Leistungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der/Die Auftragnehmerin hat auch seine/ihre Erfüllungsgehilfen ausdrücklich über die Verschwiegenheitsverpflichtung zu belehren. Der/Die Auftragnehmerin ist auch nicht berechtigt, Dritten (wie z. B. Presse, Rundfunk oder Fernsehen) Auskunft über das Projekt zu geben.

§ 8 Rechnungstellungen, Zahlungen

(1) Zahlungen sind 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Die Regelungen der §§ 641 und 614 BGB bleiben unberührt. (2) Die Rechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben und Unterlagen enthalten, die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlich sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung zu ermöglichen. Auf Verlangen sind die Nachweise für Nebenkosten im Original einzureichen. (3) Verzögerungen, z.B. wegen Vorlage nicht aufgegliederter Rechnungen, falscher Preise etc. hat der/die Auftragnehmerin zu vertreten. (4) Geringfügige und unwesentliche Änderungen, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. (5) Nach Lieferung/Erbringung der Dienstleistung, d.h. nach Abnahme der erbrachten Leistung, erfolgen durch den/die Auftragnehmerin Rechnungsstellungen unter Angabe des auf dem Auftragsschreiben vermerkten Bestellkennzeichens (LUX-Nummer; Postkorb). Alle Rechnungen müssen ausschließlich über den zentralen Rechnungseingang Rheinland-Pfalz (ZRE) eingereicht werden. Allgemeine Informationen und genauere Spezifizierungen dazu, welche Kriterien eine E-Rechnung erfüllen muss, finden sich auf dem E-Rechnungs-Portal RLP. Rechnungen ohne Angabe des Bestellkennzeichens können nicht bearbeitet werden. Sollte das Bestellkennzeichen fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung nicht von der Stadtverwaltung Ludwigshafen zu vertreten. (6) Soweit Nebenkosten gesondert erstattet werden und nichts anderes vertraglich vereinbart ist, gilt folgendes:

  • Die notwendige Anzahl der Reisen setzt die Auftraggeberin im Benehmen mit dem/der Auftragnehmer*in fest.
  • Fahrkosten (auch Tage- und Übernachtungsgeld) für Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des/der Auftragnehmersin hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das Bundesreisekostengesetz in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vorsieht. (7) Leistet der/die Auftragnehmer*in bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er/sie sich mit seiner/ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

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§ 9 Urheberrecht

(1) Die Auftraggeberin darf die Unterlagen für das in der Leistungsbeschreibung geschuldeten Werk ohne Mitwirkung des/der Auftragnehmersin nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. An den vom/von der Auftragnehmerin erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der/die Auftragnehmerin hiermit auf die Auftraggeberin das ausschließliche Nutzungsrecht. (2) Die Auftraggeberin hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem/der Auftragnehmerin unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. (3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, ihre Rechte nach Abs. 1 bis 2 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen. (4) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des/der Auftragnehmersin im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen eingeräumten Rechten abgegolten. Der/die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragraphen übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden. (5) Die Auftraggeberin hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des/der Auftragnehmersin. Der/Die Auftragnehmer*in bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin in Textform. Nach Ende des Auftrags geht das Urheberrecht für die Maßnahme auf die Auftraggeberin über. (6) Die Rechte und Pflichten nach diesem Paragraphen bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.

§ 10 Kündigung, Schadensersatz

(1) Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregeln, insbesondere bei Werkverträgen die §§ 648 und 648a BGB und bei Dienstverträgen die §§ 620, 626 und 627 BGB. (2) Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. des § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der/die Auftragnehmerin seine/ihre Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der/die Auftragnehmerin die Haftpflichtversicherung nach § 14 nicht auf Aufforderung der Auftraggeberin nachweist. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der/die Auftragnehmerin oder seine/ihre Mitarbeiterinnen a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) der Auftraggeberin oder deren Mitarbeiterninnen oder von diesem/dieser beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber der Auftraggeberin, deren Mitarbeiterninnen oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. d) wenn Datenschutz-, Datensicherheitsvorschriften vom/von der Auftragnehmerin in nicht nur unerheblichem Maße verletzt werden.

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e) wenn die Eigenerklärungen und/oder Zusicherung zur Zuverlässigkeit des/der Bietersin nicht eingehalten werden oder sonstige, die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände eintreten. f) die Mängelbeseitigung unberechtigt verweigert. (3) Wird aus einem Grund gekündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, richtet sich die Vergütung nach § 649 BGB. (4) Hat der/die Auftragnehmerin den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Zudem ist die Auftraggeberin berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des/der Auftragnehmersin durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der/die Auftragnehmerin die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche der Auftraggeberin auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen. (5) Der/Die Auftragnehmerin kann die Feststellung und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistung alsbald nach der Kündigung verlangen, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend geregelt ist. Er/Sie hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. (6) Wenn der/die Auftragnehmerin nachweislich Handlungen gem. Absatz 2 a) vorgenommen hat, ist er der Auftraggeberin zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der objektiv richtigen Netto-Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Absatz 2 b) bis g) ist der/die Auftragnehmer*in zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der objektiv richtigen Netto-Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. (7) Die Auftraggeberin kann den Vertrag gemäß § 648 BGB mit den dort geregelten Vergütungsfolgen kündigen; diese Kündigung bedarf der Schriftform. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. (8) Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 11 Abnahme

(1) Ist gesetzlich zwingend oder vertraglich nichts anderes geregelt, sind zu erbringende Leistungen durch die Auftraggeberin förmlich abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werkes oder der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist. Der/Die Auftragnehmerin hat auf Teilabnahme(n) keinen Anspruch. Die ausnahmsweise erfolgende Vereinbarung von Teilabnahmen im Einzelfall erfordert eine in sich abgeschlossene Teilleistung, welche keine direkte Auswirkung auf etwaig später abzunehmende Teilleistungen haben kann. (2) Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist nach gemeinsamer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls. (3) Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn die Auftraggeberin dem/der Auftragnehmerin in Textform erklärt, dass er die Leistungen des/der Auftragnehmersin als vertragsgemäß anerkennt.

§ 12 Mängelansprüche und deren Verjährung

(1) Die Mängelansprüche der Auftraggeberin ergeben sich aus den gesetzlichen Ansprüchen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. (2) Die Mängelansprüche der Auftraggeberin gegen den/die Auftragnehmer*in aus diesem Vertragsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme nach § 11 AVB-FT, wenn eine solche nicht vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, dann mit der Fertigstellung bzw. vollständigen Erbringung der Leistung. Wurde eine Teilabnahme

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durchgeführt, beginnt die Verjährung in Bezug auf die davon erfassten Leistungen mit der Teilabnahme. (3) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der/die Auftragnehmerin auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der/die Auftragnehmerin den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der/die Auftragnehmer*in der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm die Auftraggeberin eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass sie ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; die Auftraggeberin kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen (Entziehung des Auftrags). Auch für diese Mängel beginnt die Verjährungsfrist entsprechend Abs. 2 mit der Abnahme nach § 11 AVB-FT.

§ 13 Haftung

(1) Der/die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. (2) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der/die Auftragnehmerin allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn die Auftraggeberin die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. (3) Soweit eine Vertragspartei von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 14 Haftpflichtversicherung

(1) Der/Die Auftragnehmerin muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er/Sie hat zu garantieren, dass zur Deckung eines Schadens, der aus der Erbringung der vertraglichen Leistungen rührt Versicherungsschutz in Höhe der in den Vertragsbedingungen genannten Deckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle garantiert ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen. (2) Der/Die Auftragnehmerin hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. (3) Der/Die Auftragnehmer*in ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 15 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des/der Auftragnehmersin ist Ludwigshafen am Rhein, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der/die Auftragnehmerin zunächst die Behörde anrufen, die der vertragsschließenden Stelle unmittelbar vorgesetzt ist. (3) Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein. (4) Streitfälle berechtigen den/die Auftragnehmerin nicht, die Arbeiten einzustellen. (5) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut der Vertragsunterlagen verbindlich. Erklärungen, Verhandlungen und Einzelaufträge erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Alle Erklärungen

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und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungserbringung einschließlich aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache. (6) Die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) des/der Bietersin sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht zum Vertragsbestandteil. Mit der Abgabe des Angebots durch den/die Bieterin, werden vom/von der Bieterin oder von Dritten einbezogene AGB unwirksam und finden keine Anwendung

§ 16 Arbeitsgemeinschaft

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, in der entsprechenden Erklärung genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Auftraggeberin gegenüber. Beschränkungen seiner/ihrer Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber der Auftraggeberin unwirksam. (2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. (3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin ausschließlich an den in der entsprechenden Erklärung genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen in Textform erfolgter Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 17 Formerfordernis

Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder Erweiterungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Selbiges gilt für die Änderungen und Ergänzungen dieses Formerfordernisses. Die Schriftform gilt auch für alle die Ausführung der Verträge betreffenden wesentlichen Mitteilungen.

§ 18 Umsatzsteuer

(1) Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der/die Auftragnehmerin zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. (2) Eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) UstG liegt im Falle ausgeschriebener Aus-, Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen der Auftraggeberin vor.

§ 19 Sonstige Vereinbarung

Dieser Vertrag wird mit Abgabe des Angebotes anerkannt und hat mit Auftragserteilung Bestand. Weitere wechselseitig unterschriebene Vertragsausfertigungen sind somit nicht nötig.

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