Anlage 9 - Verpflichtung auf Vertraulichkeit.pdf

Technische Umzugs- und Entsorgungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 20:14 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung

Zwischen

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nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

und dem

Bayerischen Rundfunk

Rundfunkplatz 1

80335 München

nachfolgend „BR“ bezeichnet

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Auftragnehmer und dem BR im Rahmen des

Projektes/Auftrags:

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wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Vertraulichkeitsvereinbarung:

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind:

• Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und welche als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt.

• Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.

Der Auftragnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter/innen oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Beschäftigten und Personen, die mit vom Auftraggeber zugelieferten oder offenbarten personenbezogenen Daten in Berührung kommen zu unterrichten.

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Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Auftraggeber als Medienunternehmen mit sensiblen Daten zu tun hat und als Anstalt des öffentlichen Rechts in besonderer Weise dem Datenschutz, dem Datengeheimnis, dem Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz verpflichtet ist.

Dem trägt der Auftragnehmer angemessen Rechnung, insbesondere indem er

• in eigener Verantwortung die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält und insbesondere personenbezogene Daten, mit denen er im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in Berührung kommt, nur zu gesetzlich erforderlichen und zu den vertraglichen Zwecken verwendet, streng vertraulich behandelt, nicht unbefugt verarbeitet und nicht gegenüber Unbefugten offenbart und/oder in sonstiger Weise zugänglich macht;

• nur sorgfältig ausgesuchte, zuverlässige und auf das Datengeheimnis verpflichtete Personen zur Vertragserfüllung einsetzt.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und Arbeitsmaterialien zurückzugeben.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden in vollem Umfang, die dem Auftraggeber durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über Datenschutzverletzungen im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DS-GVO zu informieren und den Auftraggeber bei der Aufklärung, gegen Ansprüche Dritter, bei Anfragen des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (vgl. Art. 21 BayRG) und bei der Schadensbegrenzung zu unterstützen. Kommt der Auftragnehmer seinen gesetzlichen und/oder seinen vertraglichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, steht dem Auftraggeber ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Veröffentlichungen aller Art (auch Referenznennungen), die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Deutschen Recht. Gerichtsstand ist München.

Auftragnehmer:


Datum, Unterschrift Seite 2 von 2

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