Anlage 10 - Eigenerklärung zum Russlandbezug.pdf

Technische Umzugs- und Entsorgungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 20:14 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zum Russlandbezug
Vergabenummer:

Eigenerklärung des/der

Hier bitte den Namen des Bieters / der Bietergemeinschaft eintragen.

Russlandbezogenes Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbot per EU-Verordnung

Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachstehend kurz: Sanktionsvorschrift), verbietet, öffentliche Aufträge an natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Sanktionsvorschrift aufweisen.

Hiervon sind unmittelbar nicht nur Bewerber und Bieter, sondern mittelbar auch Unterauftragnehmer, Lieferanten und Eignungsverleiher betroffen, deren Leistungsanteil mehr als 10 Prozent des Auftragswerts beträgt.

Ein Bezug zu Russland im Sinne der Sanktionsvorschrift besteht

a) durch russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln.

Was die russische Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen angeht, gilt die Regelung auch im Fall von Doppel- oder Mehrfachstaatsangehörigkeiten!

Russische Beschäftigte in den Reihen des jeweiligen Auftragnehmers erfüllen den Russlandbezug jedoch nicht.

Bereits vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge mit solchen Auftragnehmern mit Bezug zu Russland dürfen nur bis 10.Oktober 2022 fortgeführt werden.

Der vollständige Text der Sanktionsvorschrift ist am Ende des Formulars abgedruckt.

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Eigenerklärung zum Russlandbezug
Vergabenummer:

Bitte die folgenden sechs Abfragepunkte prüfen und gegebenenfalls durch Klick auf das Kontrollkästchen bestätigen.

  1. Russlandbezug des Bieters / die Bietergemeinschaft

Der Bieter / die Bietergemeinschaft weist keinen Russlandbezug im Sinne der Sanktionsvorschrift auf.

  1. Russlandbezug von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder eignungsverleihenden Unternehmen während des Vergabeverfahrens

Diejenigen Auftragnehmer, die am vergabegegenständlichen Auftrag als

— Unterauftragnehmer,

— Lieferanten oder

— eignungsverleihende Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden,

beteiligt sein werden und auf die mehr als 10 Prozent des Auftragswerts entfallen wird, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Sanktionsvorschrift genannten Kreis natürlicher oder juristischer Personen mit Bezug zu Russland.

  1. Russlandbezug von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder eignungsverleihenden Unternehmen während der Vertragslaufzeit

Es wird bestätigt und sichergestellt, dass während der Vertragslaufzeit auch keine anderen

Auftragnehmer als

— Unterauftragnehmer,

— Lieferanten oder

— eignungsverleihende Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden,

eingesetzt werden, auf die mehr als 10 Prozent des Auftragswerts entfällt und die zum in der Sanktionsvorschrift genannten Kreis natürlicher oder juristischer Personen mit Bezug zu Russland gehören.

  1. Vertragserfüllungsverbot für bereits vergebene Aufträge

Der Bieter / die Bietergemeinschaft nimmt zur Kenntnis, dass etwaige Verträge mit natürlichen oder

juristischen Personen mit Bezug zu Russland im Sinne der Sanktionsvorschrift, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, bis zum 10. Oktober 2022 zu beenden sind. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertragsverhältnissen ist insbesondere Art. 11 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu beachten, mit dem eine Schadensersatzpflicht EU-rechtlich unmittelbar ausgeschlossen wird, soweit der Anspruch von den in Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen oder Unternehmen geltend gemacht wird.

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Eigenerklärung zum Russlandbezug
Vergabenummer:
  1. Genehmigungspflichtiger Russlandbezug

Der Bieter / die Bietergemeinschaft nimmt zur Kenntnis, dass die Vergabe oder die Fortsetzung der

Erfüllung von Verträgen mit natürlichen oder juristischen Personen mit Bezug zu Russland im Sinne der Sanktionsvorschrift möglich ist, sofern ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/576 greift. Dies setzt jedoch die Genehmigung durch die zuständige Behörde voraus.

  1. Betreuung von Vergabeverfahren durch den Bieter / die Bietergemeinschaft

Der Bieter / die Bietergemeinschaft nimmt zur Kenntnis, dass die Sanktionsvorschrift auch im Rahmen

von Vergabeverfahren zu beachten ist, sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft auf Grundlage des beauftragten Leistungsbilds Vergabeverfahren vorbereitet oder durchführt.

Alle sechs Abfragepunkte sind durch Klick auf das Kontrollkästchen wahrheitsgemäß zu bestätigen.

Bei Bietergemeinschaften erfolgt die Erklärung durch das vertretungsberechtigte Unternehmen mit Wirkung für alle Bietergemeinschaftsmitglieder.

  1. Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Der Bieter / die Bietergemeinschaft erklärt förmlich, dass die gemachten Angaben vollständig, genau und korrekt sind und er/sie sich der schwer-wiegenden Konsequenzen einer Täuschung Die gemachten Angaben sind bewusst ist (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB). vollständig, genau und korrekt

Verstöße gegen die Sanktionsvorschrift sind zudem als schwerer Vergabeverstoß einzustufen.

Hinweis

Für die Abgabe elektronischer Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sieht das Vergaberecht über § 53 Abs. 1 VgV grundsätzlich die Textform nach § 126b BGB vor: Erklärungen in Textform benötigen keine eigenhändige Namensunterschrift mehr und müssen grundsätzlich nicht elektronisch signiert werden. Bei elektronischer Übermittlung in Textform ist lediglich der Aussteller der Erklärung gemäß § 126b BGB zu benennen.

Wenn Sie den vorgegebenen Prozess der Vergabeplattform durchlaufen, wird dem Textformerfordernis genüge getan. Deshalb enthält dieses Formular kein separates Namens- oder Unterschriftsfeld mehr.

Datum Ihrer Erklärung ist dementsprechend der protokollierte Tag der Einreichung auf der Vergabeplattform.

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Eigenerklärung zum Russlandbezug
Vergabenummer:

Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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