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Fachlicher Teil -
Leistungsbeschreibung
Vergabenummer: BR-2026-0039
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung „Technische Umzugs- und
Entsorgungsleistungen für
den Bayerischen Rundfunk (BR)“
München, 02.11.2026
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Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS ........................................................................................................................................... 2
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES PROJEKTS ........................................................................................................ 4
1.1 AUSGANGSSITUATION ....................................................................................................................... 4 1.2 ZIELSETZUNG ...................................................................................................................................... 4 1.3 RAHMENBEDINGUNGEN UND GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN .......................................... 5 1.4 RAHMENVEREINBARUNG .................................................................................................................. 5 1.4.1 Standorte der Leistungserbringung ........................................................................................ 6 1.4.2 Sprachgebrauch ........................................................................................................................ 7 1.4.3 Geplantes Leistungsvolumen .................................................................................................. 7 1.4.4 Zugangs- und Standortbedingungen ...................................................................................... 7 1.4.5 Einsatzbeginn und Reisezeiten ............................................................................................... 8
2 BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................................................................. 9
2.1 GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR BEIDE LOSE ................................................................ 9 2.2 KICK-OFF-MEETING ZUM START DER RAHMENVEREINBARUNG ................................................. 9 2.3 EINZELABRUF UND ARBEITSVORBEREITUNG .............................................................................. 10 2.3.1 Regelablauf eines Einzelabrufs ............................................................................................. 11 2.4 DATENSCHUTZ, VERTRAULICHKEIT UND INFORMATIONSSICHERHEIT .................................... 12 2.5 ANFORDERUNGEN AN PERSONAL UND ORGANISATION ........................................................... 13 2.5.1 Personaleinsatz ....................................................................................................................... 14 2.5.2 Rollen und Verantwortlichkeiten ........................................................................................... 14 2.5.3 Personalkontinuität und Personalliste .................................................................................. 16 2.5.4 Zutritt, Ausweise und Verhalten ............................................................................................ 17 2.5.5 Leistungsnachweis ................................................................................................................. 17 2.6 BEENDIGUNGSLEISTUNGEN ........................................................................................................... 18 2.7 QUALITÄT, RISIKO- UND ESKALATIONSMANAGEMENT .............................................................. 18 2.7.1 Qualitätssicherung ................................................................................................................. 18 2.7.2 Lückenlose Transport- und Bearbeitungskette .................................................................... 18 2.7.3 Eskalationsmanagement ........................................................................................................ 19 2.8 ARBEITSSICHERHEIT UND BRANDSCHUTZ ................................................................................... 19
3 BESCHREIBUNG DER LEISTUNG LOS 1 – TECHNIK UMZÜGE ...................................................................... 20
3.1 LEISTUNGSGEGENSTAND UND UMZUGSGUT ............................................................................... 20 3.2 LEISTUNGSABGRENZUNG UND VERANTWORTUNGSÜBERGANG............................................. 21 3.3 LEISTUNGSERBRINGUNG AM QUELLSTANDORT UND TRANSPORT ......................................... 21 3.3.1 Mechanische Demontage und Ausbau am Quellstandort ................................................... 21 3.3.2 Kennzeichnung, Bestandszuordnung und Dokumentation ................................................ 22 3.3.3 Transport ................................................................................................................................. 23 3.3.4 Leistungserbringung am Zielstandort .................................................................................. 24
4 BESCHREIBUNG DER LEISTUNG LOS 2 – ENTSORGUNG ............................................................................ 27
4.1 LEISTUNGSUMFANG ......................................................................................................................... 27 4.2 ENTSORGUNGSFRAKTIONEN UND ABRECHNUNGSEINHEITEN ................................................. 29 4.3 ALLGEMEINES ................................................................................................................................... 30 4.3.1 Arbeitsschutz, Gebäudeschutz und Verkehrssicherung ..................................................... 30 4.3.2 Demontage .............................................................................................................................. 30 4.3.3 Ausführungsbedingungen ..................................................................................................... 31 4.3.4 Schutzmaßnahmen ................................................................................................................. 31 4.3.5 Abtransport und Entsorgung ................................................................................................. 31 4.3.6 Wiederverwendung ................................................................................................................. 32 4.3.7 Gefahrstoffe / unbekannte Stoffe .......................................................................................... 32 4.3.8 Befestigungen und verbleibende Bauteile ........................................................................... 33 4.3.9 Reinigung ................................................................................................................................ 33 4.3.10 Dokumentation und Übergabe ............................................................................................... 33 4.4 LEISTUNGSNACHWEIS UND ABRECHNUNG .................................................................................. 33
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Allgemeine Beschreibung des Projekts
1.1 Ausgangssituation
Der Bayerische Rundfunk (Auftraggeber) bündelt im Zuge seiner strategischen Stan-
dortentwicklung wesentliche Betriebs-, Redaktions- und Produktionsbereiche am
Campus München-Freimann. Hintergrund sind insbesondere der fortschreitende Me-
dienwandel, die zunehmende crossmediale Zusammenarbeit sowie das Ziel, bislang
räumlich getrennte Bereiche aus Hörfunk, Fernsehen und digitalen Angeboten an
einem gemeinsamen Standort zusammenzuführen. Der Campus München-Freimann
bildet dabei zunehmend das journalistische und produktionstechnische Zentrum des
BR. Dort befinden sich bereits verschiedene mehrmediale Redaktionseinheiten so-
wie Bereiche der Produktions- und Technikdirektion.
Die Standortkonsolidierung ist mit einem schrittweisen Auszug aus den bislang ge-
nutzten Gebäuden des innerstädtischen Funkhausareals am Rundfunkplatz 1 in
München verbunden.
Im Zusammenhang mit dieser Standortentwicklung sind umfangreiche Umzugs- und
Logistikleistungen erforderlich. Diese betreffen, abhängig vom jeweils festgelegten
Leistungsumfang, insbesondere die geordnete Räumung der betroffenen Gebäude-
und Nutzungsbereiche, den fachgerechten Transport von technischen Umzugsgü-
tern. Die Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen An-
forderungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmens sowie der Notwen-
digkeit einer möglichst störungsarmen Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs zu
planen und auszuführen.
1.2 Zielsetzung
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung je Los mit ei-
nem Auftragnehmer zur bedarfsgerechten Durchführung wiederkehrender Umzugs-
und Transportleistungen für technische Systeme und Komponenten des Auftragge-
bers sowie Entsorgungsleistungen. Der Auftragnehmer hat hierfür qualifiziertes Per-
sonal, geeignete Fahrzeuge, Transportbehälter, Verpackungsmaterialien, Hilfsmittel
und Werkzeuge bedarfsorientiert bereitzustellen.
Die Leistungen werden projektbezogen mittels Einzelabrufen beauftragt. Sie können
innerhalb eines Gebäudes, zwischen Gebäuden eines Standorts sowie zwischen
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Standorten des Auftraggebers erbracht werden. In Ausnahmefällen können weitere
Standorte in Bayern einbezogen werden.
Hierbei muss sichergestellt werden, dass die erforderlichen Leistungen bei entspre-
chendem Bedarf zuverlässig, fachgerecht und innerhalb der jeweils vorgegebenen
Ausführungszeiträume abgerufen werden können. Die einzelnen Umzugs-, Trans-
port- und Entsorgungsmaßnahmen werden auf Grundlage der Rahmenvereinbarung
jeweils gesondert beauftragt und hinsichtlich der betroffenen Systeme, Ausgangs-
und Zielstandorte, Mengen sowie Ausführungsbedingungen konkretisiert. Der Auf-
tragnehmer erstellt pro Maßnahme ein Angebot auf Basis der im Preisblatt festge-
legten Preise. Anschließend wird daraufhin durch den Auftraggeber eine Abrufbe-
stellung erstellt.
1.3 Rahmenbedingungen und grundlegende Anforderungen
Gegenstand der Leistungserbringung ist die fachgerechte mechanische Demontage,
die transportsichere Verpackung, der Transport sowie das Abladen und Positionieren
von technischen Geräten und weiteren Geräten zwischen den vom Auftraggeber je-
weils benannten Standorten (Los 1) sowie Entsorgungsleistungen (Los 2).
Zum Los 2 zählen insbesondere die Demontage und der Abtransport sowie die ord-
nungsgemäße Entsorgung beispielsweise von Einbauküchen, Gestellen oder Ein-
bauschränken. Zu entsorgende Geräte und Systeme werden vom Auftraggeber im
Abruf entsprechend benannt und gesondert ausgewiesen.
Aufgrund der oben genannten unterschiedlichen Gegebenheiten und Anforderungen
werden die Leistungsumfänge in zwei (2) Lose aufgeteilt.
Los 1: Technische Umzugsleistungen von technischen Komponenten, Medien-
produktionstechnik (vgl. Kapitel 3)
Los 2: Entsorgungsleistungen (vgl. Kapitel 4)
1.4 Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen
(vgl. auch kaufmännische Vertragsunterlagen). Sie beginnt am 01.02.2027 und endet
am 31.01.2031.
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1.4.1 Standorte der Leistungserbringung
Die Leistungen werden insbesondere an folgenden Standorten erbracht:
| Standort | Anschrift | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Funkhaus | Bayerischer Rundfunk Rundfunkplatz 1 80335 München | ||||
| Campus Freimann | Bayerischer Rundfunk, Studio München Floriansmühlstraße 60 80939 München | ||||
| Fernsehstudio Unterföhring | Bayerischer Rundfunk Studio Unterföhring Rivastraße 1 85774 Unterföhring | ||||
| Sender Ismaning | Bayerischer Rundfunk Sender Ismaning Senderstraße 57 85737 Ismaning |
Tabelle 1 – Standorte der Leistungserbringung
Darüber hinaus können weitere Standorte, insbesondere Regionalstudios, Sendean-
lagen, Rechenzentrums- oder IT-Standorte des Auftraggebers Gegenstand eines
Einzelabrufs sein.
Quell- und Zielstandort werden im jeweiligen Einzelabruf abschließend festgelegt.
Die oben genannten Standorte (Großraum München) und Strecken sind in die Posi-
tionen 2.1 bis 2.3 der Anlage 8.1 – Preisblatt zu inkludieren.
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Der Großraum München wird wie folgt definiert:
Inklusivstrecke = Quellstandort (vgl. Tabelle 1) im Radius von 25km.
Sofern außerplanmäßige Umzüge an weitere, nicht im Großraum München befindli-
che Standorte erfolgen sollte, erfolgt die Abrechnung der zusätzlich gefahrenen Kilo-
meter über die Position 2.4. Der Bieter hat den Preis pro km hierfür im Preisblatt
entsprechend einzutragen.
1.4.2 Sprachgebrauch
Für die in den Vergabeunterlagen verwendeten Personenbezeichnungen wird aus
Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche
Geschlechteridentitäten sind gleichermaßen angesprochen. Die Vorgaben des All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben unberührt.
1.4.3 Geplantes Leistungsvolumen
Art, Umfang und Häufigkeit der technischen Umzüge können während der Vertrags-
laufzeit variieren. Der Auftragnehmer muss seine Kapazitäten so organisieren, dass
Einzelabrufe innerhalb der vereinbarten Vorlauf- und Ausführungszeiten erbracht
werden können.
Hinweis:
Die Angebotserstellung des Auftragnehmers muss innerhalb von 2 Wochen nach An-
frage, die Ausführung innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung des BR erfolgen.
1.4.4 Zugangs- und Standortbedingungen
Die Zugangssituation kann je Standort variieren. Zu berücksichtigen sind insbeson-
dere Sicherheitsbereiche, enge Flure und Treppenhäuser, beschränkte Aufzugs- und
Bodentraglasten, Rampen, eingeschränkte Zufahrten sowie witterungsexponierte
Be- und Entladebereiche. Der Auftragnehmer prüft die für seine Leistung relevanten
Bedingungen und hat hierfür geeignetes Personal und geeignete Hilfsmittel einzu-
setzen. Der Auftraggeber stellt die vereinbarten Zutrittsmöglichkeiten nach Ange-
botserstellung für einen Einzelabruf bereit.
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1.4.5 Einsatzbeginn und Reisezeiten
Die für die An- und Abfahrt erforderlichen Reisezeiten des Personals sind in die An-
gebotspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die abrech-
nungsfähige Einsatzzeit beginnt mit der Einweisung des Personals am jeweiligen
Leistungsort.
Die Leistungen werden grundsätzlich montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und
19:00 Uhr erbracht. Leistungen außerhalb dieses Zeitraums, insbesondere nachts
sowie an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, können im Einzelabruf vereinbart
werden. Zuschläge müssen den hierfür vorgesehenen Positionen des Preisblatts ent-
sprechen.
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2 Beschreibung der Leistung
Der BR betreibt mehrere Rechenzentrums- und IT-Standorte. Während der Vertrags-
laufzeit sind zwischen diesen Standorten Technische Geräte, Medienproduktions-
technik, Server, Netzwerkkomponenten, Speicher- und Peripheriesysteme sowie
sonstige IT-Hardware fachgerecht zu demontieren, zu verpacken, zu transportieren
und umzuziehen. Nicht umgezogenes Umzugsgut ist fachgerecht zu entsorgen (vgl.
Kapitel 4). Hierbei sind die besonderen Anforderungen an den Umgang mit sensiblen
und betriebskritischen technischen Systemen, insbesondere hinsichtlich Transport-
sicherheit, Erschütterungsschutz, Datenschutz und Betriebssicherheit entsprechend
zu berücksichtigen. Zudem ist abhängig von der Jahreszeit auf einen temperaturge-
rechten Transport zu achten (vgl. Kapitel 3.3.3).
2.1 Grundlegende Anforderungen für beide Lose
Mit diesem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für „Tech-
nische Umzugs- und Entsorgungsleistungen für den Bayerischen Rundfunk (BR)“ will
der Auftraggeber die im Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden wer-
den.. dargestellten Ziele umsetzen
Der Bieter bestätigt und versichert, dass er alle in den Verfahrens- und Vertragsun-
terlagen mit „muss“ und „darf nicht“ formulierten Anforderungen ohne Einschränkun-
gen erfüllen wird. Der Bieter muss je Los im jeweiligen Preisblatt in der „Anlage 8.1 -
Preisblatt Los 1“ und „Anlage 8.2 - Preisblatt Los 2“ die dort definierten Preisposition
entsprechend eintragen.
Die benötigten Leistungen werden in zwei Fachlosen ausgeschrieben:
Los 1: Technische Umzugsleistungen von technischen Komponenten, Medien-
produktionstechnik (vgl. Kapitel 3)
Los 2: Entsorgungsleistungen (vgl. Kapitel 4)
Die in den nachfolgenden Kapiteln definierten Anforderungen sind für beide Lose
gleichermaßen gültig.
2.2 Kick-Off-Meeting zum Start der Rahmenvereinbarung
Der Auftragnehmer nimmt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagsertei-
lung an einem Kick-Off-Meeting vor Ort am Quellstandort
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„Rundfunkplatz 1, 80335 München“
teilnehmen.
Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:
Begehung der jeweiligen Häuser am Quellstandort (Rundfunkplatz 1) gemein-
sam mit dem Auftraggeber mit:
• Einweisung in die Örtlichkeiten und Räumlichkeiten durch den Auftraggeber.
Abstimmung abrufbezogener Maßnahmen und Prozesse gemeinsam mit dem
Auftraggeber,
Abstimmung von Besonderheiten zur Infrastruktur und Besonderheiten von
Transportwegen,
Zutrittsverfahren und standortspezifische Sicherheitsanforderungen,
Kommunikations- und Eskalationswege,
Die Teilnahme am Kick-Off Meeting ist verpflichtend und in den Angebotspreis ein-
zukalkulieren.
2.3 Einzelabruf und Arbeitsvorbereitung
Die Durchführung der Umzugs-, Transport- und Entsorgungsleistungen erfolgt ent-
sprechend den terminlichen Vorgaben des Auftraggebers. Mit Einholung des Ange-
botes auf Basis des Preisblattes werden die Ausführungszeiten dem Auftragnehmer
mitgeteilt.
Jeder Einzelabruf enthält mindestens Quell- und Zielstandort, Leistungszeitfenster,
die Art und grobe Menge des Umzugsguts, besondere räumliche oder technische
Rahmenbedingungen sowie gegebenenfalls optionale Leistungen. Der Auftragneh-
mer bestätigt den Abruf schriftlich und benennt die vorgesehene Terminierung, Per-
sonalstärke, Fahrzeuge und erforderlichen Hilfsmittel.
Zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Leistungserbringung, insbesondere bei
kurzfristigen Abrufen oder dem erforderlichen Einsatz von Ersatzpersonal, hat der
Auftragnehmer eine ausreichende personelle Verfügbarkeit sicherzustellen.
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Der Auftragnehmer hat während der üblichen Geschäftszeiten eine telefonische Er-
reichbarkeit sicherzustellen. Diese wird montags bis freitags in der Zeit von 07:00
Uhr bis 18:00 Uhr erwartet.
Hinweis:
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Durchführung des Umzugs einen ausrei-
chenden Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Hierzu gehören
insbesondere Zufahrten, Ladezonen, Transportwege, Sicherheitsbereiche sowie er-
forderliche Aufstellflächen. Erkannte Risiken, Hindernisse oder sonstige Einschrän-
kungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Sofern erforderlich, sind vom Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers wei-
tere Vor-Ort-Termine vor Ausführung der Umzugsleistungen durchzuführen
2.3.1 Regelablauf eines Einzelabrufs
Nachfolgend sind die jeweiligen Prozessschritte zur Durchführung der Umzugs- und
Transportleistungen dargelegt:
| Nr. | Prozessschritt | Mindestinhalt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Angebotseinholung durch AG | Einholung eines Angebots auf Basis der RV pro Ein- zelumzugs- oder Entsorgungsmaßnahme. | ||||||
| 2 | Prüfung durch AN und An- gebotserstellung | Prüfung des Abrufs und sofern notwendig Vor-Ort- Besichtigung durch Auftragnehmer an Quell- und Zielstandort. | ||||||
| 3 | SAP Abrufbestellung durch AG |
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| 4 | Auftragsbestätigung | Schriftliche Bestätigung des Einsatztermins sowie des geplanten Personals, Fahrzeugen, Hilfsmitteln und Besonderheiten |
|---|---|---|
| 5 | Ausführung durch AN (ein- schließlich etwaiger Meh- rungen/Minderungen) | Für Umzugsleistungen (Los 1): Kennzeichnung, Ver- packung, Verladung, Transport, Abladen und Positi- onierung. Für Entsorgungsleistungen (Los 2): Übernahme/Er- fassung, z. Teil Demontage, Vertragen, Verladung und Abtransport, Verwertung/Entsorgung sowie Nachweisführung |
| 6 | Kontrolle durch AN mit Leistungsbestätigung | Sichtprüfung, unverzügliche Schadenmeldung und Behandlung von Abweichungen. |
| 7 | Übergabe an AG durch AN | Dokumentierte Übergabe am Zielort. |
| 8 | Abrechnung | Prüffähiger Leistungsnachweis und Rechnungsstel- lung gemäß kaufmännischen Vertragsunterlagen. |
Tabelle 2 – Regelablauf eines Einzelabrufs
2.4 Datenschutz, Vertraulichkeit und Informationssicherheit
Der Auftragnehmer und alle vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter
verpflichten sich zur Vertraulichkeit sämtlicher Informationen zur Infrastruktur,
Systeme, Sicherheitsmaßnahmen und Daten des Auftraggebers. Die Verpflichtung
gilt auch nach Vertragsende fort. Eine Einsichtnahme in Daten oder Unterlagen ist
untersagt, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zwingend
erforderlich und ausdrücklich freigegeben ist. Er muss die Verpflichtung zur
Geheimhaltung auch Dritten auferlegen, die er zur Durchführung von Arbeiten
beauftragt.
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Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet ihn
zum Ersatz aller hieraus erwachsenden Schäden.
Für den Fall der Zuschlagserteilung verpflichtet sich der Bieter entsprechend der
„Anlage 9 - Verpflichtung auf Vertraulichkeit“. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
muss spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vom Auftragnehmer
vorgenommen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen werden.
Sofern sich im Rahmen der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit ergibt, dass der
Auftragnehmer Daten im Auftrag verarbeitet, ist zusätzlich jeweils ein Vertrag zur
Auftragsverarbeitung zwischen dem Auftraggeber (BR) und dem Auftragnehmer
abzuschließen.
Hinweis:
Technische Geräte oder Geräte dürfen ohne Freigabe des Auftraggebers nicht ge-
öffnet und Datenträger nicht ausgebaut werden. Sicherheitsvorfälle, Verluste, unbe-
fugte Zugriffe oder versehentliche Kenntnisnahmen sind unverzüglich über die vor-
gegebenen Meldewege anzuzeigen. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, wer-
den ergänzende Vereinbarungen abgeschlossen.
2.5 Anforderungen an Personal und Organisation
Der Auftraggeber legt großen Wert auf eine vertrauensvolle und kooperative
Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer über die gesamte Laufzeit der
Rahmenvereinbarung. Hierzu gehören insbesondere eine proaktive Kommunikation
sowie die frühzeitige Information über alle für die Leistungserbringung relevanten
Sachverhalte.
Das eingesetzte Umzugspersonal muss über ausreichende Fachkenntnisse und
praktische Erfahrung verfügen, um die im Rahmen der Umzugsleistungen anfallen-
den Demontage- und Montagearbeiten fachgerecht ausführen zu können.
Hierzu können auch die Demontage von Racks oder Schranksystemen zählen. Das
eingesetzte Personal hat bei den Umzügen daher immer eine angemessene Grund-
ausstattung an Werkzeugen und Hilfsmitteln mitzuführen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal auftretende
Situationen vor Ort fachkundig beurteilen sowie erforderliche Maßnahmen selbst-
ständig und eigenverantwortlich umsetzen kann.
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Für die zu erbringenden Umzugsleistungen muss der Auftragnehmer mindestens
über das in den folgenden Unterkapiteln aufgeführte Fachpersonal verfügen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die fachliche Eignung sowie die
Qualifikation und Erfahrung der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen zu
überprüfen und deren Einsatz zu genehmigen oder abzulehnen, sofern die
festgelegten Anforderungen nicht erfüllt werden.
2.5.1 Personaleinsatz
Einsatzplanung des Personals sowie die Bereitstellung sämtlicher für die Leistungs-
erbringung erforderlicher Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Hilfsmittel sowie die fachge-
rechte Demontage, Verpackung, Sicherung, Verladung und Transport obliegen dem
Auftragnehmer.
Zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Leistungsqualität hat der
Auftragnehmer durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine möglichst hohe
Personalkontinuität sowie eine ausreichende Wissenssicherung zu gewährleisten.
Personalwechsel sind so zu organisieren, dass die ordnungsgemäße und
kontinuierliche Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird.
2.5.2 Rollen und Verantwortlichkeiten
Der Bieter muss diese nachfolgend genannten Anforderungen an das eingesetzte
Personal für den zentralen Ansprechpartner (SPOC), vgl. 2.5.2.1 anhand entspre-
chender Nachweise (Lebenslauf, Nachweise zur Berufsbefähigung) in einer separa-
ten Anlage mit dem Angebot einreichen.
Für das vorgesehene Umzugs-, Transport und Entsorgungspersonal (vgl. Kapitel
2.5.2.2) behält sich der Auftraggeber vor, die definierten Anforderungen vor dem
Leistungsbeginn zu überprüfen.
2.5.2.1 Zentraler Ansprechpartner (SPOC) / Projektleiter
Der Auftragnehmer hat zur Leitung, Koordinierung und Steuerung der Umzugs- und
Entsorgungsleistungen während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung
einen zentralen Ansprechpartner (Projektleiter) zu benennen und bereitzustellen.
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Dieser übernimmt nach Abruf durch den Auftraggeber die Abstimmung der Termine
und Kapazitäten, koordiniert die Leistungserbringung, steht während der Durchfüh-
rung der Umzüge als Ansprechpartner zur Verfügung und fungiert als erste Eskalati-
onsstufe. Darüber hinaus überwacht er die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben
und verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung.
Der zentrale Ansprechpartner (SPOC) muss mindestens über folgende Kenntnisse
und Erfahrungen verfügen:
Mindestens 3 Jahre Erfahrung mit:
• IT-Infrastruktur- oder Rechenzentrumsumzügen (Los 1)
• großvolumigen Entsorgungs- und Rückbauprojekten im Bereich der IT-
Infrastruktur einschließlich Demontageleistungen (Los 2).
Sprache:
• Verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (C2-Niveau)
Planerische Organisation und Überwachung aller Einzelprojekte des Auftragge-
bers
Führung einer Projektplanung und Projektüberwachung, die mindestens fol-
gende Aspekte beinhalten muss:
• Ressourcenplanung
• Projektsteuerung
Übernahme der Prozessverantwortung
Steuerung und Überwachung von Einzelprojekten
Überwachung und Gewährleistung der Prozesse zur Qualitätssicherung
Überwachung und Kontrolle von externen Einflussfaktoren auf die Projektteams
Zudem muss Risiken und Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen können, geeignete
Maßnahmen vorschlagen, notwendige Abstimmungen herbeiführen und den Auftrag-
geber unverzüglich über etwaige Schwierigkeiten oder Verzögerungen informieren.
2.5.2.2 Umzugs- und Transportpersonal
Der Auftragnehmer hat für die Leistungserbringung ausschließlich qualifiziertes
Fachpersonal einzusetzen. Die eingesetzten Mitarbeitenden müssen über
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mindestens drei Jahre praktische Berufserfahrung in den nachfolgend genannten
Tätigkeitsbereichen verfügen:
Los 1 – Technische Umzugsleistungen:
Planung, Durchführung und Begleitung von IT-Infrastruktur- und/oder Rechen-
zentrumsumzügen innerhalb eines laufenden Betriebs oder abgestimmter Mig-
rationsfenster
Los 2 – Entsorgungsleistungen:
Durchführung großvolumiger Entsorgungsprojekte einschließlich fachgerechter
Demontage, Rückbau, Transport und Entsorgung von Technische Geräten, Re-
galen, Einbauschränke- und Küchen, Netzwerktechnik sowie rechenzent-
rumsspezifischer Infrastruktur.
Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal über folgende Anforderungen verfü-
gen:
Sprache:
• Fließend Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zur sicheren Verständigung
mit dem Auftraggeber und zum Verständnis von Arbeits- und Sicherheitsan-
weisungen (mind. B2-Niveau)
Das Personal muss mit den einschlägigen Anforderungen an Ladungssicherung
und Arbeitssicherheit vertraut und für die jeweils eingesetzten Arbeitsmittel un-
terwiesen sein.
Kenntnisse in EMV/VDE-Anforderungen beim physischen Umgang mit IT-
Hardware sind von Vorteil
Fahrer müssen über die erforderliche gültige Fahrerlaubnis verfügen.
2.5.3 Personalkontinuität und Personalliste
Der Auftragnehmer setzt nach Möglichkeit ein eingewiesenes Kernteam ein. Vor dem
Einsatz ist eine Liste der eingesetzten Personen zu übermitteln. Personalwechsel
sind mit angemessener Vorlaufzeit anzuzeigen. Zusätzlicher Einarbeitungsaufwand,
der allein durch einen Personalwechsel des Auftragnehmers entsteht, wird nicht ge-
sondert vergütet und geht zu Lasten des Auftragnehmers.
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Der Auftraggeber kann den Einsatz einzelner Personen aus sachlichen Gründen ab-
lehnen oder deren Austausch verlangen, insbesondere wenn Eignungs-, Zuverläs-
sigkeits-, Sicherheits- oder Zutrittsanforderungen nicht erfüllt sind. Subunternehmer-
personal und sonstiges extern eingesetztes Personal müssen sämtliche Anforderun-
gen gleichermaßen erfüllen.
2.5.4 Zutritt, Ausweise und Verhalten
Sofern notwendig, wird bei Zutritt des Auftragnehmers in das Rechenzentrum und
Technikräume des BR dieser vom Auftraggeber entsprechend eingewiesen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal die in der Unterwei-
sung vom Auftraggeber erhaltenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet.
2.5.5 Leistungsnachweis
Nach Durchführung und Abschluss des Einzelabrufs erstellt der Auftragnehmer einen
prüffähigen Leistungsnachweis. Der Einzelabruf endet mit Übergabe des Umzugs-
gutes an den Auftraggeber am Zielort, diese ist vom Auftragnehmer entsprechend in
Form eines Leistungsnachweises zu dokumentieren. (vgl. Kapitel 2.3.1).
Der Leistungsnachweis ist vom verantwortlichen zentralen Ansprechpartner und Ko-
ordinator des Auftragnehmers zu unterzeichnen und dem zuständigen Anforderer
des Auftraggebers zur Bestätigung vorzulegen. Der Leistungsnachweis muss fol-
gende Angaben beinhalten:
Einzelabruf oder Bestellbezug
Einsatzdatum und Leistungszeitraum
Quell- und Zielstandort
eingesetztes Personal und Funktionalitäten
eingesetzte Fahrzeuge und besondere Hilfsmittel, soweit abrechnungsrelevant
Art und Umfang der erbrachten Leistungen
Abweichungen, Unterbrechungen, Schäden und besondere Vorkommnisse
Volumen erfolgter Entsorgungen / durchgeführter Entsorgungsdienstleistungen
Rechnungen sind entsprechend den kaufmännischen Vertragsunterlagen prüffähig
zu stellen. Der bestätigte Leistungsnachweis ist beizufügen. Nicht dokumentierte
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oder nicht beauftragte Leistungen begründen keinen Vergütungsanspruch, soweit
nicht eine nachträgliche Bestätigung des Auftraggebers vorliegt.
2.6 Beendigungsleistungen
Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung gibt der Auftragnehmer sämtliche über-
lassenen Arbeitsmittel, Unterlagen, Schlüssel, Ausweise, Zugangskarten und sons-
tigen Zugangsmittel vollständig zurück. Die Rückgabe ist in einem Übergabeprotokoll
zu dokumentieren. Vom Auftraggeber bereitgestellte oder im Rahmen der Leistung
entstandene Daten und Unterlagen dürfen nicht zurückbehalten werden. Gesetzliche
Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
2.7 Qualität, Risiko- und Eskalationsmanagement
2.7.1 Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer verfügt über ein geeignetes Qualitätsmanagement zur Sicher-
stellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
Hierzu gehören insbesondere:
standardisierte Arbeitsabläufe und Checklisten für
• die Demontage,
• die Verpackung,
• die Verladung,
• den Transport sowie
• das Abladen einschließlich Sichtprüfung des Umzugsguts;
dokumentierte Verfahren zur Erfassung, Meldung, Bearbeitung und Nachverfol-
gung von Abweichungen, Mängeln und Schäden
Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Nachweise bei Bedarf anzufordern.
2.7.2 Lückenlose Transport- und Bearbeitungskette
Für besonders schutzbedürftige Systeme kann der Auftraggeber im Einzelabruf eine
lückenlose Bearbeitungs- und Transportdokumentation verlangen. Dabei ist je iden-
tifizierbarer Einheit mindestens festzuhalten, wann und durch wen sie ausgebaut,
welcher Verpackungs- oder Transporteinheit sie zugeordnet, wann sie verladen,
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transportiert, entladen und am Ziel übergeben wurde. Die konkrete Dokumentations-
form und die zulässigen Identifikationsmerkmale werden vor der Ausführung abge-
stimmt.
2.7.3 Eskalationsmanagement
Der Auftragnehmer muss über ein abgestuftes Eskalations- und Kommunikations-
modell für den Fall auftretender Schäden, Störungen oder sonstige kritische Ereig-
nisse verfügen. Dieses umfasst mindestens:
definierte Eskalationsstufen mit Benennung der jeweiligen Verantwortlichkeiten
(z. B. Vorarbeiter vor Ort, Projekt- bzw. Einsatzkoordinator sowie Management-
ebene),
festgelegte Reaktions- und Bearbeitungszeiten bei Schadensereignissen und
sonstige Abweichungen,
eindeutig definierte Kommunikations- und Meldewege einschließlich der jeweili-
gen Ansprechpartner sowie der zu nutzenden Kommunikationsmittel (z. B. Tele-
fon und E-Mail).
Das Eskalations- und Kommunikationsmodell ist mit dem Auftraggeber abzustimmen
und kann bei Bedarf in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer an-
gepasst werden.
2.8 Arbeitssicherheit und Brandschutz
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit seines
Personals und die sichere Verwendung seiner Arbeitsmittel. Er erstellt erforderliche
Gefährdungsbeurteilungen, führt die gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen
durch und dokumentiert sie. Die standortspezifische Einweisung des Auftraggebers
entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten.
Flucht- und Rettungswege, Brandschutzeinrichtungen und betriebliche
Verkehrswege sind jederzeit freizuhalten. Lasten, Hebevorgänge und Transportwege
sind so zu sichern, dass Beschäftigte, Dritte, Gebäude und technische Anlagen nicht
gefährdet werden.
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3 Beschreibung der Leistung Los 1 – Technik Umzüge
Der Leistungsumfang für das Los 1 umfasst im Wesentlichen Umzugsdienstleistun-
gen für technische Systeme, technische Komponenten sowie sonstige technische
Ausstattungsgegenstände.
Dem Auftragnehmer obliegt die vollständige Durchführung des Umzugs vom Quell-
standort zum jeweiligen Zielstandort (Wand-zu-Wand-Leistung). Der Transport ist auf
dem unter wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zweckmäßigsten
Weg vom Ausgangs- zum Zielstandort einschließlich der Verbringung und fachge-
rechten Positionierung des Umzugsgutes am vorgesehenen Bestimmungsort durch-
zuführen.
Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass für die jeweilige
Umzugsleistung die erforderlichen Transportmittel, Verpackungsmaterialien sowie
Hilfsmittel (z. B. Sackkarren, Rollwagen, Hebe- und Transporthilfen) in ausreichen-
dem Umfang bereitgestellt und eingesetzt werden. Die Auswahl der einzusetzenden
Mittel hat unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten am Leistungsort so-
wie der Art und Beschaffenheit des Umzugsgutes zu erfolgen.
3.1 Leistungsgegenstand und Umzugsgut
Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
die transportsichere Verpackung der Technische Geräte:
• die Bereitstellung geeigneter Verpackungs- und Transportmittel,
die Verladung und gesicherter Transport zum Zielort,
den fachgerechten Transport zum jeweils festgelegten Zielstandort,
das Abladen am Zielstandort sowie
Abladen- und Verbringen des Umzugsgutes in die vorgesehenen Zielräume des
Auftraggebers
• die technischen Systeme und Komponenten sind im Zielraum nach Vorgabe
des Auftraggebers entsprechend zu positionieren.
Ggf. kann auch der Ausbau der zu transportierenden technische Geräte, soweit
dies für den Transport erforderlich ist, Leistungsumfang sein
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Zum technischen Umzugsgut gehören insbesondere:
Server, Storage- und Netzwerkkomponenten aus 19-Zoll-Gestellen
Technische Geräte, technische Peripherie und zugehörige mechanische Kom-
ponenten
Medienproduktionstechnik (Mischpulte, Lautsprecher etc.)
Racks oder Gestelle, soweit dies im Einzelabruf ausdrücklich vorgesehen ist
Einbauschienen, Kabelarme und sonstige eindeutig zuordenbare mechanische
Zubehörteile
verpackte Ersatzteile, technische Kleingeräte und sonstige empfindliche techni-
sche Gegenstände
3.2 Leistungsabgrenzung und Verantwortungsübergang
Der Auftraggeber verantwortet die Umzugsplanung auf Systemebene, die Außerbe-
triebnahme, Datensicherung, Ent- und Verkabelung, technische Dokumentation,
Funktionsprüfung und Inbetriebnahme.
3.3 Leistungserbringung am Quellstandort und Transport
Der Auftragnehmer darf mit der mechanischen Demontage erst dann beginnen,
nachdem der Auftraggeber das jeweilige System außer Betrieb genommen und zur
Demontage freigegeben hat.
Geräte dürfen ohne ausdrückliche Freigabe nicht geöffnet werden. Datenträger dür-
fen weder ausgebaut noch gesondert behandelt werden. Die bestehende CAT-,
LWL- und Stromverkabelung bleibt grundsätzlich im Gestell und wird vom Auftrag-
nehmer nicht entfernt. Kabelarme werden nur nach Anweisung ausgebaut, nach Vor-
gabe gekennzeichnet und geordnet gelagert.
3.3.1 Mechanische Demontage und Ausbau am Quellstandort
fachgerechter Ausbau freigegebener Systeme aus Racks und Gestellen
Demontage und eindeutige Zuordnung der Einbauschienen zum jeweiligen Ge-
rät
Ausbau von Kabelarmen ausschließlich nach Anweisung des Auftraggebers
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Kennzeichnung mechanischer Zubehörteile nach dem vorgegebenen Zuord-
nungssystem
materialschonende Handhabung ohne Eingriffe in Geräte, Datenträger oder
elektrische Anschlüsse
3.3.2 Kennzeichnung, Bestandszuordnung und Dokumentation
Der Auftragnehmer übernimmt die vom Auftraggeber vorgegebene Kennzeichnung
und stellt sicher, dass Geräte, Einbauschienen, Kabelarme und weitere Zubehörteile
während des gesamten Transportprozesses eindeutig zugeordnet bleiben. Vom Auf-
traggeber bereitgestellte Kennzeichnungen dürfen nicht verdeckt, verändert oder
entfernt werden.
Je Einzelabruf ist eine Transport- und Übergabedokumentation zu führen. Sie enthält
mindestens Datum, Quell- und Zielort, identifizierbare Einheiten oder Mengen, ein-
gesetztes Personal, besondere Vorkommnisse und die Bestätigung der Übergabe.
Fotos dürfen nur nach Freigabe und ausschließlich zur Dokumentation äußerlich er-
kennbarer Schäden erstellt werden.
3.3.2.1 Bereitstellung und Rücknahme von Verpackungsmaterial
Der Auftragnehmer ist für die sichere und fachgerechte Verpackung verantwortlich.
Das Verpackungskonzept muss Art, Gewicht, Empfindlichkeit, Herstellerhinweise
und Transportweg berücksichtigen. Sämtliches erforderliches Verpackungsmaterial
ist vom Auftragnehmer zu stellen und in den angebotenen Preisen im Preisblatt ein-
zukalkulieren.
Der Auftraggeber stellt folgende Anforderungen an die Verpackung:
Verwendung antistatischer Folien, Schaumstoffe, Beutel und geeigneter Trans-
portbehälter
stoß-, rüttel- und vibrationsfeste Fixierung gegen Verrutschen und Aneinander-
schlagen
Schutz empfindlicher Oberflächen, Kanten, Anschlüsse und Bedienelemente
Einsatz abschließbarer Gitterboxen, Flightcases oder gleichwertiger gesicherter
Behältnisse, soweit nach Schutzbedarf erforderlich
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eindeutige Kennzeichnung der Verpackungseinheiten ohne Offenlegung unnöti-
ger sicherheitsrelevanter Informationen
ggf. witterungsgeschützte Zwischenbereitstellung und Vermeidung unnötiger
Standzeiten
Das eingesetzte Verpackungsmaterial darf keine Beschädigungen durch elekt-
rostatische Entladung, Abrieb, Feuchtigkeit, Ausgasungen oder mechanischen
Druck verursachen.
Verpackungen und Hilfsmittel, die mit Hardware in Berührung kommen, müssen
antistatisch sein oder entsprechend behandelt werden.
Vom Auftragnehmer bereitgestellte Mehrwegbehälter bleiben sein Eigentum, sofern
keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Nach Abschluss des Abrufs sind
die Materialien geordnet zurückzunehmen.
3.3.3 Transport
3.3.3.1 Fahrzeuge, Hilfsmittel und Werkzeuge
Der Auftragnehmer stellt sämtliche für den Einzelabruf erforderlichen Fahrzeuge,
Hebe- und Transporthilfen sowie Werkzeuge eigenverantwortlich bereit.
Dazu können insbesondere luftgefederte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Hebebühne,
Rollwagen, Transportroller, Treppensteiger, Hebegeräte, PC-Wannen, standsichere
Rampen und geeignete Schutzsysteme für Böden, Türen und Aufzüge gehören.
Alle Arbeitsmittel müssen funktionsfähig, regelmäßig geprüft, für den Verwendungs-
zweck geeignet sowie verkehrs- und arbeitssicher sein. Sie dürfen nur durch unter-
wiesenes und fachlich geeignetes Personal bedient werden.
3.3.3.2 Allgemeine Anforderungen an den Transport
Fahrzeuge müssen für den Transport sensibler IT-Hardware geeignet sein und über
einen geschlossenen Festaufbau verfügen. Erschütterungs- und Stoßbelastungen
sind insbesondere durch geeignete Federung, Verpackung, Ladungsverteilung und
Sicherung zu minimieren. Die Ladungssicherung ist nach den geltenden Vorschriften
nachweisbar umzusetzen.
Alarmsicherung des Laderaums
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Schutz gegen unbefugten Zugriff
Einsatz eines GPS-Ortungs- und Alarmsystem ist wünschenswert
geeignete Feuerlöscheinrichtung, insbesondere CO₂-Feuerlöscher entspre-
chend dem vorgesehenen Einsatz
witterungsgeschützte Be- und Entladung
Hinweis:
Transporte sind grundsätzlich mit einer 2 Mann-Besatzung des Auftragnehmers
durchzuführen, um sicheres Handling der IT-Hardware sicherzustellen.
3.3.3.3 Klimatische und elektrostatische Anforderungen
Im Laderaum ist eine für das jeweilige Umzugsgut geeignete Temperatur und
Feuchte sicherzustellen. Bei Außentemperaturen unter 5 °C oder über 40 °C auf dem
Transportweg sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, beispielsweise Klimatisierung
oder Heizung, zu ergreifen. Herstellerseitige Transport- und Akklimatisierungsvorga-
ben sind zu berücksichtigen, soweit sie dem Auftragnehmer bekannt gegeben wur-
den oder allgemein zugänglich und für das Transportgut erkennbar einschlägig sind.
Beim Wechsel zwischen unterschiedlichen Klimabereichen sind Kondensationsrisi-
ken zu vermeiden. Erforderliche Akklimatisierungszeiten werden mit dem Auftragge-
ber abgestimmt. Sämtliche Verpackungen, Transportbehälter und unmittelbar einge-
setzten Hilfsmittel müssen den Anforderungen an den Schutz vor elektrostatischer
Entladung entsprechen.
3.3.4 Leistungserbringung am Zielstandort
Am Zielstandort hat der Auftragnehmer die in den folgenden Unterkapiteln
beschriebenen Leistungen zu erbringen.
3.3.4.1 Abladen, innerbetrieblicher Transport und Positionierung am Zielstandort
fachgerechtes Abladen der verpackten Systeme
sicherer Transport über die vorgegebenen Wege in die Zielräume
Bereitstellung an den bezeichneten Stellflächen oder Übergabepunkten
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Zu beachten:
Das Umzugsgut ist nur dann auszupacken, sofern dies im Einzelabruf vorgese-
hen oder vom Auftraggeber konkret angewiesen worden ist
Ein mechanischer Einbau darf nur dann erfolgen, sofern ausdrücklich abgerufen;
Verkabelung und Inbetriebnahme bleiben ausgeschlossen
3.3.4.2 Sichtprüfung, Schadenmeldung und Übergabe
Der Auftragnehmer prüft Verpackung und äußerlich zugängliche Flächen bei Über-
nahme, Verladung, Anlieferung und gegebenenfalls nach dem Auspacken auf er-
kennbare Schäden.
Auftretende Transportschäden sind durch den Auftragnehmer unverzüglich zu doku-
mentieren. Hierzu gehören insbesondere die Anfertigung aussagekräftiger Fotos, die
Erstellung von Schadensprotokollen sowie die Unterstützung des Auftraggebers bei
der erforderlichen Nachweisführung gegenüber Versicherungen.
Etwaige Schäden und Abweichungen sind unverzüglich vor einer weiteren Bearbei-
tung an den Auftraggeber zu melden. Auf Anforderung sind ein schriftlicher Kurzbe-
richt sowie Fotos des beschädigten Umzugsgutes zu erstellen. Die Meldung muss
mindestens Zeitpunkt, Ort, betroffene Einheit, sichtbares Schadensbild und bereits
ergriffene Sicherungsmaßnahmen enthalten.
3.3.4.3 Optionaler Fallback und Rücktransport
Der Auftragnehmer muss organisatorisch und kapazitativ in der Lage sein, auch kurz-
fristig Rücktransporte/Fallback-Transporte durchführen zu können.
Der Auftraggeber kann bei Angebotserstellung für einen Einzelabruf einen Rück-
transport als optionale Leistung anfordern. Der Auftragnehmer muss dies bei der An-
gebotserstellung berücksichtigen.
Der optionale Fallback kann eine erneute Verpackung, Rücktransport und Abladen
am ursprünglichen oder an einem anderen bezeichneten Standort unter denselben
Schutzanforderungen umfassen. Soweit beauftragt, umfasst er auch den mechani-
schen Wiedereinbau der Geräte und Einbauschienen, jedoch keine Verkabelung
oder Inbetriebnahme.
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Tritt der Fallback-Fall nicht ein, darf lediglich eine Bereitschaftspauschale angesetzt
werden (vgl. Anlage 8.1 – Preisblatt Los 1).
Fallback-Leistungen werden nach Regiestunden gem. Preisblatt abgerechnet. Der
Auftragnehmer hat im Leistungsnachweis hierfür folgende Angaben zu tätigen:
Datum und Uhrzeit
Eingesetztes Personal
Art der Tätigkeit
Anzahl der bearbeiteten Geräte, Racks oder Technische Geräte
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4 Beschreibung der Leistung Los 2 – Entsorgung
Der Leistungsumfang dieser Rahmenvereinbarung umfasst auch Entsorgungsdienst-
leistungen für die am Rundfunkplatz in den Häusern 1 bis 8 nicht umgezogenen Gü-
ter. Darüber hinaus können auch Entsorgungsleistungen an weiteren Standorten
(siehe Kapitel 1.4.1) erfolgen. Der Leistungsumfang umfasst auch die fachgerechte
Demontage des Entsorgungsgutes (z.B. Einbauschränke, Möbel, Küchen, Gestelle)
sowie der Abtransport und die ordnungsgemäße Entsorgung.
Die nachfolgenden Darstellungen dienen der Übersicht über die betroffenen Flächen
und Bereiche und veranschaulichen die Größenordnung der in den jeweiligen Häu-
sern zu entsorgenden Umfänge. Die in Tabelle 3 aufgeführten Mengenangaben die-
nen lediglich als Größenorientierung des Umfangs der zu entsorgenden Güter und
stellen keine Abrechnungs- oder Abnahmemengen dar. Nach derzeitiger Schätzung
beläuft sich diese über alle Häuser auf ca. 7.500qm.
| Stock- werk | Haus 1 | Haus 2 | Haus 3 | Haus 4 | Haus 5 | Haus 6 | Haus 7 | Haus 7A | Haus 8 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UG2 | - | - | - | - | - | - | - | - | ||
| UG1 | 102 | 3 | 50 | 5504 | 28 | 25 | ||||
| EG | 320 | 63 | 20 | |||||||
| 1 | 130 | 690 | ||||||||
| 2 | 11 | - | ||||||||
| 3 | 20 | 12 | 450 | - | - | |||||
| 4 | - | - | - | |||||||
| Summe in qm | 133 | 453 | 125 | 450 | 5504 | 0 | 0 | 28 | 735 |
Tabelle 3 – Flächenabschätzung der zu entsorgenden Umfänge
4.1 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die Entsorgung der nachfolgend aufge-
führten Gegenstände und Abfallfraktionen. Die Aufzählung ist nicht abschließend:
Technische Komponenten,
Rollregalsysteme,
Regale und Hängeregisterschränke, insbesondere aus Metall,
Einbauschränke,
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sonstige technische Ausstattungsgegenstände aus den Archiv- und Technikflä-
chen,
lose Gegenstände,
Elektro- und Elektronikaltgeräte,
IT- und Telekommunikationsgeräte,
Monitore und Displays,
Kabel und Leitungen,
Batterien und Akkumulatoren,
Leuchtmittel,
kältemittelhaltige Geräte,
Holzabfälle,
Kunststoffe,
Glas,
Papier und Akten,
mineralische Abfälle und gegebenenfalls Bauschutt,
Dämmstoffe,
schadstoffhaltige oder gefährliche Abfälle,
gemischte Bau- und Abbruchabfälle sowie
sonstige projektspezifische Abfallfraktionen.
Hinweis zur Zuordnung der Entsorgungsfraktionen
Im Preisblatt sind die für die Leistungserbringung und Abrechnung maßgeblichen
Entsorgungsfraktionen festgelegt. Der Auftragnehmer hat das anfallende Entsor-
gungsgut fachgerecht zu trennen und den im Preisblatt (Anlage 8.2 – Preisblatt Los
- ausgewiesenen Entsorgungsfraktionen zuzuordnen. Soweit eine eindeutige Zu-
ordnung nicht möglich ist, ist diese vor der Entsorgung mit dem Auftraggeber abzu-
stimmen.
Soweit es für die Entsorgung des im jeweiligen Einzelabruf bezeichneten Räumungs-
und Entsorgungsgutes erforderlich ist, umfassen die Leistungen im Wesentlichen:
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das Aufnehmen beziehungsweise Übernehmen am Leistungsort,
das Verbringen innerhalb des Leistungsortes,
die erforderliche Demontage oder Zerlegung,
das Sortieren und Trennen nach den maßgeblichen Entsorgungsfraktionen,
das Verladen,
die gegebenenfalls erforderliche Zwischenbereitstellung in den für den Abtrans-
port vorgesehenen Behältern oder Containern,
den Abtransport sowie
die ordnungsgemäße und nachweisbare Entsorgung beziehungsweise Verwer-
tung.
Die Demontage oder Zerlegung ist auf den Umfang zu beschränken, der für die be-
auftragte Beräumung, Trennung und den Abtransport erforderlich ist.
Technische Geräte dürfen ohne vorherige Freigabe des Auftraggebers weder geöff-
net noch weitergehend zerlegt werden. Datenträger dürfen ohne ausdrückliche Frei-
gabe des Auftraggebers nicht ausgebaut, entnommen, ausgelesen oder entsorgt
werden. Das konkrete Vorgehen ist, soweit erforderlich, im Rahmen des jeweiligen
Einzelabrufs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen.
4.2 Entsorgungsfraktionen und Abrechnungseinheiten
Die zu entsorgenden Güter werden in der Anlage 8.2 – Preisblatt Los 2 in nachfol-
gende Entsorgungsfraktionen getrennt:
Möbel-/Sperrmüllentsorgung,
Gemischte Siedlungsabfälle
Holzabfälle
Glas
Kunststoffe
Elektroaltgeräte / E-Schrott,
Aktenvernichtung
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Hinweis zum Preisblatt:
Für die Leistungserbringung und Abrechnung sind ausschließlich die im Preisblatt
(Anlage 8.2 – Preisblatt Los 2) ausgewiesenen Entsorgungsfraktionen maßgeblich.
Der Auftragnehmer hat die anfallenden Entsorgungsgüter nach ihrer Beschaffenheit
und dem vorgesehenen Entsorgungsweg fachgerecht den jeweils einschlägigen
Positionen des Preisblatts zuzuordnen. Eine Mehrfach- oder Doppelabrechnung
desselben Entsorgungsgutes ist ausgeschlossen.
Die Abrechnung dieser Positionen erfolgt nach Gewicht nach den im Preisblatt vor-
gesehenen Einheiten.
Die Position 2.8 beinhaltet die Verwertungserlöse bzw. Gutschriften aus der Verwer-
tung von Metallen und sonstigen werthaltigen Rohstoffen. Die hieraus resultierenden
Erlöse sind im Rahmen der Abrechnung zugunsten des Auftraggebers zu berück-
sichtigen.
4.3 Allgemeines
Vor Beginn der Arbeiten sind die örtlichen Gegebenheiten, Zugangs- und
Transportwege sowie die vorhandenen Anschlüsse und Befestigungen durch den
Auftragnehmer zu prüfen.
4.3.1 Arbeitsschutz, Gebäudeschutz und Verkehrssicherung
Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen an Arbeitssicherheit und Brandschutz
(vgl. Kapitel 2.8), hat der Auftragnehmer bei Entsorgungs- und Demontageleistungen
insbesondere die spezifischen Gefährdungen durch Absturz, Schnitt- und
Quetschstellen, schwere oder sperrige Bauteile sowie Staub-, Lärm- und
Schmutzentwicklung zu berücksichtigen. Arbeitsbereiche sind abzusperren und zu
sichern; zulässige Boden- und Aufzugslasten sowie standortspezifische Sicherheits-
und Zutrittsregeln sind einzuhalten. Verursachte Verschmutzungen und Schäden
sind unverzüglich zu melden und zu beseitigen.
4.3.2 Demontage
Demontage von z.B. Einbauschränken, Möbel, Einbauküchen oder Gestellen. Die
Demontage hat so zu erfolgen, dass angrenzende Bauteile und Einrichtungen nicht
beschädigt werden.
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4.3.3 Ausführungsbedingungen
Lärm-, Staub- und Erschütterungsbelastungen sind auf das technisch mögliche
Mindestmaß zu beschränken.
Vor Beginn der Arbeiten sind Termin, Zugangswege, Transportwege, Abschaltungen
sowie gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen mit dem Auftraggeber
abzustimmen.
Sämtliche Arbeiten sind fachgerecht, sorgfältig und unter Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften auszuführen.
4.3.4 Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer hat während der Ausführung sämtliche erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind:
angrenzende Bauteile, Böden, Wände, Türen und Einrichtungsgegenstände ge-
gen Beschädigungen zu schützen,
Arbeits- und Verkehrsbereiche gegen unbefugtes Betreten zu sichern,
bei staub- oder schmutzintensiven Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen vorzu-
sehen,
beim Ausbau schwerer oder sperriger Bauteile geeignete Hebe- und Transport-
mittel einzusetzen.
Beschädigungen am Gebäude oder an sonstigen Einrichtungen, die durch die
Demontagearbeiten verursacht werden, sind durch den Auftragnehmer auf eigene
Kosten fachgerecht zu beseitigen.
4.3.5 Abtransport und Entsorgung
Sämtliche aus der Demontage resultierenden Bauteile und Materialien sind, sofern
nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch den Auftragnehmer abzutransportieren
und fachgerecht zu entsorgen bzw. einer geeigneten Verwertung zuzuführen.
Die Entsorgung hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen.
Anfallende Materialien sind entsprechend ihrer Art zu trennen. Insbesondere sind
Metalle, Kunststoffe, Kabel und elektrische Komponenten getrennt zu erfassen,
soweit dies für eine ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist.
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Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Entsorgungs- bzw.
Verwertungsnachweise vorzulegen.
4.3.6 Wiederverwendung
Der Auftragnehmer hat das Entsorgungsgut hinsichtlich einer Wiederverwendung zu
prüfen. Hierzu ist der Umgang mit verwertbaren Gegenständen gem. nachfolgender
Reihenfolge entsprechend zu beachten:
-
Prüfung auf Wiederverwendung oder Weiterverwendung
-
Vorbereitung zur Wiederverwendung
-
stoffliche Verwertung
-
sonstige Verwertung
-
Beseitigung nur, wenn eine Verwertung nicht möglich oder rechtlich nicht zu-
lässig ist
Zudem muss der Auftragnehmer folgende Aspekte beachten:
Keine eigenmächtige Verwertung, Veräußerung oder Weitergabe
Wiederverwendbare oder werthaltige Gegenstände sind vor Entsorgung dem Auf-
traggeber zu melden (vgl. Position 2.8 in der Anlage 8.2 – Preisblatt Los 2)
Verwertungserlöse sind transparent auszuweisen und dem Auftraggeber gutzu-
schreiben
Eigentumsübergang erst nach dokumentierter Freigabe
4.3.7 Gefahrstoffe / unbekannte Stoffe
Bei älteren Gebäuden und heterogenen technischen beziehungsweise baulichen
Einbauten können unbekannte oder gefährliche Stoffe auftreten.
Sofern das Personal des Auftragnehmers im Rahmen der Entsorgung in Kontakt
kommen sollte, hat dieser nachfolgende Punkte zu beachten:
Meldung an den Auftraggeber bei Verdacht auf Gefahrstoffe
sofortiger Arbeitsstopp im betroffenen Bereich
Sicherung des Fundorts
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unverzügliche Meldung an den Auftraggeber
keine Weiterbearbeitung ohne schriftliche Freigabe
4.3.8 Befestigungen und verbleibende Bauteile
Nach der Demontage sind nicht mehr benötigte Befestigungsmittel, Dübel, Anker und
sonstige zur Anlage gehörende Befestigungselemente zu entfernen.
4.3.9 Reinigung
Nach Abschluss der Demontage sind sämtliche Arbeitsbereiche, Transportwege und
Aufstellflächen von Demontagerückständen, Verpackungen und sonstigen Abfällen
zu reinigen.
Flächen sind besenrein und frei von Anlagenteilen an den Auftraggeber zu über-
geben.
4.3.10 Dokumentation und Übergabe
Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Auftraggeber auf Verlangen eine
Dokumentation über die durchgeführten Demontagearbeiten vorzulegen.
Hierzu gehören insbesondere:
Bestätigung der vollständigen Demontage,
gegebenenfalls Fotodokumentation,
Aufstellung der entsorgten bzw. verwerteten Materialien,
Entsorgungs- und Verwertungsnachweise, soweit erforderlich.
Der Auftragnehmer hat eine Dokumentation über die wesentlichen durchgeführten
Arbeiten sowie über die entsorgten Güter zu erstellen und auf Anforderung des
Auftraggebers an diesen innerhalb von 21 Tagen nach erfolgter Durchführung zu
übergeben.
4.4 Leistungsnachweis und Abrechnung
Für Entsorgungsleistungen gelten die allgemeinen Anforderungen an den Leistungs-
nachweis. Dieser hat insbesondere den Einzelabruf oder Bestellbezug, Einsatzda-
tum und Leistungszeitraum, den Leistungsort sowie Art und Umfang der erbrachten
Entsorgungsleistungen auszuweisen.
Fachlicher Teil / Leistungsbeschreibung
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| Bayerischer Rundfunk | 34 Seite 34 | |
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| Rahmenvereinbarung „Technische Umzugs- und Entsorgungsleistungen“ für den Bayerischen Rundfunk (BR) | ||
| Fachlicher Teil - Leistungsbeschreibung | ||
| Vergabenummer: BR-2026-0039 |
Für Entsorgungsfraktionen, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das für die
Abrechnung maßgebliche Nettogewicht durch einen Wiegebeleg zu dokumentieren.
Der Wiegebeleg ist dem jeweiligen Leistungsnachweis eindeutig zuzuordnen. Abge-
rechnet wird die nachgewiesene Menge.
Bei der Position Metalle ist eine im Preisblatt vorgesehene negative Preisposition als
Vergütung zugunsten des Auftraggebers auf Grundlage der nachgewiesenen Metall-
menge zu berücksichtigen. Die Verwiegung und der zugehörige Wiegebeleg bilden
hierfür die Abrechnungsgrundlage.
Nicht dokumentierte oder nicht beauftragte Leistungen begründen keinen
Vergütungsanspruch, soweit nicht eine nachträgliche Bestätigung des Auftraggebers
vorliegt.
Darüber hinaus verweisen wir auf die Positionen in der Anlage 8.2 – Preisblatt Los
Fachlicher Teil / Leistungsbeschreibung