5_ABau V214.HF_Besondere_Vertragsbedingungen.pdf

Technische Dämmarbeiten für den Neubau eines Schulcampus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

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V 214.H F

(Besondere Vertragsbedingungen)

VergabenummerMaßnahmenummer
Baumaßnahme
Leistung/CPV

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

am .

spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B).Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbe- ginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:

vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.

vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.

folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen: aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

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(Besondere Vertragsbedingungen)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen;

Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Ver- tragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der objektiv richtigen Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt auf fünf Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Überschreitet der Auftragnehmer lediglich als Vertragsfristen ver- einbarte Einzelfristen, wird der Endfertigstellungstermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Ver- tragsstrafe 3% der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer).

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfris- ten werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B wird verlängert auf Tage.

4 Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt V 421 F „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt V 422 F „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszah- „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungs- lungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 bürgschaft“ VOB/B das Formblatt V 423 F 7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen euro- päische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spe- zifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zu- satz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

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(Besondere Vertragsbedingungen)

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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