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Allgemeine Vertragsbedingungen Stand:06.August.2024 Land Schleswig-Holstein
Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB)
zu den Verträgen des Landes mit freiberuflich Tätigen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteilig- ten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Zahlungen
§ 8 Abnahme
§ 9 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 10 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 11 Haftung und Verjährung
§ 12 Haftpflichtversicherung
§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
§ 14 Arbeitsgemeinschaft
§ 15 Anwendbares Recht
§ 16 Schriftform
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen spä- teren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage und den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftrag- nehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
1.2.1 Die Bestimmungen des Öffentlichen Vergabewesens, einschließlich der verga- berechtlichen Regelungen des Landes Schleswig-Holstein.
1.2.2 Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (VHB) unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen zum VHB.
1.2.3 Das Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig- Holstein (HBBau).
1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausar- beitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistun- gen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich- rechtliche Hindernisse oder Bedenken gegenüberstehen.
1.5 Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten oder die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat er den Auftraggeber un- verzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und de- ren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts zu unterrichten.
1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist eine Unterbeauftra- gung zulässig.
1.7 Die mit der Überwachung der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufwei- sen und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens drei Jahren verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftrag- geber vor Beginn der Arbeiten in Textform zu benennen. Er ist für den Auftragnehmer berechtigt, die Bescheinigungen für die Rechnungsprüfung auszustellen.
Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung dafür, dass
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nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist, die Bauleistungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertrags- gemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen wie z. B. Bauverträge und Nachträge dazu, richtig sind. alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.
Der örtliche Vertreter hat Stundenlohnarbeiten zu überwachen und Stundenlohnzettel zu prüfen. Bei Anerkennung der Stundenlohnzettel sind diese mit Unterschrift und Da- tumsangabe zu unterzeichnen.
Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens des Auftraggebers.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Auf Auftraggeberseite ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt.
2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Ter- minen/Fristen.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungs- gemäß erbringen können.
2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.5 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bau- ausführenden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht einge- hen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen so- wie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aus- händigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 2.3 bleibt unberührt.
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§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen un- verzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
5.1 Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen oder digitale Datenträger - dem Auftraggeber zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auf- trags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftrag- gebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4.
Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftragge- bers nicht entgegen.
6.1.1 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwir- kung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
6.1.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen so- wie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Än- derungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werks zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 Urheberrechtsgesetz führen o- der die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragneh- mer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in wel- cher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs-
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bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.
6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grund- stück Berechtigten übertragen.
6.2 Liegen die Voraussetzungen von 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 7 Zahlungen
7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer ge- währt. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachwei- ses fällig.
7.2 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abwei- chend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Über- prüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftrag- nehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rech- nungshof. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerecht- fertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rech- nungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigten gezahlten Beträge in An- spruch genommen wird. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschrei- bens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Ver- zugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 7.3 Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auf- tragnehmer ein, dass Forderungen des Landes Schleswig-Holstein gegen Forderungen des Auftragnehmers an die Bundesrepublik Deutschland aufgerechnet werden.
§ 8 Abnahme
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8.1 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Teilabnahme und zur Abnahme der Leistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Die Teilabnahme und die Abnahme haben jeweils gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis jeder Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Pro- tokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 9 Kündigung durch den Auftraggeber
9.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag
9.1.1 bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit kündigen (freie Kündi- gung).
9.1.2 aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zu- gemutet werden kann.
9.1.3 kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zu- lässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenz- verfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröff- nung mangels Masse abgelehnt wird.
9.2 Zusätzlich zu den in Nr. 9.1 beschriebenen Kündigungsrechten und, soweit einschlägig, unter Einhaltung der in § 9.3 ff genannten Voraussetzungen ist der Auftraggeber bis zur Abnahme berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn
9.2.1 die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist oder
9.2.2 sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung im Verzug befindet.
9.3 Besteht im Fall der Kündigung nach Nr. 9.1.2 der wichtige Grund zur Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag durch den Auftragnehmer, ist diese Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Einer Abhilfeaufforderung oder Abmahnung bedarf es ausnahms- weise nicht, wenn der Auftragnehmer die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
9.4 Eine Kündigung nach Nr. 9.2 ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe (Beseitigung des Mangels bzw. Vertragserfüllung) gesetzt hat, verbunden mit der Erklärung, dass er nach frucht- losem Ablauf der Frist den Vertrag kündige. Die Regelung in Nr. 9.3 Satz 2 gilt entspre- chend.
9.5 Die Kündigungen nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2 sowie die Aufforderungen zur Abhilfe und Abmahnung nach Nr. 9.3 und Nr. 9.4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Schrift- form.
9.6 Der Auftraggeber kann im Fall von Nr. 9.1.2 und Nr. 9.2 den Vertrag nur in einer ange- messenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die
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Frist beginnt im Fall von Nr. 9.1.2 und bei einer Kündigung nach Nr. 9.2 mit Ablauf der zur Abhilfe bestimmten Frist.
9.7 Im Fall der Kündigung nach Nr. 9.1.1 ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in- folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die er- sparten Aufwendungen nach Satz 2 werden für
die Leistungen Entwurfsunterlage, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40% die Leistungen Objektüberwachung/Bauüberwachung, Überwachung der Aus- führung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60% die Leistungen Objektbetreuung/Dokumentation auf 90%
der Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Auf- wendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände im Sinne von Satz 2 von einer Vertragspartei nachgewiesen.
9.8 Im Fall der Kündigung nach Nr. 9.1.2
9.8.1 gilt die Vereinbarung in Nr. 9.7 entsprechend, wenn der wichtige Grund nicht aus der Risikosphäre des Auftragnehmers stammt.
9.8.2 hat der Auftragnehmer, wenn der wichtige Grund aus seiner Risikosphäre stammt, Anspruch auf Vergütung nur der bis zur Kündigung vertragsgemäß er- brachten Leistungen.
9.9 Im Fall der wirksamen Vertragskündigung nach Nr. 9.2 ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen.
9.10 Ansprüche einer Vertragspartei auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens bei schuldhafter (§§ 276, 278 BGB) Verursachung des Kündigungsgrundes durch die andere Vertragspartei bleiben von den Regelungen in Nr. 9.8 und Nr. 9.9 un- berührt.
9.11 Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
9.12 Die vom Auftragnehmer bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind im Fall jeder Kündigung nach den sonstigen Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser AVB) abzunehmen und unverzüglich prüffähig abzurechnen.
9.13 Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu än- dern.
9.14 Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von Nr. 9.1.2 oder liegen die Voraus- setzungen für eine Kündigung nach Nr. 9.1.3 und Nr. 9.2 nicht vor, dann gilt eine inso- weit ausgesprochene Kündigung als freie Kündigung nach Nr. 9.1.1. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Willen zur Erklärung einer freien Kündigung in der Kündi- gung erkennbar ausschließt. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam.
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9.15 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 5, 6, 10, 11, 12 und 14 AVB bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 10 Kündigung durch den Auftragnehmer
10.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Phase erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Phase beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Vertragspartei Scha- densersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
10.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber
10.2.1 eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB),
10.2.2 eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Verzug gerät.
10.3 Die Kündigung nach Nr. 10.2 ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlo- sem Verlauf gekündigt werde.
10.4 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach Nr. 10.3 sowie die Kündigungen nach Nr. 10.1 und Nr. 10.2 bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.5 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sind nach den vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen unverzüglich prüffähig abzurechnen. Etwaige wei- tergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
10.6 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 5, 6, 9, 11, 12 und 14 AVB bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 11 Haftung und Verjährung
11.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend oder ergänzend geregelt.
11.2 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig er- kannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.
11.3 Der Vorrang der Nacherfüllung entfällt, wenn sich die mangelhafte Leistung des Auftrag- nehmers infolge ihrer Umsetzung bereits im Bauwerk realisiert hat. Dies gilt sowohl für die Rechte aus § 634 BGB als auch im Fall der Vertragskündigung nach § 9.2 AVB. Einer Aufforderung zur Nacherfüllung bzw. Abhilfe bedarf es in diesen Fällen nicht.
11.4 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers nach § 634a BGB beginnt mit der (Teil-)Abnahme.
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§ 12 Haftpflichtversicherung
12.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genann- ten Deckungssummen besteht.
12.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
12.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall ver- pflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.
§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leis- tungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
13.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Auftragge- ber unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftrag- nehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
13.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, rich- tet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
§ 14 Arbeitsgemeinschaft
14.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Be- schränkungen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschafts- vertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
14.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsge- meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
14.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schrift- licher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 15 Anwendbares Recht
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 16 Schriftform
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.