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312a_322a Informationen DSGVO.pdf

Tank-, Wasch- und Reinigungsleistungen für Dienstfahrzeuge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 15:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Kreis Soest nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Abteilung / Bereich Vergabestelle

Verantwortliche/rKKrreeiiss SSooeesstt -- DDieer L Laannddräratitn Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-0 E-Mail: info@kreis-soest.de Internet: www.kreis-soest.de
Datenschutzbeauftragte/rKreis Soest – Der/Die Datenschutzbeauftragte Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-0 E-Mail: datenschutz@kreis-soest.de
Zweck/e der DatenverarbeitungDurchführung eines Vergabeverfahrens.
Wesentliche Rechtsgrundlage/nArt. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO und § 55 Landeshaushaltsordnung NRW.
Empfänger / Kategorien von Empfängern der DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: Im Bereich von Aufträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist den Bietern und ihren Bevollmächtigten auf deren Antrag die Einsicht in die Submissionsniederschrift und ihre Nachträge zu gestatten. Die Niederschrift beinhaltet alle abgegebenen Angebote der Bieter:innen. Zu den Angaben gehören: der vollständige Name des oder der Bieter:in, die Anschrift, der Angebotspreis, die Anzahl an abgegebenen Nebenangeboten. Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Wettbewerbsregister elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Die Abfragepflicht betrifft damit sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU- Schwellenwerte. Aber auch unterhalb dieser Wertgrenzen besteht die Möglichkeit einer Abfrage. Öffentliche Vergabestellen sind verpflichtet, ihre Zuschlagsentscheidungen bei Vergabeverfahren zu veröffentlichen (sog. Ex-Post-Transparenz). Die Bekanntgabe erhöht die Transparenz im Vergaberecht und beugt damit Unregelmäßigkeiten (z. B. ungerechtfertigter Bevorzugung von Unternehmen oder Korruption) vor. EU-weite Verfahren Der Auftraggeber muss bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte spätestens 30 Tage nach der Auftragsvergabe oder nach Abschluss einer

Auftragsvergabe oder nach Abschluss einer

Datum: 02.09.2024 Formular-Version: 10.02.2023

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Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden. Nationale Verfahren Bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte muss der Auftraggeber bei freihändigen Vergaben (über 15.000 EUR netto) und bei beschränkten Ausschreibungen (über 25.000 EUR netto) - in beiden Fällen ohne Teilnahmewettbewerb - eine nachträgliche Bekanntmachung durchführen. Zu veröffentlichende Mindestangaben müssen zur Ex- Post-Transparenz über einen Zeitraum von 6 Monaten vorgehalten werden: Name und Anschrift des Auftraggebers, Auftragsgegenstand, gewähltes Vergabeverfahren, Name und Anschrift des Auftragnehmers, Ort der Auftragsausführung Nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb jeweils ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer werden für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag der Name des beauftragten Unternehmens oder der natürlichen Person bekanntgegeben. Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. Fühlen sich Bieter in ihren Rechten verletzt, können sie sich in europaweitern Ausschreibungen an die zuständige Vergabekammer Westfalen in Münster sowie bei nationalen Ausschreibungen an die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Arnsberg, wenden und Rechtsschutz in Anspruch nehmen. (Primärrechtsschutz). Darüber hinaus besteht für die Bieter in nationalen Ausschreibungen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche, vor allem für die Kosten der Vorbereitung und/oder die Teilnahme am Vergabeverfahren, vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend zu machen (Sekundärrechtsschutz).
Dauer der SpeicherungMaßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen ( § 79 Landeshaushaltsordnung).
Verpflichtung des Betroffenen zur Bereitstellung der Daten, Folgen bei NichtbereitstellungAls Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Datenquelle/nDie Daten werden von den Bietern im Rahmen des Vergabeverfahrens bereitgestellt
Kategorien der personenbezogenen DatenName, Vorname, Kontaktdaten, inhaltliche Angaben über die Vergabe, Eignungsunterlagen

personenbezogenen Daten die Vergabe, Eignungsunterlagen

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Betroffenenrechte (Artikel 15 - 18, 20, 21, 77 DSGVO)Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: • Recht auf Auskunft • Recht auf Berichtigung • Recht auf Löschung • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung • Recht auf Widerspruch • Recht auf Datenübertragbarkeit • Recht eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Zuständige AufsichtsbehördeLandesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf Telefon: 0211 384240, Telefax: 0211 38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Internet: https://www.ldi.nrw.de/

Internet: https://www.ldi.nrw.de/

Datum: 01.11.25

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