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22 Vertragsmuster.docx

Tägliche Unterhaltsreinigung an drei Standorten der Hochschule Koblenz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

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Anlage 22

Reinigungsvertrag

zwischen der

Hochschule Koblenz

Konrad-Zuse-Str. 1

56075 Koblenz

vertreten durch: xxx

nachstehend Auftraggeber (AG) genannt

und dem Dienstleistungsunternehmen

vertreten durch

nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt

wird folgender Vertrag über die Unterhaltsreinigung in den Gebäuden der Hochschule Koblenz geschlossen.

  1. Beginn und Laufzeit des Vertrages
    1. Der Vertrag beginnt am 01.02.2027
    2. Die vertragliche Leistung beginnt

in Los 1 Campus Koblenz (RMC) am 01.02.2027

in Los 2 Campus Remagen (RAC) am 01.02.2027

in Los 3 Campus Höhr-Grenzhausen (WWC/IKKG) am 01.02.2027

    1. Der Vertrag endet am 31.01.2032 ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
    2. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, während derer für beide Vertragsparteien eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von acht Wochen möglich ist.
    3. Der AN hat bei Vertragsende, am Tage der letzten Reinigung, sämtliche ihm gehörende Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu entfernen, die ihm überlassenen Räume gründlich zu reinigen und die erhaltenen Schlüssel zurückzugeben.
  1. Reinigungsobjekte

Der AN übernimmt die Unterhaltsreinigung der in den Anlagen aufgeführten Objekte aus

[ ] Los 1: Unterhaltsreinigung im Objekt 1 (Campus Koblenz (RMC))

[ ] Los 2: Unterhaltsreinigung im Objekt 2 (Campus Remagen (RAC))

[ ] Los 3: Unterhaltsreinigung im Objekt 3 (Campus Höhr-Grenzhausen (WWC/IKKG))

aus der Ausschreibung nach Maßgabe dieses Vertrages und seines Angebotes einschließlich aller der Ausschreibung beigefügter Anlagen.

  1. Umfang der Leistung
    1. Die Unterhaltsreinigung umfasst die Gebäudereinigung und die Reinigung der Einrichtungsgegenstände nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis. Grund- und Sonderreinigungen müssen jeweils separat beauftragt werden.
    2. Die Innenglasreinigung umfasst die Reinigung der Glasflächen und Rahmen gem. dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.
    3. Stellen die Vertragspartner gegenüber dem Verzeichnis der Reinigungsflächen Abweichungen fest, die zu einer Vertragsänderung, insbesondere zu einer Preisänderung führen sollen, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 12 Wochen nach der Aufnahme der Reinigungsleistungen schriftlich bei dem anderen Vertragspartner geltend gemacht werden und die Größe der Preisänderung mind. 2% beträgt.
    4. Wenn sich die Nutzungsverhältnisse oder Flächen ändern (z. B. Umbau, Erweiterung, Aufgabe von Flächen oder Bereichen), oder wenn die Leistung auf eigene Reinigungskräfte übertragen werden, ist der AG berechtigt, Reinigungsflächen aus dem vereinbarten Leistungsumfang zu streichen/hinzuzunehmen, in eine andere Reinigungsgruppe zu überführen, oder die Leistungsintervalle zu ändern.
    5. Ergibt sich durch die Veränderung eine Veränderung der Vergütung, so wird diese entsprechend den im Leistungsverzeichnis benannten Preisen auf der Grundlage vergleichbarer Kalkulationsansätze angepasst.
    6. Die vom AN im Angebot angegebenen Flächenleistungen (m²/h) pro Gebäudeteil (Jahresreinigungsfläche dividiert durch Jahresproduktivstundenzahl pro Gebäudeteil) dürfen nicht überschritten werden, wenn die Reinigungsqualität bei der AG wiederholt Anlass zur Beanstandung gibt und die vom AN in seinem Angebot veranschlagten Stunden nicht erbracht wurden. Dies bedeutet, dass der AN seinem Personal mindestens die Zeit für die Reinigung der betreffenden Flächen geben und vergüten muss, die im Angebot dazu angegeben wurde, wenn das Personal aufgrund der vom AN vorgegebenen Zeit die beauftragten Leistungen nicht erfüllt und deshalb für ihn kostenfrei nacharbeiten muss. Wiederholter Verstoß gegen diese Regelung – nach Aufforderung der AG an den AN, den Mangel abzustellen – berechtigen die AG zur Ersatzvornahme. Weitere Forderungen der AG bleiben hiervon unberührt.
  2. Ende der Trägerschaft
  3. Endet die Trägerschaft des AG für eines oder mehrere der in diesem Vertrag oder seinen Anlagen benannten Objekte, besteht für beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Termin des Wechsels der Trägerschaft.
  4. Eine Entschädigung für die restliche Vertragszeit ist ausgeschlossen.
  5. Der AG teilt dem AN den Wechsel in der Trägerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mit.
  6. Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer, Bietergemeinschaften
    1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben und zur Zahlung des tariflichen Mindestlohnes nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
    2. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
    3. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen.
    4. Der Auftragnehmer hat auch nach Vertragsbeginn vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen.
    5. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt.
    6. Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Übertragung der Leistungen auf andere Unternehmen die verbindlichen schriftlichen Zusagen der benannten Unternehmen vorzulegen, dass die Leistungen zu den gleichen Vertragsbedingungen der Ausschreibung erbracht werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Von den Nachunternehmen sind Nachweise darüber vorzulegen, dass dem Auftragnehmer die Mittel und Ressourcen der Nachunternehmen für die Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
    7. Bei Bietergemeinschaften ist die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes nachzuweisen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist durch die Bietergemeinschaft als Gesamtheit zu erbringen.
    8. Soweit vom Auftragnehmer Referenzen gefordert werden, sind diese auch von den benannten Nachunternehmen vorzulegen.
    9. Die für Ziffer 5.1 und 5.2 erforderlichen Nachweise sind grundsätzlich bereits zusammen mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen.
  7. Preise
    1. Grundlage der Entgeltberechnung für die Reinigung sind grundsätzlich die im Angebot des AN genannten Preise pro Objekt. Alle anderen auf die Reinigungsleistung einwirkenden Faktoren sind in der Regel nicht getrennt zu erfassen, sondern haben in den vorgenannten Preisen ihren Niederschlag gefunden.
    2. Für die in der Preiskalkulation bezeichneten Reinigungsobjekte wird unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung auszuführenden Reinigungsleistung ein Entgelt gem. der diesem Vertrag beigefügten Kostenzusammenstellung vereinbart. Diese Kostenzusammenstellung sowie die Kalkulationsdateien sind Vertragsbestandteil.
    3. Der vereinbarte Preis enthält sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit-, Erschwerniszulagen, Kosten für Reinigungsmittel, -geräte und -maschinen, Steiger- und Gerüstkosten, Verpackungen, Transport, Rollgeld, Fracht, Versicherungen, Plastikbeutel für die Abfallgefäße, Abfallsäcke zum Transport der Abfälle in die Müllcontainer, eigene Entsorgungskosten, usw.).
  8. Preisanpassungen
    1. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die aus der Kostenzusammenstellung ergebenden Entgelte zu 80 % aus Personalkosten und zu 20 % aus Sachkosten zusammensetzen.
    2. Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen, sowie bei der Erhöhung oder Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozialaufwendungen, kann der AN oder der AG einen Antrag auf Erhöhung / Reduzierung des Preises beim AG oder AN stellen. Hierbei wird nur der oben genannte Personalkostenanteil berücksichtigt. Anträge, die später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats berücksichtigt werden. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Lohnsenkungen bzw. Senkung von Sozialleistungen.
    3. Preisänderungen können nur einmal jährlich geltend gemacht werden.
    4. Im Falle von Lohnminderungen sowie bei der Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozialaufwendungen besteht für den AN gegenüber dem AG eine Hinweispflicht für die Dauer des Vertrages.
  9. Verfahren und Vergütung bei zusätzlichem Reinigungsbedarf
    1. Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer Instandsetzungen und Erneuerungen erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Soweit stärkere Verschmutzungen aus anderen Anlässen vorliegen, die im Rahmen der beauftragten Unterhaltsreinigung beseitigt werden können, werden besondere Zuschläge ebenfalls nicht gewährt.
    2. Für Reinigungsarbeiten infolge großer Bauarbeiten trifft der AG mit dem AN vor Beginn derselben eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, die den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der während und nach Abschluss der Bauarbeiten zu erbringenden Reinigungsarbeiten festlegt. Die Vergütung der Mehrleistung erfolgt zum Stundenverrechnungssatz für Sonderleistungen.
    3. Für Sonderleistungen zum Stundenverrechnungssatz ist in jedem Einzelfalle die schriftliche Anordnung oder Genehmigung des AG erforderlich.
    4. Der AN hat unmittelbar nach der Ausführung die Leistungsnachweise durch den AG oder dessen Beauftragten anerkennen zu lassen. Eine Durchschrift der Leistungsnachweise ist dem AG oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Die Originale der Leistungsnachweise sind der Rechnung beizufügen.
    5. Die Leistungsnachweise müssen Vor- und Zunamen des Personals, die geleisteten Stunden, den Tag an dem sie geleistet wurden und das Objekt enthalten. Änderungen in den Leistungsnachweisen sind nochmals zur Bestätigung der Änderung dem AG oder dessen Beauftragten vorzulegen. Sonderleistungen zum Stundenverrechnungssatz werden nach den jeweils mit dem AN vereinbarten Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
  10. Vertragsstrafen
    1. Wird innerhalb eines Abrechnungsmonats die Leistung unterlassen, unvollständig oder nicht vertragsgemäß erbracht und nicht innerhalb der vom AG vorgeschriebenen Frist (am gleichen Tag bzw. vor der nächsten vereinbarten Ausführung) im vollen Umfang nachgebessert, wird für den Abrechnungsmonat zusätzlich zur Reduzierung des Zahlungsbetrages eine vom AN zu leistende Vertragsstrafe in folgender Höhe vereinbart:
  • Die Tagesreinigungskosten der beanstandeten Räume oder Bereiche werden an der Monatsrechnung für jeden Tag sowie jeden reklamierten Raum oder Bereich in Abzug gebracht.
    1. Bei Fristversäumnis aus § 9 Absatz 1 kann ein Dritter mit der Vertragserfüllung beauftragt werden; die Mehrkosten gehen hierbei zu Lasten des vertragsbrüchigen AN.
    2. Der AN verpflichtet sich, mindestens die vom AG beschriebenen Qualitätskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren (siehe Anl. 16). Nicht in diesem Umfang durchgeführte Qualitätskontrollen werden als Minderleistung gewertet und berechtigen den AG zur Reduzierung der Vergütung aus der relevanten Monatsrechnung des Objektes um 2%.
    3. Das unter Anlage 16 geforderte Qualitätssicherungskonzept muss spätestens einen Monat nach Auftragsbeginn implementiert und einsatzfähig sein. Kann der AN das nicht bewerkstelligen, wird dies als schwerer Mangel gewertet. Für jede volle Kalenderwoche, die das System nach Ablauf des ersten Monats nicht einsatzbereit und vollständig nutzbar ist, erfolgt ein Abzug von 1% der Monatsrechnung des Objekts, sofern die Gründe vom AN schuldhaft verursacht sind.
  1. Rechnungen und Zahlungsweise
    1. Der AN hat monatlich nachträglich bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der tatsächlichen Reinigungstage und der vereinbarten Festpreise, in Form einer eRechnung (Format: xRechnung) an rechnungseingang@hs-koblenz.de, einzureichen.
    2. Der Dokumentation der Qualitätskontrollen des AN ist dem AG (als pdf-Datei) per eMail, nach Ablauf des zu berechnenden Monats, zuzusenden.
    3. Im Abrechnungsmonat eventuell geleistete Grundreinigungen und Sonderleistungen werden separat abgerechnet.
    4. Die Zahlung erfolgt nach Prüfung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Im Falle der Meinungsverschiedenheiten hat der AG den unbestrittenen Teil der Forderung des AN als Abschlagszahlung vorweg zu leisten.
    5. Alle Rechnungspositionen werden mit zwei Nachkommastellen angegeben. Rechnungen mit anders vorliegenden Nachkommastellen werden unbearbeitet retourniert.
    6. Bei nicht vertragsgemäßer Ausführung der übernommenen Reinigungsleistungen wird keine Vergütung gezahlt, es sei denn, der AN führt innerhalb der vom AG vorgeschriebenen Frist (am gleichen Tag) im vollen Umfang eine Nachbesserung durch, in der sämtliche beanstandeten Mängel beseitigt werden. Siehe hierzu auch § 9.
    7. Unterlassene Leistungen bei arbeitstäglicher Leistung in der Unterhaltsreinigung können vom AN nur am gleichen Tag innerhalb der Reinigungszeit nachgeholt werden.
    8. Wenn die Reinigungsarbeiten aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, ruht insoweit der Vertrag für das betreffende Reinigungsobjekt. Die Vertragslaufzeit ändert sich dadurch nicht. In diesem Fall wird für das betreffende Reinigungsobjekt kein Entgelt gezahlt.
    9. Die sonstigen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ergebenden Rechte des AG bleiben unberührt.
    10. Der AN verpflichtet sich, für den Fall einer nachträglich festgestellten Überzahlung seiner Rechnung infolge Rechenfehler oder sonstigen Unstimmigkeiten, den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.
  2. Haftung
    1. Der AN hat für ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit seiner vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Der AN haftet insbesondere auch bei Verlust von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen anvertrauten Schlüsseln, Codekarten, Codes oder Zugangsberechtigungen Der AN hat den Verlust von jeder Art Zugangsberechtigungen unverzüglich dem AG zu melden.
    2. Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und dergleichen, werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.
    3. Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sachverhalten diese durch einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
    4. Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Forderungen Dritter freizustellen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
    5. Mängel und Schäden in den Räumen, an den Einrichtungsgegenständen und den Glas- und Fassadenflächen sind dem AG oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für solche Schäden und Mängel, die nicht durch den AN oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht worden sind.
    6. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften eingehalten werden.
    7. Der AN haftet für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen an den von ihm eingebrachten Geräten (z. B. elektrisch betriebene Maschinen, Leitern, usw.).
  3. Versicherung
    1. Der AN ist verpflichtet, vor Vertragsbeginn eine Haftpflichtversicherung mit mindestens nachfolgenden Deckungssummen abzuschließen, während der Vertragsdauer aufrecht zu erhalten und dies dem AG auf Aufforderung nachzuweisen

Sach- und Personenschäden je € 2.000.000,00

Vermögensschäden € 1.000.000,00

Tätigkeitsschäden € 100.000,00

Verlust von Zugangsberechtigungen, Zu-

gangscodes, Codekarten oder Schlüsseln € 100.000,00

(jeweils mindestens 2-fach jahresmaximiert)

    1. Es ist Sache des AN, sich und seine Erfüllungsgehilfen gegen Unfall, Krankheit und Infektionen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.
  1. Datenschutz

    1. In die Schriftstücke, Akten, Hefte, PC’s, usw., die sich in den Räumen des AGs befinden, darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen und ähnliches dürfen nicht unbefugt geöffnet werden.
    2. Auch das gesprochene Wort, z. B. zwischen Kollegen über einen Sachverhalt während der Anwesenheit einer Reinigungskraft, ist vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
    3. Das eingesetzte Personal ist bei Vertragsbeginn schriftlich über die Einhaltung der Bedingungen des Datenschutzes zu belehren. Diese Belehrung ist dem AG vor Vertragsbeginn auf Verlangen vorzulegen. Beim Wechsel des Personals ist in gleicher Weise zu verfahren.
    4. Die Benutzung von Fernsprechanlagen (außer in Notfällen) ist nicht statthaft.
    5. Bei Zuwiderhandlung kann der AG verlangen, dass die betreffende Arbeitskraft nicht mehr in den genannten Objekten oder Bereichen eingesetzt wird.
  2. Fundsachen

    1. Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Objekten gefunden werden, sofort beim AG oder seinem Beauftragten abzugeben. Ein Finderlohn wird durch den AG nicht gezahlt.
  3. Vergleichs- und Insolvenzverfahren

  4. Die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.

  5. Höhere Gewalt

    1. Der AN haftet für die fristgerechte Erledigung seiner Leistungen.
    2. Kann der AN infolge höherer Gewalt die Vertragsleistungen nicht fristgerecht erfüllen, so hat er dies dem AG unverzüglich telefonisch und nachfolgend auch schriftlich mitzuteilen. Die Vertragsleistungen müssen dann spätestens innerhalb von drei Werktagen nachgeholt werden.
    3. Kann der AG infolge höherer Gewalt die Objekte dem AN für die Vertragsleistungen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stellen, so hat er dies dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Kündigung und vorzeitige Kündigung des Vertrages

    1. Dieser Vertrag kann nach dem ersten Vertragsjahr von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zu jedem Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung beim anderen Vertragspartner.
    2. Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
      1. wenn der AN die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt, oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz schriftlicher einfacher Mahnung (E-Mail, Fax, Brief) über diesen Mangel nicht Abhilfe schafft;
      2. wenn der AN eine von den Aufsichtsorganen des AG untersagte Reinigungsart beibehält;
      3. Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des AN oder seines Personals;
      4. wenn die vertragsgegenständlichen Reinigungsobjekte durch den AG aufgegeben werden oder die Reinigung in eigener Regie ausgeführt wird;
      5. wenn der AN seinen Zahlungsverpflichtungen Dritten gegenüber nicht mehr nachkommt, das Vergleichsverfahren beantragt, oder in Konkurs gerät;
      6. wenn der AN schuldhaft gegen das AEntG, das LTTG, das MiLoG oder gegen Regelungen des Tarif- bzw. Rahmentarifvertrages verstößt;
      7. wenn der AN Personen die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, Durchführung oder dem Abschluss dieses Vertrags betraut sind, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt;
      8. wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des AN liegen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragsbedingungen wird insbesondere angesehen, wenn eine Arbeitskraft im Objekt angetroffen wird, für die keine Arbeitserlaubnis vorliegt, oder wenn der AN seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommt.
    3. Der AG ist berechtigt, vom AN Schadensersatz für die ihm bis zum Ende der ohne die vorzeitige Kündigung vorgesehenen Vertragslaufzeit entstehenden Mehrkosten zu fordern.
    4. Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
      1. wenn der AG seinen unbestrittenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (E-Mail, Fax, Brief) nicht nachkommt,
      2. wenn der AG dem AN den Zugang zu dem / den Reinigungsobjekten dauerhaft verweigert.
    5. Schadensersatzansprüche des AN gegenüber dem AG bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den AN sind ausgeschlossen.
    6. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim AN.
  7. Vertragsänderungen

Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.

  1. Rechtsgrundlage
  2. Soweit dieser Vertrag oder seine Anlagen keine Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften der VOL/B.
  3. Die „Ausführungsbestimmungen für die ausgeschriebenen Leistungen“ werden Vertragsbestandteil.
  4. Geschäftsbedingungen des AN

Sonstige Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

  1. Salvatorische Klausel
    1. Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt.
    2. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen, die möglichst den gleichen wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen.
  2. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Koblenz, Erfüllungsort ist der Standort des jeweiligen Objekts. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Koblenz, ,

den den

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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