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Szenarien für die Bereitstellung und Verarbeitung von Erdbeobachtungsdaten ab 2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 11:29 (Europe/Berlin)

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Deutsche Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V.

VERTRAG

50EW2601

(Auftrag)

Aufgabe:

Entwicklung von Szenarien zur Bereitstellung und Verarbeitung von Erdbeobachtungsdaten ab 2030 (EODATA30+)

Deutsche Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Königswinterer Str. 522-524, 53227 Bonn, Postfach 30 03 64, 53183 Bonn Tel.: (0228) 447-0 Telefax: (0228) 447-700

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  • 2 -

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Ausführungsfristen, Bewirken der Leistung, Zwischenbericht

§ 2a Vertragserfüllung

§ 3 Vergütung

§ 4 Nutzungsrechte, Veröffentlichungen

§ 5 Unteraufträge

§ 6 Verpflichtungs- und Haftungsausschluss

§ 7 Datenschutz

§ 8 Tariftreueversprechen und Nachweispflicht

§ 9 Kündigung

§ 10 Rücktritt vom Vertrag, Antikorruptionsklausel

§ 11 Vertragsstrafen

§ 12 Vertragsänderungen und -ergänzungen

§ 13 Vertragsbestandteile

§ 14 Sonstige Vereinbarungen

§ 15 Gerichtsstand

§ 16 Vertragsbeginn

Anlage A Leistungsbeschreibung Anlage B Gesamtvorkalkulation/Gesamtfinanzierungsplan

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  • 3 -

V e r t r a g

(Auftrag)

Die Deutsche Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.,

Königswinterer Str. 522-524, 53227 Bonn

  • Auftraggeber (AG) -

u n d


  • Auftragnehmer (AN) -

schließen unter dem Kennzeichen 50EW2601 folgenden Vertrag:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der AN übernimmt unter der Kurzbezeichnung „Entwicklung von Szenarien zur

Bereitstellungund Verarbeitung von Erdbeobachtungsdaten ab 2030 (EODATA30+)“

die in der Anlage A (Leistungsbeschreibung) (Dokument-Nr.: _________) nach Art und

Umfang im Einzelnen beschriebene Aufgabe.III)

(2) Die Leistungen müssen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie den

anerkannten fachlichen Regeln des AN entsprechen. Über die vertragsmäßige Ausführung

der Leistungen kann sich der AG jederzeit selbst oder durch unverzüglich zu erteilende

Auskünfte des AN unterrichten.

§ 2

Ausführungsfristen, Bewirken der Leistung,

Zwischenbericht

(1) Das Ergebnis ist dem AG mit der mit ihm abgestimmten Gliederung bis zum ________ in

__ facher Ausfertigung schriftlich am Sitz des AG vorzulegen; unter dieser Voraussetzung

gilt es spätestens am __________ als abgenommen im Sinne des § 2 a.

Die Vertragserfüllung i.S. § 2a stellen AG und AN in einer gemeinsamen

Schlussniederschrift fest.

(2) Der AN hat dem AG auf Anforderung jederzeit Zwischenbericht zu erstatten, spätestens

jedoch zum _________.

(3) Erkennt der AN, dass er Ausführungsfristen nicht einhalten kann, so hat er dies dem AG

unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des AG,

die sich aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages ergeben, bleiben unberührt.

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  • 4 -

(4) Dem Abschlussbericht ist eine allgemein verständliche knappe Zusammenfassung der aus

der Durchführung des Auftrags folgenden wesentlichen Ergebnisse und Vorschläge

voranzustellen.

(5) Dem Abschlussberichtist als Anlage ein kurzgefasster Erfolgskontrollbericht beizufügen,

der nicht veröffentlicht wird. Soweit Vorhabenart und Aufgabenstellung dies partiell nicht

ausschließen, muss er folgendes darstellen:

  • den Beitrag des Ergebnisses zu den förderpolitischen Zielen,
  • das wissenschaftlich-technische Ergebnis des Vorhabens, die erreichten Nebenergebnisse und die gesammelten wesentlichen Erfahrungen,
  • Erfindungen/Schutzrechtsanmeldungen und erteilte Schutzrechte, die vom AN oder von am Vorhaben Beteiligten gemacht oder in Anspruch genommen wurden, ggf. auch deren standortbezogene Verwertung (Lizenzen u.a.) und erkennbare weitere Verwertungsmög- lichkeiten,
  • die evtl. wirtschaftlichen Erfolgsaussichten nach Auftragende (mit Zeithorizont) - z.B. auch funktionale/wirtschaftliche Vorteile gegenüber Konkurrenzlösungen, Nutzen für verschiedene Anwendergruppen/-industrien am Standort Deutschland, Umsetzungs- und Transferstrategien,
  • die evtl. wissenschaftlichen und/oder technischen Erfolgsaussichten nach Auftragende (mit Zeithorizont) - u.a. wie die geplanten Ergebnisse in anderer Weise (z.B. für öffentliche Aufgaben, Datenbanken, Netzwerke, Transferstellen etc.) genutzt werden können. Dabei ist auch eine etwaige Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Firmen, Netzwerken, Forschungsstellen u.a. einzubeziehen.
  • die evtl. wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit für eine mögliche notwendige nächste Phase bzw. die nächsten innovatorischen Schritte,
  • Arbeiten, die zu keiner Lösung geführt haben,
  • Präsentationsmöglichkeiten für mögliche Nutzer - z.B. Anwenderkonferenzen,
  • die Einhaltung der Ausgaben-/Kosten- und Zeitplanung.

Im Erfolgskontrollbericht kann auf Abschnitte des Abschlussberichts verwiesen werden.

§ 2a

Vertragserfüllung

(1) Der AG erklärt gegenüber dem AN schriftlich die Vertragserfüllung unverzüglich nach

Leistungserbringung gemäß Anlage A (Leistungsbeschreibung).

(2) Die Erklärung der Vertragserfüllung erfolgt, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen

gemäß Anlage A (Leistungsbeschreibung) vollständig erbracht wurden und keine

wesentlichen Mängel festgestellt wurden.

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  • 5 -

§ 3

Vergütung

(1) Zur Abgeltung der Leistungen des AN zahlt der AG dem AN einen Selbstkostenfestpreis

gemäß § 6 VOPR 30/53/ Ausgabenfestpreis) einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von

_____________ €

(in Buchstaben: ____________________________ Euro).

Falls der tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuersatz den diesem Festpreis zugrunde

gelegten Satz überschreitet, werden AG und AN eine entsprechende Änderung des

Festpreises vereinbaren. Erreicht der tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuersatz nicht den

zugrunde gelegten Satz, so vermindert sich der Festpreis entsprechend.

(2) Die Vergütung wird wie folgt ausgezahlt:



________________________bei Vorlage der endgültigen Schlussrechnung.

(3) Der AG wird eine vorkalkulatorische Preisprüfung bei der zuständigen

Preisüberwachungsstelle beantragen.

Sollte die Preisüberwachungsstelle zu der Feststellung gelangen, dass

  • der preisrechtlich höchstzulässige Selbstkostenfestpreis niedriger ist als der in Abs.

(1) angegebene Betrag, so gilt der preisrechtlich höchstzulässige Selbstkostenfestpreis

als vereinbart,

  • ein Selbstkostenfestpreis nicht ermittelt werden kann, so gilt der in Abs. (1) ange-

gebene Betrag als Obergrenze für einen Selbstkostenerstattungspreis und die

Abrechenbarkeit der auftragsbezogenen Kosten für die Zeit vom _______ bis zum

_______als vereinbart. In diesem Fall finden die Bestimmungen der BEBF 98

Anwendung.

(4) Als kalkulatorischer Gewinn darf im Falle eines Selbstkostenerstattungspreises ein fester

Betrag von ________ € höchstens jedoch 6,5 v.H. der angefallenen Selbstkosten (ohne

Umsatzsteuer) verrechnet werden. Falls der tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuersatz

den in der Gesamtvorkalkulation vom________ veranschlagten Satz überschreitet und

der Mehrbetrag nicht im Rahmen der vereinbarten Obergrenze des

Selbstkostenerstattungspreises aufgefangen werden kann, werden AG und AN eine

entsprechende Änderung der Obergrenze des Selbstkostenerstattungspreises

vereinbaren. Erreicht der tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuersatz nicht den

veranschlagten Satz, so vermindert sich die Preisobergrenze entsprechend.

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  • 6 -

§ 4

Nutzungsrechte, Veröffentlichungen

(1) Der AN räumt dem AG gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der

Vorbehalte des § 37 UrhG das ausschließliche, unbeschränkte Nutzungsrecht am Ergebnis

und an allen Teilergebnissen ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die in §§ 15,

23, 87 b) und 88 UrhG genannten Nutzungsarten sowie die Bearbeitung und Umgestaltung.

Der AG ist berechtigt, das Nutzungsrecht Dritten zu übertragen oder ihnen einfache

Nutzungsrechte einzuräumen. Die Ausübung des Rückrufrechts nach § 41 UrhG wird für die

Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen.

(2) Der AN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt, das Ergebnis

oder Teilergebnisse zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu

verwerten.

Der AN hat bei Veröffentlichung ein Vorblatt mit folgendem Text voranzusetzen:

  1. Dieser Bericht wurde im Auftrag der Deutschen Raumfahrtagentur im Deutschen

Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. erstellt.

  1. Die Deutsche Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. war

an der Abfassung der Aufgabenstellung und der wesentlichen Randbedingungen beteiligt.

(Alternativformulierung) 2) Die Aufgabenstellung wurde von der Deutschen Raumfahrtagentur im Deutschen

Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. vorgegeben.

  1. Die Deutsche Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. hat

das Ergebnis dieses Berichts nicht beeinflusst; der Auftragnehmer trägt allein die

Verantwortung.

§ 5

Unteraufträge

Der AN darf sich Dritter zur Erfüllung dieses Vertrages nur mit vorheriger schriftlicher Zu-

stimmung des AG bedienen. Die dem AG vor Abschluss vorzulegenden Verträge mit den

Dritten müssen sicherstellen, dass der AN seinen Pflichten gegenüber dem AG auch hin-

sichtlich der an die Dritten übertragenen Aufgaben uneingeschränkt nachkommen kann.

§ 6

Verpflichtungs- und Haftungsausschluss

Der AG darf Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Der AN stellt den AG -

unbeschadet der Haftung im Innenverhältnis - im Außenverhältnis von jeglicher Haftung

gegenüber geschädigten Dritten frei. In Verträgen mit Dritten hat der AN entsprechende

Vereinbarungen zu treffen.

§ 7

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  • 7 -

Datenschutz

(1) Der AN verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei

einer Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und

diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Soweit der AG wegen der Verletzung

datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum

Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim AN

vorbehalten.

(2) Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG sowie der Datenschutzbeauftragte

des AG jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und

der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere

durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und

die Datenverarbeitungsprogramme.

§ 8 Tariftreueversprechen und Nachweispflicht

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung der vertraglich vereinbarten

Leistungserbringung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die

die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Bundestariftreuegesetz

festsetzt. Der AN muss von eingesetzten UAN verlangen und durch geeignete

Maßnahmen sicherstellen, dass der oder die UAN seine/ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1

und 3 Bundestariftreuegesetz erfüllt/erfüllen.

(2) Der AG verpflichtet den AN, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der

AN sein Tariftreueversprechen nach § 3 Bundestariftreuegesetz einhält, und die

Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen

§ 9

Kündigung

(1) Der AG ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Mo-

natsende schriftlich zu kündigen.

(2) Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung

– ganz oder teilweise – schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor,

wenn die Prüfstelle Bundtariftreue Verstöße nach § 13 Bundestariftreuegesetz feststellt

oder wenn der AG einen solchen Verstoß nachweislich feststellt.

(3) Im Falle einer Kündigung teilt der AG dem AN schriftlich mit, ob und ggf. welche be-

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  • 8 -

gonnenen Arbeiten noch zu beenden sind. Der AN ist verpflichtet, die entsprechenden Ar-

beiten zu den Bedingungen des gekündigten Vertrages auszuführen. Ein Rechtsanspruch

des AN, begonnene Arbeiten zu beenden, besteht nicht.

(4) Die Vergütung beschränkt sich auf die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung

vom AN erbrachten Leistungen sowie auf die Leistungen, die aufgrund einer schriftlichen

Mitteilung des AG gem. Abs. 3 beendet werden.

(5) Zusätzlich zu anteiligen Vergütungsansprüchen nach Abs. 3 und 4 hat der AN im Falle

der Kündigung einen Anspruch auf Restabgeltung zusätzlicher, nicht vergüteter Arbeiten/-

Leistungen, die er im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Vertragsende zwingend

erbringen muss.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der AN die Gründe, die zur Kündigung geführt

haben, nicht zu vertreten und nach Zugang der Kündigung unverzüglich alles unternommen

hat, um Leistungen unverzüglich zu beenden, die nicht mehr im Interesse des AG liegen.

Der Anspruch auf Restabgeltung für die Abwicklung von Unteraufträgen besteht nur, wenn

der AN das Unterauftragsverhältnis unverzüglich beendet hat. Für die Restabgeltung sind

die Regelungen dieses Vertrages zur Vergütung sinngemäß anzuwenden.

(6) Der AN ist verpflichtet, die Tatsachen zu beweisen, die seinen Vergütungs- und/oder

Restabgeltungsanspruch begründen.

(7) Im Falle der Kündigung sind die Ergebnisse der Leistungen des AN unverzüglich dem

AG abzuliefern bzw. vorzustellen. Die Rechte an diesen Ergebnissen sind auf den AG zu

übertragen.

(8) Nach Kündigung entstehende Ansprüche des AN werden fällig, sobald der AN seine

Verpflichtungen gem. Abs. 6 und 7 erfüllt hat.

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  • 9 -

§ 10

Rücktritt vom Vertrag; Antikorruptionsklausel

(1) Der AG ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im

Sinne von § 42 i.V. mit § 31 UVgO bzw. im Sinne von § 123 Abs. 1 und Abs. 4 des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - insbesondere Vorteilsgewährung

(§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die

Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von

§ 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine

Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu

fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder

sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(2) Tritt der AG nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, hat er die Wahl, ob er im Rahmen der

Rückabwicklung die empfangene Leistung ganz oder teilweise zurückgibt oder Wertersatz

leistet.

(3) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den

Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht

zurückgewährte Leistungen stehen dem AN aufgrund des Rücktritts nicht zu.

§ 11

Vertragsstrafen

(1) Wenn der AN einen vereinbarten Termin zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2

Abs. 1 oder Anlage A (Leistungsbeschreibung) um mehr als vier Wochen überschreitet, ist

der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. der Vergütung (ohne

Umsatzsteuer) für den Teil der Leistung, die nicht genutzt werden kann, pro angefangener

Woche der Überschreitung, höchstens jedoch 5 v.H. der Vergütung insgesamt (ohne

Umsatzsteuer) zu verlangen. Der AG kann die Vertragsstrafe nur bei Annahme der letzten,

im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistung (auch nach erfolgreicher

Vertragserfüllung gemäß § 2 a), längstens bis zur Begleichung einer evtl. Schlusszahlung

geltend machen.

(2) Verletzt der AN seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 Satz 1, so zahlt er für jeden Fall der

Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom AG nach billigem Ermessen zu be-

stimmen ist. § 341 BGB bleibt unberührt.

(3) Wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat

oder der AG einen solchen Verstoß nachweislich feststellt, kann der AG vom AN für jeden

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  • 10 -

Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 v.H. der vereinbarten Vergütung (ohne

Umsatzsteuer), bei mehreren Verstößen eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 v.H. der

vereinbarten Vergütung, verlangen. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn tarifliche

Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden oder UAN ohne entsprechende Verpflichtung

eingesetzt werden. Der AN haftet auch für Verstöße des UAN wie für eigenes Verschulden.

(4) Liegen wichtige Gründe nach § 9 Abs. 1 vor, so hat der AN dem AG eine Vertragsstrafe zu

zahlen, auch wenn der AG sein Rücktrittsrecht nach § 9 Abs. 1 ganz oder teilweise ausübt.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, verspro-

chenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, bzw. das

50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen

Fällen des § 9 Abs. 1, höchsten jedoch 5 v.H. des gesamten Auftragspreises ohne

Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe

5 v.H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Geringfügige Vorteile ziehen keine

Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 12

Vertragsänderungen und -ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform im Sinne des § 126

BGB oder der elektronischen Form im Sinne des § 126a BGB. Die Verwendung der elektroni-

schen Form im Sinne des § 126a BGB setzt das beiderseitige Einverständnis voraus.

§ 13

Vertragsbestandteile

Für diesen Vertrag gelten, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, die "Allgemeinen

Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B). Zusätzlich gelten - soweit

zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger" sowie die Anlagen A

(Leistungsbeschreibung), B (Gesamtfinanzierungsplan/Gesamtvorkalkulation) und

sinngemäß die "Allgemeinen Bestimmungen für Forschungs- und EntwickIungsverträge des

Bundesministeriums für Bildung und Energie (BEBF 98)".

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  • 11 -

§ 14

Sonstige Vereinbarungen

(1) Der AN ist verpflichtet, eine gute wissenschaftliche Praxis sicherzustellen (vgl. dazu unter

der Internetadresse „http://www.dfg.de“ die Vorschläge der DFG-Kommission „Selbstkontrolle

in der Wissenschaft“ zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis).

(2) Der AN versichert, dass ihm keine vertraglichen Abmachungen und Bindungen im Sinne des § 15 bekannt oder nach § 17 Abs. 2 BEBF 981) von ihm eingegangen worden sind.

(Alternativformulierung) (2) Der AN versichert, dass ihm folgende vertragliche Abmachungen und Bindungen im Sinne des § 15 bekannt oder nach § 17 Abs. 2 BEBF 981) von ihm eingegangen worden

sind:

(3) Der AN wird die Aufgabe in Zusammenarbeit mit durchführen.

Die Zusammenarbeit wird der AN in den Sachberichten darstellen.

(4) Beantragt der AN ihm zustehende Investitionszulagen, z.B. nach dem Investitionszulagen-

gesetz für ausschließlich für das Vorhaben beschaffte oder hergestellte Gegenstände, die voll

vom AG finanziert werden, so sind die Beträge in Höhe dieser Investitionszulagen

unverzüglich nach deren Eingang unter Angabe des Kassenzeichens 810307479263zu

überweisen.

Bitte benutzen Sie dazu folgende Bankverbindung:

Empfänger/Kontoinhaber: Bundeskasse Halle

Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig

IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40

BIC: MARKDEF1860

Wird der Betrag nicht unverzüglich nach Eingang beim AN abgeführt, so ist er mit 6 % für

das Jahr zu verzinsen. Dies gilt auch für Investitionszulagen, die erst nach Abschluss oder

nach endgültiger Abrechnung des Vorhabens eingehen.

(5) Der AN hat die Jahresrechnung gemeinsam mit der 1. Zahlungsanforderung des neuen

Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) Bei der Vergabe eines FE-Auftrages mit einer Vergütung von über 50T€ für den

Einzelauftrag (ohne USt) im Inland sind der Mustervertrag und die BEBF-AN 98

anzuwenden. Diese Unterlagen sind beim AG anzufordern. Falls der einzuschaltende Dritte

nicht über ein geordnetes Rechnungswesen nach Nr. 2 LSP verfügt, sind die BEBF-AN 98

sinngemäß anzuwenden. Anstelle von Kosten sind Ausgabe im Sinne des § 6 Abs. 3

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abzurechnen.

(7) Aufträge ins Ausland außerhalb der EG darf der AN nur dann erteilen, wenn sie im

Gebiet der EG nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen vergeben werden können.

Der AN hat bei solchen Aufträgen, deren Auftragssumme 50 T€ (ohne USt) übersteigt, unter

Vorlage eines begründeten Antrags die vorherige schriftliche Zustimmung des AG

einzuholen. Die Zustimmung des AG gilt als erteilt, wenn er innerhalb von drei Wochen

nach Eingang des Antrags nicht widersprochen hat.

(8) Alle PR-relevanten Aktivitäten (insbesondere Pressemitteilungen, Interviews und

dergleichen) und alle Veröffentlichungen, bei denen das Vorhaben erwähnt wird, bedürfen

der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Freigabe durch die vorhabenbetreuende

Fachabteilung der Deutschen Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrum für Luft- und

Raumfahrt e.V..

(9) Der AN nimmt an dem halbelektronischen Hybridverfahren „profi-Online“ teil. Dem

Vertrag sind dazu entsprechende Hinweise und der Antrag beigefügt. Der AN sendet den

ausgefüllten Antrag an die im nachfolgenden Absatz genannte Adresse - sofern uns dieser

nicht schon mit eingereichtem Angebot vorliegt.

(10) Mit der Schlussrechnung gemäß § 23 BEBF 981) ist eine Zusammenstellung der aus-

schließlich für das Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände (mit Angabe der

Abschreibungsraten pro Jahr) beizufügen, die abgeschrieben wurden (getrennte

Darstellung für Gegenstände, die a) nicht voll bzw. b) voll abgeschrieben worden sind).

(11) Der endgültigen Schlussrechnung ist eine Nachkalkulation unter Berücksichtigung der

Nr. 10 Abs. 2 LSP beizufügen.

(12) Zusätzlich zu der endgültigen Schlussrechnung gemäß § 23 BEBF 98 ist eine

Zusammenstellung der über den AN vergebenen Unteraufträge einschließlich der Verträge,

Schlussrechnungen und der Schlussniederschriften vorzulegen.

(13) Überzahlungen, die sich nach Abschluss des FE-Vorhabens, insbesondere aus der

endgültigen Schlussrechnung und der Preisprüfung ergeben, sind vom AN unverzüglich und

unaufgefordert unter Angabe des Kassenzeichens zurückzuzahlen (§ 10 Abs. 4 Satz 1

BEBF 98).

(14) Überzahlungen sind zu verzinsen. Der AG wird dem AN eine Zinsberechnung

übersenden (abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 BEBF 98).

(15) Sämtlicher anfallender Schriftverkehr im Rahmen des Vertrages ist über profi-Online zu

übersenden. Die Änderungsanträge sowie Jahres-/Schlussrechnungen und

Zahlungsanforderungen gelten durch die Benutzerkennung des Absenders als

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rechtsverbindlich unterschrieben. Sollten Änderungsanträge per E-Mail eingereicht werden,

sind diese zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen. Der

AG behält sich vor, zu bestimmen, welche Schriftstücke auf dem postalischen Weg

einzureichen sind.

§ 15

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bonn.

§ 16

Vertragsbeginn

Dieser Vertrag gilt mit Wirkung vom __________ .

, den ______________ Bonn, den __________________

Deutsche Raumfahrtagentur im Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V.

Auftragnehmer Auftraggeber

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung