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Eigenerklärung Bezug zu Russland/Belarus
(von allen Bewerbern / Bietern / allen Mitgliedern von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften aus- zufüllen)
Bezeichnung des Vergabeverfahrens / Auftrags:
Entwicklung von Szenarien zur Bereitstellung und Verarbeitung von Erdbeobachtungs- daten ab 2030 (EODATA30+)
Geschäftszeichen des Auftraggebers: 50EW2601
Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die lt. Teilnahmeantrag / Angebot Vertretenen auch für diese):
- Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Nieder- lassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung von juristischen Personen, Organisationen oder Einrich- tungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juris- tischen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten werden, oder
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von na- türlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutreffen.
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Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapa- zitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts ent- fällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
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Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unter- auftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteilig- ten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
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Der / die Bewerber / Bieter bestätigt, dass er im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 865/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/2041 vom 23. Oktober 2025 im Sinne der vorgenannten Kriterien auch keinen Bezug zu Belarus aufweist.
ㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤㅤ Datum, Die Eigenerklärung ist in Textform gem. §126b BGB abzugeben. (Textform: lesbare Er- klärung, in der die Person des Erklärenden genannt wird)
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Artikel 5k der VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 zuletzt geändert durch die
VERORDNUNG (EU) 2025/2033 DES RATES vom 23. Oktober 2025
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchsta- ben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Arti- kel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene ju- ristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mit- telbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Per- sonen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Perso- nen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftrags- werts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtli- nien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioakti- ven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer An- wendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russ- land, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
f) (gestrichen)
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
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