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Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung
Präambel
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (kurz: OOWV) ist ein regionaler Verband für die Wasserversorgung im Nordwesten Niedersachsens. Die Durchführung und Sicherstellung dieser Aufgaben erfordern die regelmäßige Beauftragung von Lieferanten und Dienstleistern (Verpflichtete).
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält der (potenzielle) Auftragnehmer (Verpflichteter) sowohl bei der Geschäftsanbahnung als auch während der gesamten Zeit der Durchführung der beauftragten Leistungen vom OOWV sensible Daten und Informationen, die vertraulich zu behandeln sind.
Hierbei gelten folgende Regelungen:
§ 1 Vertrauliche Informationen und Gegenstand der Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung
(1) „Vertrauliche Informationen" sind:
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alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische oder geschäftliche Daten, Geoba- sisdaten, Grundwasserdaten, Bau- und Lagepläne der Gebäude und Infrastruktur, Anlagen-Listen, technische Vorgaben zu Schaltplänen oder Sicherheitsbereichen, spezifische Sicherheitsmaßnahmen, sensible Vertragsbedingungen, betriebsin- terne Abläufe, Finanzdaten, Notfallpläne, Unterlagen oder Kenntnisse sowie mög- licherweise Muster, die der Verpflichtete im Zusammenhang unabhängig von der Art der Speicherung oder Verkörperung mit der Geschäftsanbahnung oder der Durchführung der beauftragten Leistung erhält und von denen er in diesem Zu- sammenhang Kenntnis erlangt; diese vertraulichen Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellte Kopien und Zusammenfassungen,
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das Bestehen und der Inhalt dieser Erklärung,
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personenbezogene Daten, die im Zuge der Geschäftsanbahnung oder Durchfüh- rung der beauftragten Leistung ausgetauscht werden.
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(2) Vertrauliche Informationen werden dem Verpflichteten ausschließlich zu nachfolgend genannten Zwecken überlassen:
- Verwendung im Rahmen einer Ausschreibung,
- Vorbereitung eines Angebots,
- Durchführung der beauftragten Leistung.
(3) Die Verwertung, Vervielfältigung oder anderweitige, über diese Vertraulichkeitsver- pflichtungserklärung hinausgehende Nutzung ist untersagt.
§ 2 Geheimhaltung
(1) Der Verpflichtete verpflichtet sich, alle erhaltenen vertraulichen Informationen
i. ausschließlich für die in der Präambel und § 1 genannten Zwecke zu verwenden.
ii. Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur den Organen, Mitarbeitern und Beauftragten bzw. Beratern zugänglich zu machen, die diese zu dem vorgesehe- nen Zweck benötigen und die zu einer dieser Vertraulichkeitsverpflichtungserklä- rung mindestens gleichwertigen Geheimhaltung aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder aufgrund sonstiger schriftlicher Vereinbarung verpflichtet sind. Der Verpflich- tete verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungs- pflichten aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
iii. Geheim zu halten und dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informa- tionen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemesse- nes Maß an Sorgfalt.
(2) Die vertraulichen Informationen gehen nicht in das Eigentum des Verpflichteten über.
(3) Eine Veröffentlichung der vertraulichen Daten oder von Ergebnissen, die unter Ver- wendung dieser vertraulichen Daten erzielt wurden, ist nur nach vorheriger Genehmi- gung durch den OOWV zulässig und wird bei Bedarf um Angaben zur Quelle und Jahr ergänzt.
§ 3 Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
(1) Die in § 2 dieser Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, die
i. dem Verpflichteten bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Ge- heimhaltung rechtmäßig bekannt waren;
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ii. öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der Verpflichtete, dessen Beauftragte, Mitarbeiter und/oder deren Berater zu vertreten haben, vorausge- setzt, dass vertrauliche Informationen nicht schon deshalb als öffentlich zugäng- lich gelten, weil lediglich Teile davon öffentlich zugänglich sind oder werden;
iii. dem Verpflichteten von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsver- pflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt der Dritte verletzt – nach Kenntnis des Verpflichteten – bei Übergabe der Informationen keine eigene Geheimhaltungsverpflichtung;
iv. vom Verpflichteten unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen oder gemäß den in (1) lit. i) bis iii) geregelten Ausnahmen entwickelt worden sind; oder
v. vom OOWV schriftlich freigegeben worden sind.
(2) Beruft sich der Verpflichtete auf eine der vorgenannten Ausnahmen, so hat er das Vor- liegen und deren Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Der Verpflichtete darf vertrauliche Informationen des OOWV offenbaren, soweit er hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass er den OOWV darüber zwecks Wahrnehmung seiner Rechte unverzüglich schriftlich informiert und dass der Verpflichtete alles ihm Zumutbare unternimmt, um sicherzustellen, dass die vertrauli- chen Informationen vertraulich behandelt werden. Derart offenbarte vertrauliche In- formationen müssen als „vertraulich" gekennzeichnet sein.
§ 4 Ausschluss von Rechten
Lizenzen oder sonstige Rechte, gleich welcher Art, insbesondere Namensrechte sowie Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern und/oder Marken sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte werden durch diese Erklärung weder eingeräumt, noch ergibt sich hie- raus eine entsprechende Pflicht, derartige Rechte einzuräumen. Der Verpflichtete ist nicht dazu berechtigt, mit den vertraulichen Informationen Patente oder andere ge- setzliche Schutzrechte anzumelden und etwaige erteilte Patente oder andere gesetzli- che Schutzrechte müssen auf Verlangen kostenlos auf den OOWV übertragen werden. Die Überlassung der vertraulichen Informationen begründet für den Verpflichteten keine Vorbenutzungsrechte.
§ 5 Laufzeit
Diese Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie endet drei (3) Jahre nach Inkrafttreten. Die sich aus dieser Erklärung ergebenden
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Verpflichtungen hinsichtlich der bis zum Ende der Laufzeit empfangenen vertraulichen Informationen bleiben jedoch für den Verpflichteten auch nach Ende der Laufzeit be- stehen.
§ 6 Haftung
(1) Bei Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung haftet der Verpflichtete dem OOWV gegenüber für den Ersatz des entstandenen Schadens. Der OOWV behält sich das Recht vor, in diesem Fall den Bewerber aus dem Ausschreibungsverfahren aus- zuschließen, den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. die Zusammenarbeit zu beenden.
(2) Der Verpflichtete haftet gleichermaßen und in vollem Umfang für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und Unterauftragnehmer.
§ 7 Vertragsstrafe
Verstößt der Verpflichtete gegen die in § 2 dieses Vertrages geregelte Geheimhaltungs- verpflichtung, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen.
§ 8 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen zu ihrer Rechtswirksam- keit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Verpflichtungserklärung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(3) Durch die Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Verpflichtete und der OOWV werden die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Willen am nächsten kommt und mit den geltenden Gesetzen vereinbar ist. Können sich der Verpflichtete und der OOWV hier- über nicht einigen, tritt an die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestim- mung die gesetzliche Bestimmung. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
(4) Gerichtsstand ist Brake/Unterweser.
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Ort, Datum
Verpflichteter
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