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Vergabeverfahren: „Studie zu Erfahrungen und Good-Practice-Ansätzen anderer Bundesländer in allen Förderbereichen zu ausgewählten strategischen Fragen“
Anlage 6: Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
nach § 123 und § 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(von jedem Bewerber / Bieter / Mitglied von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sowie von Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe oder Unterauftragsvergabe auszufüllen und einzureichen)
Name des Unternehmens:
Anschrift:
I. Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB
Ich/ Wir erkläre(n), dass innerhalb der letzten fünf Jahre keine Person, deren Verhalten meinem/ unserem Unternehmen zuzurechnen ist1, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen mein/ unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
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§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
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§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
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§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
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§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 123 Abs. 3 GWB).
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§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
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den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
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den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(bitte ankreuzen)
☐ ☐
Ja Nein wenn „Nein“, dann nähere Erläuterungen und Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB unter Punkt V. erforderlich
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
II. Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 4 GWB
Ich/ Wir erkläre(n), dass innerhalb der letzten fünf Jahre mein/ unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist
oder
dass mein Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet hat.
(bitte ankreuzen)
☐ ☐
Ja Nein wenn „Nein“, dann nähere Erläuterungen und Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB unter Punkt V. erforderlich
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III. Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB
Ich/ Wir erkläre(n), dass innerhalb der letzten drei Jahre:
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mein / unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
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mein / unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
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mein / unser Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
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mein / unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
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kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
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ich / wir keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus resultiert, dass mein / unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidendeMaßnahmen beseitigt werden kann,
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mein / unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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mein / unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
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mein / unser Unternehmen
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(bitte ankreuzen)
☐ ☐
Ja Nein wenn „Nein“, dann nähere Erläuterungen und Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB unter Punkt V. erforderlich
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IV. Erklärung nach § 19 MiLoG, § 21 AentG, § 98 c AufenthG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG i. V. m. § 124 Abs. 2 GWB
Ich/ Wir erkläre(n), dass ich / wir in den letzten drei Jahre nicht
• gem. § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), • gem. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG), • gem. § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und • gem. § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) • gem. § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
mit einer in den o. a. gesetzlichen Regelungen angegebenen Freiheitsstrafe, Tagessätzen oder einer Geldbuße belegt worden bin / sind.
(bitte ankreuzen)
☐ ☐
Ja Nein wenn „Nein“, dann nähere Erläuterungen und Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB unter Punkt V. erforderlich
V. Nähere Erläuterungen und Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB
Sollten Sie eine der unter I. bis IV. vorgesehenen Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nicht abgeben können, ist der zu Grunde liegende Sachverhalt näher zu erläutern. Nach § 125 GWB besteht die Möglichkeit, durch den Nachweis geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen einen Ausschluss vom Vergabeverfahren abzuwenden2.
Tatbestand (Ausschlussgrund) nach GWB
Erläuterung des vollständigen zu Grunde liegenden Sachverhalts (ggf. auf separater Anlage)
2 Als Selbstreinigungsmaßnahme nach § 125 GWB kann das Unternehmen Nachweise vorlegen, dass das Unternehmen • für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, • die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
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Ich führe /Wir führen folgende Nachweise der Selbstreinigung gem. § 125 GWB an:
Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (Erläuterungen ggf. auf separater Anlage)
Ort, Datum Vor- und Nachname der zuständigen erklärenden Person
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