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Studie zu einem Sensornetzwerk

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 10:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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DEUTSCHES ZENTRUM FÜR LUFT- UND RAUMFAHRT E.V.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN DRITTMITTELEINKAUF

  1. GELTUNGSBEREICH, MITTEILUNGEN 2. VERTRAGSSCHLUSS 1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen für den 2.1 Das Angebot des Auftragnehmers muss den Spezifi- Drittmitteleinkauf (im Folgenden „EKB-DME“) gelten kationen der Anfrage/Ausschreibung entsprechen für sämtliche Rechtsgeschäfte über die Lieferung von und für das DLR kostenfrei sein. Es ist für die Dauer Waren und die Erbringung von Dienst- oder Wer- eines Kalenderjahres bindend, wenn nicht vom Auf- kleistungen (im Folgenden „Auftrag“ oder „Ver- tragnehmer ein kürzerer Zeitraum angegeben wird. trag“) des Auftragnehmers an das Deutsche Zentrum 2.2 Der Auftragnehmer hat den Auftrag unverzüglich für Luft- und Raumfahrt e.V. (im Folgenden „DLR“), schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Unter- welche mit öffentlichen Fördermitteln finanziert wer- bleibt eine Bestätigung, ist das DLR zur Stornierung den. des Auftrags berechtigt, ohne jegliche Haftung ge- 1.2 Die Bestimmungen dieser EKB-DME gelten aus- genüber dem Auftragnehmer. Abweichungen von schließlich. Abweichende, entgegenstehende oder Aufträgen des DLR gelten nur als genehmigt, wenn ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragneh- solche seitens des DLR in Textform bestätigt werden. mers werden nur dann und insoweit Vertragsbe- 2.3 Soweit für den Auftragnehmer zumutbar, kann das standteil, als das DLR ihrer Geltung ausdrücklich DLR Änderungen des Vertragsgegenstandes in Kon- schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dies gilt struktion und Ausführung verlangen. Etwaige Aus- auch dann, wenn das DLR in Kenntnis entgegenste- wirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und hender oder von diesen EKB-DME abweichenden Be- Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Ausführungs- dingungen des Auftragnehmers Lieferungen von termin, sind angemessen einvernehmlich zu regeln. Waren oder Leistungen des Auftragnehmers vorbe- Kommt keine Einigung zustande, kann das DLR den haltlos annimmt oder diese bezahlt. Auftrag widerrufen, ohne jegliche Haftung gegen- 1.3 Für den Vertrag gelten in folgender Reihenfolge: über dem Auftragnehmer.
  • Die Leistungsbeschreibung;
  • Die Bestellung / das Zuschlagsschreiben; 3. BESONDERE PFLICHTEN AUFGRUND FÖRDERBEDINGUNGEN
  • diese EKB-DME einschließlich Anhang A (Beson- Der Auftragnehmer wird als Unterauftragnehmer o- dere Pflichten aufgrund Förderbedingungen); der Zulieferer im Rahmen eines öffentlichen Auftrags
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die tätig; die Vergütung erfolgt mit öffentlichen Förder- Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der je- mitteln auf Grundlage eines Zuwendungsbescheids weils gültigen Fassung, soweit aufgrund Verga- oder einer Zuwendungsvereinbarung. Die ordnungs- beverordnung bzw. Unterschwellenvergabeord- gemäße Verwendung dieser Mittel unterliegt der nung vorgesehen. Überprüfung seitens des Zuwendungsgebers oder 1.4 Einschlägige gesetzliche und behördliche Bestim- anderer zuständiger Stellen. Das DLR fordert vom mungen, einschließlich einschlägiger EU Verordnun- Auftragnehmer die Durchführung des Auftrags im gen, sowie Normen und technische Richtlinien gelten Einklang mit einschlägige Zuwendungsbedingun- in der am Tage der Lieferung/Leistung geltenden Fas- gen, anwendbarem EU, internationalem und natio- sung. nalem Haushalts-, Zuwendungs- und Beihilferecht. 1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen Die in Anhang A zu diesen EKB-DME aufgeführten mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabre- Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sind zu erfül- den, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem len. Fall Vorrang vor diesen EKB-DME. Für den Inhalt der-
  1. VERGÜTUNG artiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbe- 4.1 Die in dem Auftrag angegebene Vergütung ist bin- weises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestäti- dend und versteht sich exklusive der gesetzlichen gung in Textform durch das DLR maßgebend. Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anderes 1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Be- vereinbart wird, enthält die Vergütung alle Neben- zug auf den Auftrag sowie sämtliche in diesen EKB- kosten. Reisekosten werden nur erstattet, wenn DME geforderte Mitteilungen und ausdrückliche diese ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung be- Vereinbarungen sind schriftlich oder in Textform ab- nannt sind und den Vorgaben aus dem Bundesreise- zugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere kostengesetz (BRKG) entsprechen. Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legi- 4.2 Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die timation des Erklärenden bleiben unberührt. Anwendung der Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 (Verordnung über die Preise bei öffentlichen

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Aufträgen) verlangt wird und Preisprüfungen vorge- Sicherheits- und Zutrittsanforderungen am Erfül- nommen werden können. lungsort zu informieren und diese einzuhalten. Ab- 4.3 Der Auftragnehmer trägt die Transport- und Abnah- gewiesene Lieferungen/Leistungen aufgrund Nicht- mekosten, sofern nicht anders vereinbart. einhaltung der Sicherheitsvorschriften gehen zu Las- 4.4 Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vor- ten des Auftragnehmers. schriften.

  1. GEFAHRSTOFFE, VERPACKUNG
  2. LIEFERUNG, TERMINE, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE, 6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lieferung ZUTRITTSREGELUNG von Gefahrstoffen / gefährlichen Produkten unter 5.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Einhaltung der einschlägigen nationalen und inter- Datum, Inhalt der Lieferung sowie der Bestellnum- nationalen Vorschriften vorzunehmen. Informatio- mer des DLR beizufügen. nen zu Stoffen und Gemischen sind unaufgefordert 5.2 Eine Lieferung hat an den, die Erbringung einer Leis- beizufügen. Das DLR verlangt hiermit ausdrücklich tung hat am in der Bestellung angegebenen Bestim- Sicherheitsdatenblätter für alle Lieferungen, auch für mungsort zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort die Fälle, in denen solche nur auf Anforderung vor- ist auch der Erfüllungsort. Es gelten die INCOTERMS zulegen sind. 2020 gemäß den Angaben in der Bestellung, soweit 6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Einsatz um- nicht etwas anderes vereinbart ist. weltfreundlicher Verpackungen. Die Verpackung 5.3 Die Einhaltung der in der Bestellung angegebenen muss ausreichend Schutz gegen Beschädigung, Ver- Liefer- bzw. Ausführungstermine und Mengen sind schmutzung und Feuchtigkeit für weiteren Transport Hauptpflichten des Auftragnehmers. Eine vorzeitige und Lagerung bei dem DLR oder von ihm beauftrag- Lieferung/Leistung bedarf der ausdrücklichen Zu- ten Dritten bieten. Auf der Verpackung müssen gut stimmung des DLR. sichtbar alle wichtigen Hinweise zu Inhalt, Lagerung 5.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Frist nicht und Transport angebracht sein. Der Auftragnehmer einhalten kann, hat er dies dem DLR unverzüglich ist zur kostenfreien Abholung der Verpackung am Er- unter Angabe der Gründe und des nächstmöglichen füllungsort verpflichtet. Liefer- bzw. Ausführungstermins mitzuteilen. An- sprüche des DLR, insbesondere aus Lieferverzug,
  3. ABNAHME UND GEFAHRTRAGUNG bleiben hiervon unberührt. 7.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme einer Leis- 5.5 Bei Überschreiten der vereinbarten Fristen gerät der tung erst verlangen, wenn die Leistung abnahmefä- Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug. Ist der hig und abnahmereif ist. Der Auftragnehmer wird Auftragnehmer in Verzug, hat er dem DLR eine Ver- nach Fertigstellung und unter Beachtung der verein- tragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Bruttoabrech- barten Termine das DLR zur Abnahme der Leistung nungssumme für jeden Werktag zu zahlen, insge- auffordern. samt jedoch maximal 5 %. Diese Vertragsstrafe kann 7.2 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht auch nach Abnahme der Lieferung/Leistung bis zur ausdrücklich vereinbart wurde. Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass 7.3 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine ver- es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf. Dem tragliche Leistung bis zur förmlichen Abnahme der DLR bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höhe- Leistung durch das DLR. Wird die ganz oder teilweise rer Schaden entstanden ist. Das DLR ist zudem be- ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch hö- rechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und here Gewalt vor der Abnahme beschädigt oder zer- als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach stört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche den gesetzlichen Regelungen geschuldeten Scha- Vergütung. densersatzes zu verlangen. Dem Auftragnehmer 7.4 Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn das DLR bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt die Abnahme schriftlich oder in Textform erklärt hat. kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden ent- Das gleiche gilt, wenn das DLR die Abnahme nicht standen ist. Weitere gesetzlich oder vertraglich gere- erklärt oder verweigert, obwohl die Leistungen des gelte Rechte des DLR bleiben hiervon unberührt. Auftragnehmers im Wesentlichen vollständig, ver- 5.6 Die Standorte des DLR unterliegen Sicherheitsvor- tragsgerecht und mängelfrei erbracht worden sind. schriften einschließlich Zutrittsbeschränkungen. Ins- Eine zweite Aufforderung zur Abnahme kann unter besondere müssen sich Besucher/Lieferanten mit ei- Fristsetzung erfolgen, der Ablauf der Frist gilt als Ab- nem gültigen Personalausweis oder Reisepass aus- nahmezeitpunkt. weisen können und sich in Einzelfällen zuvor anmel- den und Sicherheitsüberprüfungen akzeptieren. Es obliegt dem Auftragnehmer, sich über sämtliche

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  1. KÜNDIGUNG Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbe- 8.1 Während der Durchführung von Werkleistungen stimmungen des Ursprungslandes in seinen Ge- kann das DLR den Auftrag kündigen. In diesem Falle schäftsdokumenten zu unterrichten. Ursprungs- wird dem Auftragnehmer der bereits geleistete not- wechsel sind unverzüglich und unaufgefordert mit- wendige Aufwand zuzüglich der Nachlaufkosten, zuteilen. Im Bedarfsfalle hat der Auftragnehmer nicht aber mehr als die vereinbarte Vergütung erstat- seine Angaben zum Warenursprung mittels eines tet. Ein Anspruch auf die volle Vergütung besteht von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblatts nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die seitens nachzuweisen. des DLR zu erstattenden Beträge so niedrig wie mög- 9.2 Auf Anforderung des DLR ist der Auftragnehmer ver- lich zu halten. Hat der Auftragnehmer die Kündi- pflichtet, dem DLR alle Außenhandelsdaten zu sei- gung zu vertreten, steht ihm kein Anspruch auf Ver- nen Gütern und deren Bestandteilen mitzuteilen so- gütung zu. wie das DLR unverzüglich (vor Lieferung entspre- 8.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung hat jede Par- chender hiervon betroffener Güter) über alle Ände- tei das Recht, den Vertrag jederzeit ganz oder teil- rungen dieser Daten zu informieren. weise aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 10. ARBEITSBEDINGUNGEN, UMWELT, MENSCHENRECHTE a) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen über das Vermögen des Auftragnehmers, die Eröff- gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbei- nung oder die Ablehnung des Antrages mangels tern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhal- Masse; ten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten b) jegliche haushaltsrechtliche Entscheidung, die die öf- nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt fentliche Förderung des Auftrags betrifft, insbeson- zu verringern. Der Auftragnehmer hat insbesondere dere der Wegfall, die Sperrung oder die Kürzung der die Kernarbeitsnormen der International Labour Or- Finanzierung; ganization (ILO), die Grundsätze der Global Compact c) ein Wegfall des Bedarfs des DLR aufgrund einer Ent- Initiative der UN und die gesetzlichen Bestimmungen scheidung eines Mittelgebers des DLR; des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu beach- d) jegliches Verhalten und jegliche Unternehmenspraxis ten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der des Auftragnehmers, welche geeignet sind, gegen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, ethische Standards des DLR als öffentlichem Auftrag- die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, geber oder anwendbares Recht zu ethischen Grunds- die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung ätzen zu verstoßen, sowie das Bekanntwerden von und Beschäftigung, die Verantwortung für die Um- Verhalten des Auftragnehmers, welches einen Aus- welt und die Verhinderung von Korruption. Informa- schlussgrund in Bezug auf ein Vergabeverfahren dar- tionen zur ILO und zur Global Compact Initiative der stellen würde. UN sind unter www.ilo.org und www.unglobalcom- 8.3 Im Falle der Kündigung ist die vor Eintritt der Kündi- pact.org erhältlich. gungswirkung erbrachte Leistung nach Maßgabe 10.2 Auf Verlangen des DLR hat der Auftragnehmer die des § 8 Nr. 3 VOL/B abrechenbar. Der Auftragneh- Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen durch mer hat nachzuweisen, dass zur Abrechnung ge- Beschaffung und Übermittlung geeigneter Doku- stellte Kosten im Rahmen der Vertragserfüllung ent- mente nachzuweisen. Bei Verstößen des Auftrag- standen sind und üblicherweise seitens des DLR er- nehmers oder seiner Mitarbeiter, Subunternehmer, wartet werden konnten. Zulieferer und Beauftragten gegen diese unabding- baren sozialen und ökologischen Mindeststandards
  2. EXPORTKONTROLLE UND ZOLL ist das DLR berechtigt, dem Auftragnehmer eine an- 9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung gemessene Frist für die Beseitigung des Verstoßes zu aller anwendbaren nationalen, europäischen und setzen. Bei erfolglosem Ablauf der Frist ist das DLR US-amerikanischen exportkontrollrechtlichen Ge- zur außerordentlichen Kündigung vertraglicher Ver- setze und Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist einbarungen mit dem Auftragnehmer und zur außer- verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Angaben bei- ordentlichen Kündigung bereits erfolgter Bestellun- zubringen, die nach Maßgabe der Zollvorschriften o- gen berechtigt. der anderweitig anwendbaren staatlichen Regelun- gen für die Lieferung/Leistung der Vertragsgegen- 11. RECHNUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ABTRETUNG stände erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat das 11.1 Zahlungen sind nach Abnahme des Vertragsgegen- DLR insbesondere über etwaige Genehmigungs- standes gemäß den Vorgaben dieser EKB-DME und pflichten bei (Re-)Exporten der Waren gemäß deut- bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Eingang der ge- schen, europäischen, US-Ausfuhr- und mäß dem folgenden Absatz erstellten und

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übermittelten Abrechnungsdokumente zu bewirken, Geschäftsablaufs offensichtlich sind oder bei der soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkenn- ist. bar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be- 11.2 Das DLR hat die E-Rechnungsverordnung (ERechV) steht keine gesonderte Untersuchungspflicht. Für anzuwenden. Abrechnungsdokumente des Auftrag- nicht erkennbare Mängel, einschließlich Mängel, die nehmers sind ausschließlich über das Verwaltungs- erst nach Weiterverwendung erkennbar sind, wer- portal des Bundes, OZG-RE unter Verwendung der den etwaige gesetzliche Rügepflichten hiermit abbe- Leitweg-Identifikationsnummer und Angabe Bestell- dungen. Unbeschadet einer Untersuchungspflicht nummer zu übermitteln. Alle Angaben sind der Be- des DLR gilt eine Rüge jedenfalls dann als unverzüg- stellung zu entnehmen. Eine Erlaubnis zur Einrei- lich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 12 Ka- chung von Abrechnungsdokumenten auf anderem lendertagen ab Entdeckung, im Falle von offensicht- Wege und in anderer Form wird nur in Ausnahme- lichen Mängeln ab Ablieferung, abgesendet wird. In- fällen wie in § 3 ERechV definiert erteilt. Es obliegt soweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Ein- dem Auftragnehmer, die Lieferantenbuchhaltung wand der verspäteten Mängelrüge. des DLR rechtzeitig zu kontaktieren. 12.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung er- 11.3 Sämtliche Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der forderlichen Aufwendungen trägt der Auftragneh- Rechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis mer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsäch- der Mangelfreiheit, Rechtzeitigkeit oder Vollständig- lich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzverpflich- keit der Leistungen/Lieferungen dar. Die Geltendma- tung des DLR bei unberechtigtem Mängelbeseiti- chung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs- gungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet rechten steht dem DLR im gesetzlich vorgesehenen das DLR jedoch nur, wenn das DLR erkannt oder Umfang zu. Das DLR ist berechtigt, Zahlungen ganz grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel oder teilweise bis zur Behebung von etwaigen Män- vorlag. geln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der 12.6 Die Anzeige eines Mangels durch das DLR gilt als gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Aufforderung zur unverzüglichen Nacherfüllung. 11.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorhe- Das DLR hat das Recht, die Art der vom Auftragneh- rige Zustimmung durch das DLR mindestens in Text- mer zu erbringenden Nacherfüllung zu wählen form, Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag mit 12.7 Der Auftragnehmer erstattet dem DLR alle durch die dem DLR abzutreten. nicht vertragsgerechte oder mangelhafte Liefe- rung/Leistung verursachten Schäden am Vertragsge- 12. MÄNGELHAFTUNG genstand. 12.1 Für die Rechte des DLR bei Sach- und Rechtsmängeln 12.8 Der Auftragnehmer haftet für andere Schäden, falls einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie der Schaden mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungs- a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag- anleitung und bei sonstigen Pflichtverletzungen des nehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschrif- seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wird; ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. b) aufgrund von Mängeln, die er arglistig verschwiegen 12.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Vertragsge- hat, deren Abwesenheit er garantiert hat und/oder genstände den neuesten anerkannten Regeln der aufgrund übernommener Garantien entsteht; Technik und allen einschlägigen Normen und Vor- c) aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder schriften entsprechen und für die speziellen von dem Gesundheit resultiert. DLR mitgeteilten sowie für typische Verwendungs- 12.9 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten zwecke geeignet sind, sofern nichts anderes verein- nicht für die schuldhafte Verletzung des Auftragneh- bart ist. mers von Schutzrechten oder anderen Rechten Drit- 12.3 Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Qualitäts- ter, die im Zusammenhang mit der Lieferung/Leis- prüfung durchzuführen. Er hat durch geeignete Prüf- tung oder deren Nutzung stehen. maßnahmen sicherzustellen, dass die Vertragsge- 12.10 Die Haftung für entgangenen Gewinn oder ausge- genstände dem vereinbarten Verwendungszweck bliebene Einsparungen ist ausgeschlossen. entsprechen. 12.11 Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich 12.4 Im Hinblick auf die umfassenden Qualitätssiche- oder kommt er der Aufforderung zur Nacherfüllung rungspflichten des Auftragnehmers gelten Untersu- nicht unverzüglich nach, ist das DLR im Rahmen der chungs- und Rügeobliegenheiten für das DLR nur mit gesetzlichen Vorschriften berechtigt, ohne weitere folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht be- Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder den schränkt sich auf Mängel, die bei der Untersuchung Preis zu mindern. In diesem Fall und in anderen von nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen dem DLR als dringlich erachteten und dem

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Auftragnehmer angezeigten Fällen, ist das DLR fer- Öffentlichkeit ohne Mitwirkung oder Verschulden ner berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftrag- des Empfängers bekannt oder allgemein zugänglich nehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Drit- werden; ten beseitigen zu lassen bzw. sich anderweitig einzu- b) von Mitarbeitern des Empfängers, die keinen Zugang decken. Außerdem hat das DLR nach den gesetzli- zu den „Vertraulichen Informationen“ hatten, unab- chen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Auf- hängig entwickelt wurden; wendungsersatz. c) nach ihrer Übermittlung dem Empfänger von ande- rer Seite auf rechtlich zulässige Weise und ohne Ein- 13. VERTRAULICHKEITSPFLICHTEN schränkung in Bezug auf Vertraulichkeit oder Ver- 13.1 Vorbehaltlich der Einschränkung aus nachfolgendem wendung zugänglich gemacht worden sind; Absatz gelten als „Vertrauliche Informationen“ im d) in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und/oder im Sinne dieser EKB-DME alle als „Vertraulich“ gekenn- Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Ver- zeichneten Informationen, die eine Partei von der an- fahrens, dem der Empfänger unterworfen ist, offen- deren Partei im Zusammenhang mit einem Auftrag bart werden müssen. und/oder dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren Die Partei, die sich auf eine der vorstehenden Aus- empfängt oder empfangen hat. Informationen, die nahmen beruft, trägt die Beweislast für das Vorlie- eine solche Kennzeichnung nicht zulassen, müssen gen von deren Voraussetzungen. bei ihrer Offenbarung als „Vertraulich“ bezeichnet 13.5 Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informati- werden und innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Ta- onen bis 5 Jahre nach Schlusszahlung des Fördermit- gen nach dieser Offenbarung in Textform zusam- telgebers an das DLR im relevanten Projekt vertrau- mengefasst, als “Vertraulich” gekennzeichnet und lich zu behandeln. dem Informationsempfänger übermittelt werden. Die Parteien sind sich dabei einig, dass solche Infor- 14. HAFTUNG, FREISTELLUNG, RÜCKGRIFFSANSPRUCH, VERSI- mationen auch schon während des vorgenannten CHERUNGSPFLICHT 30-Tage-Zeitraums vom Schutz dieser Vertraulich- 14.1 Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatz, soweit keitsregelung erfasst werden. nichts anderes in diesen EKB-DME vereinbart, nach 13.2 Eine Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes als den gesetzlichen Bestimmungen. Für seine Vertreter, „Vertraulich“ ist nicht zulässig und begründet kei- Erfüllungsgehilfen, Zulieferer oder Unterauftragneh- nerlei Vertraulichkeitspflichten des DLR. Die Nutzung mer haftet der Auftragnehmer in gleichem Maße wie des Vertragsgegenstandes darf nicht eingeschränkt für eigenes Verhalten. werden. Das DLR muss seinen Pflichten, insbeson- 14.2 Der Auftragnehmer hat das DLR auf erstes Anfordern dere Veröffentlichungs-, Verwertungs- und Aus- von allen Ansprüchen einschließlich Ansprüchen aus kunftspflichten sowie sonstigen Pflichten aufgrund Mangel-, Folge- oder Begleitschäden, aus Verletzung haushalts-, zuwendungs- und/oder beihilferechtli- von Schutz- und Urheberrechten oder sonstigen cher Vorgaben nachkommen können. Diesbezüglich Rechten Dritter sowie Ansprüchen nach Produkthaf- dürfen keine Einschränkungen auferlegt werden. tungsrecht freizustellen, die Dritte gegen das DLR 13.3 Die Vertrauliche Informationen empfangende Partei geltend machen und die auf dem Vertragsgegen- („Empfänger“) hat die Vertraulichen Informationen stand oder dem Verhalten des Auftragnehmers be- mit derselben Sorgfalt zu behandeln wie eigene ver- ruhen. trauliche Informationen und darf sie nur zur Ausfüh- 14.3 Bei Ansprüchen aus Gewährleistung bzw. unerlaub- rung des Auftrages verwenden. Der Empfänger darf ter Handlung besteht der Freistellungsanspruch je- sie Dritten gegenüber nicht offenlegen, es sei denn, doch nur, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu es handelt sich um Personen, die die Vertraulichen vertreten hat bzw. ihn Verschulden trifft und bei Ge- Informationen für die Ausführung des Auftrages be- währleistungsansprüchen, soweit die gesetzliche nötigen und Projektpartner in einem DLR Projekt, vo- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. rausgesetzt vorgenannten Personen unterliegen adä- 14.4 Macht der Auftragnehmer Angaben über den Ur- quaten Vertraulichkeitspflichten. Vorgenannte An- sprung oder die Konformität der Vertragsgegen- forderungen gelten für das DLR nicht in Bezug auf stände, so ist er verpflichtet dem DLR den Schaden Zuwendungsgeber, dessen externe Stellen und be- zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der angege- auftragte Dritte. bene Ursprung oder dass die Konformität (z.B. in- 13.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender solche Informationen, die Nachweise) falsch ist, nicht anerkannt wird oder a) bei ihrer Mitteilung der Öffentlichkeit bekannt oder nachträglich aberkannt wird. allgemein zugänglich sind oder danach der 14.5 Der Auftragnehmer hat, soweit nichts anderes ver- einbart ist, zur Absicherung seiner Verpflichtungen

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aus dem Lieferverhältnis zum DLR eine Betriebshaft- an der Erfindung rechtlich möglich ist, insbesondere pflicht- und Produkthaftpflichtversicherung ein- hat der Auftragnehmer rechtzeitig erforderliche In- schließlich des Rückrufrisikos in ausreichender Höhe anspruchnahmen oder Abtretungen an ihn zu erwir- abzuschließen und auf seine Kosten kontinuierlich ken. Geht die Erfindung auf das DLR über, so ent- aufrechtzuerhalten. Dieser Versicherungsschutz ist scheidet es über Art und Umfang einer Schutzrechts- dem DLR durch entsprechende Bestätigung des Ver- anmeldung und trägt die Kosten für dessen Anmel- sicherers auf Verlangen nachzuweisen. dung, Aufrechterhaltung und Verteidigung. Erklärt 14.6 Die Haftung für Unfälle, die dem Auftragnehmer sich das DLR hingegen nicht oder negativ in der vor- bzw. seinen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehil- genannten Frist, so kann der Auftragnehmer frei fen auf dem Betriebsgelände des DLR zustoßen, ist über die Erfindung verfügen. ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzli- 15.5 Erfindungen, die gemeinsam von Mitarbeitern beider che oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der ge- Parteien im Rahmen der beauftragten Leistungen ge- setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des DLR tätigt werden, stehen dem DLR zu. Der vorstehende verursacht wurde. Der Auftragnehmer haftet für Absatz gilt entsprechend. Schäden, die durch Arbeiten des Auftragnehmers 15.6 Soweit Schutzrechte des Auftragnehmers in den Ver- auf dem Betriebsgelände des DLR verursacht wur- tragsgegenstand eingeflossen und für dessen Ver- den, nur insoweit, als ihn ein Verschulden trifft. wendung erforderlich sind, gewährt der Auftragneh- mer dem DLR eine einfache, räumlich und zeitlich 15. GEISTIGES EIGENTUM, NUTZUNGSRECHTE unbegrenzte, unwiderrufliche, kostenlose, unterli- 15.1 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass zenzierbare und übertragbare Lizenz, den Vertrags- durch die Lieferung/Leistung und die Nutzung und gegenstand, selbst oder durch Dritte, zu gebrau- Verwertung des Vertragsgegenstandes keine Pa- chen, zu be- oder verarbeiten oder nachzubauen. tente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder sonsti- Diese Lizenz erstreckt sich auch auf Software, die gen Rechte am geistigen Eigentum („Schutzrechte“) zum Vertragsgegenstand gehört einschließlich zuge- Dritter verletzt werden. Er stellt das DLR und ihre Ab- höriger Dokumentation. Zum Vertragsgegenstand nehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung gehörende Software ist frei übertragbar. Eine Mehr- solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der fachverwendung ohne gesonderte Vergütung ist Vertragsgegenstand auf Zeichnungen, Modellen o- ausdrücklich gestattet. der diesen gleichkommenden sonstigen Beschrei- 15.7 Sind durch den Auftrag Schutzrechte des DLR betrof- bungen oder Angaben beruht, die ihm von dem DLR fen, sichert der Auftragnehmer zu, diese ausschließ- übergeben oder übermittelt worden sind. lich im Rahmen und zum Zwecke der Auftragserfül- 15.2 Arbeitsergebnisse, mit Ausnahme von Erfindungen lung und ausschließlich im freigegebenen Ferti- und mit Ausnahme von urheberrechtlich geschütz- gungsstandort zu nutzen. Für die Dauer der Leis- ten Ergebnissen gehen mit der vollständigen Zahlung tungsausführung wird ihm hierzu ein einfaches, der vereinbarten Vergütung auf das DLR über. nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. 15.3 Sind die Arbeitsergebnisse durch Urheberrechte ge- 15.8 Das DLR, von ihm ermächtigte Dritte sowie Zuwen- schützt, so steht dem DLR das ausschließliche, über- dungsgeber des DLR sind berechtigt, Arbeitsergeb- tragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht zu, nisse und nicht geheimhaltungsbedürftige Informa- diese in unveränderter oder veränderter Form in allen tionen mit Bezug zu dem Auftrag in jeglicher Form Nutzungsarten beliebig zu nutzen (insbesondere zu gekürzt oder ungekürzt zu veröffentlichen oder an- vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen und zu verar- derweitig zu verwenden. beiten) und Dritten für alle Nutzungsarten Nutzungs- rechte einzuräumen. 16. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SOFTWARE 15.4 Über die im Rahmen der unter dem Vertrag beauf- 16.1 Schadsoftware; Prüfpflichten; Informationspflichten tragten Leistung entstandenen Erfindungen seiner a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Software so- Arbeitnehmer und sonstiger beteiligter Personen wie sämtliche durch den Auftragnehmer im Rah- wird der Auftragnehmer das DLR unverzüglich men der Leistungserbringung eingesetzten Daten- schriftlich informieren. Das DLR kann sodann wäh- träger und elektronisch (z.B. E-Mail, Datentransfer) len, ob es eine Übertragung der Rechte an der ge- übertragene Lieferungen/Leistungen vor der Auslie- meldeten Erfindung wünscht. Die Entscheidung zur ferung/Bereitstellung/Nutzung auf Schadsoftware Beanspruchung der Übertragung, hat das DLR ge- (z.B. Trojaner, Viren, Spyware usw.) zu untersuchen genüber dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware si- von 6 Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Auf- cherzustellen. Dabei hat er aktuelle Prüf- und Ana- tragnehmers zu erklären. Der Auftragnehmer hat si- lyseverfahren zu verwenden. cherzustellen, dass ihm eine Übertragung der Rechte

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b) Wird Schadsoftware erkannt, darf der Datenträger b) Das vorstehende Nutzungsrecht umfasst daneben nicht eingesetzt bzw. der Datentransfer nicht voll- auch die Rechte im Rahmen der vertraglich verein- zogen und abgeschlossen werden. barten Nutzung wie folgt: c) Stellt der Auftragnehmer seinerseits bei dem DLR - die Software innerhalb des DLR im Rahmen von Schadsoftware fest, wird er das DLR unverzüglich Application Service Providing (oder damit ver- darüber informieren. Die gleichen Pflichten gelten gleichbarer Nutzungsformen) zur Verfügung für jede Form der Kommunikation auf elektroni- zu stellen; schem Weg, die nach aktuellen Standards auf - die Bereithaltung eines Softwareverteilungs- Schadsoftware hin überprüft wird. Der Auftragneh- programms zur Automatisierung von Installati- mer erklärt, dass die Überprüfung der Software ons- und Deinstallationsvorgängen. keine Hinweise auf Viren, Trojaner, Spyware oder Davon unberührt bleibt das Recht, von der Software Ähnliches ergeben hat. eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die d) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem DLR unver- einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienen- züglich mitzuteilen, wenn aus den definierten Spe- den Vervielfältigungen der Standardsoftware sind zifikationen oder vorgegebenen Standards, aus den dabei Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. eingesetzten Software-Tools oder deren Zusam- menwirken mit der bestehenden IT-Landschaft des 17. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DLR Risiken oder zusätzliche Aufwendungen ent- 17.1 Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegenüber stehen können oder solche Risiken oder zusätzliche dem DLR nur insoweit berechtigt, als dies aufgrund Aufwendungen dem Auftragnehmer bekannt wer- einer rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen den. Forderung erfolgt. Ein Leistungsverweigerungs- oder e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das DLR über Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur mögliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbar- dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch keit, Veränderbarkeit oder Weiterverbreitung gelie- unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. ferter Software zu unterrichten, die sich aus hierfür 17.2 Bei mangelhafter Leistung ist das DLR berechtigt, die geltenden Lizenzbedingungen Dritter ergeben. Dies Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Er- gilt insbesondere im Falle von Software oder Soft- füllung zurückzuhalten. warebestandteilen, die einer Open Source-Lizenz o- der einem vergleichbaren Lizenzmodell unterliegen. 18. GEFAHRÜBERGANG, ÜBERGANG DES EIGENTUMS 16.2 Leistungserbringung; Erfüllung; Gefahrübergang 18.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- a) Der Auftragnehmer versichert, dass die gelieferte ligen Verschlechterung der Sache bei der Lieferung Software den anerkannten Technik- und Qualitäts- von Waren geht mit der Annahme der Ware am vor- standards zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ent- gegebenen Lieferort auf das DLR über. Dies gilt auch, spricht. Die Software ist unter Beachtung der wenn das DLR die Kosten des Versandes im Einzel- Grundsätze für ordnungsgemäße Datenverarbei- falle übernommen hat oder die Lieferung „ab Werk“ tung, GoDV und einschlägiger Qualitätsstandards erfolgt. bereitzustellen. Lieferungen/Leistungen sind vor der 18.2 Vertragsgegenstände werden unmittelbar nach An- Bereitstellung umfassend zu prüfen und zu testen. lieferung Eigentum des DLR. Ein etwaiger Eigentums- b) Der Auftragnehmer hat eine vollständige (system- vorbehalt des Auftragnehmers ist nur bei ausdrückli- technische und Benutzer-) Dokumentation in deut- cher Vereinbarung oder Bestätigung durch das DLR scher oder englischer Sprache bereitzustellen. in Textform wirksam. c) Der Auftrag gilt erst dann als erfüllt, wenn nach Ein- gang am Erfüllungsort Funktionstests, die an der 19. HÖHERE GEWALT Software durchgeführt werden, erfolgreich abge- Höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, unver- schlossen sind. schuldete Betriebsstörungen, Pandemien, Unruhen, d) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Funktionstests behördliche Maßnahmen und sonstige unvorherseh- gehen Eigentum und Gefahr bei Erwerb der Soft- bare und unabwendbare Ereignisse berechtigen das ware auf das DLR über. DLR - unbeschadet sonstiger Rechte - ganz oder teil- 16.3 Nutzungsrechte weise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Stö- a) An Software einschließlich ihrer Dokumentation hat rung länger als drei Monate anhält und eine erhebli- das DLR das nichtausschließliche, übertragbare, un- che Verringerung oder Entfall des Bedarfs des DLR terlizenzierbare, räumlich und zeitlich unbe- zur Folge haben. schränkte Nutzungsrecht, die Software in einer be- liebigen Systemumgebung zu nutzen oder nutzen zu lassen, sofern nicht anders vereinbart.

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  1. COMPLIANCE Der Auftragnehmer versichert, alle ihn und die Ge- schäftsbeziehung mit dem DLR betreffenden Ge- setze und Regelungen einzuhalten, keine Handlun- gen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit, insbesondere wegen Betrugs o- der Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestech- lichkeit bei dem DLR beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen können. Die DLR Compli- ance Regelungen sind einzuhalten.

  2. ERFÜLLUNGSORT, GELTENDES RECHT, GERICHTSSTAND 21.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den auftragsge- mäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbrin- gen ist, sofern hierzu nichts bestimmt ist, der Ge- schäftssitz des DLR in Köln. 21.2 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem DLR und dem Auftragnehmer, einschließlich aller vergangenen und zukünftigen Rechtsbeziehungen, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den Internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht). 21.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zu- grunde liegen, ist Köln/Deutschland. Das DLR ist je- doch berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Auf- tragnehmers, dessen Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu klagen.

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ANHANG A ZU EKB-DME

BESONDERE PFLICHTEN AUFGRUND FÖRDERBEDINGUNGEN

  1. SCHLUSSNIEDERSCHRIFT - Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung Der Auftragnehmer ist verpflichten, falls anwendbar (European Anti-Fraud Office, OLAF) unter EU- und nach Aufforderung durch das DLR eine Schluss- Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2195/96; niederschrift anzufertigen oder hieran mitzuwirken. - Die Europäische Staatsanwaltschaft (European Art und Umfang richten sich nach den Anforderun- Public Prosecutor’s Office, EPPO) unter EU-Ver- gen des Zuwendungsgebers des DLR und werden ordnung Nr. 2017/1939; dem Auftragnehmer mitgeteilt.
  • Der Europäische Rechnungshof (European Court
  1. AUSKUNFTSPFLICHT, AUFBEWAHRUNG, MITWIRKUNG of Auditors, ECA) unter Art. 287 des Vertrages 2.1 Der Auftragnehmer hat Bücher, Belege und sonstige über die Arbeitsweise der Europäischen Union Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit und Art. 257 der EU-Verordnung Nr. diesem Auftrag stehen (insgesamt „Unterlagen“), zu 2018/1046. Prüfzwecken dem Zuwendungsgeber des DLR, dem Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof und/o- der Europäischem Rechnungshof oder deren Beauf- tragten auf Aufforderung und innerhalb der gefor- derten Frist zur Verfügung zu stellen und damit ver- bundene Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Prüfmaßnahmen, zu denen die Europäische Kom- mission, das Europäischen Amt zur Bekämpfung von Betrug (OLAF) und die Europäische Staatsanwalt- schaft (EPPO) einschließlich der externen Beauftrag- ten der Vorgenannten befugt sind. 2.2 Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Unterla- gen für die Dauer von 10 Jahren nach Ende der Ver- tragsdurchführung aufzubewahren. Die Aufbewah- rung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen. Es sind Originaldoku- mente aufzubewahren. Digitale und digitalisierte Dokumente werden als Original anerkannt, wenn sie unter dem geltenden nationalen Recht zugelassen sind und einschlägige Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in elektronischer Form eingehalten werden. 2.3 Für örtliche Erhebungen hat der Auftragnehmer dem Zuwendungsgeber und deren Beauftragten Zugang zu seinen relevanten Standorten und Geschäftsräu- men zu gestatten und sicherzustellen, dass gefor- derte Informationen bereit liegen. 2.4 Der Auftragnehmer hat seine Daten, insbesondere Name, Adresse, gesetzliche Vertreter, Rechtsform und Art der Organisation, gegenüber dem DLR lau- fend aktuell zu halten.

  2. OLAF, EPPO UND ECA AUDITS UND ERMITTLUNGEN: Die folgenden Stellen sind ebenso befugt Prüfungen, Revisionen, Audits und Ermittlungen, einschließlich der Ausweitung von Feststellungen in anderen Zu- wendungen auf die relevante Zuwendung, durchzu- führen:

An h an g A

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