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214 BVB mit FFO Stand 03_2025 (1).docx

Strukturierte Verkabelung für Schulgebäude und Mensa

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 09:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: rlp.vergabekommunal.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Vergabenummer

2026/06-281

Baumaßnahme

Strukturierte Verkabelung IGS Bertha von Suttner, IGS I, IGS II, Mensa

Leistung

Installation einer Anwenderneutralen Netzwerktechnik, Erweiterung der Elektroinstallation

Besondere Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Bauleistungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Montage-Leistung (=Ausführungsfristen)

Voraussichtlich: Beginn: 12/2026 - Ende: 12/2028

Mit der Ausführung ist zu beginnen

[ ] frühestens / am:       spätestens / am:

[x] spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

[ ] in der       KW       ,spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[x] innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B);

Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum       zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2

Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

[ ] nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (Abnahmereif fertig zu stellen)

[ ] am      .

[ ] innerhalb von       Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.

[ ] in der       KW       spätestens am letzten Werktag diese KW.

[ ] in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

    1. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

[x] vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

[x] vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

[ ] folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

[ ] aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

[ ]

2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der

Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[ ]       €(ohne Umsatzsteuer)

[ ]       Prozent der objektiv festgestellten Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für

angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.

Die vorläufige Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als

Vertragsfrist vereinbarten Einzelfrist ist der Teil der im Auftragsschreiben

genannten Auftragssumme (netto), der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringen-

den Leistungen entspricht.

Die finale, maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafe ist die objektiv

festgestellte Abrechnungssumme (netto) der Schlussrechnung.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v. H. der objektiv festgestellten Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Die vorläufige Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als

Vertragsfrist vereinbarten Einzelfrist ist der Teil des in Satz 1 genannten Prozentsatzes der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto), der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Die finale, maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafe ist die objektiv

festgestellte Abrechnungssumme (netto) der Schlussrechnung.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen

werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung erwirkte

Vertragsstrafe angerechnet.

3. Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf       Tage.

Rechnungen

Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber einzureichen.

HINWEIS:

Aufgrund der Regelungen des Wachstumschancengesetzes besteht seit dem 01.01.2025 für alle Unternehmen im innerdeutschen Business-to-Business-Zahlungsverkehr (B2B) die Verpflichtung, E-Rechnungen zu empfangen. Gleichzeitig sind Unternehmen nach dieser bundesgesetzlichen Vorschrift verpflichtet, selbst E-Rechnungen zu versenden.

Einreichen elektronischer Rechnungen & Übertragungskanäle

Zum Einreichen von E-Rechnungen müssen Rechnungsstellende den zentralen E-Rechnungseingang RLP (ZRE) verwenden. Die Registrierung erfolgt hierbei über das „Mein Unternehmenskonto“ auf Basis von ELSTER.

Nach der Registrierung im ZRE können Rechnungen entweder per Mail über die Mailadresse

ZRE-rlp@Poststelle.rlp.de**, oder über einen direkten Upload innerhalb des ZRE-Portals** im Browser eingereicht werden.

Um den ZRE zu nutzen, benötigen Sie darüber hinaus von allen öffentlichen Auftraggebern die entsprechenden Leitweg-ID’s, die die Zuleitung der E-Rechnungen zu den korrekten Behörden sicherstellen.

Die Leitweg-ID der Stadt Kaiserslautern lautet: 073120000000-001-88

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen, Liefer- und Wiegescheine) sind im Original einzureichen.

4. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

[ ] Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

[x] Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5. Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

[ ] Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.

[ ] Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6. Bauleistungsversicherung (§ 4 Nr. 5 VOB/B)

[x] Der AG hat im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Die am Bau tätigen Unternehmer und Handwerker sind mitversichert. Das versicherte Auftragnehmer Risiko beträgt 90 v. H. der umzulegenden Kosten. Die Selbstbeteiligung je Schadensfall beträgt 153,00 Euro. Der Beitragsanteil des AN beträgt 0,132 % der Abrechnungssumme. Im ersatzpflichtigen Schadensfall ist die Bauleitung des AG sofort zu verständigen. Nach Behebung des Schadens hat der AN eine prüfbare Rechnung (3-fach) mit den erforderlichen Nachweisen (Originalrapporten, Aufmaßen, Fremdrechnungen) dem AG vorzulegen. Für das Vertragsverhältnis gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrags zwischen der Stadt Kaiserslautern und der Bayerischen Versicherungskammer.

7. Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen„ Abschlagszahlung-/ Vorauszahlungsbürgschaft

gem. § 16 Abs. 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt

8. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

9. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

10. Nachträge

Alle Nachtragsforderungen sind vom Auftragnehmer zu belegen (Anspruchsgrundlage und technische Begründung).

Sie müssen nach Lohn-, Stoff- und Gerätekosten sowie der Baustellengemein- und allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn aufgeschlüsselt werden. Die jeweiligen Zeitansätze sind auszuweisen.

Lieferung und Nachunternehmerleistungen sind durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen.

Nachtragsforderungen ab 1.000 € (brutto) sind an die Stadtverwaltung Kaiserslautern, Stabsstelle IV.1 Zentrale Vergabestelle , Willy-Brandt-Platz 1 67653 Kaiserslautern zu senden.

11. Fremdfirmenordnung

Die Fremdfirmenordnung wird ab 01.05.2020 Vertragsbestandteil der Ausschreibung.

In der Anlage beigefügte Formulare sind von den Firmen auszufüllen.

Die Fremdfirmenordnung ist unter: https://www.kaiserslautern.de/buerger_rathaus_politik/stadtverwaltung/ausschreibungen/index.html.de

nebst Anlagen abzurufen.

12. Illegale Beschäftigte

Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeiten und illegaler Beschäftigung zu beachten.

Für die Durchführung des Vorhabens wird der Auftragnehmer verpflichtet keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer illegal zu beschäftigen.

13. „Weitere Besondere Vertragsbedingungen“

  • Keine -
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung