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Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen
der Stadt Kaiserslautern
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Dem Auftrag liegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB/B - in der aktuellen Fassung sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - VOB/C - in der aktuellen Fassung zu Grunde. Außerdem gelten die vom Bundesminister für Verkehr eingeführten Technischen Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und sonstige Technischen Bedingungen als vereinbart.
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Alle Rechnungen und Schreiben müssen unbedingt die Auftrags-Nr. enthalten
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Art und Umfang der Bauleistung richten sich nach dem Wortlaut dieses Auftrags. Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber (AG) vor Ausführung der Bauleistung schriftlich zugestimmt hat.
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Bauleistung unverzüglich zu beginnen und zügig auszuführen. Ist eine Ausführungsfrist nach dem Kalender bestimmt, ist diese Frist verbindlich. Verzögert sich die Fertigstellungsfrist, so hat der Auftragnehmer (AN) dies rechtzeitig anzuzeigen.
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Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Ist der Betrieb des AN nachweislich auf Teile der Bauleistung nicht eingerichtet, so gilt die Zustimmung nach § 4 Nr. 8 VOB/B als erteilt, wenn er dies dem AG rechtzeitig angezeigt hat.
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Die Abnahme der Baulieferungen hat förmlich zu geschehen. Unterlässt der AN die nach § 12 Nr. 1 VOB/B erforderlichen Mitteilungen, so gelten die Bauleistungen spätestens 12 Werktage nach Eingang der Schlussrechnung als abgenommen, sofern der AG die förmliche Abnahme nicht vorher durchgeführt oder sie verweigert hat.
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Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach §13 VOB/B. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt bei Fahrbahndecken und Tragschichten aus Asphalt 4 Jahre und für Brückenbau 5 Jahre.
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Rechnungen müssen prüfbar sein. Sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen, wie Lieferscheine, Wiegescheine, Einzelaufmaße, Aufmaßzusammenstellungen, Stahllisten, Stundenlohnzettel u.ä. Belege sind stets im Original beizufügen.
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Seit dem 01.01.2025 besteht aufgrund der Regelungen des Wachstumschancengesetzes für alle Unternehmen im innerdeutschen Business to Business-Zahlungsverkehr (B2B) die Verpflichtung, E-Rechnungen zu empfangen. Gleichzeitig sind Unternehmen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2028 eigenständig E-Rechnungen zu versenden.
Zum Einreichen von E-Rechnungen müssen Rechnungsstellende den zentralen E- Rechnungseingang RLP (ZRE) verwenden. Die Registrierung erfolgt hierbei über das „Mein Unternehmenskonto“ auf Basis von ELSTER.
Nach der Registrierung im ZRE können Rechnungen entweder per Mail über die Mailadresse
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ZRE-rlp@Poststelle.rlp.de, oder über einen direkten Upload innerhalb des ZRE-Portals im Browser eingereicht werden.
Um den ZRE zu nutzen, benötigen Sie darüber hinaus von allen öffentlichen Auftraggebern die entsprechenden Leitweg-ID’s, die die Zuleitung der E-Rechnungen zu den korrekten Behörden sicherstellen.
Die Leitweg-ID der Stadt Kaiserslautern lautet: 073120000000-001-88
- Stundenlohnarbeiten sowie Mehrleistungen, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn sie vom AG angeordnet worden sind oder zur Durchführung der vertraglichen Leistung im besonderen Interesse des AG zwingend notwendig waren. Soweit Stundenlohnleistungen nicht bereits im Einzelnen vereinbart worden sind, gilt Folgendes:
• Geleistete Arbeitsstunden werden nach § 15 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/B vergütet. • Die Vergütung für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen erfolgt nach KURT(Kostenorientierte Unverbindliche Richtpreis Tabellen), sofern die Transportleistungen diesem Regelwerk entsprechen. Für andere Fracht- und Fuhrkosten gelten die Regelungen nach § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B sinngemäß. • Der Einsatz der Baugeräte aller Art wird auf der Basis der Baugeräteliste (BGL) vergütet, sofern die Vergütung nach § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nicht möglich ist.
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Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Auf den Rechnungen sind die Bankverbindungen mit Konto-Nr. und Bankleitzahl unbedingt anzugeben. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
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Skonto, das der AN in seinem Angebot oder auf seiner Rechnung angeboten hat, wird von jedem Rechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Skontofristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der prüfbaren Rechnung bei der Auftrag gebenden Stelle (Eingangsstempel).
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Der AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AN Personen, die auf der Seite des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder waren, Vorteile, auch mittelbare, anbietet, verspricht oder gewährt.
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Nachtragsforderungen sind vom Auftragnehmer zu belegen (Anspruchsgrundlage und technische Begründung). Sie müssen nach Lohn-, Stoff- und Gerätekosten sowie der Baustellengemein- und allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn aufgeschlüsselt werden. Die jeweiligen Zeitansätze sind auszuweisen.
Lieferung und Nachunternehmerleistungen sind durch Vorlage der Rechnung nachzuweisen.
Nachtragsforderungen ab 1.000 € (brutto) sind an die Stadtverwaltung Kaiserslautern, Stabsstelle IV.1 Zentrale Vergabestelle, Lauterstr. 2, 67657 Kaiserslautern zu senden.
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Jede Änderung oder Ergänzung dieses Auftrages bedarf der Schriftform.
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Erfüllungsort für alle Bauleistungen des AN sowie Gerichtsstand ist Kaiserslautern.