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Ergaenzende_Vertragsbedingungen_gemaess_TVergG_LSA.pdf

Stromlieferung für Verkehrsanlagen und weitere elektrische Anlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 00:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Ergänzende Vertragsbedingungen gemäß § 18 Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17

Abs. 1 des TVergG LSA seine Entgeltabrechnungen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat

vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen

hinzuweisen.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der

Verpflichtungen nach § 11 oder § 17 TVergG LSA eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Höhe der Vertragsstrafen bemessen sich nach den Bestimmungen des § 18 TVergG

LSA und betragen:

  • Bei Verstößen gegen Nebenpflichten gem. § 17 Satz 4:

a) erstmalige Verstöße,

1 % des Auftragswertes (oder der Auftraggeber erteilt eine Verwarnung)

b) mehrmalige Verstöße,

3 % des Auftragswertes.

Die Vertragsstrafen werden nicht fällig, wenn der Auftragnehmer innerhalb von 30

Kalendertagen Abhilfe schafft.

  • Bei einem Verstoß gegen Hauptpflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1:

5% des Auftragswertes

Im Falle von Verstößen gegen die Hauptpflichten ist der Auftraggeber zusätzlich

zur Geltendmachung der Vertragsstrafe zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages

berechtigt oder kann eine Auftragssperre von bis zu 6 Monaten zu verhängen.

Die Summe aller Vertragsstrafen wird auf 10 v.H. des Auftragswertes begrenzt.

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