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Ergänzende Teilnahmebedingungen gem. § 8 TVergG LSA – Bestbieterprinzip
Die Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen
Erklärung oder eines geforderten Nachweises gem. Bekanntmachung bzw. Vergabeunterlagen, durch
den die Bieter oder deren Nachunternehmer, kann gemäß § 8 Abs. 4 bzw. nach § 16 Abs. 1 und 2
TVergG LSA das Angebot ausgeschlossen werden.
Sofern die geforderten Erklärungen und Nachweise nicht bereits mit Angebotsabgabe vorzulegen
waren, gilt gem. § 8 Abs. 3 eine Frist von 6 Kalendertagen für die Vorlage dieser Erklärungen und
Nachweise
Die gem. Auftragsbekanntmachung oder Vergabeunterlagen auf gesondertes Verlangen geforderten
Erklärungen und Nachweise sind:
☐ nur vom Bestbieter oder *
☒ vom Bestbieter und von nachrangig platzierten Bietern (nur von den Bietern der
engeren Wahl, i.d.R. die ersten 3 Bieter)*
vorzulegen.
- vom Auftraggeber vorzugeben