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Anlage 3 - Preisblatt_H2.pdf

Stromlieferung für Verkehrsanlagen und weitere elektrische Anlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 00:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage 3 - Preisblatt

Preisblatt zum Vertrag über die Stromlieferung an LSA, FGÜ, LZS,

SWIS- und alle anderen elektrischen Anlagen im

Zuständigkeitsbereich des Regionalbereich Süd

der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt

Das Entgelt für die Bereitstellung und Lieferung der gemessenen elektrischen Energie wird je Lieferstelle wie folgt ermittelt: Grundlage für die Preisregelung bilden Belieferung nach dem Standard-Lastprofil-Verfahren Lieferspannung Niedrigspannung geschätzte Jahresgesamtbedarfserwartung 470.000 kWh Anzahl / Übersicht der Lieferstellen gemäß „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“

  1. Entgelt für die Stromlieferung (netto)1

1.1. Der Arbeitspreis für die bezogene elektrische Energie beträgt Cent/kWh für den Lieferzeitraum 01.01.2027 - 31.12.2027.

Der Arbeitspreis für die bezogene elektrische Energie beträgt Cent/kWh für den Lieferzeitraum 01.01.2028 - 31.12.2028

Es sind drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

1.2. Der Grund- /Leistungspreis sowie die Konzessionsabgabe je Lieferstelle ist für den Lieferzeitraum 01.01.2027 - 31.12.2028 unter 1.1 einzukalkulieren.

  1. Netznutzung und Messstellenbetrieb

2.1. Das Entgelt für die Stromlieferung erhöht sich um die Kosten für die Netznutzung auf Basis der jeweils aktuell veröffentlichten Netznutzungsentgelte des örtlichen Netzbetreibers. Nach Rechnungsstellung der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber werden die Kosten für die Netznutzung endgültig abgerechnet.

2.2. Das Entgelt für die Stromlieferung erhöht sich um die Kosten für den Messstellenbetrieb auf Basis der jeweils aktuell veröffentlichten Entgelte für den Messstellenbetrieb des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Nach Rechnungsstellung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber werden die Kosten für den Messstellenbetrieb endgültig abgerechnet.

1 Es sind drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

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Anlage 3 - Preisblatt

  1. Entgelte für Umlagen und Aufschläge aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien

3.1. Das Entgelt für die Stromlieferung erhöht sich um den KWKG- Aufschlag, die Offshore-Umlage nach § 17 EnWG sowie und die § 19 StromNEV-Umlage aufgrund der Belieferung des Kunden als Letztverbraucher.

3.2. Erhöhen bzw. verringern sich nach Vertragsschluss die zu zahlenden Beträge gemäß Punkt 3.1., so erhöht bzw. verringert sich das vom Kunden für die jeweilige Umlage. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung bzw. Verringerung der Umlagen gemäß Punkt 3.1. zu zahlenden Beträge ihre Wirkung entfaltet.

  1. Stromsteuer

4.1. Das Entgelt für die Stromlieferung erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweiligen festgelegten Höhe.

  1. Umsatzsteuer

5.1. Zu dem Entgelt gemäß vorstehenden Ziffern wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.

Stempel, Unterschrift des Stromlieferanten

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