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Anlage 1 - Vertrag über Stromlieferung
Vertrag
über die Stromlieferung an LSA, FGÜ, LZS, SWIS- und alle anderen
elektrischen Anlagen im Zuständigkeitsbereich des
Regionalbereiches Süd der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-
Anhalt 2026-2028
Der Vertragspartner
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt Regionalbereich Süd An der Fliederwegkaserne 21 06130 Halle (Saale)
- nachstehend „Kunde“ genannt
und
Name des Stromlieferanten
Straße
Ort
- nachstehend „Lieferant“ genannt
schließen hiermit den nachstehenden Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie für die in der „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ aufgelisteten Lieferstellen.
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Anlage 1 - Vertrag über Stromlieferung
§ 1 Vertragsgegenstand
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Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die Entnahmestellen gemäß „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ zu liefern (offener Liefervertrag). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID sowie ggf. Adresse und Zählernummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
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Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an den Marktlokationen gemäß Abs. 1 abzunehmen (Gesamtabnahmeverpflichtung) und ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage Preise zu zahlen.
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Der voraussichtliche Bedarf für die genannten Entnahmestellen im jeweiligen Lieferzeitraum beträgt circa 500.000 kWh/a. Dieser geschätzte jährliche Verbrauch basiert auf historischen Lastdaten des Kunden und dem erwarteten zukünftigen Verbrauch. Es besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Lieferung einer bestimmten Energiemenge.
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Der Kunde ist berechtigt, weitere in der „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ nicht aufgeführte Entnahmestellen zu den Konditionen dieses Vertrags aufnehmen zu lassen. Die Aufnahme oder Entfernung einzelner Entnahmestellen kann kurzfristig erfolgen. Dadurch wird die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Kunden an den weiteren Lieferstellen nicht berührt. Entnahmestellen, die bereits mittels Grundversorgung beliefert werden, werden nach Möglichkeit unter Beachtung der üblichen Regelungen zur Grundversorgung (Fristen zur rückwirkenden Anmeldung, Regelungen zur registrierenden Leistungsmessung, zu intelligenten Messsystemen, etc.) rückwirkend in den Vertrag aufgenommen. Bei Aufnahme oder Entfernung einzelner Entnahmestellen wird der Lieferant eine Aktualisierung der „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ vornehmen und diese dem Kunden übergeben.
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Es ist mit maximal 5 zusätzlichen Lieferstellen jährlich zu rechnen.
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Die Lieferung und Messung erfolgen in Niedrigspannung.
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Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen, eine Weiterleitung oder Weiterveräußerung an Dritte ist unzulässig.
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Der Lieferant informiert selbständig und rechtzeitig den Netzbetreiber und derzeitigen Stromlieferanten über den Stromlieferantenwechsel.
§ 2 Durchführung der Lieferung
- Die Lieferung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Vertrages sowie den Vorgaben des EnWG und der auf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den einschlägigen vollziehbaren Festlegungen und Beschlüssen der Bundesnetzagentur. Der Transmission Code, der
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Anlage 1 - Vertrag über Stromlieferung
Metering Code (VDE-AR-N 4400) und der Distribution Code in ihrer jeweils geltenden Fassung sind ebenfalls Grundlage dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag weder abweichende Regelungen getroffen werden, noch zwingende gesetzliche oder aufgrund Gesetzes erlassene Regelungen entgegenstehen.
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Die Regelung der Netznutzung bis zu der jeweiligen Entnahmestelle obliegt dem Lieferanten.
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Die Regelung der physikalischen Anbindung der jeweiligen Kundenanlage und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (Netzanschluss und Anschlussnutzung) obliegt dem Kunden und erfolgt in gesonderten Verträgen mit dem jeweiligen Netzbetreiber.
§ 3 Ermittlung des tatsächlichen Lieferumfangs und Abrechnung
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Jeder Entnahmestelle ist eine Messeinrichtung zugeordnet. Der Kunde leistet in gleichen Abständen auf den erwarteten Energieverbrauch der Jahresrechnung Abschlagszahlungen an den Lieferanten, welche in der Jahresrechnung verrechnet werden. Der Lieferant wird die Höhe der Abschlagszahlungen dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen, mindestens jedoch 30 Kalendertage vorher. Die Fälligkeitsmitteilungen erfolgen in Form einer Sammelrechnung pro Baulast (Sammelrechnung Bund und Sammelrechnung Land) für jede Straßenmeisterei separat.
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Die Abrechnung der Messeinrichtung erfolgt einmal im Kalenderjahr. Der Lieferant versendet für die Selbstablesung eine Ableseliste für alle Entnahmestellen – dafür ist die „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ zu verwenden. Die vom Kunden abgelesenen und dem Lieferanten übermittelnden Werte (Selbstablesung) werden vom Lieferanten an den Netzbetreiber übermittelt. Die Lieferung wird auf Basis der vom Netzbetreiber bestätigten Werte in Rechnung gestellt. Übermittelt der Kunde dem Lieferanten keine Messwerte, so erfolgt die Abrechnung auf Basis von geschätzten Werten.
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Der Lieferant erstellt für den jeweiligen Rechnungsempfänger (Straßenmeisterei) jeweils eine Rechnung pro Baulast (Sammelrechnung Bund und Sammelrechnung Land) gemäß „Anlage 2 - Übersicht der Lieferstellen“. Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich in Papierform zum 31.12. eines jeden Jahres. Rechnungen werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung durch den Lieferanten fällig. Die Rechnungsadresse für die jeweiligen Entnahmestellen sind der „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ zu entnehmen.
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Kosten für Erstellung und Zusendung der Information über die Höhe der Abschlagszahlungen, Ablesekarten und Rechnungen werden nicht gesondert vergütet. Diese Kosten müssen in der „Anlage 3 – Preisblatt“ berücksichtigt werden.
§ 4 Vertragslaufzeit
- Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Vertragspartner zustande und läuft bis Ende des Lieferzeitraums.
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Anlage 1 - Vertrag über Stromlieferung
- Die Lieferung beginnt zum 01.01.2027 und läuft bis zum 31.12.2028.
§ 5 Bestandteile des Vertrags
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Die „Anlage 2 - Übersicht Lieferstellen“ und die „Anlage 3 – Preisblatt“ sind Vertragsbestandteile.
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Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der Textform.
§ 6 Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
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Unwirksame Bestimmungen sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner durch solche wirksam zu ersetzen, die dem ursprünglichen beabsichtigten Zweck entsprechen oder am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für die Ausführung von Vertragslücken.
§ 7 Ansprechpartner Als Ansprechpartner sind folgende Personen genannt: Auf Seiten des Kunden: Herr Dragan Ilievski Tel.: +49 345 4823-7330 Fax: +49 345 4823-7999 E-Mail: Dragan.Ilievski@lsbb.sachsen-anhalt.de
Auf Seiten des Lieferanten: Herr / Frau ______________________ Tel.: + ________________________ Fax: + ________________________ E-Mail: _________________________
Ort, Datum Ort, Datum
Stempel, Unterschrift Kunde Stempel, Unterschrift Lieferant
Name in Druckbuchstaben Name in Druckbuchstaben
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