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B1 Anlage 1 zum Vertrag - Erg Vereinbarungen.pdf

Strategische Projekt-, Transformations- und Organisationsberatung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 06:11 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 zum Vertrag –

Ergänzende Vereinbarung

BIT14-0230-1246

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Inhaltsverzeichnis:

  1. Vertragsschluss und Beauftragung .................................................................. 3

a. Vertragsschluss................................................................................................ 3

b. Einzelabruf - Direktabruf .................................................................................. 3

c. Ablauf des wettbewerblichen Abrufs – Miniwettbewerbe ................................. 4

d. Einzel-Direktabrufe ........................................................................................... 5

e. Informations- und Wartepflicht ......................................................................... 6

  1. Vertragslaufzeit ................................................................................................ 6

a. Mindestvertragslaufzeit .................................................................................... 6

b. Optionale Vertragszeiträume ........................................................................... 6

c. Gesamtauftragsgrenze ..................................................................................... 6

  1. Bezugsberechtigung ........................................................................................ 7

  2. Leistungsort ..................................................................................................... 7

  3. govdigital eG .................................................................................................... 8

  4. Leistungsnachweis ........................................................................................... 8

  5. Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 8

  6. Rechnungsstellung........................................................................................... 8

  7. Berichtswesen an die Auftraggeberin ............................................................... 9

  8. Definition Personentag ................................................................................... 10

  9. Einsatz von externen Dienstleistenden .......................................................... 10

  10. Kontinuität von externen Dienstleistenden ..................................................... 11

  11. AGG ............................................................................................................... 12

  12. Unterauftragnehmer ....................................................................................... 12

  13. Geheimhaltungsvereinbarung ........................................................................ 13

  14. Zuverlässigkeitsüberprüfung .......................................................................... 13

  15. Sicherheitsüberprüfung .................................................................................. 14

  16. Tariftreue und Mindestentgelt ........................................................................ 15

  17. Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art ................... 15

  18. Vertragsänderungen ...................................................................................... 16

  19. Gerichtsstand ................................................................................................. 16

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  1. Vertragsschluss und Beauftragung

a. Vertragsschluss

Mit Zuschlagserteilung wird je Los eine Rahmenvereinbarung auf Grundlage folgender

Bestimmungen geschlossen:

 EVB-IT Dienstvertrag nebst Anlagen

Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen in dieser Reihenfolge.

Die vorliegenden Ergänzenden Vereinbarungen sind für alle Lose dieser Ausschreibung

maßgeblich. Die Vertragsunterlagen teilen sich in losübergreifende und losspezifische

Dokumente auf. Losübergreifende Dokumente gelten uneingeschränkt für alle Lose.

Losspezifische Dokumente gelten jeweils ausschließlich für das konkrete Los und finden

über das jeweilige Los hinaus keine Anwendung. Die Dokumente sind gekennzeichnet.

Sind losübergreifende Dokumente durch eine Ziffer gekennzeichnet, entsprechend ist

diese Ziffer einstellig.

Sind losspezifische Dokumente durch Ziffern gekennzeichnet, geschieht dies durch

mehrstellige Ziffernfolgen. Die jeweils zweite Ziffer deutet auf das Los spezifisches

Dokument hin. Beispiel Dokument Anlage 2.1 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung.

b. Einzelabruf - Direktabruf

Auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beauftragt die

Auftraggeberin Beratungsleistungen bedarfsorientiert einzeln. Die Vergabe der

Einzelaufträge erfolgt zweistufig (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VgV): Einzelaufträge bis zu

einem geschätzten Auftragswert von Los 1: 100.000 € netto, Los 2: 100.000 € netto

(einschließlich aller Optionen) werden ohne erneuten Wettbewerb nach der in diesem

Kapitel festgelegten Auswahlregel an einen Rahmenvereinbarungspartner des Loses

vergeben (Direktabruf); Einzelaufträge oberhalb dieser Schwelle werden im

wettbewerblichen Abrufverfahren unter allen Rahmenvertragspartnern des Loses

vergeben (§ 21 Abs. 5 VgV). Jeder Abruf beschreibt ein Arbeitspaket mit Zielstellung,

erwartetem Ergebnis, Leistungszeitraum, geschätztem Umfang in Beratertagen und den

Qualifikationsprofilen der einzusetzenden Personen.

Für den Direktabruf werden die Rahmenvereinbarungspartner eines Loses reihum in

einer festen Reihenfolge angefragt. Die Reihenfolge entspricht der Rangfolge aus der

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Zuschlagswertung des Vergabeverfahrens (bei Punktgleichheit entscheidet das Los)

und bleibt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung unverändert. Der erste Direktabruf

eines Loses geht an den in dieser Reihenfolge ersten Rahmenvereinbarungspartner,

jeder weitere Direktabruf an den jeweils nächsten.

Die Auftraggeberin richtet die Abrufanfrage mit der Beschreibung des Arbeitspakets an

den in der Reihenfolge nächsten Rahmenvereinbarungspartner. Dieser erklärt innerhalb

von fünf Arbeitstagen in Textform, ob er den Einzelauftrag zu den Bedingungen der

Rahmenvereinbarung mit geeignetem Personal übernimmt. Lehnt er ab oder äußert er

sich nicht fristgerecht, wendet sich die Auftraggeberin an den nächsten Partner der

Reihenfolge; der übergangene Partner wird beim folgenden Direktabruf erneut

angefragt.

Die Rangfolge eines Loses wird den Rahmenvereinbarungspartnern mit dem

Zuschlagsschreiben mitgeteilt.

c. Ablauf des wettbewerblichen Abrufs – Miniwettbewerbe

Oberhalb der genannten Schwelle in 1 b. fordert die Auftraggeberin alle

Rahmenvereinbarungspartner des jeweiligen Loses in über das BMS zur

Angebotsabgabe auf. Die Angebotsfrist wird je nach Komplexität des Arbeitspakets

angemessen bemessen; sie beträgt mindestens 10 Kalendertage.

Das Abrufangebot umfasst ein Abruf-Konzept (höchstens 6 Seiten), je vorgesehener

Person ein Profilformblatt und das Preisangebot; Wertungskriterien, Angebotsfrist und

die Vergütungsart nennt die Aufforderung.

Der Zuschlag im Miniwettbewerb wird auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-

Verhältnis erteilt. Die Zuschlagskriterien des Miniwettbewerbs und ihre Gewichtung

werden in der Aufforderung benannt; sie leiten sich aus dem Kriterienkatalog (Anlage

2.1.1 bzw. 2.2.1) ab und umfassen neben dem Abruf-Konzept die Qualifikation und

Erfahrung der für den Einzelauftrag vorgesehenen Personen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

VgV); Gewichtung gemäß Wertungsmatrix Abruf: Abruf-Konzept 45, Personal 25, Preis

  1. Wertungspreis ist der Gesamtpreis des Miniwettbewerbs; er ist

Vergütungsobergrenze des Einzelauftrags und, soweit die Aufforderung dies festlegt,

zugleich der Pauschalfestpreis. Die unterlegenen Rahmenvereinbarungspartner werden

über das Ergebnis informiert.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Gibt kein Rahmenvereinbarungspartner des Loses ein Angebot ab, kann die

Auftraggeberin den Miniwettbewerb anpassen und erneut durchführen.

Die Auftraggeberin beabsichtigt, in Los 1 unmittelbar nach dem Zuschlag auf die

Rahmenvereinbarung einen ersten Miniwettbewerb durchzuführen. Gegenstand ist die

Übernahme der Programm- und Portfoliosteuerung einschließlich der Transition aus

dem Bestand.

d. Einzel-Direktabrufe

Auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beauftragt die

Auftraggeberin Beratungsleistungen bedarfsorientiert einzeln. Die Vergabe der

Einzelaufträge erfolgt zweistufig (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VgV): Einzelaufträge bis zu

einem geschätzten Auftragswert von Los 1: 100.000 € netto, Los 2: 100.000 € netto

(einschließlich aller Optionen) werden ohne erneuten Wettbewerb nach der in diesem

Kapitel festgelegten Auswahlregel an einen Rahmenvertragspartner des Loses

vergeben (Direktabruf); Einzelaufträge oberhalb dieser Schwelle werden im

wettbewerblichen Abrufverfahren unter allen Rahmenvertragspartnern des Loses

vergeben (§ 21 Abs. 5 VgV). Jeder Abruf beschreibt ein Arbeitspaket mit Zielstellung,

erwartetem Ergebnis, Leistungszeitraum, geschätztem Umfang in Beratertagen und den

Qualifikationsprofilen der einzusetzenden Personen.

Für den Direktabruf werden die Rahmenvertragspartner eines Loses reihum in einer

festen Reihenfolge angefragt. Die Reihenfolge entspricht der Rangfolge aus der

Zuschlagswertung des Vergabeverfahrens (bei Punktgleichheit entscheidet das Los)

und bleibt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung unverändert. Der erste Direktabruf

eines Loses geht an den in dieser Reihenfolge ersten Rahmenvertragspartner, jeder

weitere Direktabruf an den jeweils nächsten.

Die Auftraggeberin richtet die Abrufanfrage mit der Beschreibung des Arbeitspakets an

den in der Reihenfolge nächsten Rahmenvertragspartner. Dieser erklärt innerhalb von

fünf Arbeitstagen in Textform, ob er den Einzelauftrag zu den Bedingungen der

Rahmenvereinbarung mit geeignetem Personal übernimmt. Lehnt er ab oder äußert er

sich nicht fristgerecht, wendet sich die Auftraggeberin an den nächsten Partner der

Reihenfolge; der übergangene Partner wird beim folgenden Direktabruf erneut

angefragt.

Die Rangfolge eines Loses wird den Rahmenvertragspartnern mit dem Zuschlags-

schreiben mitgeteilt.

AZ: BIT14-0230-1246 Seite 5 von 16

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

e. Informations- und Wartepflicht

Für Miniwettbewerbe erfolgen keine Information über die beabsichtigte

Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB, da die Voraussetzungen des § 134

Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Demnach entfällt die Informations- und Wartepflicht

für die Miniwettbewerbe.

  1. Vertragslaufzeit

a. Mindestvertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt, sofern vorher keine

Kündigung erfolgt, zunächst ein Jahr (Mindestvertragslaufzeit).

b. Optionale Vertragszeiträume

Die Auftraggeberin behält sich vor, den Vertrag dreimal um jeweils ein Jahr zu

verlängern (optionale Vertragszeiträume).

Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer drei Monate vor Ablauf der regulären

Vertragslaufzeit mit, ob die Option gezogen wird und sich der Vertrag somit für ein

weiteres Jahr verlängert. Für die weiteren optionalen Verlängerungen gilt selbiges.

c. Gesamtauftragsgrenze

Der Vertrag endet in jedem Fall mit dem Erreichen der maximalen

Gesamtauftragsgrenze von:

 Los 1: 80.000.000 € netto; 95.2000.000 € brutto (inkl. optionaler Leistungen)

 Los 2: 20.000.000 € netto; 23.800.000 € brutto (inkl. optionaler Leistungen)

Die geschätzte Abnahmemenge je Los beträgt 70 % der maximalen

Gesamtauftragsgrenze je Los.

Das in Aussicht stehende Auftragsvolumen wurde so genau wie möglich umschrieben.

Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und nicht abschließend festlegbar; die Angaben

geben eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraussichtlichen Leistungszeitraum

wieder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen in einer

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

anderen Größenordnung oder in einem anderen Zeitraum abgerufen werden. Da der

Bedarf überwiegend aus Projektarbeit entsteht, ist eine zeitliche Verteilung über das

Jahr nicht genau planbar.

Bei den erwarteten Mengen handelt es sich um konservativ geschätzte Werte, die der

Kalkulationsgrundlage dienen. Eine Mindestabnahme wird nicht vereinbart; für die

geschätzten Abrufmengen besteht keine Abnahmeverpflichtung.

Wird der Auftragswert durch eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit gem.

§ 132 GWB erhöht, so endet der Vertrag mit dem Erreichen dieses neuen

Auftragswertes.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur

vertragskonformen Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten

Beauftragungen.

  1. Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigt ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die IT Baden-

Württemberg (BITBW).

  1. Leistungsort

Die Leistungen sind in der Regel an den Standorten der Auftraggeberin (BITBW) zu

erbringen.

Die Auftraggeberin kann bestimmen, dass im Einzelfall Leistungen durch den

Auftragnehmer auch bei anderen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Baden-

Württemberg erbracht werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen aus den Rahmenvereinbarungen an

mehreren Tagen pro Woche zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. Nr. 10 dieser

Anlage) hauptsächlich remote am Standort Stuttgart zu erbringen sind.

Bei vor Ort Präsenz sind die Leistungen sowohl am Standort der Auftraggeberin als

auch bei anderen Dienststellen der Kunden der Auftraggeberin zu erbringen, die im

Rahmen der Tätigkeit als zentraler IT‐Dienstleister des Landes betreut werden.

Weitere Kosten (z. B. Reise-, Nebenkosten) wie in der Anlage 3 zum Vertrag –

Preisblatt angegeben, können nicht geltend gemacht werden.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Im Falle einer remoten Leistungserbringung erfolgt diese grundsätzlich von Deutschland

aus. Sofern die Leistungserbringung innerhalb der EU erfolgen soll, muss dies vor der

Leistungserbringung der AG angezeigt und von dieser vorab genehmigt werden.

  1. govdigital eG

Die Auftraggeberin ist Mitglied bei der govdigital eG, einer Genossenschaft der

öffentlichen IT-Dienstleister. Im Rahmen von deutschlandweiten Kooperationen besteht

die Möglichkeit, dass die Auftraggeberin Leistungen der Rahmenvereinbarungen der

govdigital eG und diese wiederum Ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der

Auftragnehmer erteilt mit Angebotsabgabe sein Einverständnis zum Vorgehen.

  1. Leistungsnachweis

Der Nachweis für erbrachte Leistungen ist mittels der Leistungsnachweisbelege

(vorzugsweise Muster Leistungsnachweis) zu erbringen. Sie sind dem zuständigen

Fachbereich der Auftraggeberin im Folgemonat – für jede Person separat – zur Prüfung

vorzulegen. Die Leistung gilt erst nach Bestätigung durch die Auftraggeberin auf dem

Leistungsnachweisbeleg als erbracht.

Pausen müssen in den Leistungsnachweisen ausgewiesen werden.

  1. Zahlungsbedingungen

Für die gesamte Laufzeit und für alle Abrufe gelten die vereinbarten Preise gemäß

Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt.

Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang einer nachvollziehbaren und

prüffähigen Rechnung. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein ggf.

vereinbarter Skontoabzug in Anspruch genommen.

Im Falle der Einbindung eines Unterauftragnehmers erfolgt die Rechnungslegung

grundsätzlich vom Hauptauftragnehmer. Eine Abweichung hiervon ist nur bei

vorheriger (schriftlicher) Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

  1. Rechnungsstellung

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. der Auftraggeberin lautet:

DE814533353.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Grundlage einer fristgerechten Zahlung ist eine transparente, prüffähige

Rechnungsstellung an die Auftraggeberin. Für die gelten die Bestimmungen gemäß der

E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg (ERechVOBW). Für die elektronische

Rechnungsstellung verwenden Sie bitte ausschließlich den zentralen

Rechnungseingang Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen

unter https://service-bw.de/erechnung erreichen.

Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die Leitweg-ID 08-A8017-58 aufweisen.

Im Rahmen des Einzelabrufs werden Ihnen unsere Bestellnummern 45xxxxxxxx und

mitgeteilt werden. Diese sind auf jeder Rechnung/Gutschrift anzugeben.

Darüber hinaus muss die Rechnung mindestens folgende Mindestangaben enthalten:

 Bestelldatum

 Leistungsnachweis

 Eindeutige Produktbezeichnung/Leistungsbezeichnung

 Netto-Stückpreis für jede einzelne Position

 Anzahl

 Eindeutige Rechnungsnummer (auch bei Storno-Rechnungen)

Die Angaben müssen dabei eindeutig sein, d. h. es dürfen keine Auftragnehmer-

spezifischen Abkürzungen verwendet werden. Es werden ausschließlich Rechnungen in

Form der genannten Kriterien akzeptiert.

Für die optionalen Vertragsverlängerungszeiträume gilt Selbiges.

Der Auftragnehmer legt im Rahmen der Rechnungsstellung die zugrundeliegenden

Leistungsnachweise, wobei jedes Ressort/interner Kunde der Auftraggeberin einzeln

ausgewiesen wird, der Rechnung bei. Erbrachte Dienstleistungen müssen auf

Stundenbasis, vgl. Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, in Rechnung gestellt werden.

  1. Berichtswesen an die Auftraggeberin

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er unaufgefordert spätestens zum Ende der

zweiten Kalenderwoche nach Quartalsende einen Quartalsbericht (in Excel-Form) zu

allen im vorausgegangenen Quartal durchgeführten Bestellungen aller Kunden per E-

Mail an ein zentrales E-Mail-Postfach der Auftraggeberin liefert:

Zentrale-DL-Steuerung@bitbw.bwl.de

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Der Bericht muss die Angaben der Rechnung beinhalten. Genauer Inhalt und Aufbau

wird nach Zuschlag mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Darüber hinaus gewährleistet

der Auftragnehmer, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Vertragslaufzeit jederzeit

Auskunft über den aktuellen Stand der bezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten

erhält.

In Verbund mit der Übermittlung der ausgefüllten Excel-Tabelle sind sämtliche

Rechnungen und sonstige Leistungen in pdf-Format mitzuliefern.

Der Quartalsbericht muss über folgende Inhalte verfügen:

 Auflistung der eingegangenen Bestellung des Quartals sowie kumuliert (inkl.

beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,

Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 8)

 Auflistung der erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen des Quartals

sowie kumuliert (inkl. beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen,

Personentage, Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 8)

 Auflistung der abgerechneten Leistungen des Quartals sowie kumuliert (inkl.

beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,

Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 8)

Jeweilig zu Quartalsende wird der Auftraggeberin eine Quartalsübersicht unaufgefordert

zur Verfügung gestellt.

  1. Definition Personentag

Ein Personentag umfasst 8 Zeitstunden ohne Pausen. Die Verrechnung erfolgt auch auf

Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrechnung). Die Leistungserbringung erfolgt

in der Regel innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis

20:00 Uhr).

  1. Einsatz von externen Dienstleistenden

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zur

Auftraggeberin, auch nicht soweit sie Leistungen in deren Räumen erbringen. Die

Personen werden sowohl nach innen als auch nach außen als externe Dienstleistende

gekennzeichnet. Die Auftraggeberin übernimmt ihnen gegenüber kein Direktionsrecht

und erteilt ihnen keine arbeitsrechtlichen bzw. disziplinarischen Weisungen. Zeitliche,

AZ: BIT14-0230-1246 Seite 10 von 16

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

örtliche sowie sonstige Vorgaben werden nicht im Rahmen von arbeitsrechtlichen

Weisungen, sondern aufgrund projektbedingter Notwendigkeiten erfolgen.

Beim Einsatz von selbständigen Nachunternehmern ist der Auftragnehmer für die

korrekte Auftragsdurchführung verantwortlich und für die Auftraggeberin der

Ansprechperson bzgl. der Einhaltung aller Vereinbarungen. Dies gilt auch für

arbeitsrechtliche Weisungen des Auftragnehmers, sofern diese erforderlich werden.

Weisungs- und Direktionsbefugnisse verbleiben beim Auftragnehmer. Dieser ist für eine

sachgerechte Leistungserbringung unter eigener Einteilung seiner Ressourcen

verantwortlich. Eine Einbeziehung der Auftraggeberin erfolgt lediglich aus

administrativen Gründen.

Im Rahmen des Einsatzes hat der Auftragnehmer die Remote-Arbeitsplätze der

eingesetzten Personen so auszustatten, dass eine störungsfreie Leistungserbringung

möglich ist. Hierzu zählt eine entsprechende Hard- und Software-Ausstattung, welche

es den Personen ermöglicht an Video- bzw. Webkonferenzen störungsfrei

teilzunehmen.

  1. Kontinuität von externen Dienstleistenden

Die Auftraggeberin legt hohen Wert auf den kontinuierlichen Einsatz der für die

Leistungserbringung eingesetzten Personen.

Der Auftragnehmer muss spätestens innerhalb 14 Tagen nach dem jeweiligen Abruf

durch den Auftraggeber, auf Wunsch des Auftraggebers allerdings auch früher, mit der

Leistungserbringung beginnen. Die Dauer des Einsatzes wird im Abruf festgelegt.

Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Qualifikationen aller von den

Auftragnehmern eingesetzten Mitarbeitenden vor Beginn oder während der

Leistungserbringung zu prüfen. Die Auftragnehmer stellen sicher, dass nur qualifiziertes

und zertifiziertes Personal gemäß den Anforderungen in den jeweiligen Losen

eingesetzt wird.

Sollte ein Einsatz weiterer oder ggf. anderer Personen für die Leistungserbringung

notwendig sein, so muss eine ebenso qualifizierte Ersatzperson zum Einsatz kommen.

Die entsprechende Sachkunde bzw. Qualifikation ist vor der Auftragserbringung oder

bei einem Wechsel mindestens zwei Wochen vor Einsatzbeginn schriftlich und

unaufgefordert anzuzeigen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Sollte/n die Person/en bzw. deren Ersatz die Erwartungen der Auftraggeberin nicht

erfüllen, kann ein weiterer Ersatz seitens des Auftragnehmers vorgeschlagen werden.

Falls dieser auch nicht die Erwartungen der Auftraggeberin erfüllt, so kann die

Auftraggeberin den Vertrag außerordentlich kündigen.

Sofern ein Wechsel der Person erfolgt, bzw. erforderlich wird, gewährleistet der

Auftragnehmer eine umfängliche Übergabe der Sachstände in den laufenden Projekten.

Alle einzusetzenden Personen des Auftragnehmers müssen der deutschen Sprache

(mindestens Niveaustufe C1) in Wort und Schrift mächtig sein.

Arbeitsmittel und Arbeitsplatz werden von der Auftraggeberin, sofern erforderlich,

bereitgestellt.

  1. AGG

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle bei der Auftraggeberin einzusetzenden

Mitarbeitenden in geeigneter Art und Weise im Sinne des § 12 Allgemeines

Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz vom 14.08.2006, BGB1. I, S. 1897) geschult wurden,

um Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu verhindern. Bei

Haftungsansprüchen gegen die Auftraggeberin wegen Verletzung des

Benachteiligungsverbots durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden hat

der Auftragnehmer die Auftraggeberin im Falle eines Schadensersatz- oder

Entschädigungsanspruches schadlos zu halten.

  1. Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer hat jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung

auf Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen. Die Einschaltung weiterer

Unterauftragnehmer, die vom Auftragnehmer nicht vor Zuschlagserteilung benannt

worden sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung eines Unterauftrags

 die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen,

 nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfahren, insbesondere

unter Beachtung des § 97 GWB,

 dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen,

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

 dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen –

insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu

stellen als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.

Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind regelmäßig kleine und

mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Der Auftragnehmer bemüht sich

ferner, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,

wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Die Haftung des (Haupt-)Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin bleibt unbe-

rührt (§ 36 Abs. 2 VgV).

  1. Geheimhaltungsvereinbarung

Es gelten die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 4 zum Vertrag –

Geheimhaltungsvereinbarung).

Ergänzend gilt, dass die Weitergabe von Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen

der Auftragsabwicklung von der Auftraggeberin erhält, an von der Auftraggeberin

genehmigte Unterauftragnehmer zulässig ist, sofern dies zur Leistungserbringung

erforderlich ist.

  1. Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die Auftraggeberin behält sich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ) aller Personen

des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers vor, die für die Leistungserbringung

Zugang zu ihren Dienstgebäuden oder Zugriff auf ihre IT-Infrastruktur benötigen.

Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass

seine zum Einsatz kommenden Personen einer ZVÜ unterzogen werden können.

Personen, die für die Leistungserbringung Zugang zu den Dienstgebäuden der

Auftraggeberin oder Zugriff auf seine IT-Infrastruktur benötigen, müssen ihr schriftliches

Einverständnis zur ZVÜ geben (Anlage 11 zum Vertrag – Einwilligung

Zuverlässigkeitsüberprüfung). Macht die Auftraggeberin von ihrem Recht zur ZVÜ

Gebrauch, hat der Auftragnehmer die von der jeweiligen Person ausgefüllte Anlage 11

zum Vertrag – Einwilligung Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Auftraggeberin zu

übermitteln.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Personen

begründen, kann die Auftraggeberin den Austausch von diesen Personen verlangen. In

AZ: BIT14-0230-1246 Seite 13 von 16

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter

Personen.

Für weitere zum Einsatz kommende Personen des Auftragnehmers gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer benennt die von ihm einzusetzenden Personen rechtzeitig, d. h.

mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz und übersendet das von der Person

ausgefüllte Formular an die Auftraggeberin. Sollten ab diesem Zeitpunkt bis zur

Leistungserbringung Personen ausscheiden, so ist dies der Auftraggeberin innerhalb

von 24 Stunden mitzuteilen.

  1. Sicherheitsüberprüfung

Die Auftraggeberin behält sich eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) aller Personen des

Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers vor, die für die Leistungserbringung Zugang

zu ihren Dienstgebäuden oder Zugriff auf ihre IT-Infrastruktur benötigen.

Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass seine

zum Einsatz kommenden Personen einer SÜ unterzogen werden können.

Die für den Fall einer Sicherheitsüberprüfung benötigten Angaben müssen durch das

Befüllen einer Sicherheitserklärung von der zum Einsatz kommenden Personen zur

Verfügung gestellt werden.

Im Fall der Sicherheitsüberprüfung muss der Auftragnehmer einen Sabotageschutz-

beauftragten oder Sicherheitsbevollmächtigten (m/w/d) benennen, über welchen die

Kommunikation stattfindet. Werden Sicherheitsüberprüfungen bei einem Unterauftrag-

nehmer durchgeführt, verläuft der Kontakt ausschließlich zwischen Auftraggeberin und

Sabotageschutzbeauftragten oder Sicherheitsbevollmächtigten (m/w/d) des Auftrag-

nehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung

der Verpflichtungen zur Sicherheitsüberprüfung.

Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person

bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vor, kann die Auftraggeberin

den Austausch von Personen verlangen. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die

Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter Personen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Tariftreue und Mindestentgelt

Es gelten die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestentgeltgesetz für

öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Anlage 7 zum Vertrag – Besondere

Vertragsbedingungen).

  1. Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art

Im Falle von vorzeitigen Vertragsbeendigungen jeglicher Art und insbesondere bei

einem Insolvenzverfahren gegen den Auftragnehmer treffen diesen die im Folgenden

aufgeführten Pflichten.

Über die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines Insolvenz-

verfahrens hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten.

Außerdem hat er unverzüglich alle Daten und Unterlagen, die für die Auftraggeberin zur

eigenständigen Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Ermöglichung der Betriebs-

aufrechterhaltung durch einen Dritten notwendig sind, an die Auftraggeberin in Papier-

form und / oder in elektronischer Form herauszugeben. Hierzu gehören insbesondere

 Betriebsdokumentationen, Betriebshandbücher, Betriebsanweisungen etc.,

 Konfigurationsdaten,

 Planungsunterlagen,

 notwendige Betriebsmittel (z. B. spezifische Software, Skripten, Routinen),

 etwaige Nutzdaten (Verfahrensdaten),

 etwaige überlassene Arbeitsmittel.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder einem Insolvenzantrag bzw. einem

laufenden Insolvenzverfahren des Auftragnehmers kann die Auftraggeberin die Über-

eignung bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte bezüglich der eingesetzten Hard-

und Softwarekomponenten verlangen, soweit die Auftraggeberin nicht bereits über das

Sicherungseigentum verfügt. Hierfür wird dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin

der Zeitwert der Komponenten ersetzt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die

Regelungen des § 8 VOL/B bleiben unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne der EVB-IT

ohne das Erfordernis einer weiteren Fristsetzung gilt insbesondere,

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

 wenn die im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Leistungen oder

Vorgaben der Leistungsbeschreibung in schwerwiegender Weise oder

wiederholter Form nicht erfüllt werden und eine vom Auftraggeber gesetzte

angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist,

 wenn nach Zuschlagserteilung nachweislich wettbewerbsbeschränkende

Absprachen des Auftragnehmers bekannt werden,

 wenn Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften vom Auftragnehmer in

schwerwiegender Weise oder wiederholter Form verletzt werden,

 wenn die Eigenerklärungen und Zusicherungen zur Zuverlässigkeit des

Bieters nicht eingehalten werden oder sonstige die Zuverlässigkeit erheblich

beeinträchtigende Umstände eintreten.

  1. Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Dies gilt

auch für das Schriftformerfordernis selbst.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Stuttgart.

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