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Anlage 1 zum Vertrag –
Ergänzende Vereinbarung
BIT14-0230-1246
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
Inhaltsverzeichnis:
- Vertragsschluss und Beauftragung .................................................................. 3
a. Vertragsschluss................................................................................................ 3
b. Einzelabruf - Direktabruf .................................................................................. 3
c. Ablauf des wettbewerblichen Abrufs – Miniwettbewerbe ................................. 4
d. Einzel-Direktabrufe ........................................................................................... 5
e. Informations- und Wartepflicht ......................................................................... 6
- Vertragslaufzeit ................................................................................................ 6
a. Mindestvertragslaufzeit .................................................................................... 6
b. Optionale Vertragszeiträume ........................................................................... 6
c. Gesamtauftragsgrenze ..................................................................................... 6
-
Bezugsberechtigung ........................................................................................ 7
-
Leistungsort ..................................................................................................... 7
-
govdigital eG .................................................................................................... 8
-
Leistungsnachweis ........................................................................................... 8
-
Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 8
-
Rechnungsstellung........................................................................................... 8
-
Berichtswesen an die Auftraggeberin ............................................................... 9
-
Definition Personentag ................................................................................... 10
-
Einsatz von externen Dienstleistenden .......................................................... 10
-
Kontinuität von externen Dienstleistenden ..................................................... 11
-
AGG ............................................................................................................... 12
-
Unterauftragnehmer ....................................................................................... 12
-
Geheimhaltungsvereinbarung ........................................................................ 13
-
Zuverlässigkeitsüberprüfung .......................................................................... 13
-
Sicherheitsüberprüfung .................................................................................. 14
-
Tariftreue und Mindestentgelt ........................................................................ 15
-
Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art ................... 15
-
Vertragsänderungen ...................................................................................... 16
-
Gerichtsstand ................................................................................................. 16
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- Vertragsschluss und Beauftragung
a. Vertragsschluss
Mit Zuschlagserteilung wird je Los eine Rahmenvereinbarung auf Grundlage folgender
Bestimmungen geschlossen:
EVB-IT Dienstvertrag nebst Anlagen
Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen in dieser Reihenfolge.
Die vorliegenden Ergänzenden Vereinbarungen sind für alle Lose dieser Ausschreibung
maßgeblich. Die Vertragsunterlagen teilen sich in losübergreifende und losspezifische
Dokumente auf. Losübergreifende Dokumente gelten uneingeschränkt für alle Lose.
Losspezifische Dokumente gelten jeweils ausschließlich für das konkrete Los und finden
über das jeweilige Los hinaus keine Anwendung. Die Dokumente sind gekennzeichnet.
Sind losübergreifende Dokumente durch eine Ziffer gekennzeichnet, entsprechend ist
diese Ziffer einstellig.
Sind losspezifische Dokumente durch Ziffern gekennzeichnet, geschieht dies durch
mehrstellige Ziffernfolgen. Die jeweils zweite Ziffer deutet auf das Los spezifisches
Dokument hin. Beispiel Dokument Anlage 2.1 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung.
b. Einzelabruf - Direktabruf
Auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beauftragt die
Auftraggeberin Beratungsleistungen bedarfsorientiert einzeln. Die Vergabe der
Einzelaufträge erfolgt zweistufig (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VgV): Einzelaufträge bis zu
einem geschätzten Auftragswert von Los 1: 100.000 € netto, Los 2: 100.000 € netto
(einschließlich aller Optionen) werden ohne erneuten Wettbewerb nach der in diesem
Kapitel festgelegten Auswahlregel an einen Rahmenvereinbarungspartner des Loses
vergeben (Direktabruf); Einzelaufträge oberhalb dieser Schwelle werden im
wettbewerblichen Abrufverfahren unter allen Rahmenvertragspartnern des Loses
vergeben (§ 21 Abs. 5 VgV). Jeder Abruf beschreibt ein Arbeitspaket mit Zielstellung,
erwartetem Ergebnis, Leistungszeitraum, geschätztem Umfang in Beratertagen und den
Qualifikationsprofilen der einzusetzenden Personen.
Für den Direktabruf werden die Rahmenvereinbarungspartner eines Loses reihum in
einer festen Reihenfolge angefragt. Die Reihenfolge entspricht der Rangfolge aus der
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
Zuschlagswertung des Vergabeverfahrens (bei Punktgleichheit entscheidet das Los)
und bleibt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung unverändert. Der erste Direktabruf
eines Loses geht an den in dieser Reihenfolge ersten Rahmenvereinbarungspartner,
jeder weitere Direktabruf an den jeweils nächsten.
Die Auftraggeberin richtet die Abrufanfrage mit der Beschreibung des Arbeitspakets an
den in der Reihenfolge nächsten Rahmenvereinbarungspartner. Dieser erklärt innerhalb
von fünf Arbeitstagen in Textform, ob er den Einzelauftrag zu den Bedingungen der
Rahmenvereinbarung mit geeignetem Personal übernimmt. Lehnt er ab oder äußert er
sich nicht fristgerecht, wendet sich die Auftraggeberin an den nächsten Partner der
Reihenfolge; der übergangene Partner wird beim folgenden Direktabruf erneut
angefragt.
Die Rangfolge eines Loses wird den Rahmenvereinbarungspartnern mit dem
Zuschlagsschreiben mitgeteilt.
c. Ablauf des wettbewerblichen Abrufs – Miniwettbewerbe
Oberhalb der genannten Schwelle in 1 b. fordert die Auftraggeberin alle
Rahmenvereinbarungspartner des jeweiligen Loses in über das BMS zur
Angebotsabgabe auf. Die Angebotsfrist wird je nach Komplexität des Arbeitspakets
angemessen bemessen; sie beträgt mindestens 10 Kalendertage.
Das Abrufangebot umfasst ein Abruf-Konzept (höchstens 6 Seiten), je vorgesehener
Person ein Profilformblatt und das Preisangebot; Wertungskriterien, Angebotsfrist und
die Vergütungsart nennt die Aufforderung.
Der Zuschlag im Miniwettbewerb wird auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-
Verhältnis erteilt. Die Zuschlagskriterien des Miniwettbewerbs und ihre Gewichtung
werden in der Aufforderung benannt; sie leiten sich aus dem Kriterienkatalog (Anlage
2.1.1 bzw. 2.2.1) ab und umfassen neben dem Abruf-Konzept die Qualifikation und
Erfahrung der für den Einzelauftrag vorgesehenen Personen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
VgV); Gewichtung gemäß Wertungsmatrix Abruf: Abruf-Konzept 45, Personal 25, Preis
- Wertungspreis ist der Gesamtpreis des Miniwettbewerbs; er ist
Vergütungsobergrenze des Einzelauftrags und, soweit die Aufforderung dies festlegt,
zugleich der Pauschalfestpreis. Die unterlegenen Rahmenvereinbarungspartner werden
über das Ergebnis informiert.
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
Gibt kein Rahmenvereinbarungspartner des Loses ein Angebot ab, kann die
Auftraggeberin den Miniwettbewerb anpassen und erneut durchführen.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, in Los 1 unmittelbar nach dem Zuschlag auf die
Rahmenvereinbarung einen ersten Miniwettbewerb durchzuführen. Gegenstand ist die
Übernahme der Programm- und Portfoliosteuerung einschließlich der Transition aus
dem Bestand.
d. Einzel-Direktabrufe
Auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beauftragt die
Auftraggeberin Beratungsleistungen bedarfsorientiert einzeln. Die Vergabe der
Einzelaufträge erfolgt zweistufig (§ 21 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VgV): Einzelaufträge bis zu
einem geschätzten Auftragswert von Los 1: 100.000 € netto, Los 2: 100.000 € netto
(einschließlich aller Optionen) werden ohne erneuten Wettbewerb nach der in diesem
Kapitel festgelegten Auswahlregel an einen Rahmenvertragspartner des Loses
vergeben (Direktabruf); Einzelaufträge oberhalb dieser Schwelle werden im
wettbewerblichen Abrufverfahren unter allen Rahmenvertragspartnern des Loses
vergeben (§ 21 Abs. 5 VgV). Jeder Abruf beschreibt ein Arbeitspaket mit Zielstellung,
erwartetem Ergebnis, Leistungszeitraum, geschätztem Umfang in Beratertagen und den
Qualifikationsprofilen der einzusetzenden Personen.
Für den Direktabruf werden die Rahmenvertragspartner eines Loses reihum in einer
festen Reihenfolge angefragt. Die Reihenfolge entspricht der Rangfolge aus der
Zuschlagswertung des Vergabeverfahrens (bei Punktgleichheit entscheidet das Los)
und bleibt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung unverändert. Der erste Direktabruf
eines Loses geht an den in dieser Reihenfolge ersten Rahmenvertragspartner, jeder
weitere Direktabruf an den jeweils nächsten.
Die Auftraggeberin richtet die Abrufanfrage mit der Beschreibung des Arbeitspakets an
den in der Reihenfolge nächsten Rahmenvertragspartner. Dieser erklärt innerhalb von
fünf Arbeitstagen in Textform, ob er den Einzelauftrag zu den Bedingungen der
Rahmenvereinbarung mit geeignetem Personal übernimmt. Lehnt er ab oder äußert er
sich nicht fristgerecht, wendet sich die Auftraggeberin an den nächsten Partner der
Reihenfolge; der übergangene Partner wird beim folgenden Direktabruf erneut
angefragt.
Die Rangfolge eines Loses wird den Rahmenvertragspartnern mit dem Zuschlags-
schreiben mitgeteilt.
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
e. Informations- und Wartepflicht
Für Miniwettbewerbe erfolgen keine Information über die beabsichtigte
Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB, da die Voraussetzungen des § 134
Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Demnach entfällt die Informations- und Wartepflicht
für die Miniwettbewerbe.
- Vertragslaufzeit
a. Mindestvertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt, sofern vorher keine
Kündigung erfolgt, zunächst ein Jahr (Mindestvertragslaufzeit).
b. Optionale Vertragszeiträume
Die Auftraggeberin behält sich vor, den Vertrag dreimal um jeweils ein Jahr zu
verlängern (optionale Vertragszeiträume).
Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer drei Monate vor Ablauf der regulären
Vertragslaufzeit mit, ob die Option gezogen wird und sich der Vertrag somit für ein
weiteres Jahr verlängert. Für die weiteren optionalen Verlängerungen gilt selbiges.
c. Gesamtauftragsgrenze
Der Vertrag endet in jedem Fall mit dem Erreichen der maximalen
Gesamtauftragsgrenze von:
Los 1: 80.000.000 € netto; 95.2000.000 € brutto (inkl. optionaler Leistungen)
Los 2: 20.000.000 € netto; 23.800.000 € brutto (inkl. optionaler Leistungen)
Die geschätzte Abnahmemenge je Los beträgt 70 % der maximalen
Gesamtauftragsgrenze je Los.
Das in Aussicht stehende Auftragsvolumen wurde so genau wie möglich umschrieben.
Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und nicht abschließend festlegbar; die Angaben
geben eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraussichtlichen Leistungszeitraum
wieder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen in einer
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
anderen Größenordnung oder in einem anderen Zeitraum abgerufen werden. Da der
Bedarf überwiegend aus Projektarbeit entsteht, ist eine zeitliche Verteilung über das
Jahr nicht genau planbar.
Bei den erwarteten Mengen handelt es sich um konservativ geschätzte Werte, die der
Kalkulationsgrundlage dienen. Eine Mindestabnahme wird nicht vereinbart; für die
geschätzten Abrufmengen besteht keine Abnahmeverpflichtung.
Wird der Auftragswert durch eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit gem.
§ 132 GWB erhöht, so endet der Vertrag mit dem Erreichen dieses neuen
Auftragswertes.
Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur
vertragskonformen Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten
Beauftragungen.
- Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die IT Baden-
Württemberg (BITBW).
- Leistungsort
Die Leistungen sind in der Regel an den Standorten der Auftraggeberin (BITBW) zu
erbringen.
Die Auftraggeberin kann bestimmen, dass im Einzelfall Leistungen durch den
Auftragnehmer auch bei anderen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Baden-
Württemberg erbracht werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Leistungen aus den Rahmenvereinbarungen an
mehreren Tagen pro Woche zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. Nr. 10 dieser
Anlage) hauptsächlich remote am Standort Stuttgart zu erbringen sind.
Bei vor Ort Präsenz sind die Leistungen sowohl am Standort der Auftraggeberin als
auch bei anderen Dienststellen der Kunden der Auftraggeberin zu erbringen, die im
Rahmen der Tätigkeit als zentraler IT‐Dienstleister des Landes betreut werden.
Weitere Kosten (z. B. Reise-, Nebenkosten) wie in der Anlage 3 zum Vertrag –
Preisblatt angegeben, können nicht geltend gemacht werden.
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
Im Falle einer remoten Leistungserbringung erfolgt diese grundsätzlich von Deutschland
aus. Sofern die Leistungserbringung innerhalb der EU erfolgen soll, muss dies vor der
Leistungserbringung der AG angezeigt und von dieser vorab genehmigt werden.
- govdigital eG
Die Auftraggeberin ist Mitglied bei der govdigital eG, einer Genossenschaft der
öffentlichen IT-Dienstleister. Im Rahmen von deutschlandweiten Kooperationen besteht
die Möglichkeit, dass die Auftraggeberin Leistungen der Rahmenvereinbarungen der
govdigital eG und diese wiederum Ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der
Auftragnehmer erteilt mit Angebotsabgabe sein Einverständnis zum Vorgehen.
- Leistungsnachweis
Der Nachweis für erbrachte Leistungen ist mittels der Leistungsnachweisbelege
(vorzugsweise Muster Leistungsnachweis) zu erbringen. Sie sind dem zuständigen
Fachbereich der Auftraggeberin im Folgemonat – für jede Person separat – zur Prüfung
vorzulegen. Die Leistung gilt erst nach Bestätigung durch die Auftraggeberin auf dem
Leistungsnachweisbeleg als erbracht.
Pausen müssen in den Leistungsnachweisen ausgewiesen werden.
- Zahlungsbedingungen
Für die gesamte Laufzeit und für alle Abrufe gelten die vereinbarten Preise gemäß
Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt.
Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang einer nachvollziehbaren und
prüffähigen Rechnung. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein ggf.
vereinbarter Skontoabzug in Anspruch genommen.
Im Falle der Einbindung eines Unterauftragnehmers erfolgt die Rechnungslegung
grundsätzlich vom Hauptauftragnehmer. Eine Abweichung hiervon ist nur bei
vorheriger (schriftlicher) Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
- Rechnungsstellung
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. der Auftraggeberin lautet:
DE814533353.
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Grundlage einer fristgerechten Zahlung ist eine transparente, prüffähige
Rechnungsstellung an die Auftraggeberin. Für die gelten die Bestimmungen gemäß der
E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg (ERechVOBW). Für die elektronische
Rechnungsstellung verwenden Sie bitte ausschließlich den zentralen
Rechnungseingang Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen
unter https://service-bw.de/erechnung erreichen.
Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der
Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference
(BT-10) die Leitweg-ID 08-A8017-58 aufweisen.
Im Rahmen des Einzelabrufs werden Ihnen unsere Bestellnummern 45xxxxxxxx und
mitgeteilt werden. Diese sind auf jeder Rechnung/Gutschrift anzugeben.
Darüber hinaus muss die Rechnung mindestens folgende Mindestangaben enthalten:
Bestelldatum
Leistungsnachweis
Eindeutige Produktbezeichnung/Leistungsbezeichnung
Netto-Stückpreis für jede einzelne Position
Anzahl
Eindeutige Rechnungsnummer (auch bei Storno-Rechnungen)
Die Angaben müssen dabei eindeutig sein, d. h. es dürfen keine Auftragnehmer-
spezifischen Abkürzungen verwendet werden. Es werden ausschließlich Rechnungen in
Form der genannten Kriterien akzeptiert.
Für die optionalen Vertragsverlängerungszeiträume gilt Selbiges.
Der Auftragnehmer legt im Rahmen der Rechnungsstellung die zugrundeliegenden
Leistungsnachweise, wobei jedes Ressort/interner Kunde der Auftraggeberin einzeln
ausgewiesen wird, der Rechnung bei. Erbrachte Dienstleistungen müssen auf
Stundenbasis, vgl. Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, in Rechnung gestellt werden.
- Berichtswesen an die Auftraggeberin
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er unaufgefordert spätestens zum Ende der
zweiten Kalenderwoche nach Quartalsende einen Quartalsbericht (in Excel-Form) zu
allen im vorausgegangenen Quartal durchgeführten Bestellungen aller Kunden per E-
Mail an ein zentrales E-Mail-Postfach der Auftraggeberin liefert:
Zentrale-DL-Steuerung@bitbw.bwl.de
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
Der Bericht muss die Angaben der Rechnung beinhalten. Genauer Inhalt und Aufbau
wird nach Zuschlag mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Darüber hinaus gewährleistet
der Auftragnehmer, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Vertragslaufzeit jederzeit
Auskunft über den aktuellen Stand der bezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten
erhält.
In Verbund mit der Übermittlung der ausgefüllten Excel-Tabelle sind sämtliche
Rechnungen und sonstige Leistungen in pdf-Format mitzuliefern.
Der Quartalsbericht muss über folgende Inhalte verfügen:
Auflistung der eingegangenen Bestellung des Quartals sowie kumuliert (inkl.
beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,
Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 8)
Auflistung der erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen des Quartals
sowie kumuliert (inkl. beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen,
Personentage, Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 8)
Auflistung der abgerechneten Leistungen des Quartals sowie kumuliert (inkl.
beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,
Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 8)
Jeweilig zu Quartalsende wird der Auftraggeberin eine Quartalsübersicht unaufgefordert
zur Verfügung gestellt.
- Definition Personentag
Ein Personentag umfasst 8 Zeitstunden ohne Pausen. Die Verrechnung erfolgt auch auf
Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrechnung). Die Leistungserbringung erfolgt
in der Regel innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis
20:00 Uhr).
- Einsatz von externen Dienstleistenden
Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zur
Auftraggeberin, auch nicht soweit sie Leistungen in deren Räumen erbringen. Die
Personen werden sowohl nach innen als auch nach außen als externe Dienstleistende
gekennzeichnet. Die Auftraggeberin übernimmt ihnen gegenüber kein Direktionsrecht
und erteilt ihnen keine arbeitsrechtlichen bzw. disziplinarischen Weisungen. Zeitliche,
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örtliche sowie sonstige Vorgaben werden nicht im Rahmen von arbeitsrechtlichen
Weisungen, sondern aufgrund projektbedingter Notwendigkeiten erfolgen.
Beim Einsatz von selbständigen Nachunternehmern ist der Auftragnehmer für die
korrekte Auftragsdurchführung verantwortlich und für die Auftraggeberin der
Ansprechperson bzgl. der Einhaltung aller Vereinbarungen. Dies gilt auch für
arbeitsrechtliche Weisungen des Auftragnehmers, sofern diese erforderlich werden.
Weisungs- und Direktionsbefugnisse verbleiben beim Auftragnehmer. Dieser ist für eine
sachgerechte Leistungserbringung unter eigener Einteilung seiner Ressourcen
verantwortlich. Eine Einbeziehung der Auftraggeberin erfolgt lediglich aus
administrativen Gründen.
Im Rahmen des Einsatzes hat der Auftragnehmer die Remote-Arbeitsplätze der
eingesetzten Personen so auszustatten, dass eine störungsfreie Leistungserbringung
möglich ist. Hierzu zählt eine entsprechende Hard- und Software-Ausstattung, welche
es den Personen ermöglicht an Video- bzw. Webkonferenzen störungsfrei
teilzunehmen.
- Kontinuität von externen Dienstleistenden
Die Auftraggeberin legt hohen Wert auf den kontinuierlichen Einsatz der für die
Leistungserbringung eingesetzten Personen.
Der Auftragnehmer muss spätestens innerhalb 14 Tagen nach dem jeweiligen Abruf
durch den Auftraggeber, auf Wunsch des Auftraggebers allerdings auch früher, mit der
Leistungserbringung beginnen. Die Dauer des Einsatzes wird im Abruf festgelegt.
Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Qualifikationen aller von den
Auftragnehmern eingesetzten Mitarbeitenden vor Beginn oder während der
Leistungserbringung zu prüfen. Die Auftragnehmer stellen sicher, dass nur qualifiziertes
und zertifiziertes Personal gemäß den Anforderungen in den jeweiligen Losen
eingesetzt wird.
Sollte ein Einsatz weiterer oder ggf. anderer Personen für die Leistungserbringung
notwendig sein, so muss eine ebenso qualifizierte Ersatzperson zum Einsatz kommen.
Die entsprechende Sachkunde bzw. Qualifikation ist vor der Auftragserbringung oder
bei einem Wechsel mindestens zwei Wochen vor Einsatzbeginn schriftlich und
unaufgefordert anzuzeigen.
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Sollte/n die Person/en bzw. deren Ersatz die Erwartungen der Auftraggeberin nicht
erfüllen, kann ein weiterer Ersatz seitens des Auftragnehmers vorgeschlagen werden.
Falls dieser auch nicht die Erwartungen der Auftraggeberin erfüllt, so kann die
Auftraggeberin den Vertrag außerordentlich kündigen.
Sofern ein Wechsel der Person erfolgt, bzw. erforderlich wird, gewährleistet der
Auftragnehmer eine umfängliche Übergabe der Sachstände in den laufenden Projekten.
Alle einzusetzenden Personen des Auftragnehmers müssen der deutschen Sprache
(mindestens Niveaustufe C1) in Wort und Schrift mächtig sein.
Arbeitsmittel und Arbeitsplatz werden von der Auftraggeberin, sofern erforderlich,
bereitgestellt.
- AGG
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle bei der Auftraggeberin einzusetzenden
Mitarbeitenden in geeigneter Art und Weise im Sinne des § 12 Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz vom 14.08.2006, BGB1. I, S. 1897) geschult wurden,
um Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu verhindern. Bei
Haftungsansprüchen gegen die Auftraggeberin wegen Verletzung des
Benachteiligungsverbots durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden hat
der Auftragnehmer die Auftraggeberin im Falle eines Schadensersatz- oder
Entschädigungsanspruches schadlos zu halten.
- Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer hat jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung
auf Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen. Die Einschaltung weiterer
Unterauftragnehmer, die vom Auftragnehmer nicht vor Zuschlagserteilung benannt
worden sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung eines Unterauftrags
die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen,
nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfahren, insbesondere
unter Beachtung des § 97 GWB,
dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen,
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dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen –
insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu
stellen als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.
Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind regelmäßig kleine und
mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Der Auftragnehmer bemüht sich
ferner, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,
wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
Die Haftung des (Haupt-)Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin bleibt unbe-
rührt (§ 36 Abs. 2 VgV).
- Geheimhaltungsvereinbarung
Es gelten die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 4 zum Vertrag –
Geheimhaltungsvereinbarung).
Ergänzend gilt, dass die Weitergabe von Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen
der Auftragsabwicklung von der Auftraggeberin erhält, an von der Auftraggeberin
genehmigte Unterauftragnehmer zulässig ist, sofern dies zur Leistungserbringung
erforderlich ist.
- Zuverlässigkeitsüberprüfung
Die Auftraggeberin behält sich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ) aller Personen
des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers vor, die für die Leistungserbringung
Zugang zu ihren Dienstgebäuden oder Zugriff auf ihre IT-Infrastruktur benötigen.
Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass
seine zum Einsatz kommenden Personen einer ZVÜ unterzogen werden können.
Personen, die für die Leistungserbringung Zugang zu den Dienstgebäuden der
Auftraggeberin oder Zugriff auf seine IT-Infrastruktur benötigen, müssen ihr schriftliches
Einverständnis zur ZVÜ geben (Anlage 11 zum Vertrag – Einwilligung
Zuverlässigkeitsüberprüfung). Macht die Auftraggeberin von ihrem Recht zur ZVÜ
Gebrauch, hat der Auftragnehmer die von der jeweiligen Person ausgefüllte Anlage 11
zum Vertrag – Einwilligung Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Auftraggeberin zu
übermitteln.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Personen
begründen, kann die Auftraggeberin den Austausch von diesen Personen verlangen. In
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter
Personen.
Für weitere zum Einsatz kommende Personen des Auftragnehmers gilt Folgendes:
Der Auftragnehmer benennt die von ihm einzusetzenden Personen rechtzeitig, d. h.
mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz und übersendet das von der Person
ausgefüllte Formular an die Auftraggeberin. Sollten ab diesem Zeitpunkt bis zur
Leistungserbringung Personen ausscheiden, so ist dies der Auftraggeberin innerhalb
von 24 Stunden mitzuteilen.
- Sicherheitsüberprüfung
Die Auftraggeberin behält sich eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) aller Personen des
Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers vor, die für die Leistungserbringung Zugang
zu ihren Dienstgebäuden oder Zugriff auf ihre IT-Infrastruktur benötigen.
Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass seine
zum Einsatz kommenden Personen einer SÜ unterzogen werden können.
Die für den Fall einer Sicherheitsüberprüfung benötigten Angaben müssen durch das
Befüllen einer Sicherheitserklärung von der zum Einsatz kommenden Personen zur
Verfügung gestellt werden.
Im Fall der Sicherheitsüberprüfung muss der Auftragnehmer einen Sabotageschutz-
beauftragten oder Sicherheitsbevollmächtigten (m/w/d) benennen, über welchen die
Kommunikation stattfindet. Werden Sicherheitsüberprüfungen bei einem Unterauftrag-
nehmer durchgeführt, verläuft der Kontakt ausschließlich zwischen Auftraggeberin und
Sabotageschutzbeauftragten oder Sicherheitsbevollmächtigten (m/w/d) des Auftrag-
nehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung
der Verpflichtungen zur Sicherheitsüberprüfung.
Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person
bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vor, kann die Auftraggeberin
den Austausch von Personen verlangen. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die
Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter Personen.
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
- Tariftreue und Mindestentgelt
Es gelten die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestentgeltgesetz für
öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Anlage 7 zum Vertrag – Besondere
Vertragsbedingungen).
- Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art
Im Falle von vorzeitigen Vertragsbeendigungen jeglicher Art und insbesondere bei
einem Insolvenzverfahren gegen den Auftragnehmer treffen diesen die im Folgenden
aufgeführten Pflichten.
Über die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten.
Außerdem hat er unverzüglich alle Daten und Unterlagen, die für die Auftraggeberin zur
eigenständigen Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Ermöglichung der Betriebs-
aufrechterhaltung durch einen Dritten notwendig sind, an die Auftraggeberin in Papier-
form und / oder in elektronischer Form herauszugeben. Hierzu gehören insbesondere
Betriebsdokumentationen, Betriebshandbücher, Betriebsanweisungen etc.,
Konfigurationsdaten,
Planungsunterlagen,
notwendige Betriebsmittel (z. B. spezifische Software, Skripten, Routinen),
etwaige Nutzdaten (Verfahrensdaten),
etwaige überlassene Arbeitsmittel.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder einem Insolvenzantrag bzw. einem
laufenden Insolvenzverfahren des Auftragnehmers kann die Auftraggeberin die Über-
eignung bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte bezüglich der eingesetzten Hard-
und Softwarekomponenten verlangen, soweit die Auftraggeberin nicht bereits über das
Sicherungseigentum verfügt. Hierfür wird dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin
der Zeitwert der Komponenten ersetzt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die
Regelungen des § 8 VOL/B bleiben unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne der EVB-IT
ohne das Erfordernis einer weiteren Fristsetzung gilt insbesondere,
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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen
wenn die im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Leistungen oder
Vorgaben der Leistungsbeschreibung in schwerwiegender Weise oder
wiederholter Form nicht erfüllt werden und eine vom Auftraggeber gesetzte
angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist,
wenn nach Zuschlagserteilung nachweislich wettbewerbsbeschränkende
Absprachen des Auftragnehmers bekannt werden,
wenn Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften vom Auftragnehmer in
schwerwiegender Weise oder wiederholter Form verletzt werden,
wenn die Eigenerklärungen und Zusicherungen zur Zuverlässigkeit des
Bieters nicht eingehalten werden oder sonstige die Zuverlässigkeit erheblich
beeinträchtigende Umstände eintreten.
- Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für das Schriftformerfordernis selbst.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Stuttgart.
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