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B3 Anlage 7 zum Vertrag - Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Strategische Projekt-, Transformations- und Organisationsberatung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 06:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.landbw.de

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Anlage 7 zum Vertrag – Besondere Vertragsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgelt- verpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendege-

setzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Aus-

führung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen ein-

schließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich er-

klärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung

für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene

seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen,

das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der ein-

schlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifver-

träge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich

der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des

öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollzie-

hen;

(3) für Leistungen,

 deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fas-

sung unterfallen,

 die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der ein-

schlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personen-

verkehr umfasst werden,

 die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we-

nigstens ein Entgelt in Höhe des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohn-

gesetz zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte

Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen

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Anlage 7 zum Vertrag – Besondere Vertragsbedingungen

gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation

und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im EU-Ausland mit

dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern eines Nachunternehmens oder Bieters

mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen

erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen

nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig

sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmern ausführen.

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungser-

klärung nach den §§ 3 und 4 LTMG oder Versicherung, dass diese in einem anderen Mit-

gliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen, der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich

um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) der Auftraggeberin bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Ab-

führung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen

und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung

des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) der Auftraggeberin ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der

Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,

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Anlage 7 zum Vertrag – Besondere Vertragsbedingungen

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§

3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen der Auftraggeberin

vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nach-

unternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den

§§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertrags-

strafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem

von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Ver-

pflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von

Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein

von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen began-

gen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachun-

ternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfalts-

pflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig

hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer bei der Auftraggeberin die Herabsetzung der

Vertragsstrafe beantragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den

Auftragnehmer berechtigen die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem

Grund. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen

Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm

beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des

LTMG

 kann die Auftraggeberin diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftrags-

vergaben ausschließen,

 informiert die Auftraggeberin die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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