[Seite 1]
Anlage 7 zum Vertrag – Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgelt- verpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Aus-
führung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen ein-
schließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich er-
klärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung
für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene
seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen,
das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der ein-
schlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifver-
träge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich
der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des
öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollzie-
hen;
(3) für Leistungen,
deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fas-
sung unterfallen,
die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der ein-
schlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personen-
verkehr umfasst werden,
die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we-
nigstens ein Entgelt in Höhe des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohn-
gesetz zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte
Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen
Seite 1 von 3
[Seite 2]
Anlage 7 zum Vertrag – Besondere Vertragsbedingungen
gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im EU-Ausland mit
dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern eines Nachunternehmens oder Bieters
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt;
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen
erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen
nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig
sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern ausführen.
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungser-
klärung nach den §§ 3 und 4 LTMG oder Versicherung, dass diese in einem anderen Mit-
gliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen, der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich
um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) der Auftraggeberin bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Ab-
führung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen
und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung
des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) der Auftraggeberin ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der
Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
Seite 2 von 3
[Seite 3]
Anlage 7 zum Vertrag – Besondere Vertragsbedingungen
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§
3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen der Auftraggeberin
vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nach-
unternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den
§§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertrags-
strafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem
von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Ver-
pflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von
Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein
von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen began-
gen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachun-
ternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfalts-
pflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig
hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer bei der Auftraggeberin die Herabsetzung der
Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den
Auftragnehmer berechtigen die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm
beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des
LTMG
kann die Auftraggeberin diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftrags-
vergaben ausschließen,
informiert die Auftraggeberin die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
Seite 3 von 3