No-Spy-Vereinbarungen und -Eigenerklärung
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Ergänzungsvereinbarung zur Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen dem
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch die IT Baden-Württemberg (BITBW),
vertr. d. d. Präsidenten
Burgenlandstr. 33, 70469 Stuttgart
- im Folgenden Auftraggeberin genannt -
und
- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
§ 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung ergänzt und erweitert die zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer aufgrund der Vergabe von „BIT14-0230-1246“ für die Landesverwaltung Baden-Württemberg mit Zuschlag geschlossene „Geheimhaltungsvereinbarung mit Regelungen zum Datengeheimnis und Datenschutz“ (nachfolgend „Geheimhaltungsvereinbarung“).
§ 2 Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer erklärt, dass er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die in der Geheimhaltungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung einzuhalten, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ergänzungsvereinbarung keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Geheimhaltungsvereinbarung bzw. dieser Ergänzungsvereinbarung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
- Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt und es ihm gestattet ist, den Auftrag (teilweise) durch Subunternehmer durchführen zu lassen, sind vom ihm auch von diesen Subunternehmern entsprechende Erklärungen nach Absatz 1 und vertragliche Verpflichtungen nach Absatz 2 einzuholen und auf Verlangen der Auftraggeberin jederzeit vorzulegen.
§ 3 Vertrauliche Informationen
- Vertrauliche Informationen sind die in der Geheimhaltungsvereinbarung als vertraulich definierten Daten und Informationen sowie solche Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
- Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen EVB-IT Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.