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214 Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Für die Durchführung von Leistungen gelten sämtliche einschlägigen Vorschriften und die für die Ar- beitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer am Einsatzort gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Auf dieser Grundlage sind auch Verträge mit Subunternehmern nach § 4 Nr. 8 VOB/B abzuschließen.
10.2 Werden Nebenangebote in der Ausschreibung zugelassen, so gilt für die Mindestanforderung der Nebenangebote, dass diese auf einer besonderen Anlage sowohl kenntlich gemacht als auch deutlich gekennzeichnet werden müssen und eine eindeutige erschöpfende Beschreibung enthalten sollen. Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot muss den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben entsprechen.
10.3 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 13 VOB/B (4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für Landschaftar- beiten/Vegetationsarbeiten)
10.4 Es wird dem Bieter vor Angebotsabgabe empfohlen, sich vor Ort über Art und Umfang der Arbeiten zu erkundigen.
10.5 Auf Verlangen ist die Urkalkulation vorzulegen. Insbesondere bei erforderlich werdenden Nachträgen wird die Urkalkulation zu Grunde gelegt.
10.6 Auf Verlangen ist ein qualifizierter Bauzeitenplan zur Genehmigung vorzulegen.
10.7 Die Preise werden als Festpreise über die gesamte Bauzeit vereinbart.
Die in diesem Angebot eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Baumaßnahme. Eventuell dazwischen liegende Lohn- und Stoffpreiserhöhungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Wird die Frist des Festpreisangebotes, aus Gründen, welche der AN nicht zu vertreten hat, überschrit- ten, muss der AN rechtzeitig Vereinbarungen über Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln beantragen.
In die Einheitspreise einzurechnen ist die Abfuhr der verdrängten Massen von Einbauten und Stoffen (Rohre, Schächte, Rohrumhüllung, Füllmaterial Straßenoberbau usw.) einschließlich der Deponiegebühr. Abzufahrende Materialien sind auf eine vom AN zu beschaffende geeignete Deponie zu verbringen, so- fern in der LB nichts Gegenteiliges ausgesagt ist.
Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des AG die Rechnungen straßen- bzw. abschnitts-weise aufzu- stellen. Die Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
10.8 Über die geordnete Entsorgung der anfallenden Erdaushub- und Aufbruchmassen ist der Nachweis darüber zu führen, wie diese Materialien behördlich genehmigt entsorgt wurden.
10.9 Die Vorbemerkungen/Baubeschreibung ist Vertragsbestandteil.
10.10 Die Grundlage für die Abrechnung ist das vom AG und AN gemeinsam getätigte und anerkannte Auf- maß. Sämtliche Positionen sind auf dieser Grundlage aufzumessen und nachvollziehbar mit Abrech- nungszeichnungen im Maßstab der Ausführungspläne, Aufmaßskizzen und Mengenberechnungen prüf- fähig abzurechnen. Alle abgerechneten Leistungen müssen durch die Abrechnungspläne belegt und nachprüfbar sein. Alle Maße der Mengenberechnung müssen aus den Abrechnungszeichnungen ersichtlich sein. Höhen sind auf NN zu beziehen. Die Abrechnungslagepläne sind vom AN für die Entwässerungsanlagen und den Straßenbau zu erstellen.
10.11 BITTE BEACHTEN: Es wird darauf hingewiesen, dass, entgegen der Besonderen Vertragsbedingungen (Formular 214) unter Punkt 5 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B), sich die Höhe der Sicherheit für die Mängelansprüche nach der tatsächlichen Abrechnungssumme richtet.
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10.12 Die Bauleistungen sind nach den geltenden "DIN-Normen" und den "Allgemeinen- und Zusätzlichen Technischen Vorschriften" auszuführen.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkun- de, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unternehmens nachweisen, § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 9611 sind für die nachstehend angegebene(n) Beurteilungsgruppe(n) zu erfüllen und mit Angebotsabgabe nachzuweisen:
AK1
AK1 oder AK2 mit Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Ge- schäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
AK2
AK2 oder AK3 mit Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Ge- schäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
AK3
VP VM VMD VO VOD
I R D
S-Systeme2……………………................................................
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach RAL-GZ 961 mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist.
Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderun- gen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung RAL-GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend Abschnitt 4.2 durch- führt.
Baustellenmeldung, Eigenüberwachung und Firmen-, Baustellenbesuchsberichte: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Zuschlagserteilung zeitgleich mit der jeweiligen Meldung der Baustellen an den Güteschutz Kanalbau auch den Auftraggeber über die Abgabe der Meldung der Baustelle zu unterrich- ten (Kopie an den Auftraggeber).
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zu beziehen bei: Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und – Kanälen e.V. Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef Tel.: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 84 E-Mail: in- fo@kanalbau.com, Internet: www.kanalbau.com Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausge- gebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 sind in Form der Güte- und Prüfbestimmungen und der Durchführungsbestimmungen aufrufbar un- ter www.kanalbau.com.
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Kennzeichnung S-Systeme: www.kanalbau.com;
Erweiterte Suche: Einteilung Sanierungssysteme2
10.13 Baustrom und Wasser werden nicht vom Auftraggeber bereitgestellt. Die Beschaffung ist Aufgabe des AN.
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10.14 Bei der Durchführung des Vorhabens dürfen keine illegal beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer eingesetzt werden.
10.15 Ein Bautagebuch ist vom AN zu führen. Mindesteinträge sind:
- die Anzahl der auf der Baustelle Beschäftigten
- die Dauer der täglichen Arbeitszeit
- die ausgeführten Tätigkeiten gemäß Leistungsverzeichnis
- Besondere Leistungen, Anordnungen des Auftraggebers
- eingegangenes Material mit Menge und Lieferscheinnummer.
10.16 Die Bedingungen des Hauptangebotes gelten auch für nachträglich anfallende Auftragserweiterungen und Nachträge gemäß VOB/B §2 Abs. 6.
10.17 Vor Auftragsvergabe ist auf Verlangen der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu erbringen.
10.18 Gestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators bei Einsatz von Nachunternehmern. Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Auftraggeber tätig, so ist nach der Baustellenverord- nung, die Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators (SiGeKo) erforderlich. Die Kosten für den SiGeKo sowie dessen Beauftragung trägt bzw. veranlasst der AN. Der Aufwand ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Auftraggeber muss der seitens des Auftragnehmers beabsichtigten Art und Weise der Mängelbesei- tigung vorab zustimmen.
10.19 Das Leistungsverzeichnis wurde maschinell sortiert. Der Bieter hat umgehend nach Erhalt das Leistungsverzeichnis auf Vollständigkeit zu überprüfen und evtl. fehlende Seiten nachzufordern. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
Hinweis: „Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“