SVG-2026-0008-GHB 3-Straßenbau_BA1-Baubeschreibung_ZTV.pdf

Straßenbauarbeiten mit Asphaltfahrbahn, Bord- und Rinnenanlage sowie Gewässerdurchlass

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 16:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bremen.de

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Sondervermögen Gewerbeflächen (Stadt)

vertreten durch

Gewerbepark Hansalinie Bremen

Erweiterung Baustufe 3

Straßenbau und Durchlass Europaallee
1. Bauabschnitt
Anlage zur Ausschreibung SVG-2026-0008
Allgemeine Baubeschreibung und
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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Gewerbepark Hansalinie Bremen – Baustufe 3 Baubeschreibung und ZTV Straßenbau und Durchlass Europaallee – 1. BA

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER BAULEISTUNG 4

1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 5 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 7 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 7 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 7 1.5 ANFORDERUNGEN AN DAS ANGEBOT 8 1.5.1 Art des Angebots 8 1.5.2 Sondervorschläge / Nebenangebote 8 1.5.3 Nachtragsangebote 8 1.5.4 Unwirksamkeit eines Vertragsbestandteils (Salvatorische Klausel) 8 1.6 TERMINE 8

2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE 10

2.1 LAGE DER BAUSTELLE 10 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 10 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 11 2.4 VER- UND ENTSORGUNG 11 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 11 2.6 GEWÄSSER 13 2.7 BODEN- UND UNTERGRUNDVERHÄLTNISSE 14 2.7.1 Sande der Auffüllung 14 2.7.2 Grundwasser 15 2.7.3 Homogenbereiche 16 2.7.4 Schadstoffbelastung 16 2.7.5 Kampfmittel 17 2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 17 2.9 SCHUTZ-BEREICHE UND OBJEKTE 17 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH 18 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 20

3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 21

3.1 VERKEHRSFÜHRUNG UND VERKEHRSSICHERUNG 21 3.2 BAUABLAUF 21 3.3 WASSERHALTUNG 22 3.4 BAUBEHELFE 22 3.5 MATERIALLIEFERUNGEN - STOFFE, BAUTEILE 22 3.6 BAUSTELLENREINIGUNG, ABFÄLLE 23 3.7 WINTERBAU 23 3.8 BEWEISSICHERUNG 23 3.9 SICHERUNGSMAßNAHMEN 23 3.10 BELASTUNGSANNAHMEN 24 3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMAßVERFAHREN 24 3.12 PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 25 3.12.1 Prüfungen des Bodeneinbaus 26 3.13 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION 26

4 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – ALLGEMEINES 28

4.1 ERDARBEITEN 28 4.2 HINDERNISSE 29 4.3 HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS 29 4.4 PERSONAL UND BAULEITUNG AN 29 4.5 AUFMAß DER LEISTUNGEN 29 4.6 ABRECHNUNG DER LEISTUNGEN 31 4.7 ABNAHME DER LEISTUNGEN 32 4.8 GEWÄHRLEISTUNG 32 4.9 NACHUNTERNEHMER 32 4.10 STUNDENLOHNARBEITEN 32 4.11 BAUTAGEBUCH 33 4.12 NEBENLEISTUNGEN 33

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4.13 VORSCHRIFTEN / RICHTLINIEN 33

5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – GEWÄSSERBAUWERKE36

5.1 TECHNISCHE BEARBEITUNG 36 5.2 GRUNDLAGEN UND KONSTRUKTION 36 5.2.1 Ausstattung 36 5.3 BELASTUNGSANNAHMEN, BERECHNUNGSGRUNDLAGEN 36 5.4 AUSFÜHRUNG 37 5.4.1 Prüfungen des Bodeneinbaus 37 5.4.2 Korrosions- und Oberflächenschutzprüfungen an Stahlbauten 37 5.4.3 Messprogramm 37 5.5 ROHRDURCHLASS DN 800 37 5.6 BAUBEHELFE 37

6 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 38

6.1 VOM AG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 38 6.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 38

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Bauvorhaben: Erschließung Gewerbepark Hansalinie Bremen Bereich: Baustufe 3 Bauleistung: Straßenbau und Durchlass Europaallee – 1. BA Bauherr: Sondervermögen Gewerbeflächen (Stadt), vertreten durch WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

Die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transforma- tion, entwickelt einen attraktiven Gewerbestandort südöstlich der Bundesautobahn A1 im Bereich der Hemelinger, Arberger und Mahndorfer Marsch.

Die Baustufen 0 bis 1 sind bereits voll erschlossen worden. Um der Nachfrage nach weiteren Gewerbeflächen in diesem Raum gerecht zu werden, wird jetzt die Erweiterung des Gewerbe- parks Hansalinie im südöstlichen Anschluss mit der Erschließung der Baustufe 3 geplant.

Für die Gewerbeflächen und den Bereich der Verkehrsanlagen wird zurzeit eine flächenhafte Geländeaufhöhung durch den Einbau geeigneter Sande durchgeführt.

Mit den hier ausgeschriebenen Baumaßnahmen wird im 1. Bauabschnitt die Europaallee aus der Baustufe 2 in das Erschließungsgebiet verlängert (Fahrbahnen, ohne Nebenanlagen).

Die innere Erschließung der Baustufe 3 wird in einem 2. Bauabschnitt ausgeschrieben und ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.

Die für die vorbeschriebenen Bauleistungen erforderlichen Arbeiten werden mit der vorliegenden Leistungsbeschreibung ausgeschrieben.

Hinweise zur Baubeschreibung

Die allgemeine Beschreibung der Bauleistungen, die zusätzlichen technischen Vertragsbedin- gungen (ZTV) und die aufgeführten Pläne sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und wer- den mit der Unterschrift des Angebotsschreiben bzw. des Leistungsverzeichnisses (LV) aner- kannt. Bei Widersprüchen in den Verdingungsunterlagen gelten nacheinander:

  1. Leistungsverzeichnis,
  2. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis,
  3. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Teil B und Teil C
  4. Planunterlagen / Zeichnungen Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben sind alle beschriebenen Leistungen, Geräte, Bau- stoffe usw. durch den Auftragnehmer auszuführen bzw. zu liefern. In den Ausschreibungsunterlagen bedeuten: AG Auftraggeber, hier Sondervermögen Gewerbeflächen AN Auftragnehmer BBB Bodenkundliche Baubegleitung BL/öBÜ Bauleitung / örtliche Bauüberwachung DVR Bremischer Deichverband (am linken/rechten) Weserufer EP Einheitspreis GHB 3 Gewerbepark Hansalinie Bremen, Erweiterung Baustufe 3 öBB Ökologische Baubegleitung PKS Projektkommunikationssystem SUKW Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft TPS Technische Projektsteuerung Der AG hat für das Projekt ein internetbasiertes Projektkommunikationssystem für den Daten- austausch und die Datenablage eingeführt. Alle Projektbeteiligten erhalten für die für sie

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maßgeblichen Bereiche des PKS eine Zugangsberechtigung. Die Nutzung des PKS ist ver- pflichtend und erfolgt ohne besondere Vergütung.

1.1 Auszuführende Leistungen Die Maßnahme umfasst die Herstellung der Entwässerungsanlagen, der Verkehrsanlagen und von Bauwerken im Zuge offener Gewässer. Straßenbau

  • ca. 700 m Einfassungen (Bordanlagen)
  • ca. 5.390 m2 Asphaltvollausbau Durchlässe
  • ca. 50,0 m 1 Stk. Rohrdurchlass DN 800 in Betonbauweise

Mit der vorliegenden Ausschreibung werden die erforderlichen Arbeiten und die zur Preisfindung erforderlichen Rahmenbedingungen beschrieben. Der Leistungsumfang des Angebots umfasst alle in dieser Baubeschreibung, in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), dem Regelwerk der hanseWasser Bremen GmbH (Standards Abwasseranlagen), der Anlage zur Bau- beschreibung für die Ausführung von Straßenbauarbeiten im Bereich der Freien Hansestadt Bre- men (AzB-HB Feb 24, Ausgabe Februar 2024), sowie die im nachfolgenden Leistungsverzeichnis und in der VOB Teil A, B und C beschriebenen Leistungen. In der AzB-HB 24 werden die vom Amt für Straßen und Verkehr festgelegten und bei der Ausfüh- rung von Straßenbauarbeiten in Bremen einzuhaltenden technischen Anforderungen beschrie- ben. Sollte es bei Regelungen in der Baubeschreibung / Zusätzlichen Technischen Vertragsbe- dingungen und der Anlage zur Baubeschreibung (AzB-HB Feb 24) zu Widersprüchen kom- men, so gilt im Allgemeinen zuerst die AzB-HB Feb 24. Verkehrsanlagen Die Fahrbahnen der Europaallee sind im 1. Bauabschnitt im vom Ausbauende GHB 2 bis vor die Gewerbeflächengrenze (Stat. 0+000 bis ca. Stat. 0+325) herzustellen. Der Ausbau der Nebenanlagen erfolgt jedoch im Zuge der Ausschreibung zum 2. BA. Vom Ausbauende der Europaallee in GHB 2 bis zur Olbersstraße verläuft eine provisorische Zufahrt in Asphaltbauweise. Diese dient auch dem Baustellenverkehr der laufenden Drittge- werke (siehe Nr. 1.4 „Gleichzeitig laufende Bauarbeiten“). Die Zufahrt muss für die Drittgewerke jederzeit aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund ist zuerst die südliche Fahrbahn der Europaallee herzustellen und dann, nach Rückbau des Provisoriums, die nördliche Fahrbahn. Der Baustellenverkehr der Drittgewerke ist entspre- chend umzuschwenken. Für die Herstellung der Verkehrsanlagen sind dem Grunde nach keine wesentlichen Erdarbei- ten zur Bodenverbesserung erforderlich. Im Baubereich erfolgte ein vollständiger Abtrag der Auelehme bis zum vorhandenen Sandhorizont mit Ausnahme der querenden Europaallee. Hier ist der Austausch im Zuge des 1. BA vorzunehmen. Der Sandeinbau ist im Wesentlichen bis auf Gradientenhöhe ausgeführt worden. Der Oberbau kann ganzheitlich auf dem im Vorfeld einschl. Frostschutzschicht eingespülten Unterbau nach Nachweis der ausgeschriebenen Verdichtungswerte hergestellt werden. Auf- grund der Gleichförmigkeit und fehlenden Feinanteile der Spülsande sind Verdichtungsarbei- ten bei Bedarf unter Wasserzugabe durchzuführen. Die Wässerung wird nicht gesondert ver- gütet.

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Vor Einbau jeglicher Materialien für die Herstellung der Verkehrsanlagen sind entsprechende Nachweise und Zertifikate gem. AzB-HB 24 vorzulegen. Gewässerbauwerke Im Zuge des 1. Bauabschnitts ist der westliche Straßenseitengraben der die Europaallee kreu- zenden Olbersstraße unter der Europaallee zu verrohren. Diesr wird als Betonrohrdurchlass auf Betonsohle hergestellt. Aufgrund der Länge unter der Europaallee wird ein Revisionsschacht erforderlich. Da der Durchlass später in die Unterhal- tung des Amts für Straßen und Verkehr übergeht, gelten die Konstruktions-, Herstellungs- und Dokumentationsvorschriften des ASV und der „Begleitungs- und Übergaberegelungen“. Im Bereich der Kopfstücke des Durchlasses sind Böschungssicherungen in Form von abge- treppt eingebauten Betongittersteinen vorgesehen. Wasserhaltung Der Bau des Durchlasses erfolgt bedarfsweise im Schutz einer Wasserhaltung. Vorflut für die Absenkung ist der zurzeit in der Herstellung befindliche See an der Westseite des Gewerbegebiets. Baustraßen Die Bauflächen östlich der Olbersstraße sind hauptsächlich Sandflächen aus eingespülten, gleichförmigen, teils kiesigen, Sanden. Bedingt durch die fehlenden bindigen Anteile im Spüls- and ist die Befahrbarkeit mit Radfahrzeugen nur eingeschränkt möglich. Die Erreichbarkeit der Baufelder ist daher bedarfsweise durch die Anlage von Baustraßen si- cherzustellen. Baustraßen, die der AN für seine Arbeiten benötigt, hat er nach Bedarf einzurichten und in seine Einheitspreise einzukalkulieren. Alle Baustraßen sind im Verlauf der Baumaßnahme zu unterhalten und mit Baufortschritt zu- rückzubauen. Weitere Angaben zu Bauverfahren und Ablauf siehe unter 3.2 „Bauablauf“.

Rahmenbedingungen zur Ausführung

Die im Zuge der Zufahrt zu querende Olbersstraße ist öffentliche Straße, jedoch nicht für den öffentlichen KFZ-Verkehr freigegeben. Die Straße wird ebenso wie der Koppelweg als Verbin- dungsstraße für den Radverkehr, durch Fußgänger (Freizeitnutzung) und landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Eine Sperrung der Straße während der Bauarbeiten hat der AN rechtzeitig bei der Polizeibehörde zu beantragen. Weitere Angaben zu den Rahmenbedingungen ergeben sich aus den Angaben unter Nr. 3.2 „Bauablauf“ sowie den ZTV 4 ff. für die Hauptgewerke. Die Maßnahmen des Gewässerbaus, hier des Durchlasses, sind über eine wasserrechtliche Plangenehmigung rechtlich abgesichert. Die in der Plangenehmigung Nr. 2-270 / 2024 vom 16.09.2024 formulierten Auflagen sind zu beachten und werden Vertragsbestandteil. Die Plangenehmigung ist als Anlage den Vergabeunterlagen beigefügt. Weitere Rahmenbedingungen ergeben sich aus den folgenden Abschnitten der Baubeschrei- bung. Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Ort ein Bild von den Verhältnissen zu machen und dieses bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Für die Baumaßnahme hat der AG eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination be- auftragt.

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Bodenkundliche Baubegleitung Aufgrund der Auflagen aus der Plangenehmigung werden die Erdarbeiten außerhalb der mit Sand aufgehöhten Bereiche durch eine bodenkundliche Baubegleitung begleitet. Zu den Auf- gaben siehe auch Nr. 2.9 dieser Baubeschreibung. Die BBB ist im Rahmen Ihrer Aufgaben dem AN gegenüber weisungsbefugt. Ökologische Baubegleitung Weiter werden die Arbeiten durch eine ökologische Baubegleitung begleitet die für die Beglei- tung der Arbeiten in allen Belangen des Arten-, Biotop-, Baum- und Naturschutzes zuständig ist. Zu den Aufgaben siehe auch Nr. 2.9 dieser Baubeschreibung. Die öBB ist im Rahmen Ihrer Aufgaben dem AN gegenüber weisungsbefugt.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten Archäologie Archäologische Prospektionen wurden im Vorfeld durchgeführt, so dass hier keine archäologi- sche Begleitung notwendig ist. Baugrunderkundung Es wurde eine Baugrunderkundung vor Beginn aller Vorarbeiten durchgeführt. Siehe hierzu Nr. 2.7 „Boden- und Untergrundverhältnisse“. Kampfmittelbeseitigung Alle Bauflächen wurden auf Kampfmittel untersucht. Die Freigaben des Kampfmittelräumdienstes liegen vor. Die die Europaallee querende Olbersstraße einschließlich der Flächen der begleitenden Seiten- gräben sind noch nicht abgesucht. Die Flächen werden baubegleitend beim Rückbau durch die beauftragte Räumfirma abgesucht. Rodungsarbeiten Alle Rodungsarbeiten wurden abgeschlossen. Ggf. ist an den Gewässern aufgelaufenes Busch- werk im Zuge des Erdbaus zu entfernen. Vermessung Es wurde eine Gesamtvermessung vor Beginn aller Vorarbeiten durchgeführt. Die Vermessung hat nur noch für die nicht bearbeiteten Bereich Gültigkeit. Durch den AG wurde eine Bauvermessung beauftragt.

1.3 Ausgeführte Leistungen Im Bereich der Europaallee ist vom Anschluss GHB 2 bis Stat. 0+325 bis auf den Bereich der Olbersstraße ein Vollaustausch des Bodens bis auf die anstehenden Sande vorgenommen wor- den.

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten a) Im Rahmen des Erdbaus zur Vorbereitung der Flächen in GHB 3 laufen zu Beginn der Er- schließungsarbeiten vsl. noch folgende Arbeiten: • Sandspülarbeiten der späteren Gewerbeflächen bis ca. Ende 11/2026 • Am Sandentnahmesee im Osten der Erschließungsfläche erfolgen noch Arbeiten zur Renaturierung (Bodeneinbau) bis 04/2027. Der See soll als Vorflut für die aus der Grund- wasserabsenkung anfallenden Wassermengen zur Pufferung genutzt werden. Die Baustellenlogistik läuft über die Europaallee, die daher wechselseitig während der Bauzeit nutzbar sein muss.

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b) Im Bereich der Eisenbahnüberführungen „Am Weserhof“ und „Am Fischerdorf“ finden um- fangreiche Bauarbeiten der Deutschen Bahn statt. Die Baustellenlogistik läuft teilweise über die Europaallee, Olbersstraße und den Wirtschaftsweg am Deich bis zur Baustelle. Der AN muss mit gegenseitiger Behinderung durch gleichzeitig laufende Baumaßnahmen rech- nen und diese tolerieren.

1.5 Anforderungen an das Angebot Der Bieter bestätigt mit der Abgabe des Angebots, sich über alle den Preis beeinflussenden Fak- toren, besondere Erschwernisse, Boden- und Wasserverhältnisse und die örtlichen Verhältnisse unterrichtet zu haben. Alle Erschwernisse, die aufgrund örtlicher Gegebenheiten auftreten kön- nen, sind zu erkundigen und bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.

1.5.1 Art des Angebots Angebotspreise Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Einheitspreise für fix und fertige Arbeiten mit Lieferung aller Materialien, Vorhaltung aller Geräte, Maschinen und Rüstungen, die für diese Leistung nötig sind, sowie der gesamten Baustelleneinrichtung und aller sonstigen Ne- benleistungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Leistungsverzeichnis sämtliche Zuschläge, die nicht durch die Baustelleneinrichtungspositionen erfasst sind, wie z.B. für Sozial- lasten, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Die Vorhalte- und Reparaturentgelte für das benötigte Gerät sind, soweit sie nicht bei der Baustel- leneinrichtung eingesetzt werden, in die Einheitspreise einzurechnen. Angebotsunterlagen Die Angebotsunterlagen sind wie in dem Verzeichnis im Formblatt „Angebot“ angegeben vollstän- dig abzugeben. Unvollständige Angebote werden zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Urkalkulation Auf Anforderung des Auftraggebers ist nach Angebotsabgabe die Urkalkulation ohne Be- dingungen vorzulegen. Vorbehalte, z.B. „Öffnung nur im Beisein des AN“ führen zum sofortigen Ausschluss des Angebots (siehe Urteil des OLG Düsseldorf, AZ. VII-Verg 12/10).

1.5.2 Sondervorschläge / Nebenangebote Sondervorschläge und Nebenangebote sind von der Wertung ausgeschlossen.

1.5.3 Nachtragsangebote Nachtragsangebote sind der beauftragten Bauleitung unmittelbar nach dem Erkennen des Erfor- dernisses und unverzichtbar vor Ausführung der Bauleistung schriftlich vorzulegen. Mit den Arbeiten darf erst nach Auftragserteilung begonnen werden. Abweichungen von dieser Regelung gelten als nicht beauftragte Bauleistungen und werden nicht abgerechnet. Im Übrigen wird auf die Regelungen der VOB verwiesen.

1.5.4 Unwirksamkeit eines Vertragsbestandteils (Salvatorische Klausel) Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam wer- den, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige rechtsunwirksame Vereinbarungen dieses Vertra- ges durch eine rechtswirksame Regelung gleichen Inhalts zu ersetzen.

1.6 Termine Siehe „Besondere Vertragsbedingungen“ (BVB).

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Der AN hat unmittelbar nach Auftragserteilung mit der technischen Bearbeitung und der Bestel- lung der einzubauenden Bauteile zu beginnen. Die Bauarbeiten sind spätestens 2 Wochen nach Beauftragung aufzunehmen. Wenn Einzel- und/oder Zwischentermine abgestimmt und festgelegt werden, müssen diese un- bedingt eingehalten werden. Auch Zwischentermine sind genau einzuhalten, wenn diese sich durch angrenzende Baumaß- nahmen ergeben. Ggf. ist der AN verpflichtet, weitere Arbeitskräfte oder Kolonnen auch anderer Firmen einzusetzen, wenn der Ablauf das erfordert. Lässt sich während der Ausführung absehen, dass die Termineinhaltung infrage gestellt ist, be- hält sich der AG vor, zusätzliche Arbeitskräfte oder -geräte einzusetzen, die ggf. als Nachunter- nehmer zu führen sind. Der AN hat auf Anforderung vor Auftragserteilung einen Bauablaufplan vorzulegen. Die angegebenen Termine sind späteste Vertragstermine.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle Die Lage der Baustelle ist aus dem den Vergabeunterlagen als Datei beiliegenden Übersichtsplan (3-03-V-5-UK-01-0) ersichtlich. Der Gewerbepark Hansalinie Bremen liegt in der Freien Hansestadt Bremen im Stadtteil Heme- lingen. Die Baustufe 3 stellt eine Erweiterung der bereits vorhandenen Baustufen 0 bis 2 des Gewerbeparks dar und grenzt östlich an die Baustufe 2 an. Das Baugebiet wird im Norden durch die Bundesautobahn A1, im Westen durch die Verlängerung der Olbersstraße und im Süden durch die vorhandene Wegeverbindung zwischen Olbersstraße und Kluvenhagener Straße begrenzt. Östlich angrenzend an die Baustufe 3 verbleiben landwirt- schaftliche Flächen. Den Bietern wird dringend empfohlen, sich in der Örtlichkeit ein Bild über die Baustelle, die Zu- fahrtsmöglichkeiten, die Verkehrsverhältnisse sowie insbesondere die Boden- und Wasser- verhältnisse zu machen.

2.2 Vorhandene Öffentliche Verkehrswege Die Baustelle ist über die Europaallee zu erreichen. Eine weiterführende asphaltierte Feuerwehr- zufahrt mit Anschluss an die Olbersstraße ist als bauzeitliche Zufahrt zur Erdbaumaßnahme GHB 3 während der Bauzeit weiterhin offen zu halten. Weitere Zufahrtsmöglichkeiten bestehen über die Straßen Hemelinger- / Arberger Heerstraße und weiter über die die Olbersstraße bzw. über die Mahndorfer Heerstraße und Kluvenhagener Straße. Die Transporte auf der Olbersstraße, der Kluvenhagener Straße und den Wirtschaftswegen sind auf 12t Gesamtgewicht begrenzt. Die Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen, sondern Verbandswege. Transporte auf den Wirtschaftswegen sind durch die Durchfahrtshöhen der Tunnel unter den DB- Strecken (Koppelweg, Olberstraße) teilweise auf 3,10m Höhe begrenzt. Transporte über „Am Schlut“/ Am Weserhof“ sind aufgrund aktueller Bauarbeiten der Deutschen Bahn nicht möglich. Das Befahren der Straße am Weserdeich ist zu vermeiden.

Transporte sind der Beanspruchbarkeit der Fahrstrecken anzupassen. Diese sind in dem bei Be- ginn der Bauarbeiten angetroffenen Zustand zu erhalten bzw. bei Abschluss der Arbeiten wieder- herzustellen. Für die Einhaltung dieser Vorschrift bei Transporten durch Fremdunternehmer ist der AN verantwortlich.

Ausnahmegenehmigungen für Transporte mit höheren Lasten, die Nutzung nicht öffentlicher Straßen usw. hat der AN rechtzeitig bei den Straßenbaulastträgern auf seine Kosten zu erwirken. Mehrwöchige Bearbeitungszeiten bei der Beantragung der Genehmigungen sind einzurechnen.

Die Anlieferung der Großgeräte ist zuvor mit der BL abzusprechen.

Für Schäden an den vorgenannten Zufahrtsmöglichkeiten sowie für sonstige Entschädigungsan- sprüche, die durch Geräte- und Materialtransporte des AN verursacht werden, hat der AN aufzu- kommen.

Bei Verschmutzung der öffentlichen Straßen durch Fahrzeuge des AN oder seiner Nachunter- nehmer sind diese unverzüglich (ggf. mehrmals täglich) zu reinigen. Das tägliche Vorhalten des hierfür erforderlichen Saug-Kehrwagen bzw. Besenwagens werden nicht gesondert vergütet. Bei Staubentwicklung auf öffentlichen Straßen und den Wirtschaftswegen durch Fahrzeuge des AN oder seiner Nachunternehmer ist diese unverzüglich durch Reinigung oder andere geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

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2.3 Zugänge, Zufahrten Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über öffentliche Straßen (siehe auch 2.1). Die Baustelle ist über die Europaallee zu erreichen.

Baustellenzufahrten sind vom AN für seinen Baustellenverkehr für die Bauzeit einzurichten, zu unterhalten und zu sichern.

Die zum Baufeld führenden Baustraßen sind außerhalb der Arbeitszeit verkehrsgerecht so abzu- sperren, dass eine Zufahrt für Unbefugte nicht möglich ist. Dem AG, der örtlichen Bauüberwachung und weiteren Zugangsberechtigten (Polizei, Pächter, Leitungsträger, Ansiedler usw.) ist die Zufahrt jedoch dauerhaft sicherzustellen. Evtl. erforderliche Schlüssel sind in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, ebenso ist den Anliegern die Zufahrt zu ihren Flächen zu ermöglichen.

Bauhilfsstraßen und alle übrigen Wege im Baubereich, die der AN zur Erbringung seiner Leistun- gen benötigt, hat er nach eigenem Ermessen zu befestigen, zu unterhalten und nach Fertigstel- lung der Bauwerke zurückzubauen.

2.4 Ver- und Entsorgung Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Ver- und Entsorgung bestehen nur im Bereich der be- reits erschlossenen Flächen in GHB 2 (BE-Fläche neben dem Baubüro des AG; siehe auch Nr. 2.5). Im Bereich GHB 3 sind keine Versorgungsmöglichkeiten vorhanden. Der Anschluss an Wasser, Abwasser, Strom und dergleichen für die Baustellenversorgung ist Sache des AN und wird nicht extra vergütet. Eine frühzeitige Antragstellung beim Ver- und Ent- sorger wird dringend empfohlen. Im Rahmen der Baustelle anfallendes Abwasser ist in geeigneten Vorrichtungen aufzufangen und vorschriftsmäßig zu entsorgen. Die Abfallbeseitigung ist Pflicht des AN (und seiner Nachunternehmer). Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt ist getrennt zu lagern und gesondert zu beseitigen. Der AN stellt für die Abfallbeseitigung Abfallbehälter, Schuttmulden usw. in erforderlicher Zahl zur Verfügung. Brennbares Verpackungsmaterial und Abfälle, die bei Schweißarbeiten usw. Feuer fangen kön- nen, dürfen auf der Baustelle nicht herumliegen. Leichtbaustoffe und Verpackungsmaterialien sind gegen Verwehungen zu sichern. Herumfliegen- des Material ist unverzüglich auf Kosten des AN einzusammeln. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, so behält sich die Baustellenleitung vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze Plätze für Baustelleneinrichtung und Unterkünfte

An der Kreuzung Europaallee / Bergener Straße stehen Flächen am Baubüro des AG für eine Baustelleneinrichtung zur Verfügung. Hier besteht die Anschlussmöglichkeit an Strom- und Was- serversorgung und Abwasserentsorgung. Die Beantragung von Anschlüssen sowie für Baustel- lenüberfahrten ist Sache des AN.

Da diese Flächen bereits dem Gewerbeflächenpool zu Verfügung stehen wird für die Nutzung eine Pacht erhoben.

Zur Baustelleneinrichtung gehören das Anlegen und die Befestigung von Arbeitsflächen und de- ren Sicherung soweit sie zur Erbringung der Leistungen des AN erforderlich sind

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Den Arbeitnehmern sind geeignete Unterkünfte, Waschräume und Toiletten nach den GM1) A 025 und Kapitel 4 der Arbeitsstättenverordnung zu stellen. Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sind entsprechend der Vorschriften der Berufsgenossenschaften vorzuhalten (siehe auch Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Fehler! Verweisquelle konnte nicht ge funden werden.).

Bei der Einrichtung, dem Vorhalten und dem Betrieb der Mannschaftsunterkünfte und Sozial- räume (sofern erforderlich) sind die besonderen Schutzvorschriften der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.

Die Aufwendungen hierfür sind in der Kalkulation der Baustelleneinrichtung und -räumung zu be- rücksichtigen

Eine ggf. erforderliche Baustromversorgung ist durch eine Elektrofachkraft gem. DGUV 3 herzu- stellen. Der Baustromverteiler muss monatlich geprüft werden (Prüfvermerk, Prüfstempel), der FI-Schal- ter ist täglich auf Funktion zu prüfen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind halbjährlich zu prüfen.

Stromleitungen sind geordnet an Masten oder in definierten Trassen zu verlegen und durch ge- eignete Sicherungen vor Beschädigungen zu schützen.

Für die für die Betankung der Baumaschinen erforderliche Baustellentankanlage gelten die Ar- beitsschutzhinweise gem. A 068 „Diesel-Tankanlagen auf Baustellen“ der GM.

Beleuchtung

Die Kosten für ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstellen im Nachtbetrieb (sofern erforderlich) sowie in den Morgen- und Abendstunden sind in die Einheitspreise einzurechnen. Da Baustrom nicht an allen Arbeitsstellen vorhanden ist, kann der Einsatz schallgedämpfter Stromaggregate erforderlich werden, deren Kosten ebenfalls in die EP einzurechnen sind.

Lager- und Arbeitsplätze Arbeits- und Lagerplätze innerhalb des Baufeldes können in Abstimmung mit der örtlichen Bau- überwachung genutzt werden. Hier bestehen keine öffentlichen Ver- und Entsorgungsmöglich- keiten. Weitere Flächen dürfen nur mit der Erlaubnis der örtlichen Bauüberwachung oder der Grund- stückseigentümer betreten oder als Lagerplätze benutzt werden. Die Grünflächen nördlich der Europaallee zum Sandentnahmesee und südlich der Europaallee dürfen nicht befahren oder in irgendeiner Form genutzt zum Lagern genutzt werden (auch nicht vorübergehend). Im Übrigen ist die Benutzung von Flächen seitlich des Baufeldes zur Vermeidung von Schäden zu unterlassen bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften für die Lagerung von Primär- und Sekundärbau- stoffen bei der Ausführung und während der Lagerungsvorgänge sind einzuhalten. Flächen außerhalb des Baufelds zur Zwischenlagerung von Baumaterial und dem Abstellen von Bauwagen und Geräten dürfen nur mit der Erlaubnis der örtlichen Bauüberwachung oder der Grundstückseigentümer betreten oder benutzt werden. Güter oder Geräte von denen eine Gefahr für die Schutzgüter Boden und Wasser ausgehen kann (Treibstoffe, Betriebsstoffe, Tankwagen usw.) sind so zu lagern oder abzustellen, dass jegliche Gefährdung auszuschließen ist. Deshalb ist es erforderlich Baustellentankstellen auf einer gesicherten Fläche ohne direkten Zu- gang zum Boden (gedichtete Wanne) oder Kanaleinläufen aufzustellen sowie mit einem

  1. GM = Bausteine (Gelbe Mappe) der Bauberufsgenossenschaft

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Anfahrschutz zu versehen. Als Schutzmaßnahme können auch modulare Abfüllplätze eingesetzt werden. Es sind nur doppelwandige Tankanlagen mit Leckanzeigegerät zu verwenden. Für die für die Betankung der Baumaschinen erforderliche Baustellentankanlage gelten die Ar- beitsschutzhinweise A068 der GM2). Für alle Ansprüche Dritter, die aus dem unbefugten Betreten entstehen, haftet der AN für sich, seine Angestellten und Arbeiter, sowie Nachunternehmer.

Beseitigung der Baustelleneinrichtung

Nach Abschluss aller Bauarbeiten ist der gesamte Arbeitsbereich zu räumen, zu säubern und ebenflächig zu hinterlassen. Erforderliche Gründungen für die Baustelleneinrichtung, Ver- und Entsorgungsleitungen sind bei der Baustellenräumung durch den AN wieder zu beseitigen.

2.6 Gewässer

Allgemeines

Ausspülungsschäden, die aufgrund von fehlenden Maßnahmen des AN zur Abführung von Schichten-, Oberflächen- bzw. Tageswasser zurückzuführen sind, sind vom AN sofort auf seine Kosten zu beseitigen.

Abzuführendes Wasser darf keine schädigenden Verunreinigungen und Sink- und Schwebestoffe enthalten; es sind bedarfsweise Sandfänge o. ä. anzulegen. Diese Leistungen werden nicht extra vergütet und sind daher in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Die vorhandenen Gewässer außerhalb des Erschließungsbereichs dürfen nicht zur Sammlung und Ableitung von Wasser genutzt werden. Weiter dürfen diese Gewässer nicht verändert wer- den. Alle Gewässernutzungen sind erlaubnispflichtig.

Die durch die Baumaßnahme ggf. beeinträchtigte Oberflächenentwässerung des anschließenden Geländes ist im Einvernehmen mit den betreffenden Interessenten und den zuständigen Behör- den durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten, so dass eine einwandfreie Abführung des anfallenden Tageswassers gewährleistet ist.

Vorfluter

Der westliche Straßenseitengraben der Olbersstraße entwässert im weiteren Verlauf nach Süden in den Arberger Kanal.

Diese und die am Baubereich angrenzenden Gräben und Be- und Entwässerungsanlagen dürfen durch die Baumaßnahme nicht mehr als konstruktiv notwendig in ihrer Funktion behindert wer- den. Die Funktion des Grabensystems ist stets aufrechtzuerhalten. Dieses gilt nicht für solche Anlagen, die im Zuge der Baumaßnahme zur Verfüllung und Stilllegung vorgesehen sind.

Sandentnahmesee

Im Nordwesten der Baufläche ist durch die Seitenentnahme von Sand zur Baugrundverbesserung ein neuer See entstanden. Der See hat Grundwasseranschluss.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten finden hier noch Sandentnahme-, Verfüllungs- und Rekultivierungsmaßnahmen statt, so dass er als „Baugrube“ planmäßig auch der Aufnahme und Reinfiltration von Wasser aus den Grundwasserabsenkungsmaßnahmen dient.

Wasserstände

Der AN hat sich in der Örtlichkeit über die Wasserstände der im Baubereich vorhandenen Ge- wässer zu informieren und dieses bei der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen. Es wird

  1. GM = Bausteine (Gelbe Mappe) der Bauberufsgenossenschaft

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darauf hingewiesen, dass über das vorhandene Grabensystem eine Entwässerung erfolgt und die Wasserstände in den Gräben bei Niederschlagsereignissen daher sehr wechselhaft sind.

Der Arberger Kanal ist über eine Stauanlage in GHB 0 eingestaut und weist außerhalb von Nie- derschlagszeiten Wasserstände von 4,10 bis 4,20 m NHN auf. Bei Regenereignissen können die Wasserstände deutlich um mehrere dm ansteigen.

2.7 Boden- und Untergrundverhältnisse

Zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse wurde ein Baugrundgutachten angefertigt. Das Gut- achten enthält alle wichtigen Angaben zu den Baugrundaufschlüssen und deren Beurteilung. Die Angaben sind zu beachten.

Sämtliche geotechnischen Grundlagen im Bereich der Bauwerke sind folgendem Bericht zu ent- nehmen:

Geotechnischer Bericht - 2. Bericht: Erschließungsgutachten (Haupterkundung), Ingenieurge- meinschaft für Geotechnik, 30.06.2022 (AZ 80055/102)

Das Gutachten liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.

Wesentliche Hinweise zur Gründung von Bauwerken, Kanälen und Straßen sind den entspre- chenden Abschnitten der Gutachten zu entnehmen. Maßgebend für die Bauarbeiten sind jedoch die vollständigen geotechnischen Berichte, die den Ausschreibungsunterlagen beiliegen. Das Gutachten wird in Gänze Vertragsbe- standteil.

Änderungen nach Aufstellung des Gutachtens

Die Erkundungen des Gutachtens wurden vor dem Beginn der bauvorbereitenden Erdarbeiten ausgeführt.

Im Zuge des Erdbaus sind die teilweise vorhandenen unterschiedlichen Geländehöhen ausgegli- chen worden. Darauf erfolgte dann das Aufspülen des Sandes aus der Seitenentnahme.

In Verkehrstrassen liegt die Einbauhöhe bei rd. +6,40 m NHN am Anschluss GHB. Im Bereich der Europaallee Stat. 0+000 bis ca. 0+450 ist mit Ausnahme des Bereichs der kreu- zenden Olbersstraße ein Vollaustausch der anstehenden bindigen Böden gegen Füllsand vorge- nommen worden.

2.7.1 Sande der Auffüllung Im Bereich der Sandgewinnungsfläche wurden umfangreiche Erkundungen vorgenommen. Die Ergebnisse sind dem geotechnischen Gutachten zu entnehmen.

In den für die Gewinnung der eingebauten Sande vorgesehenen Bereichen ergeben sich unter- schiedliche Korngrößenverteilungen von Feinsanden über Kiese bis hin zu steinigen Anteilen De- tails hierzu sind dem geotechnischen Bericht zu entnehmen.

Der Feinkornanteil < 0,063mm ist in den eingebauten Sanden aufgrund des Spülverfahrens sehr gering. Die Anteile von Feinsand, Grobsand und kiesigen Beimengungen sind nicht einheitlich in den eingebauten Sanden vorhanden.

Die Spülsande weisen einen gleichförmigen / rolligen Charakter auf. Die Anlage geböschter Bau- gruben ist daher nur eingeschränkt möglich.

Bei Verdichtungsarbeiten ist je nach Witterungsverhältnissen ggf. eine Wässerung der Sande erforderlich. Diese ist ohne gesonderte Vergütung auszuführen.

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2.7.2 Grundwasser Grundsätzlich bilden sich bei den angetroffenen Untergrundverhältnissen zwei Grundwasservor- kommen:

• Auf dem Auelehm können sich grundsätzlich Schichtenwasserstände bilden, deren Anstiegs- höhe von der Morphologie der Auelehmoberfläche sowie von den örtlichen Drainage‐ und Vorflutverhältnissen abhängen. Sandige Lagen im Auelehm führen Schichtenwasser. In Zo- nen mit tiefer liegender Geländeoberkante sind auch Überflutungen des Geländes möglich.

• Den großflächig zusammenhängenden eigentlichen Grundwasserleiter bilden die unter den Auelehmen anstehenden Sande, das Grundwasser ist hier je nach Spiegeldruckhöhe und Basistiefe unter der Auelehmdecke gespannt. Gemäß den Angaben der Baugrundkarte Bre- men ist das Anstiegspotential des entspannten Grundwassers (Grundwasserspiegeldruck- höhe) zwischen NHN + rd. 5,2 m bis NHN + rd. 6,2 m Tiefe unter GOK anzusetzen (südöstlich zur Weser hin ansteigend). Bauzeitlich sind geringere Grundwasserspiegeldruckhöhen mög- lich, die auf der Grundlage der bisherigen Zeitreihenmessungen in Grundwasserpegeln (siehe Ziffer 3.5) außerhalb der Hochwasserphasen der Weser zwischen NHN + rd. 4,5 m und NHN + rd. 5,2 m (ebenfalls zur Weser hin südöstlich ansteigend) eingeschätzt werden. (siehe Erkundungsbericht IfG, Nr. 9.2) Beurteilung der Grundwasserdaten aus bautechnischer Sicht Nach den bisherigen Messdaten aus der 3. Baustufe mit Wasserständen im südöstlich gelegenen Pegel GWP-BB/69 auf dem Niveau des Pegels GWP-X/3 aus dem südwestlichen Areal und auf der Grundlage der Daten der Messstellen des SKUMSW ist für den Bereich der 3. Baustufe von einem Anstiegspotential der Grundwasserspiegeldruckhöhe zwischen NHN + rd. 5,2 m (nord- westlicher Bereich) und NHN + rd. 6,2 m (südöstlicher Bereich) auszugehen. Diese Höchstwerte steigen im Erschließungsgebiet in südöstlicher Richtung an. Sie hängen mit den Hochwasser- phasen der Weser zusammen. Bauzeitlich sind im Zusammenhang mit mittleren Hochwasserphasen (MHW) der Weser gerin- gere Grundwasserspiegeldruckhöhen möglich und auch wahrscheinlich (Einschätzung von NHN

  • rd. 4,6 m im nordwestlichen Bereich bis NHN + rd. 5,3 m im südöstlichen Bereich ansteigend). in normalen Phasen mit Normalwasser der Weser (MW) liegt die mittlere Anstiegshöhe Grund- wasserspiegeldruckhöhen nochmals darunter (Einschätzung NHN + rd. 4,5 m). Das Schichtenwasser über den Auelehmen kann bei den angetroffenen Baugrundverhältnissen grundsätzlich bis zur Höhe des Geländeniveaus ansteigen. In muldenförmigen Zonen mit tiefer liegender Geländeoberkante sind auch Überflutungen des Geländes möglich. (siehe Erkundungsbericht IfG, Nr. 3.541) In der Sandauffüllung wird Schichtenwasser auf den bindigen Urgeländeböden anstehen. Grundwasserchemische Analysen Eine Grundwasseranalytik aus den Pegeln in GHB 3 (Entnahme am 24.06.2022) wurde bezüglich der Parameter Betonangriffsgrad und Eisengehalt untersucht. Die Ergebnisse mit einer in Bezug auf Beton „nicht oder schwach angreifenden Umgebung“ sowie einem Eisengehalt von <1mg/l sind im Zuge der baulichen Umsetzung zu prüfen und zu kontrol- lieren. „Aus weiteren Untersuchungen in der 2. Baustufe ist zudem eine relativ große Bandbreite des Eisengehalts der Grundwasserproben (bis zu rd. 40 mg/l) und des für den Betonangriffsgrad hier überwiegend maßgebenden Parameters (kalklösende Kohlensäure, überwiegend rd. 30 bis rd. 50 mg/l) bekannt. Grundsätzlich ist bei den zu erwartenden Eisengehalten bzw. durch Heranziehen von eisenhalti- gen Wässern von der Notwendigkeit von Enteisenungsanlagen oder Absetzbecken bei Wasser- haltungsmaßnahmen auszugehen.“

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(siehe Erkundungsbericht IfG, Nr. 4.1.3)

2.7.3 Homogenbereiche Der geotechnische Bericht teilt die vor Ort anzutreffenden Böden in fünf Homogenbereiche (A bis E) ein.

Die entsprechenden Angaben sind der Tabelle 8.1 des geotechnischen Berichts der IfG zu ent- nehmen. Nachstehend ist der Tabellenkopf abgebildet. Details sind in der Tabelle im Bericht ent- halten.

Die Sande der Auffüllung sind den Homogenbereichen D und E zuzuordnen. Darunter schließen die Auelehme (Homogenbereich B) an. Die ehemalige Deckschicht (Bereich A) ist unter den Sandauffüllungen dem Homogenbereich B zuzuordnen.

Bild 1: Tabelle 8.1 Homogenbereiche aus geotechnischem Bericht IfG

2.7.4 Schadstoffbelastung Schadstoffbelastete Böden im Baufeld sind, soweit bekannt, im Rahmen des flächenhaften Erd- baus abgetragen worden. Geogen bedingte Belastungen der bindigen Aushubböden in den Ka- naltrassen und Baugruben sind möglich. Eine Schadstoffbelastung des Grundwassers wurde nicht festgestellt. Sofern der Aushub nicht zur Verfüllung wiederverwendet werden kann und in dem Leistungsver- zeichnis nicht anders geregelt ist, wird der Aushub vor Ort zwischengelagert und gesondert ent- sorgt oder verwertet. Lediglich der Unterbau (Bauschutt / RC) und der Asphaltoberbau der Olbersstraße ist im Ab- schnitt der Querung mit der Europaallee zurückzubauen und zu entsorgen. Durch den AG ist ein Altlastengutachter eingeschaltet, der eine baubegleitende Kontrolle des Bodenausbaus durchführen wird. Für die Probenahme und Durchführung von Analytiken für Materialien, die aus dem Baubereich abgefahren werden ist ebenfalls der Altlastengutachter zuständig, Hinweise zur Entsorgung: Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis durch Übernahmeschein und Wiegenote. Ggf. kann hiervon in Abstimmung mit der Bauleitung des AG abgewichen werden (z.B. Abrechnung über LKW-Auf- maß, Aufmaß Bodenabtrag oder Radladerwaage vor Ort). Die notwendigen Kosten inkl. interner Baustellenlogistik, Gestellung und Vorbereitung der Ver- bleibsdokumente, sind in den Einheitspreis einzurechnen. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt, werden die Transporte innerhalb der Bau- stelle, der Transport zum Verwertungsort sowie die Verwertung selbst nicht gesondert vergütet.

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Der jeweils geplante Verwertungs- /Behandlungs-/ Beseitigungsweg ist mit Angebotsabgabe dem AG verbindlich mitzuteilen und von diesem zu genehmigen. Änderungen der angebotenen Ver- wertungs-, Behandlungs- oder Beseitigungswege während der Baudurchführung bedürfen in je- dem Fall einer Zustimmung durch den AG.

2.7.5 Kampfmittel Die Kampfmittelräumung in den Arbeitsbereichen ist weitestgehend abgeschlossen. Die Flächen sind zur Bebauung durch den Kampfmittelräumdienst freigegeben. Lediglich der Bereich der Olbersstraße ist im Abschnitt der Querung mit der Europaallee noch nicht abgesucht. Hier erfolgt eine Baubegleitung im Zuge des Rückbaus. Werden trotzdem unbekannte oder verdächtige Objekte aufgefunden, so sind die Arbeiten einzu- stellen und die Polizei über 110 zu benachrichtigen. Anschließend ist die Bauleitung zu informie- ren.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Im nordwestlichen Bereich des Baufelds wurde entlang des Gewässers G3.2 eine Sandmiete aufgespült, die als Seitenentnahme zur Deckung von Sandbedarfen dient. Ablagerungsstellen für Bodenaushub (unbrauchbare Böden aus dem Kanalbau) und Sand (Rück- bau Vorlasten) stehen im oder neben dem Baufeld in Abstimmung / auf Anweisung der Bauleitung zur Verfügung.

2.9 Schutz-Bereiche und Objekte Natur- und Landschaftsschutz Die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), das Bundesnaturschutzgesetz, das Bre- mische Naturschutzgesetz, die Baumschutzsatzung der Freien Hansestadt Bremen sowie die Festsetzungen der rechtswirksamen Bebauungspläne, Genehmigungen, hier insbesondere die wasserrechtlichen Genehmigungen, sind zu beachten. Die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und des Bremischen Boden- schutzgesetzes (BremBodSchG) sowie die DIN 19639 (Bodenschutz auf Baustellen) sind zu be- achten. Bei Ablagerungen von Boden sind die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung und der Landschaftsschutzverordnung zu beachten. Die vorbeschriebenen Schutzmaßnahmen hat der AN ohne besondere Aufforderung selbst zu treffen. Ein besonderer Vergütungsanspruch für diese Maßnahmen besteht nicht, die entstehen- den Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen Bäume und Flurgehölze Bäume und Flurgehölze sind vor Beschädigungen durch die Arbeiten zu schützen, sofern keine Rodung vorgesehen ist. Der AN hat den erforderlichen Schutz von Bäumen, Gehölzen und ggf. Vegetationsbeständen in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung und der ÖBB vorzunehmen. Die Kosten für den Schutz einschließlich der Unterhaltung für die Dauer der Baumaßnahme sind in die EP einzukal- kulieren. Baum- bzw. Gehölzschäden, verursacht durch Arbeiten des AN, sind sofort fachgerecht, evtl. durch Neuanpflanzung, auf Kosten des AN zu sanieren. Das Merkblatt „Baumschutz auf Baustellen“ der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft sowie die Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB, 2023, ersetzt RAS-LP 4) sind zu beachten. Dieses betrifft insbesondere die Straßenbäume in der Europaallee. In den übrigen Baufeldern sind keine Gehölze vorhanden.

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Denkmale - Landesarchäologe Im Baufeld wurden bereits flächendeckend archäologische Prospektionen durchgeführt. Weitere Erkundungen sind nicht geplant. Immissionsschutz Das Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechenden Verordnungen sowie das Chemi- kaliengesetz und die Arbeits- und Gefahrstoffverordnung sind zu beachten. Lärm- und Staubentwicklung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung von Lärm- und Staubentwicklung sind vom AN in die Angebotspreise einzurech- nen. In diesem Zusammenhang sind das Bremische Immissionsschutzgesetz sowie der Luftreinhalte- plan des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zu beachten. Die in Bremen eingeführten Emissionsanforderungen für Baumaschinen sind einzuhalten. Es wird der Einsatz lärmgedämpfter Maschinen verlangt. Dem Angebot ist auf Verlangen ein Ver- zeichnis der zum Einsatz vorgesehenen Maschinen und Geräte beizufügen. Gewässerschutz Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen um jegliche Grundwasserverschmutzung zu unterbin- den. Ansprüche Dritter sind vom AN zu regeln und werden vom AG nicht erstattet.

Zur Vermeidung von Umweltschäden wird auf § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen.

Leckagen an den Baumaschinen sind umgehend zu beseitigen. Anderenfalls sind diese Geräte zu Lasten des AN von der Baustelle zu entfernen.

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zur Verseuchung von Erdreich kommen, ist dieses vor- schriftsmäßig zu entsorgen. Ein entsprechender Nachweis über die Entsorgung ist dem AG vor- zulegen.

In Bezug auf Anlagen zur Lagerung von Kraftstoff für die Baumaschinen sowie deren Betankung siehe auch Nr. 2.5 „Lager- und Arbeitsplätze“.

Bauunfälle, bei denen Umweltschäden entstehen, sind vom AN der Bauleitung und der ökologi- schen Baubegleitung unverzüglich mitzuteilen.

Ökologische Baubegleitung Durch den Auftraggeber ist eine Ökologische Baubegleitung für die Gesamtmaßnahme „Erschlie- ßung GHB 3“ beauftragt worden, die für die Begleitung der Arbeiten in allen Belangen des Arten- , Biotop-, Baum- und Naturschutzes zuständig ist und Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zum Arten-, Biotop-, Baum- und Naturschutz auf der Baustelle durchführt. Die Inanspruchnahme von Flächen im Projektgebiet ist deshalb rechtzeitig im Vorfeld mit der ÖBB abzustimmen Bodenkundliche Baubegleitung Durch den Auftraggeber ist eine Bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 beauftragt wor- den. Die BBB überwacht die Einhaltung des Bodenschutzkonzepts und dokumentiert dieses gegen- über der Behörde. Über die Aufgaben der BBB hinaus erstellt das beauftragte Büro die Mengenbilanzen der Stoff- ströme (Boden-Baustoffmanagement).

2.10 Anlagen im Baubereich

Über Fremdleitungen im Baubereich hat sich der AN rechtzeitig zu informieren.

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Der AN ist verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten die entsprechenden Stellen (Stromver- sorgung, TK, Wasser, Gas, DB AG, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung usw.) anzusprechen und Bestandspläne über die vorhandenen Leitungen einzuholen. Die erforderlichen Genehmigungen sind ebenfalls vom AN einzuholen. Dem AG ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

Falls sich daraus ergibt, dass im Arbeitsbereich Leitungen vorhanden sind, so sind die Erdarbei- ten in diesen Bereichen mit der Bauleitung und den Leitungsträgern abzustimmen.

Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, um die durch die Tätigkeiten berührten Wasserläufe, Kanäle, Drän-, Gas, Wasserleitungen, Strom- und Fernmeldekabel sowie alle funktionellen oder baulichen Teile zu schützen, in Wirksamkeit zu halten und, wenn sie beschädigt werden, auf eigene Kosten instand setzen zu lassen. Ein Anspruch auf besondere Vergütung besteht nicht.

Darüber hinaus hat der AN bei der Durchführung von Schachtarbeiten mit der üblichen Sorgfalt zu arbeiten.

Werden Kabel und Leitungen angetroffen, die in den Plänen nicht eingetragen sind, so sind sie sofort bei der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen. Die dann erforderlichen Maßnahmen wer- den im Einvernehmen mit dem jeweiligen Eigentümer veranlasst. Alle im Boden vorgefundenen Leitungen bleiben im Eigentum der Leitungsunternehmen und dürfen nur auf dessen Veranlas- sung ausgebaut werden.

Auf die Haftung des AN bei evtl. Beschädigungen oder Zerstörungen von Leitungen und Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.

Behinderungen durch Arbeiten von Versorgungsträgern zur Sicherung bzw. Verlegung ihrer An- lagen während der Bauzeit können möglich sein. Erschwernisse durch die genannten gleichzeitig laufenden Arbeiten werden nicht gesondert vergütet.

Genehmigungen für evtl. Direkt- und Indirekteinleitungen o.ä. sind eigenständig auf Kosten des AN einzuholen.

Vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. Wird durch unsachgemäße Behandlung, Verschiebung oder Verlust solcher Punkte eine Neu- vermessung notwendig, geht diese zu Lasten des Auftragnehmers.

Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Hieraus entstehende Kosten sind bei den Einheitspreisen der Leistungsverzeichnispositionen zu berücksichtigen.

In der Baufläche selbst sind folgende in Betrieb befindlichen Fremdleitungen und Anlagen bekannt.

Bereich GHB 2 zwischen Ausbauende und Olbersstraße

Im Bereich der späteren südlichen Nebenanlage liegen folgende bekannte Leitungen.

  • Einspeiseleitungen der Windenergieanlagen (Energiekontor, südl. GHB 2/3) in die Netzstation in der Bergener Straße; von der Europaallee Richtung WEA verlaufen die Leitungen in der Grünzone zwischen See GHB 2 und Olbersstraße

  • Strom- und TK-Leitungen zur Versorgung der Gasreglerstation der swb AG/wesernetz am süd- lichen Ende der Olbersstraße. Von der Europaallee Richtung Station verlaufen die Leitungen auf der Ostseite der Olbersstraße. Der Straßenseitengraben der Olbersstraße wurde gedükert, ebenso der Arberger Kanal östl. des Brückenbauwerks in der Kreuzung mit der Olbersstraße. Bei Erdarbeiten im Leitungsbereich sind die Schutzanweisungen der Leitungsbetreibers zu be- achten. Die Leitungsbetreiber sind vor Arbeitsaufnahme über den Beginn der Arbeiten zu infor- mieren.

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2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Im Baustellenbereich ist mit Verkehr der weiteren Baugewerke (siehe 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten) zu rechnen. Der Baustellenverkehr ist während der Bauzeit sicherzustellen. Die Olbersstraße, die Kluvenhagener Straße und die verbindenden Wirtschaftswege sind nur für den Anlieger- bzw. landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Die Straßen stellen allerdings auch häufig genutzte Verbindungen für Radfahrer zwischen dem am Deich verlaufenden Weserradweg und dem Stadtgebiet dar. Außerdem wird der Bereich der Marsch auch als Naherholungsgebiet durch Fußgänger genutzt. Entsprechende Umleitungen sind erforderlichenfalls einzurichten. Es ist auch mit Zufahrten von und zur Europaallee über die Olbersstraße zu rechnen.

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3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung und Verkehrssicherung Die Baustelle ist über die Europaallee zu erreichen. Eine weiterführende asphaltierte Feuerwehr- zufahrt mit Anschluss an die Olbersstraße ist als bauzeitliche Zufahrt zur Erdbaumaßnahme GHB 3 während der Bauzeit weiterhin offen zu halten ( siehe auch Nr. 1.4 „Gleichzeitig laufende Bau- arbeiten“). Für die Verkehrsregelung und Straßensperrung ist rechtzeitig ein Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der verkehrsgenehmigenden Behörde oder der Polizei zu stellen. Die dafür vom AN zu entrichtende Gebühr wird nicht vom AG erstattet. Auf die rechtzeitige Einreichung des Antrages vor Beginn wird hingewiesen. Gleiches gilt für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für Transporte, die die zulässige Belastung der Fahrwege überschreiten. Achtung: Transportgenehmigungen für Schwertransporte sind sofort nach Auftragsertei- lung zu beantragen, da die Bearbeitungszeit mehrere Wochen betragen kann. Alle unmittelbar zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Verkehrsbeschilderungen, Absperrungen, Hinweisschilder, Markierungen werden durch den AN ausgeführt und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der durch Baufahrzeuge benutzten öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb des Baugebietes zu gewährleisten. Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch Baufahrzeuge verschmutzten Straßen und Wege obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Arbeiten (siehe auch Nr. 3.6 „Baustellenreinigung, Abfälle“). Werden aufgrund von Baumaßnahmen auf Anordnung der Verkehrsbehörde Verkehrsumleitun- gen erforderlich, so sind diese durch den AN herzustellen und von ihm für die Dauer der Verkehr- sumleitungen in einem verkehrssicheren Zustand, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit, zu unterhalten. Er hat die volle Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.

3.2 Bauablauf

Den Bauablauf ist mit dem AG bzw. der Bauleitung einvernehmlich abzustimmen. Zu den Rah- menbedingungen und Terminen siehe auch Nr. 1.1 und 1.6 dieser Baubeschreibung.

Grundsätzlicher Bauablauf

Im Bereich des Straßenabschnitts der Europaallee von der Bergener Straße bis zum Ausbauende liegt eine Überliegerhaltestelle der BSAG. Da der Bus hier nach Rückbau der vorhandenen Wen- deanlage nicht mehr drehen kann, ist vor dem Rückbau ein Provisorium herzustellen.

Anschließend ist die Wendeanlage auf der Südseite zurückzubauen und die südliche Richtungs- fahrbahn einschl. der Mittelinsel herzustellen. Dabei ist auch die Herstellung und Verfüllung der späteren Pflanzgruben für die Straßenbäume zu berücksichtigen.

Der Baustellenverkehr für die laufende Maßnahme „Erdbau / Sandspülarbeiten“ läuft dann über die vorhandene Verbindung zur Olbersstraße.

Nach Fertigstellung der südlichen Richtungsfahrbahn wird diese Zufahrt zur Baustelle Erdbau und die nördliche Wendeanlage einschließlich der Wegeverbindung zur Olbersstraße kann zu- rückgebaut werden. In der Wegeverbindung liegt ein Betonkanal, der in Teilen zurückzubauen ist.

Anschließend kann die nördliche Richtungsfahrbahn fertiggestellt werden.

Die Verrohrung des Straßenseitengrabens der Olbersstraße ist entsprechend zur Aufrechterhal- tung des Baustellenverkehrs ebenfalls abschnittsweise zu bauen, wobei hier ein zusammenhän- gender Bau mit Provisorium für den Verkehr aufgrund der Wasserhaltung sinnvoll ist.

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Aufgrund der Witterungsbedingungen zum Ende der Bauzeit und der Betriebspausen der Mischwerke ist der Asphalteinbau im Dezember 2026 abzuschließen. Die für die Arbeiten notwendigen (mobilen) Baustraßen sind durch den AN bedarfsweise im er- forderlichen Umfang herzustellen. Bei Arbeitseinstellung wegen schlechter Witterung ist in jedem Falle vorher die Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung einzuholen. Sollten Arbeiten an Wochenenden (Sonntag) durchgeführt werden, so hat der AN erforderliche Genehmigungen bei den verantwortlichen Behörden einzuholen. Die Kosten hierfür sowie für Wochenendzuschläge sind in die Einheitspreise einzurechnen. In der Leistungsbeschreibung bedeutet "nach besonderer Anordnung des AG", dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Anordnung durch den AG zu beginnen ist.

3.3 Wasserhaltung Wasserhaltungsarbeiten sind voraussichtlich für den Einbau des Rohrdurchlasses erforderlich. Die Analytik des Grundwassers weist gem. Gutachten IfG (Nr. 4.1) relativ geringe Eisengehalte (< 1mg/l) auf. Aus den Erfahrungen der Maßnahmen im Bereich GHB 2 ist jedoch auch mit stark eisenhaltigem Wasser zu rechnen (bis zu rd. 40 mg/l) und darf dann nicht direkt in Vorfluter ein- geleitet werden. Einleitfähig ist nur Wasser mit einem Eisengehalt < 5mg/l. Dies gilt auch für das Spülwasser. Aus diesem Grund soll das Wasser aus Grundwasserabsenkungen in den Sandentnahmesee eingeleitet werden. Maßnahmen zur Enteisenung sind nicht vorgesehen. Es ist zu verhindern, dass in Funktion bleibende Gewässer durch die Absenkungsmaßnahmen nicht trockenfallen und Fische, Amphibien oder Muscheln hierdurch Schaden nehmen.

3.4 Baubehelfe -entfällt

3.5 Materiallieferungen - Stoffe, Bauteile Allgemeines Sämtliche Materialien sind vom AN zu liefern, es sei denn, es wird in den entsprechenden Posi- tionen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die Materialien beistellt. Für alle zu liefernden Baustoffe sind Eignungszertifikate frühzeitig vor dem Einbau der Bauüber- wachung vorzulegen. Geforderte Bieterangaben in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind vom Bieter auszufüllen. Sofern nicht der Einbau bzw. die Lieferung des im LV bezeichneten Fabrikats erfolgt und gleich- wertige Alternativen zugelassen werden, sind Hersteller, Typ und spezifische Daten im Bau- stoffverzeichnis zu benennen. Die Gleichwertigkeit des angebotenen Fabrikats ist gegeben, wenn die im Leistungstext angege- benen Parameter erfüllt sind. Dieses ist vom AN bei Abgabe des Angebots durch Beifügung ent- sprechender Unterlagen nachzuweisen. Achtung: Der Bieter hat auch für den Fall, dass er das im LV bezeichnete Fabrikat liefern will, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (siehe auch Bieterangabenliste am Ende des LV), ansonsten gilt das LV als nicht vollständig und ist von der Wertung auszu- schließen! Bei nachträglich einzubauendem Material einer im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung hat der AN beim Einkauf alle geschäftsüblichen Vorteile zugunsten des AG wahrzunehmen.

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Bei Verstößen gegen die "Technischen Baubestimmungen", insbesondere auch, wenn die nach- genannten Nachweise und Ergebnisse nicht vorgelegt werden, kann unbeschadet weiterer Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers die Zustimmung zur Lieferquelle widerrufen werden, ohne dass der Auftragnehmer Anspruch auf Schadensersatz oder Terminverlängerung hat. Die Lieferscheine / Wiegenoten aller gelieferten Materialien sowie der abgefahrenen und entsorgten Stoffe sind dem AG im Original zu übergeben.

3.6 Baustellenreinigung, Abfälle Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung den durch seine Arbeiten anfallenden Bau- schutt, Abfälle, Verpackungsmaterialien etc. zusammenzukehren und gesondert von der Bau- stelle abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der AN hat auf Verlangen des AG die ent- sprechenden Nachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Vorschriften über das getrennte Sammeln von Verpackungen etc. sind unbedingt einzuhalten. Straßen und Wege im Baubereich hat der AN ständig auf seine Kosten sauber zu halten. Hierfür ist ggf. ein Besenwagen vorzuhalten. Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen sind mit einem Saug-Kehrwagen aufzunehmen.

Sollte dieses Reinigungsverfahren keine befriedigende Lösung bringen, so ist der Auftraggeber berechtigt, wöchentlich die Baustelle und die umliegenden Straßen reinigen zu lassen und die anteiligen Kosten von der Schlussrechnung einzubehalten.

Für die komplette Baustellenreinigung erhält der AN eine pauschale Vergütung.

Bei allen Arbeiten wird auf die Einhaltung und Beachtung des Immissionsschutzes hingewiesen.

3.7 Winterbau -entfällt

3.8 Beweissicherung Der AN hat vor Beginn der von ihm auszuführenden Arbeiten eine Beweissicherung an im Bau- bereich vorhandenen Anlagen (Straßen, Wege, Leitungen usw., ausgenommen sind evtl. erfor- derliche, umfangreiche Beweissicherungsverfahren an vorhandenen Gebäuden) durchzuführen, wenn sich Schäden an diesen Anlagen, verursacht durch die Bauarbeiten des AN, nicht mit Si- cherheit ausschließen lassen. Die Beweissicherung ist im Einvernehmen mit den Eigentümern und dem AG und im Beisein der Bauleitung durchzuführen. Über die Beweissicherung sind eine entsprechende Fotodokumentation und ein Protokoll zu er- stellen. Eine zusätzliche Vergütung wird nicht gewährt. Beschädigte Anlagen, Einrichtungen oder Materialien sind vor Aufnahme der Schadensbeseiti- gung durch den AN der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen. Für nicht vorher gemeldete Be- schädigungen und eigenmächtig durchgeführte Schadensbeseitigungen kann der AN zum Scha- denersatz herangezogen werden. Vorhandene Straßen, Geh- und Radwege sind vor Beschädigung zu schützen. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten den derzeitigen Zustand gemeinsam mit einem Vertreter der zuständigen Behörde bzw. der örtlichen Bauüberwachung festzustellen und nach Beendigung der Bauarbeiten die Abnahme für die Straßen, Geh- und Radwege schriftlich zu beantragen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu führen.

3.9 Sicherungsmaßnahmen Der AN hat alle zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller

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Verantwortung zu ergreifen (z.B. Baugrubenabsicherung, Baustellenbeschilderung, Absicherung gegen unbefugtes Betreten usw.). Den AG trifft im Verhältnis zu dem AN keinerlei eigene Sicherungspflicht, und zwar unbeschadet der im Übrigen vorbehaltenen örtlichen Bauüberwachung. Anweisungen der örtlichen Bauüberwachung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, z.B. für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung im Sinne von §4 Nr. 1(1) VOB/B, sind unverzüglich Folge zu leisten. Sämtliche bauliche Einrichtungen, technische Anlagen und gelagerte Baustoffe sind vor äußeren Einflüssen zu schützen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die ent- sprechenden Einheitspreise einzurechnen. Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Materialcontainer, Arbeitsgeräte usw. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe – ist allein Sache des AN, auch wenn sich diese Gegenstände auf den Grundstücken des AG oder Dritter bzw. auf Straßengrund befinden. Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Diebstähle o.ä. an den Leistungen oder am Eigentum des AN (Geräte u.ä.) entstehen, zählen zum zu kalkulierenden Risiko des AN. Eine besondere Vergütung wird hierfür nicht gewährt. Aufwendungen des AN für die Ausführung der Sicherungsmaßnahmen werden nicht extra vergü- tet und sind daher in die Angebotspreise einzurechnen.

3.10 Belastungsannahmen Siehe Nr. 5 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Gewässerbauwerke“

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Dem AN werden Höhenfestpunkte sowie Lagefestpunkte übergeben, von denen er alle erforder- lichen Höhenmessungen und Absteckungen selbständig zu tätigen hat. Der AN erhält die Unterlagen des Festpunktfeldes und die Absteckungsunterlagen der Straßen (Hauptachsen). Die Übergabe der Unterlagen sowie die Übergabe der Vermarkung der Fest- punkte im Feld ist vom AN und AG gemeinsam zu protokollieren. Mit der Übergabe des Festpunktfeldes und der Absteckungsunterlagen hat der AG die nach § 3 (2) VOB / B zu schaffenden Punkte an den AN übergeben. Nach der Übernahme ist der AN für die Sicherung der Vermessungspunkte in ihrer Lage und Höhe verantwortlich. Der AN ist verpflichtet diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen und mit den tatsächlichen örtli- chen Gegebenheiten durch eigene Kontrollmessungen zu überprüfen. Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom AN sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich darauf hinzuweisen und um Klarstellung des vermute- ten Mangels oder Fehlers zu bitten. Der AN muss sich vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich die Daten des Festpunktfeldes und der Projektunterlagen der baulichen Anlage lage- und höhenmä- ßig beziehen. Alle weiteren Absteckungen und Vermessungen z.B. zur Bauausführung, für Aufmaße und Do- kumentation o.ä., hat der AN ohne besondere Vergütung (sofern nicht entsprechende Positio- nen weiteres regeln) selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Be- hinderung der Arbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Alle Messungen sind digital lage- und höhenrichtig durchzuführen. Als verbindlich anzuwendende Bezugssysteme sind die aktuell für Bremen gültigen Systeme anzuwenden. Lage: ETRS89/UTM; Höhen: m ü. NHN im DHHN2016. Örtliche Systeme sind nicht anzuwenden.

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Der AN kann sich für die Vermessungsarbeiten auch der Dienste eines anerkannten Vermes- sungsbüros bedienen. Die Messungen sind nur von fachkundigem Personal auszuführen. Alle Messungen sind im Beisein des AG oder der örtlichen Bauüberwachung durchzuführen. Für derartige Messungen sind während der Bauzeit die erforderlichen Messgeräte vorzuhalten und die Messungen im Beisein des AG durchzuführen. Sämtliche Besprechungs- und Messungs- unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Herstellung vollständig zu übergeben. Die Unterlagen sind mit Datum und Unterschrift versehen durchlaufend zu nummerieren. Messdaten sind vor Ort auszulesen und der örtlichen Bauüberwachung als Kopie auf Datenträger (Datenstick) zu übergeben. Messungen, die vom AG während der Bauausführung vorgenommen werden, dienen lediglich der Nachprüfung durch die örtliche Bauüberwachung. Die Pflichten des AN werden hierdurch nicht berührt; er trägt uneingeschränkt die Verantwortung dafür, dass die Baumaßnahme in allen Teilen gemäß den Vertragsbedingungen erstellt wird. Für vom AG vorzunehmende Kontrollmessungen hat der AN entsprechendes Vermessungsgerät und eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. Wird durch unsachgemäße Behandlung, Verschiebung oder Verlust solcher Punkte eine Neu- vermessung notwendig, geht diese zu Lasten des Auftragnehmers. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Hieraus entstehende Kosten sind bei den Einheitspreisen der Leistungsverzeichnispositionen zu berücksichtigen. Für Abrechnungsaufmaße gelten die Angaben der VOB/C bzw. die Festlegungen unter Nr. 4.5 „Aufmaß “.

3.12 Prüfungen und Nachweise Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen (Eignungsprüfungen, Zulassung etc.) zum Nach- weis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der ein- schlägigen DIN-Vorschriften, der Technischen Lieferbedingungen und der VOB hat der Auftrag- nehmer ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse zu belegen und mindes- tens 4 Wochen vor dem Einbau vorzulegen, wenn nicht andere Fristen vertraglich festgelegt sind. Für die Herstellung der Verkehrsanlagen sind entsprechende Nachweise und Zertifikate gem. AzB-HB 24 vorzulegen. Die Güteüberwachung der Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung (Eigenüberwachung und ggf. Fremdüberwachung) sind durch den AN so zu organisieren, dass eine qualitätsgerechte Bauausführung gewährleistet wird. Die Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) ist bei der Preisbildung in den entspre- chenden Positionen zu berücksichtigen. Falls die Prüfungsergebnisse nicht den Forderungen entsprechen, ist vom Auftragnehmer durch geeignete andere Prüfungen die erforderliche Güte nachzuweisen. Der AN stellt dem AG und dem von ihm zur Güteüberwachung eingesetzten Güteprüfdienst zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls erforderliche Hilfseinrichtungen, wie Gerüste, Lei- tern etc. sowie Hilfskräfte ohne besondere Vergütung zur Verfügung. Eignungsprüfungen Der AN hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe, Baustoffgemische und Bauteile gemäß den entsprechenden Technischen Vorschriften und Richtlinien spätestens 4 Wochen vor Einbau durch Vorlage von Prüfzeugnissen eines vom AG anerkannten Prüfinstitutes nachzuweisen und die Zustimmung des AG zum Einbau der vorgesehenen Stoffe einzuholen.

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Verwendet der AN Materialien, Baustoffe und Bauteile vor Erbringung der Nachweise, trägt er allein das volle Risiko, wenn die im Bauvertrag festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Die Kosten der Eignungsprüfungen bzw. Nachweise sind vom AN zu tragen und daher in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind vom AN in eigener Verantwortung entsprechend den rele- vanten technischen Vorschriften und Richtlinien durchzuführen. Die Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Die ordnungsgemäße Eigen- überwachung ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Kontrollprüfungen Vom AG bzw. dessen Beauftragten werden Kontrollprüfungen zwecks Überprüfung der geforder- ten Leistungen bzw. Materialeigenschaften durchgeführt. Der AN hat dem Auftraggeber das Prüfgut kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

3.12.1 Prüfungen des Bodeneinbaus Die Eigenüberwachungsprüfungen gern. ZTVE-StB, Abschnitt 1.6 müssen entsprechend dem Bauablauf rechtzeitig vorliegen. Das Verdichtungsverfahren (Verdichtungsgerät, Anzahl der Übergänge) und die zulässigen Schütthöhen sind in Abhängigkeit von zu verdichtendem Bodenmaterial und der geforderten Ver- dichtung durch Probeverdichtungen auf der Baustelle vom AN zu bestimmen. Für die Angebots- bearbeitung ist zunächst von Lagendicken von ca. 30 cm auszugehen. Je Prüflage und -feld sind Prüfungen des Verdichtungsgrades gemäß TP Bf StB Teil E3 Nr. 3.6 (Dpr) durchzuführen. In der obersten Lage erfolgt der Nachweis der Verdichtung nach ZTVE StB Nr. 14.2.5 (1) (statischer Plattendruckversuch). Der Nachweis der erzielten Verdichtung erfolgt durch den AN. Der AG führt Kontrollprüfungen durch. Werden vereinbarte Ergebnisse nicht erreicht, trägt der AN die Folgekosten. Die Verdichtungskontrollen erfolgen: a) als Eigenkontrolle durch den AN in Form von Rammsondierungen nach DIN EN ISO 22476 auf jeder Lage, und b) als Fremdüberwachung durch das Grundbaulabor in Form von Plattendruckversuchen. Die Kosten für alle Qualitäts- und Verdichtungsprüfungen trägt der AN. Die Auswertung und die Übergabe der Prüfergebnisse an den AG erfolgt durch den AN.

3.13 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Der AN hat alle Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter eigen- verantwortlich zu treffen. Näheres regelt insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die berufs- genossenschaftlichen Vorschriften und Regeln. Bei mehreren Arbeitgebern auf der Baustelle besteht weiterhin die Verpflichtung zur Zusammen- arbeit im Sinne §8 (1) ArbSchG und DGUV 1, §6. Der AN (und sein auf der Baustelle tätiges Personal) müssen die gesetzlichen und behördlichen Auflagen sowie die jeweils zutreffenden (berufsgenossenschaftlichen) Unfallverhütungsvorschrif- ten einhalten. Durch den Auftraggeber ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ge- samtmaßnahme „Erschließung GHB 3“ beauftragt worden, der für die Koordinierung der Ar- beiten bei gegenseitiger Gefährdung zuständig ist und Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften auf der Baustelle durchführt.

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Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen gemäß Arbeitssicherheitsge- setz bleiben unberührt. Der AN hat mit diesem Koordinator zusammenzuarbeiten und diesem die erforderlichen Angaben zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu liefern. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter, ein- schließlich der Nachunternehmer, Kenntnis über den SiGe-Plan und die Baustellenordnung ha- ben. Die Arbeiter des AN sind entsprechend vom Bauleiter einzuweisen. Der AN hat gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 2 einen Betriebs- arzt und eine Sicherheitsfachkraft zu stellen. Für kleine Betriebe gilt das Modell der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Der AN darf in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Belastungen ausge- führt werden nur Personal einsetzen, das dazu geeignet ist und durch entsprechende arbeitsme- dizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird (siehe DGUV 6). Der Nachweis hierfür ist der Bauleitung auf Verlangen vorzulegen. Ersthelfer Der AN hat sicherzustellen, dass jederzeit Erste Hilfe geleistet werden kann und ausgebildetes Personal entsprechend der Anzahl der auf der Baustelle tätigen Personen zur Verfügung steht (bis 20 Personen mind. ein Ersthelfer). Ersthelfer müssen ständig nachweisbar auf der Baustelle anwesend sein. Sind mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, so können sie gemeinsame Ersthelfer bestimmen. Namen und Telefonnummern der Ersthelfer müssen allen auf der Baustelle tätigen Personen bekannt sein. Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sind entsprechend der Vorschriften der Berufsgenos- senschaften vorzuhalten. Einrichtungen wie Erste Hilfe Kasten, Krankentrage, Augenspülflaschen usw. sind im Bereich der Baustelleneinrichtung (Aufenthaltsraum) unterzubringen und von außen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Der Zugang zu diesen Einrichtungen muss jedem auf der Baustelle Tätigen jeder- zeit möglich sein. Die Einrichtungen sind im Baustelleneinrichtungsplan einzutragen. Brandschutz Geeignete Feuerlöscheinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher, Löschdecken o.ä. sind im Bereich der Baustelleneinrichtung sowie an der Baustellen-Tankstelle deutlich sichtbar und zugänglich vor- zuhalten. Die Einrichtungen sind im Baustelleneinrichtungsplan einzutragen.

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4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Allgemeines Die nachfolgend aufgeführten Angaben und Zusätzlichen Technischen Vorschriften gelten im Sinne von VOB, Teil B, § 1 Abs. 2 Nr. 5 als Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vor- schriften für Bauleistungen (ATV). Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Anwendung, Verarbeitungshinweisen der einzelnen Leistungs- positionen usw. ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Eigenmächtige Änderungen sind nicht zulässig. Verhandlungen und Gespräche mit Dritten über die vorgesehene Baumaßnahme dürfen, soweit es sich nicht um Anschlüsse für Wasser, Energie usw. handelt, nur nach vorheriger Information und Zustimmung des AG erfolgen. Die mit der Bauüberwachung während der Bauausführung oder mit bauaufsichtlichen Abnahmen betrauten Personen sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten sowie Ein- blick in die Genehmigungsunterlagen zu erhalten. Auf die Einhaltung der Baustellenordnung wird hingewiesen.

4.1 Erdarbeiten Vor Baubeginn im Bereich von Leitungen hat der AN sich ausführlich über zusätzliche Anweisun- gen und Vorschriften (z.B. zum Schutz der Leitungen) der entsprechenden Leitungsträger zu in- formieren. Er hat, wenn vom Leitungsträger gefordert, rechtzeitig die erforderliche Erlaubnis für die Arbeiten beim Leitungsträger einzuholen. Auftretende Erschwernisse im Zusammenhang mit den bestehenden Leitungen werden nicht gesondert vergütet. Über angetroffene Fremdleitungen (Gas, Wasser, Elektro usw.) sowie deren Schächte ist sofort den betreffenden Leitungseigentümern und dem AG Mitteilung zu machen. Fremdleitungen gelten nicht als arbeitserschwerend, wenn sie die Baugrube kreuzen, sich selbst tragen und durch Art und Lage den Maschineneinsatz nicht verhindern. Werden Umlegungen solcher Leitungen erforderlich, so hat der AN wegen des dadurch etwa entstehenden Aufenthalts keinen Anspruch auf Schadenersatz. Auf Verlangen des AG hat der AN erforderlich werdende Umlegungsarbeiten an den Versorgungsleitungen gegen Vergütung mit auszuführen, sofern der entsprechende Leitungseigentümer nicht an seinen Vertrags-AN ge- bunden ist. Dem AG steht das Recht zu, ohne seine Genehmigung verfüllte Entwässerungsgräben auf Kos- ten des AN wieder aufgraben zu lassen. Verdichtungsproben mit Sondiergeräten sind laufend ohne besondere Vergütung durchzuführen. Hierfür ist der örtlichen Bauüberwachung entsprechendes Personal abzutreten. Ungeeignete Bö- den dürfen nicht zur Verfüllung verwendet werden. Der Boden soll in Lagen von höchstens 30 cm Dicke (sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders angegeben) eingebracht werden. Abtrag- und Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitun- gen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123 - Gebäudesicherungen im Be- reich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen ist hierbei zu beachten. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu tref- fen. Der Wurzelbereich darf nicht verletzt werden. Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe sind rechtzeitig im Vorfeld mit der öBB und der Bauüberwachung abzustimmen. Die Baugruben einschl. der Stirnseiten sind erforderlichenfalls fest zu verbauen. Der Baugruben- verbau muss allen statischen Anforderungen entsprechen. Die Berechnung ist dem AG auf Ver- langen in geprüfter Form vorzulegen.

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4.2 Hindernisse Der AN hat der Bauüberwachung des AG jedes Hindernis (z.B. im Sinne von DIN 18300, Abschn. 4.1.3) zu melden, damit unter Umständen eine Aufsicht für die Beseitigung gestellt werden kann.

4.3 Haftung des Auftragnehmers Der AN hat alle zur Sicherheit der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallver- hütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenden unmittelbaren und mit- telbaren Schäden und deren Folgekosten. Der AN haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für sich und Dritte, die er mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt hat oder derer er sich sonst zur Erfüllung seiner Verpflichtungen be- dient. Dieses gilt nicht für Fälle höherer Gewalt sowie das Verschulden des Auftraggebers. Er haftet vornehmlich dafür, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen nach den allge- mein anerkannten Regeln der Technik sowie nach dem derzeitigen Stand der Ingenieurwissen- schaften ausgeführt werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Er ist insbesondere für die Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient. Der AN hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte im Zusammenhang mit seiner Leistung gegen den AG erheben können. Dies gilt für alle Ansprüche, die gegen den AG als Eigentümer, Bauherr oder Nutzungsberechtigten während der Bauzeit geltend gemacht werden können. Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom AN dem bauleitenden Ingenieurbüro sowie dem vom AG beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator unverzüglich mitzuteilen.

4.4 Personal und Bauleitung AN Der örtlichen Bauüberwachung sind vor Beginn der Arbeiten von sämtlichen gewerblichen Ar- beitnehmern, die auf der Baustelle arbeiten, die Sozialversicherungsausweise vorzulegen. Der AN hat durch Überwachung der Baustelle die Beschäftigung illegaler Beschäftigter auszuschlie- ßen. Das Auswechseln von Führungskräften wie Poliere, Bauführer etc. ist rechtzeitig vorher anzuzei- gen. Der Bauherr muss dem Wechsel zustimmen. Um die einwandfreie Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, hat während der Bauausfüh- rung ständig ein Verantwortlicher, mit der jeweilig auszuführenden Arbeit fachlich vertrauter Bau- führer des AN, oder sein Stellvertreter, auf der Baustelle anwesend zu sein. Der Bauführer sowie sein Stellvertreter sind dem AG sofort nach Auftragserteilung zu benennen. Wird dieses Personal von der Baustelle abgezogen, so Bedarf dies der vorherigen Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung.

4.5 Aufmaß der Leistungen Aufmaß Alle erbrachten Leistungen sind vom AN und der Bauleitung des AG in einem gemeinsamen Auf- maß festzuhalten. Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist, wird nach VOB aufgemes- sen. Aufmaße für Teilleistungen, die durch spätere Arbeiten verdeckt werden, sind nach jeder Teilleis- tung festzustellen und der örtlichen Bauüberwachung zur Anerkennung vorzulegen.

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Zwischenaufmaße sind anzufertigen, wenn abzurechnende Bauzustände zum Schlussaufmaß nicht mehr nachzuvollziehen sind. Zwischenaufmaße können vom AN mit eigenem fachkundigen Personal vorgenommen werden. Für die Aufstellung der Schlussrechnung sind durch ein vom AG genehmigtes und vom AN be- auftragtes, qualifiziertes Vermessungsbüro bzw. durch einen qualifizierten Vermesser vermes- sungstechnisch einwandfreie Lagepläne, Längsschnitte und Bauwerkszeichnungen im Original nach der Anweisung zur Herstellung von Abrechnungsplänen der hanseWasser Bremen GmbH (Kanalbau) und vermessungstechnisch einwandfreie Lagepläne im Original nach Anweisung der zur Herstellung von Bestandsplänen (Schlussaufmass) der Geoinformation Bremen (Straßenbau) zur weiteren Bearbeitung/ Ergänzung auf Kosten des AN zu erstellen. Der AN hat das Ergebnis der gemeinsamen Aufmaße mit dem AG und Niederschriften in einer technisch einwandfreien maßstabsgerechten Abrechnungszeichnung nach Angabe und Muster des AG festzustellen und diese gemeinsam mit den Massenberechnungen, sonstigen Zeichnun- gen und Belegen der Schlussrechnung beizufügen. Die Aufmaßzeichnungen müssen sowohl den Zustand vor Baubeginn als auch den Endzustand nach Ende aller Baumaßnahmen darstellen. Der Auftragnehmer hat die Richtigkeit dieser Aufmaßzeichnungen durch seine Unterschrift zu gewährleisten. Die Abrechnungsdaten sind entsprechend den Richtlinien für die elektronische Bauabrech- nung (REB) zu erarbeiten und digital zu übergeben. Die Übergabe der Abrechnungsdaten erfolgt in der Datenart 11 (REB-VB/GAEB-VB 23.003). Für Massenermittlungen über digitale Geländemodelle (REB-VB/GAEB-VB 22.013) sind diese zur Prüfung dem AG bevorzugt im Datenformat LandXML zu übergeben. Auf Verlangen des AG sind von der Baumaßnahme Fotos anzufertigen und dem AG auszuhän- digen. Aufmaß der Erdarbeiten Alle aus- und eingebauten Böden werden in fester Masse gemessen und abgerechnet. Wenn beim Boden die Umrechnung von fester Masse in lose Masse vorgenommen werden muss, beträgt das rechnerische Auflockerungsvolumen des Sandes 25%, die der bindigen Bodenarten 40%, bezogen auf die feste Masse. In der Regel sind Erdbauarbeiten durch ein digitales Höhen- und Flächenaufmaß der Abtragsflä- chen und der Auftragsflächen vor und nach Bodenabtrag / Bodeneinbau aufzumessen. Aus den Daten ist ein digitales Geländemodell zu erstellen. Weitere Hinweise zum Umfang der Aufmaße und zur Abrechnung siehe Leistungsverzeich- nis. Aufmaß der Kanalbauarbeiten Durchlässe und Kanäle werden waagerecht (in ihrer Projektionsfläche) gemessen. Als Länge der verlegten Rohrleitungen wird bei Herstellung von neuen Straßenkanälen von Mitte Einsteigeschacht bis Mitte Einsteigeschacht bzw. bis Innenkante des aufgehenden Mauerwerks der Bauwerke gerechnet. Dafür hat der AN den durch die Einsteigeschächte bedingten zusätzli- chen Verbau und Mehraushub von Boden nebst Einplanierung bzw. Abfuhr des überschüssigen Bodens der Schächte ohne besondere Vergütung zu bewirken. Bei der Wiederverfüllung werden für Schächte keine Zu- oder Abschläge gemacht. Der Aushub und das Wiedereinbringen des Bodens sowie das Einplanieren oder Abfahren des überschüssigen Bodens für Bauwerke wird nach Aufmaß festgestellt. Als Tiefe der Leitungen gilt stets der Abstand von Straßen- oder Geländeoberkante (hier in der Regel UK Schottertragschicht) bis Baugrubensohle.

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Als Regelbreiten für die Baugruben gelten die in der DIN EN 1610 (Kanalbau) bzw. DIN 4124 angegebenen Maße. Beim Einsatz von Verbau wird als Abrechnungsbreite die Regelbreite zzgl. 2x10cm angenommen. Wählt der AN ein anderes Verbausystem mit größerer Wanddicke, so sind Mehraushub und Verfüllung sowie zusätzliche Sandlieferung Sache des AN. Bei der Abrechnung der Erdarbeiten wird ein Einzelgraben mit den Mindestgrabenbreiten ent- sprechend DIN EN 1610 zugrunde gelegt (nicht gemäß Arbeitsblatt 7.1 hanseWasser). Die Kal- kulations- und Abrechnungsbreite setzt sich aus der Mindestgrabenbreite gemäß DIN EN 1610 zzgl. einem festen Maß von 0,20m für den Verbau (0,31m bei Spundwandverbau) zusammen. Wählt der AN ein anderes Verbausystem mit größerer Wanddicke, so sind Mehraushub und Ver- füllung sowie zusätzliche Sandlieferung Sache des AN. Über alle später nicht mehr nachweis- und messbaren Arbeiten sind gleich nach ihrer Fertigstel- lung Aufmaße anzufertigen und diese vor Verfüllung von der BL abzuzeichnen. Hierzu gehört vor allem die Festlegung der Bodenhorizonte und bei Wasserhaltungsarbeiten die Feststellung des Grundwasserstandes über Baugrubensohle. Mit der Schlussrechnung sind Bestandsunterlagen mit allen relevanten Lage- und Höhenangaben wie Schächte, Hausanschlüsse etc. bezogen auf das vereinbarte Koordinatensystem digital als dwg- oder dxf-Datei vorzulegen. Aufmaß der Straßenbauarbeiten Die Abrechnung der Schottertragschicht und des bituminösen Mischgutes erfolgt nach m² bzw. m³. Zur Kontrolle der Einbaudicke ist eine Gegenrechnung über das Einbaugewicht erforderlich. Das Einbaugewicht sämtlicher eingebauter Materialien (SZ-Gemisch, Mineralgemisch) ist durch amtliche Wiegekarten nachzuweisen, die bei der Lieferung sofort im Original und allen Durch- schriften abgegeben und von einem Beauftragten des AG unterschrieben werden müssen. Eine Ausfertigung erhält die Bauleitung gesammelt täglich zur Übergabe. Eine Zweitschrift der Wiegekarten und Lieferscheine ist später der Schlussrechnung beizufügen. Aufmaß Beton- /Stahlbetonbau Die Abrechnung erfolgt nach Maßen der Konstruktions- bzw. Bestandsunterlagen und den Fest- legungen der Richtzeichnungen, soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben. Der Abrechnung kann höchstens die planmäßige Ausführung zugrunde gelegt werden.

4.6 Abrechnung der Leistungen Während der Bauzeit können Abschlagszahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Bauleistung oder nach Zahlungsplan angefordert werden. Ein Zahlungsplan ist 2 Wochen nach Auf- tragserteilung durch den AN vorzulegen. Abschlagsrechnungen können im Abstand von 4 Wochen (oder mehr) gestellt werden. Die Abschlagsrechnungen sind einfach / digital in prüffähiger Form beim AG einzureichen (XRechnung). Die Prüfung erfolgt über das bauüberwachende Ingenieurbüro. Die Abschlags- rechnungen sind vor der Einreichung mit der Bauüberwachung abzustimmen. Allen Rechnungen sind rechnungsbegründende Nachweise in Form von Aufmaßen, Lieferschei- nen und Lageplanausschnitten mit Farbkennzeichnung der bis dahin ausgeführten Arbeiten bei- zufügen. Für fertig gestellte Teile oder Teilleistungen sind diese schlussrechnungsreif aufzustel- len Rechnungen sind getrennt nach den Bereichen des Leistungsverzeichnisses zu erstellen. Der AG behält sich vor, einzelne Bauabschnitte getrennt abzurechnen. Die Position Baustellenein- richtung wird dann anteilmäßig aufgeteilt. Alle Kosten die dem AN bei der Erstellung der Aufmaße und Abrechnungen entstehen werden nicht gesondert vergütet, es sei denn es sind entsprechende Positionen im LV aufgeführt. Die Schlussrechnung ist im Konzept bei der Abnahme vorzulegen.

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Die endgültige Schlussrechnung wird nur in Verbindung mit den geforderten Aufmaß- und Ab- rechnungszeichnungen anerkannt und ist spätestens 6 Wochen nach Baufertigstellung beim AG vorzulegen. Der rechnungsrelevante Fertigstellungstermin wird einvernehmlich zwischen AN und AG festgelegt. Die Pläne sind dem Auftraggeber im Original und auf Datenträger in digitaler Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.7 Abnahme der Leistungen Die verbindliche Schlussabnahme der Leistungen und Lieferungen erfolgt nach Fertigstellung al- ler geforderten Leistungen. Die Abnahme hat ausschließlich förmlich gem. §12, Nr. 4, Absatz 1, VOB/B zu geschehen. Die Abnahme durch Benutzung nach §12, Nr. 5, Absatz 2, VOB/B wird in jedem Fall ausgeschlos- sen. Bei Inbetriebnahme einer Teilleistung vor Abnahme ist eine Zustandsfeststellung durchzu- führen. Das Ergebnis der Schlussabnahme wird in einem von allen Beteiligten zu unterzeichnenden Pro- tokoll festgestellt. Aus geleisteten Zahlungen kann nicht geschlossen werden, dass die gelieferten Arbeiten für gut befunden und abgenommen worden sind.

4.8 Gewährleistung Für alle vom AN erstellten baulichen Anlagen wird die Gewährleistungsfrist gem. VOB/B § 13 (4) abweichend auf 5 Jahre festgelegt. Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er allein für Nachsackungen verantwortlich ist, die während der Gewährleistung neben bzw. über den Baugruben entstehen. Es ist daher seine Pflicht, etwa aufgetretene Nachsackungen, auch ohne vorherige Aufforderung, im Einvernehmen mit dem AG rechtzeitig zu beseitigen. Er haftet allein für Unfälle aller Art, die durch nicht rechtzeitige Ausbesserung der Versackungen entstanden sind.

4.9 Nachunternehmer Nachunternehmer müssen vor deren Beauftragung dem Auftraggeber angezeigt werden und des- sen Zustimmung zur Vergabe erhalten. Die Weitergabe von deren Nachunternehmerarbeiten an weitere Nachunternehmer ist nicht gestattet. Zahlungen werden für von diesen erbrachte Leis- tungen nicht geleistet.

4.10 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind regelmäßig nicht vorgesehen. Werden Arbeiten auf Stundennach- weis vom AG angeordnet, so gelten folgende Voraussetzungen. Die Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den übrigen Vertragsarbeiten mit genauer Beschrei- bung der ausgeführten Arbeiten, die Zeit ihrer Ausführung, die Zahl und Qualifikation der einge- setzten Arbeitskräfte sowie die Art der eingesetzten Geräte auf Stundenlohnnachweisen der ört- lichen Bauüberwachung täglich vorzulegen und anerkennen zu lassen. Nur vom AG oder der örtlichen Bauüberwachung unterschriebene Stundenlohnzettel werden bei der Abrechnung aner- kannt. Nachträglich vorgelegte Stundenlohnnachweise werden nicht anerkannt. Beim Einsatz von Gerät oder Personal auf Nachweis (Stundenlohnarbeiten) werden nur die ge- leisteten Arbeitszeiten vergütet, nicht jedoch Bereitstellungs-, Wartungszeiten und ähnliches. Für Stundenlohnarbeiten erforderliche Werkzeuge und Kleingeräte sind mit der Baustellenein- richtung abgegolten. Polier- und Hilfspolierstunden werden nicht vergütet. Unter Facharbeitern werden Fachkräfte verstanden, die Inhaber eines Gesellenbriefes im Bau- hauptgewerbe sind.

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Es werden nur Stundenlohnarbeiten vergütet, die von der örtlichen Bauüberwachung ausdrück- lich angeordnet und auf Stundennachweisen von ihr gegengezeichnet worden sind. Den Umfang der Arbeiten, die Zeit ihrer Ausführung, die Zahl und Zusammensetzung der einge- setzten Arbeitskräfte und die Art der Geräte bestimmt die örtliche Bauüberwachung in Abstim- mung mit dem AN. Gegebenenfalls anfallende Zeit- und Erschwerniszulagen werden in der tariflich festgesetzten Höhe berechnet. Zeitzuschläge werden jedoch nur für Stunden gezahlt, die außerhalb der dem AN für die Vertragsarbeiten als Regelarbeitszeit verfahrenen Stunden liegen. Für Stundenlohnarbeiten sollen auf der Baustelle vorhandene Geräte eingesetzt werden.

4.11 Bautagebuch Der AN ist verpflichtet ein Bautagebuch über die Gesamtdauer der Baumaßnahme zu führen. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Tagestemperatur
  • Wetterzustand
  • Anzahl der Arbeitskräfte mit Qualifikation
  • Anzahl der eingesetzten Maschinen mit Typenbezeichnung
  • Art und Umfang der Tagesleistung
  • Laufzeiten von Grundwasserentnahmen und Entnahmemengen
  • Liefermenge per Lieferschein
  • Besondere Vorkommnisse, die unmittelbaren Einfluss auf den Betriebsablauf haben
  • Baustellenbesuche der örtlichen Bauüberwachung, des AG, von Behördenvertretern oder anderer Personen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Bauarbeiten besteht
  • Anweisungen, die durch vorstehende Personen erteilt wurden

Zusätzliche Angaben, die der AN im Bautagebuch festhalten muss, werden ggf. von der Baulei- tung im weiteren Verlauf der Baumaßnahme vorgegeben. Das Bautagebuch ist wöchentlich un- aufgefordert der Bauleitung des AG zu übergeben.

4.12 Nebenleistungen Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören. Hierzu siehe § 2 Nr. 1 VOB/B – DIN 1961. Außer den Nebenleistungen gem. VOB sind folgende Leistungen bzw. Maßnahmen oder Vorkeh- rungen in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren; sie werden nicht gesondert vergütet: a) Alle durch die Eigenart der Baustelle zu erwartenden Schwierigkeiten, z. B. durch jahres- zeitlich bedingte Erschwernisse einschl. Abführen des Oberflächenwassers. b) Die Sicherstellung des ungehinderten Zuganges bzw. der ungehinderten Zufahrt der An- lieger zu ihren Anwesen bzw. ihren Grundstücken jederzeit vom Beginn bis zum Ende der Bauarbeiten und während der Arbeitspausen. c) Gestellung einer Hilfskraft für die vom AG vorzunehmenden Kontrollmessungen.

4.13 Vorschriften / Richtlinien Auf die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft und des GUV Gemeindeunfallversicherungsverband wird hingewiesen. Allgemeine Vorschriften und Normen

„Empfehlungen für die Einrichtung einer lärmarmen Baustelle“ der TFH Berlin,
enthalten im StLB - Regional - Leistungsbereich 898 - Schutz gegen Baulärm
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm

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Baumschutzverordnung (Bremen)
LandschaftsschutzVOLandschaftsschutzVOVerordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde
Bremen
DIN 18299Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18459Abbruch und Rückbauarbeiten
ZTV-INGZusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Ingenieurbauten

Anzuwendende Vorschriften und Normen für Erdbau

BBodSchVBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
DIN 1054Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau
DIN 4020Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke
DIN 4124Baugruben und Gräben - Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau,
DIN 18127Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN 18134Baugrund - Versuche und Versuchsgeräte - Plattendruckversuch
DIN 18196Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
DIN 18300Erdarbeiten
DIN 18303Verbauarbeiten
DIN 18305Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18308Dränarbeiten
DIN 18915Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten
DIN 18920DIN 18920Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN 19639Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben
DIN 19662Bodenbeschaffenheit - Felduntersuchungen
DIN 19731Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial
DIN EN 1997Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
DIN EN 13253Geotextilien und geotextilverwandte Produkte
DIN EN 13331Grabenverbaugeräte – Teil 1: Produktfestlegungen
DIN EN ISO 14688DIN EN ISO 14688Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und
Klassifizierung von Boden
DIN EN ISO 22476-Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2:
Rammsondierungen

Anzuwendende Vorschriften und Normen für Kanalbau

DIN 4051Kanalklinker
DIN 4262DIN 4262Rohre und Formstücke für die unterirdische Entwässerung im Verkehrswege-
und Tiefbau
DIN 4271, 19583, 19584,SchachtabdeckungenSchachtabdeckungen
19596 und 19597
DIN 4281Beton für werksmäßig hergestellte Entwässerungsgegenstände
DIN 18306Entwässerungskanalarbeiten
DIN 19573DIN 19573Mörtel für Neubau und Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von
Gebäuden
DIN 19584Schachtabdeckungen für Einsteigschächte - Klasse D 400
DIN EN 124Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen
DIN EN 476DIN EN 476Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen für
Schwerkraftentwässerungssysteme
DIN EN 752Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
DIN EN 998-2Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau
DIN EN 1295DIN EN 1295Statische Berechnung von erdverlegten Rohrleitungen unter verschiedenen Be-
lastungsbedingungen
DIN EN 1610Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen

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DIN EN 1916Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN EN 1917Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
DIN V 1201DIN V 1201Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton für Abwas-
serleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 -
DIN V 1202Rohrleitungen und Schachtbauwerke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
für die Ableitung von Abwasser - Entwurf, Nachweis der Tragfähigkeit und Ge-
brauchstauglichkeit, Bauausführung
DIN V 4034Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasser-
kanäle und -leitungen
DVGW-GW 315Arbeitsblatt Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
ATV-DVWK –A 127Statische Berechnung von Abwasserkanälen und -leitungen
DWA-A 139Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
DWA-H 162DWA-H 162Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen

Anzuwendende Vorschriften und Normen für Straßenbau

FGSV, weiteresiehe Abschnitt 5 der AzB-HB (Februar 2024) – Anlage zur Ausschreibung
Neuerungenabweichend von AzB-HB 24
TL / TP Fug-StB 24TL / TP Fug-StB 24Technische Lieferbedingungen / Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrs-
flächen
TL Asphalt-StB 26Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflä-
chenbefestigungen
TL Bitumen-StB 25Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige po-
lymermodifizierte Bitumen
TP Eben 25technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen
in Längs- und Querrichtung
ZTV Asphalt-StB 26Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt; Teil 1 und 2

Sonstige Regelwerke

ASV BremenAzB-HB Februar 2024 – Anlage zur Ausschreibung
hanseWasser BremenStandards Abwasseranlagen
SUKWSUKWWasserrechtliche Plangenehmigung vom 23.09.2024 – Anlage zur Ausschrei-
bung
SUKWMerkblatt Grundwasserabsenkung

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Gewässerbauwerke

5.1 Technische Bearbeitung Für die Bauwerke sind im Rahmen der technischen Bearbeitung vollständige Ausführungsunter- lagen (Pläne, Werkstatt- und Konstruktionszeichnungen) zu erstellen. Die Unterlagen sind vom AG vor Ausführung freizeichnen zu lassen. Die Ausführungsunterlagen für die Bauwerke sind nach ZTV-ING frühzeitig zu erstellen. Hierzu gehören die Ausführungszeichnungen (5-fach) sowie die Abnahmebescheinigungen. Es ist ein Zeitraum von insgesamt 4 Wochen für die Prüfung der Ausführungsunterlagen vorzu- sehen. Die Prüfung erfolgt durch den Prüfingenieur des AG. Die Gebühren für die Prüfung trägt der AG. Von allen Anlagen sind nach Fertigstellung Bestandsunterlagen und Dokumentationen nach Vor- gabe der Betreiber / Übernehmer anzufertigen. Der Umfang der technischen Bearbeitung ist dem Leistungsverzeichnis und den Regelwerken (Anlage zur Ausschreibung) der Betreiber / Übernehmer zu entnehmen. Unterlagen, die nicht dem Vertrag und seinen Bestandteilen entsprechen, gibt der AG ungeneh- migt zurück. Der AN hat diese Unterlagen zu berichtigen und neu einzureichen. Die sich daraus ergebenen Verzögerungen der Prüf- und Genehmigungsfristen hat der AN mit allen sich ergebe- nen Folgen zu tragen.

5.2 Grundlagen und Konstruktion Der Straßenseitengraben der Olbersstraße wird im Rahmen der Verlängerung der Europaallee überbaut. Hierfür ist der Graben mit einem Rohrdurchlass DN 800 zu versehen. Das zu verrohrende Gewässer dient der Ableitung des auf der Olbersstraße anfallenden Nieder- schlagswassers. Der Graben ist außer bei Regenereignissen und Grundwasserhöchstständen überwiegend nicht wasserführend. Im Gewässer oberhalb ist ein gewisses Stauvolumen vorhanden, welches schadlos ausgenutzt werden kann. Nur bei starken Regenfällen ist eine Überleitung des anfallenden Wassers erfor- derlich. Das Bauwerk wird vom Amt für Straßen und Verkehr übernommen und ist entsprechend als ist als Brückenbauwerk klassifiziert. Vorgesehen ist der Einbau von Betonglockenmuffenrohren. Die Verlegung erfolgt auf einer Stahl- betonsohle. Die Länge des Durchlasses in Bauwerksachse beträgt ca. 50m.

5.2.1 Ausstattung Zur Sicherung ist die Verrohrung an den Stirnseiten mit einem Gitter zu versehen.

5.3 Belastungsannahmen, Berechnungsgrundlagen Siehe Vorstatik (Anlage zur Ausschreibung). Zum Ansatz der Zusatzlasten auf Baugrubenböschungen aus Bebauung, Verkehr, Kran und Bau- stoffen sowie bezüglich des Gleichgewichtes in vertikaler Richtung wird auf die Empfehlungen des Arbeitskreises "Baugruben" EAB verwiesen.

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5.4 Ausführung 5.4.1 Prüfungen des Bodeneinbaus Die Eigenüberwachungsprüfungen gern. ZTVE-StB, Abschnitt 1.6 müssen entsprechend dem Bauablauf rechtzeitig vorliegen. Der Bodeneinbau und die Hinterfüllung sind entsprechend den Forderungen der ZTVE-StB an ein Gründungspolster bzw. eine Bauwerkshinterfüllung auszuführen. Es sind grobkörnige Böden zu verwenden. Die Anforderungen des Rohrherstellers an Baustoffe, Bettung und Hinterfüllung sind zu beachten! Die Eignung des Materials ist durch folgende Klassifizierungsuntersuchungen nachzuweisen:

• Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 • Bestimmung des organischen Anteils nach DIN 18128 • Bestimmung der Proctordichte nach DIN 18127. Die Hinterfüllbereiche des Bauwerks sind nach den Grundsätzen des Merkblattes über den Ein- fluss der Hinterfüllung auf Bauwerke der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen herzu- stellen. Als VerfülIboden sind Kies-Sand-Gemische der Bodengruppen GW, GI, GE, SW, SI oder SE nach DIN 18196 zu verwenden. Die Hinterfüllung ist lagenweise (d  0,3 m) einzubauen und mit geeignetem Gerät auf Dpr  98% zu verdichten. Die Verdichtung der einzelnen Lagen um und über dem Rohr sind mit leichtem Gerät auszuführen (kleine Vibrationsplatten oder -walzen). Bis zum Erreichen der vollen Höhe der Hinterfüllung darf kein schweres Gerät zur Verdichtung eingesetzt werden. Sehr wichtig ist die korrekte Ausführung der Hinterfüllung im Bereich zwischen der Auflagerflache und der Außenwand des Rohres (Rohrzwickel). Als Prüfmethode der Bodenverdichtung wird gemäß ZTV E-StB die Methode M 3 mit der dazu- gehörigen Technischen Prüfvorschrift TP BF-StB Teil E 3 vereinbart. Das Verdichtungsverfahren (Verdichtungsgerät, Anzahl der Übergänge) und die zulässigen Schütthöhen sind in Abhängigkeit von zu verdichtendem Bodenmaterial und der geforderten Ver- dichtung durch Probeverdichtungen auf der Baustelle vom AN zu bestimmen. Je Prüflage und -feld sind Prüfungen des Verdichtungsgrades gemäß TP Bf StB Teil E3 Nr. 3.6 (Dpr) durchzuführen. In der obersten Lage erfolgt der Nachweis der Verdichtung nach ZTVE StB Nr. 14.3.5 (1) (statischer Plattendruckversuch). Die Eigenüberwachung des AN beinhaltet die Verdichtungsprüfung entsprechend ZTV E-StB Nr. 14.2.4 Tabelle 8 für eine Bauwerkshinterfüllung. Der Nachweis der erzielten Verdichtung erfolgt durch den AN. Der AG führt Kontrollprüfungen durch. Werden vereinbarte Ergebnisse nicht erreicht, trägt der AN die Folgekosten.

5.4.2 Korrosions- und Oberflächenschutzprüfungen an Stahlbauten Die Gitterroste an den Böschungsstücken Ein- und Auslauf sind in verzinkter Ausführung oder in Edelstahl zu liefern.

5.4.3 Messprogramm

  • entfällt

5.5 Rohrdurchlass DN 800

5.6 Baubehelfe

  • entfällt

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6 Ausführungsunterlagen

6.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Vom AG werden folgende Unterlagen im pdf-Format zur Verfügung gestellt:

• Baubeschreibung und ZTV (dieses Dokument) • Leistungsverzeichnis • Planunterlagen gem. Planverzeichnis (Anlage zu den Ausschreibungsunterlagen) • Baugrundgutachten IfG 80055-102 • Vorstatik Rohrdurchlass • Wasserrechtliche Plangenehmigung 2-270 / 2024 • AzB-HB Februar 24

6.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen Folgende Unterlagen sind vom AN auf Verlangen des AG vor Auftragserteilung vorzulegen:

• Bauablauferläuterung / Bauablaufplan Zur Beurteilung der Einhaltung der Rahmenvorgaben des AG hat der Auftragnehmer eine detail- lierte Erläuterung des Bauablaufes einzureichen. Der geplante Bauablauf, die Maßnahmen zur Einhaltung der Rahmentermine, die Geräteeinsatzdarstellung (Art und Umfang), Schutzmaßnah- men und Qualitätssicherungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der voran stehenden Aus- führungen und des vorgegebenen Zeitrahmen im Einzelnen in einem Erläuterungsbericht, ggf. ergänzt durch einen Lageplan, darzustellen. Der Erläuterungsbericht ist nach Auftragserteilung entsprechend der Ausführungsunterlagenbe- arbeitung und Ausführungsunterlagengenehmigung regelmäßig fortzuschreiben. Folgende Ausführungsunterlagen sind vom AN zu erstellen und unmittelbar nach Auftragsertei- lung vorzulegen:

• Baustelleneinrichtungsplan • Bauzeitenplan • Personaleinsatzplan • Geräteverzeichnis • Zahlungsplan (2 Wochen nach Auftragserteilung) Mit der Erstellung folgender Ausführungsunterlagen hat der AN unmittelbar nach Auftragsertei- lung zu beginnen:

• Ausführungsunterlagen für Gewässerdurchlass

Auf Anforderung des AG hat der Auftragnehmer eine detaillierte Erläuterung des Bauablaufes einschließlich Geräteeinsatzdarstellung (Art und Umfang), Schutzmaßnahmen und Qualitätssi- cherungsmaßnahmen einzureichen. Der geplante Bauablauf ist unter Berücksichtigung der vor- anstehenden Ausführungen und des vorgegebenen Zeitrahmen im Einzelnen darzustellen. Bauzeitenplan Der geplante Bauablauf ist in einem Bauzeitenplan als Balkenplan mit allen erforderlichen Ein- zelgewerken unter Zugrundelegung der vom AG genannten Termine und abgestimmt auf die Ab- schnitte des Leistungsverzeichnisses darzustellen und spätestens 10 Arbeitstage nach Auf- tragserteilung dem AG zur Genehmigung vorzulegen.

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Dabei sind die Abhängigkeiten der einzelnen Vorgänge voneinander und der kritische Weg dar- zustellen. Es sind zusätzlich die verschiedenen Schnittstellen darzustellen, wie Prüfingenieur, In- genieurbüros, Genehmigungsbehörde u.a. Der Bauzeitenplan ist in Papierform als Balkenplan abgestimmt auf den Bauablauf und die vom AG vorgegebenen Termine anzugeben und muss für jeden Vorgang mindestens folgende Anga- ben enthalten:

• Ifd. Nr. • Vorgangsbezeichnung • Dauer, Anfang, Ende, Vorgänger des Vorganges • Nachfolger des Vorganges. Des Weiteren ist für jeden Vorgang die Art der Verknüpfungen (Vorgangsbezeichnung) zu ande- ren Vorgängen anzugeben. Die Aktualisierung des Bauzeitenplanes mit Soll- und Ist-Vergleich und Fortschreibung des Zeich- nungsverzeichnisses ist nach vorgenannter Zustimmung monatlich unter Absprache mit dem AG vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Fristen zur Aktualisierung behält sich der AG vor, diese zu Lasten des AN kurzfristig an ein Ingenieurbüro zu vergeben. Der genehmigte Bauzeitenplan des AN wird Vertragsbestandteil. Der Bauzeitenplan ist während der Baumaßnahme fortzuschreiben. Die Aktualisierung des Bau- zeitenplanes mit Soll- und Ist-Vergleich und Fortschreibung des Zeichnungsverzeichnisses ist monatlich unter Absprache mit dem AG vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Fristen zur Aktu- alisierung behält sich der AG vor, diese zu Lasten des AN kurzfristig an ein Ingenieurbüro zu vergeben.

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