AzB-HB Februar 24.pdf

Straßenbauarbeiten mit Asphaltfahrbahn, Bord- und Rinnenanlage sowie Gewässerdurchlass

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Amt für Straßen und Verkehr, 28195 Bremen

Anlage zur Baubeschreibung (AzB-HB Feb 24)

für die Ausführung von Straßenbauarbeiten

im Bereich der Freien Hansestadt Bremen

Ausgabe Februar 2024

Die Anlage zur Baubeschreibung ist darauf abgestellt, dass die Baubeschrei- bung zu den einzelnen Bauverträgen der Gliederungsvorlage des HVA B-StB Ausgabe August 2019, Abschnitt 1.4 Nr. (10) bis (16), entspricht, da sich die folgenden Regelungen direkt auf die entsprechenden Abschnitte der Baube- schreibung beziehen.

Muss aufgrund besonderer örtlicher Randbedingungen ausnahmsweise von den AzB-HB Feb 24 abgewichen werden, ist in der baumaßnahmenbezoge- nen Baubeschreibung auf diese Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Die Anhänge 1 und 2 der AzB-HB Feb 24 sind Planungsrichtlinien und be- rücksichtigen im Einklang mit den RStO 12 die regionalen Besonderheiten beim Straßenoberbau in Bremen. Sie richten sich in erster Linie an den Pla- ner einer Baumaßnahme. Die in den Anhängen 1 und 2 der AzB-HB Feb 24 enthaltenen Angaben sind sachgerecht in die Leistungsbeschreibung auf- zunehmen. Erst dann werden sie Vertragsbestandteil. Die Anhänge 1 und 2 dienen auch der schnellen Übersicht über die in Bremen üblichen Asphalt- und Pflasterbauweisen.

Inhaltsübersicht Seite

zu 1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ............................................................................... 4 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ...................................................... 5

zu 2. Angaben zur Baustelle ....................................................................... 5 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ............................................................. 5 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ............................ 5 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ................................................................................... 6 2.5.2 Lagerplätze ..................................................................................................... 6

zu 3. Angaben zur Ausführung ................................................................... 6 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ............................................................... 6

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Ausgabe Februar 2024

Seite 3.2 Baumschutz auf Baustellen .............................................................................. 6 3.5 Stoffe, Bauteile ................................................................................................. 6 3.5.1 Gesteinskörnungen ......................................................................................... 7 3.5.2 Bindemittel ...................................................................................................... 7 3.5.2.1 Bitumenhaltige Bindemittel .................................................................. 7 3.5.2.2 Zusätze ............................................................................................... 7 3.5.3 Schichten aus frostunempfindlichem Material / Frostschutzschichten ............. 8 3.5.4 Schottertragschichten ..................................................................................... 8 3.5.5 Asphaltbefestigungen ..................................................................................... 8 3.5.5.1 Asphalttragschichten ......................................................................... 10 3.5.5.2 Asphaltbinderschichten ..................................................................... 10 3.5.5.3 Asphaltdeckschichten ....................................................................... 12 3.5.7 Pflasterbefestigungen ................................................................................... 15 3.5.7.1 Pflasterbettung .................................................................................. 15 3.5.7.2 Bordsteine aus Beton, Pflastersteine aus Beton, Platten aus Beton .. 15 3.5.7.3 Bordsteine aus Naturstein, Pflastersteine aus Naturstein, Platten aus Naturstein ................................................................................... 16 3.5.7.4 Pflasterziegel .................................................................................... 17 3.5.7.5 Fugenmaterial ohne Bindemittel ........................................................ 17 3.5.7.6 Fugenverguss von Pflasterbefestigungen ......................................... 18 3.5.8 Entwässerungsrinnen/ Einfassungen ............................................................ 18 3.5.9 Entwässerungsrohre ..................................................................................... 18 3.5.9.1 Steinzeugrohre .................................................................................. 18 3.5.9.2 Kunststoffrohre .................................................................................. 18 3.5.10 Straßenabläufe ............................................................................................. 18 3.5.10.1 Straßensinkkästen aus Beton (Bremer Modell) ............................... 18 3.5.10.2 Rostenkästen aus Grauguss (Bremer Modell) ................................. 19 3.5.11 Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe ...................................................... 19 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ................................................... 19 3.12 Prüfungen und Nachweise ............................................................................. 20 3.12.1 Eignungsnachweise ...................................................................................... 20 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen ..................................................................... 22 3.12.3 Kontrollprüfungen ......................................................................................... 23

zu 4. Ausführungsunterlagen ................................................................... 25 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und gegebenen- falls fortzuschreibende Ausführungsunterlagen .............................................. 25

zu 5. Zusätzliche Technische und sonstige Technische Vertragsbedingungen ....................................................................... 26 5.1 Geltende ZTV ................................................................................................. 26

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Seite 5.2 Geltende Änderungen und Ergänzungen der ZTV ......................................... 26 5.3 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche Hinweise ......................................................................................................... 27 5.4 Zu beachtende Merkblätter ............................................................................ 29

Anhänge

Anhang 1 R BA-HB 24 31

Anhang 2 R PF-HB 21 32

Anhang 3 Richtzeichnungen Straßenabläufe (Bremer Modell) 34

Anhang 4 Baustellenerlass des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr 38

Anhang 5 Baumschutz auf Baustellen, Baumschutzauflagen 44

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Anlage zur Baubeschreibung (AzB-HB Feb 24)

für die Ausführung von Straßenbauarbeiten

im Bereich der Freien Hansestadt Bremen

Ausgabe Februar 2024

zu 1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Straßenbau

  • Art und Umfang

keine zusätzlichen Regelungen

  • Ausführung

Sofern bei Ausführung der Arbeiten quarzhaltige Stäube entstehen, wird auf die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt auch für sämtliche Nachunternehmer und Lieferanten. Ansonsten wird auch auf den Anhang 4 ver- wiesen.

Die frostsichere Gesamtdicke und die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Tragschich- ten ohne Bindemittel von Verkehrsflächenbefestigungen der Belastungsklassen Bk0,3 bis Bk32 sowie für Rad- und Gehwege ist in den R BA-HB 24 (Anhang 1) und den R PF-HB 21 (Anhang 2) festgelegt.

Oberhalb der Schicht aus frostunempfindlichem Material ist eine Schottertragschicht in ei- ner Dicke nach den R BA-HB 24 (Anhang 1) und den R PF-HB 21 (Anhang 2) herzustellen. Die fertigen Schichten müssen die dort genannten Anforderungen erfüllen.

Für die Art und die Dicke der herzustellenden Asphaltschichten gelten die Angaben in den R BA-HB 24 (Anhang 1) als Anforderungen, sofern nichts anderes beschrieben ist.

Bei der Herstellung von Asphaltschichten ist zur Vermeidung von Längsnähten das As- phaltmischgut grundsätzlich in voller Straßenbreite einzubauen. Ein gestaffelter Einbau mit mehreren Straßenfertigern ist möglich. Anschlüsse an vorhandene Fahrbahnen sind in Straßenfertigerbreite herzustellen.

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Spätestens 14 Tage vor Beginn der Asphaltarbeiten ist vom Auftragnehmer dem Auftrag- geber ein detailliertes und leicht nachvollziehbares Einbaukonzept zur Kenntnis vorzule- gen. Das Einbaukonzept muss alle wichtigen Angaben zur Ausführung der einzelnen Schichten, Ausbildung von Nähten und Anschlüssen sowie den geplanten Geräteeinsatz enthalten.

Auf gefräster Unterlage (abgefräste Asphaltbinder- und/oder Asphaltdeckschicht) dürfen Unebenheiten in Längs- und Querrichtung innerhalb einer 4 m langen Messlatte den Grenzwert von 6 mm nicht überschreiten. Dieses gilt für alle Arten von Verkehrsflächen.

Sämtliche bauliche Randbedingungen einschließlich hierbei zu berücksichtigender mögli- cher Erschwernisse ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung einschließlich eventuell zugehöriger Pläne. Einfassungen des seitlichen Randes einer Asphaltbefestigung gelten hierbei nicht als Erschwernis.

Sämtliche Erschwernisse, die sich aus den baulichen Randbedingungen ergeben (hierzu- gehören gegebenenfalls auch Besonderheiten bei Einfassungen), sind, sofern hierfür im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen vorgesehen sind, in die entsprechen- den Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Sofern Nebenangebote zugelassen sind, gelten als Mindestanforderungen für Nebenan- gebote die in der Baubeschreibung und in der Anlage zur Baubeschreibung aufgeführten Bedingungen und Technischen Regelwerke.

Nebenangebote mit RC-Gemischen für Schottertragschichten sind nicht zugelassen.

Nebenangebote mit Gemischen aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen für Schot- tertragschichten sind nicht zugelassen.

zu 2. Angaben zur Baustelle

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Bei öffentlichen Verkehrswegen, die für Verkehrsumleitungen benutzt werden, ist Einver- nehmen mit dem Straßenbaulastträger und der Straßenverkehrsbehörde herzustellen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Beschaffung von Wasser sowie die Möglichkeit des Stromanschlusses und die Ent- sorgung von Abwasser ist Angelegenheit des Auftragnehmers.

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2.5 Lager- und Arbeitsplätze

2.5.2 Lagerplätze

Soweit in der Baubeschreibung keine weiteren Angaben gemacht werden, stehen Lager- und Arbeitsplätze nur im Bereich des Baufeldes zur Verfügung. Es ist Sache des Auftrag- nehmers, darüber hinaus für die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze zu sorgen.

Von sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom Auftragnehmer dem Auftrag- geber am Schluss der Baumaßnahme unaufgefordert Freistellungserklärungen der Eigen- tümer oder Pächter vorzulegen.

zu 3. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Bestimmungen der Straßengesetze, der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Ver- waltungsvorschrift zur StVO, die ZTV-SA 97/01, die RSA 21 und das M VAS 99 sind zu beachten.

3.2 Baumschutz auf Baustellen

Die Auflagen und Hinweise des Anhangs 5 sind zu beachten.

3.5 Stoffe, Bauteile

Straßenbau

Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien (z.B. Eignungsprüfungszeugnisse, Eignungsnachweise, Zulassungen usw.), insbesondere der Erdbaustoffe, hat der Auftragnehmer spätestens 4 Wochen vor Einbau der Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Sämtliche auszubauende Stoffe wie Asphaltschichten und Schichten ohne Bindemittel so- wie hydraulisch gebundene Schichten, Abbruch von Bauwerken, Durchlässen, Rohrleitun- gen, Befestigungen aus Gräben, Böschungsrinnen aus Beton- und Natursteinmaterial sind einer Verwertung zuzuführen.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind Wiegekarten, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Rechnungen usw. vom Liefermaterial des Auftragnehmers den Vertretern des Auftragge- bers auszuhändigen. Sämtliche gelieferten Baustoffe sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch einen Soll-Ist-Vergleich durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Sämtliche Wiegungen sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert ver- gütet.

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3.5.1 Gesteinskörnungen

Die im Oberbau vorgesehenen Gesteinskörnungen müssen den TL Gestein-StB 04/18 ent- sprechen.

Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB 20 entspre- chen und nach den TL G SoB-StB 20 güteüberwacht sein.

RC-Gemische in Schichten ohne Bindemittel dürfen nur bei der Herstellung von Proviso- rien verwendet werden.

Bei der Verwendung von RC-Gemischen in Schichten ohne Bindemittel ist zusätzlich die Umweltverträglichkeit nachzuweisen.

Für Schichten ohne Bindemittel sind neben den Eignungsnachweisen nach den ZTV SoB- StB 20, Abschnitt 3.2 auch die gültigen Fremdüberwachungszeugnisse nach den TL G SoB-StB 20 vorzulegen.

3.5.2 Bindemittel

3.5.2.1 Bitumenhaltige Bindemittel

Bei den Asphaltschichten sind Viskositätsveränderte Polymermodifizierte Bitumen PmB 10/25 VL, PmB 25/45 VL, Viskositätsveränderte Straßenbaubitumen 50/80 VL (As- phaltdeck- und Asphaltbinderschicht) sowie Straßenbaubitumen 30/45 und 50/70 als re- sultierende Bindemittel zu verwenden.

Für die Bindemittel im Asphalt werden bei Bedarf im Rahmen der Kontrollprüfung eine Identitätsprüfung mit Nachweis aller geforderten Prüfergebnisse der Eignungsprüfung zwi- schen Tank- und Asphaltmischanlage unter Beachtung von DIN EN 58 durchgeführt.

Die Elastische Rückstellung nach DIN EN 13398 "Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel

  • Bestimmung der elastischen Rückstellung von modifizierten Bitumen" am frischen sowie am thermisch beanspruchten Viskositätsveränderten Polymermodifizierten Bitumen PmB 10/25 VL und PmB 25/45 VL ist bei einer Fadenlänge von 10 cm zu bestimmen.

3.5.2.2 Zusätze

Bei Verwendung stabilisierender Zusätze zum Bindemittel sind die Hinweise des Herstel- lers zu beachten.

Die Zusätze müssen homogen angeliefert werden und dürfen ihre Homogenität auch bei ihrer Handhabung und Lagerung nicht verlieren. Eine trockene Lagerung ist sicherzustel- len.

Viskositätsverändernde Zusätze als Verarbeitungshilfe dürfen bei der Asphaltherstellung nur als Bestandteil des fertigen Bindemittels gemäß den TL VBit-StB 22 verwendet wer- den.

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Bei der Rückgewinnung von mit viskositätsverändernden Zusätzen hergestellten Binde- mitteln aus Asphalt ist es erforderlich, bei der Kaltextraktion Trichloräthylen als Lösemittel zu verwenden. Dies gilt dann sowohl für Untersuchungen im Rahmen der Eigenüberwa- chung, bei Kontrollprüfungen als auch bei Schiedsuntersuchungen. Die zu untersuchende Probe ist dabei vorweg einzuweichen. Bei einer Extraktionszeit von 90 Minuten sowie einer Trocknungszeit von 20 Minuten ist eine vollständige Rückgewinnung der im Extraktions- mittel schwerer löslichen viskositätsverändernden Zusätze sichergestellt.

3.5.3 Schichten aus frostunempfindlichem Material / Frostschutzschichten

Schichten aus frostunempfindlichem Material oder Frostschutzschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 20, Tabelle 1, Kategorie UF entsprechen. Der Feinanteil kleiner 0,063 mm darf jedoch in der 3 fertigen Schicht 5 M.-% nicht überschreiten.

Sofern Boden zur Auffüllung gleichzeitig zur Herstellung von Schichten aus frostunemp- findlichem Material verwendet werden soll, muss dieser die Anforderungen der TL SoB- StB 20 erfüllen und einer Güteüberwachung nach TL G SoB-StB 20 unterliegen.

3.5.4 Schottertragschichten

Schottertragschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 20 entsprechen. Bei Schottertragschichten zwischen Einfassungen muss der Verdichtungsgrad mindestens D = 100 % betragen. pr

Baustoffgemische für Schottertragschichten müssen vollständig aus natürlichen gebroche- nen Gesteinskörnungen bestehen und einen Schlagzertrümmerungswert der Kategorie SZ 18 erfüllen. Die groben Gesteinskörnungen müssen die Kategorie C 100/0 und die Liefer- körnungen 0/2 müssen die Kategorie Ecs 35 = 100 % erfüllen.

Die obere Lage des Baustoffgemisches für Schottertragschichten ist mit einem Fertiger einzubauen. Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlrei- chen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Straßenfertiger eingebaut werden.

3.5.5 Asphaltbefestigungen

Allgemeines

Die Transportentfernung für Walzasphaltmischgut darf vom Asphaltmischwerk bis zur Ein- baustelle höchstens 75 km betragen.

Asphaltschichten müssen die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB 07/13 erfüllen und die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes muss den TL Asphalt-StB 07/13 entsprechen, sofern nachfolgend nicht anderes geregelt ist.

Für den Aufbau und die zu verwendenden Baustoffe zur Herstellung von Asphaltschichten gelten die Angaben in den R BA-HB 24 (Anhang 1) als bauvertragliche Anforderungen.

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Ab einer Einbaufläche je Schicht von 3.000 m² und bei besonderen Einbausituationen ist das Asphaltmischgut für die einzelnen Asphaltschichten mit Beschickerfahrzeugen vor dem Straßenfertiger einzubauen.

Temperaturabsenkung

Die Asphaltmischgutherstellung und der Einbau der der Asphaltschichten erfolgt tempera- turabgesenkt. Um trotz der geringeren Einbautemperatur die erforderliche Verdichtung zu erreichen, sind für das Asphaltmischgut für Asphaltbinderschichten und Asphaltdeck- schichten viskositätsveränderte Bindemittel zu verwenden. Bei der Herstellung von As- phalttragschichtmischgut können falls erforderlich auch Zusätze nach Wahl des Auftrag- nehmers oder das Schaumbitumenverfahren angewendet werden. Dies ist dann im Eig- nungsnachweis anzugeben.

Die Einbautemperatur des Asphaltmischguts muss folgende Grenzwerte einhalten:

  • 130 °C bis 150 °C bei Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphaltbinder- schichten und Asphalttragdeckschichten,
  • 140 °C bis 155 °C bei Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten,
  • 200 °C bis 230 °C bei Gussasphalt.

Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um gegebenenfalls auftretende Temperaturverluste bis zur Verar- beitung zu berücksichtigen.

Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Straßenfertigers bzw. des Beschickers.

Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen des Rührwerkskessels.

Die Temperatur des Asphaltmischguts ist während des Einbaus zu messen und zu doku- mentieren. Die Dokumentation ist täglich der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben.

Asphaltmischguttransport

Die Anlieferung des Asphaltmischguts zur Baustelle hat mit thermoisolierten Transport- fahrzeugen zu erfolgen.

Die für den Asphaltmischguttransport verwendeten Fahrzeuge müssen folgende Anforde- rungen erfüllen:

  • thermoisolierte Transportmulde (Dämmung aller Seitenflächen inkl. Stirn- und Rück- wand, der Muldenboden kann für Bestandsfahrzeuge auch ungedämmt belassen wer- den),
  • thermoisolierte Abdeckeinrichtung (z.B. Silikon-/Polyurethan-Basis oder gleichwertig) und
  • kalibrierte Temperaturmesseinrichtung (Einbaugeräte oder transportable Messeinrich- tung wie beispielsweise Einstechthermometer sind möglich), die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperaturen in den vier Eckpunkten der Transportmulde vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht.

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Um eine ausreichende Thermoisolierung der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand-/Bodenaufbau (bei nachträglich thermoisolierten Bestandsfahrzeugen nur der Wandaufbau) inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlass- widerstand (R-Wert) ≥1,65 m²K/W (bei 20°C) aufweisen. Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200°C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands ist auf geeignete Weise zu erbringen (z. B. durch Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis). Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angese- hen, wenn durch die Zuführung von zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste aufgrund des Einsatzes eines Wand-/ und Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswi- derstand < 1,65 m²K/W kompensiert werden. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzer- tifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.

Die Temperatur zum Zeitpunkt des Entladens darf den unteren Temperaturgrenzwert nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 5 nicht unterschreiten. Die Asphaltmischguttempera- turen sind bei jedem Entladevorgang zu messen und in tabellarischer Form (Fahrzeug- kennzeichen, Entladezeitpunkt, Temperaturmesswerte) übersichtlich darzustellen und zu- sammen mit dem Lieferschein dem AG zu übergeben. Bei Unterschreitung der geforderten Mindesttemperaturen darf eine Übergabe in den Beschicker/Straßenfertiger nicht erfolgen.

3.5.5.1 Asphalttragschichten

Asphalttragschichten müssen den ZTV Asphalt-StB 07/13 und die zugehörigen Baustoffe sowie das Asphaltmischgut den TL Asphalt-StB 07/13 entsprechen.

Der Mindestbindemittelgehalt muss 4,1 M.-% betragen.

3.5.5.2 Asphaltbinderschichten Asphaltbinderschichten müssen den ZTV Asphalt-StB 07/13 und die zugehörigen Bau- stoffe sowie das Asphaltmischgut den TL Asphalt-StB 07/13 entsprechen.

Die Herkunft und Sorte des Bindemittels und der Gesteinskörnungen müssen für das Bau- vorhaben gleich bleiben.

Asphaltbinder AC 22 B S HB

Asphaltbinderschichten aus Asphaltbinder AC 22 B S HB müssen im Rahmen der Eig- nungsnachweise zusätzlich zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 und den TL Asphalt-StB 07/13 folgende einengende und ergänzende Anforderungen nach Tabelle 2 erfüllen:

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Tabelle 1: Anforderungen an den Asphaltbinder AC 22 B S HB

Bezeichnung EinheitAC 22 B S HB
Baustoffe Gesteinskörnungen (Lieferkörnung) Anteil gebrochener Kornoberflächen Widerstand gegen Zertrümmerung Mindestanteil feiner Gesteinskörnung mit E 35 M.-% CS Bindemittel, Art und Sorte Zusammensetzung Asphaltmischgut Gesteinskörnungsgemisch Siebdurchgang bei 31,5 mm M.-% 22,4 mm M.-% 16 mm M.-% 11,2 mm M.-% 2 mm M.-% 0,125 mm M.-% 0,063 mm M.-% Mindest-Bindemittelgehalt M.-% Asphaltmischgut minimaler Hohlraumgehalt MPK Vol.-% maximaler Hohlraumgehalt MPK Vol.-% Bindemittelvolumen Vol.-% Hohlraumausfüllungsgrad % Beständigkeit gegen bleibende Verformung (Druck-Schwellversuch 10-4 ‰/n nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1)C ,C ,C 100/0 95/1 90/1 SZ /LA 18 20 100 PmB 10/25 VL 100 90 bis 100 75 bis 85 60 bis 70 25 bis 33 6 bis 12 5 bis 8 4,4 3,0 4,0 ist anzugeben ist anzugeben ≤ 5,5 bei 50 °C ist anzugeben bei 65 °C

Asphaltbinder AC 16 B S HB

Asphaltbinderschichten aus Asphaltbinder AC 16 B S HB müssen im Rahmen der Eig- nungsnachweise zusätzlich zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 und den TL Asphalt-StB 07/13 folgende einengende und ergänzende Anforderungen nach Tabelle 3 erfüllen:

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Tabelle 2: Anforderungen an den Asphaltbinder AC 16 B S HB

Bezeichnung EinheitAC 16 B S HB
Baustoffe Gesteinskörnungen (Lieferkörnung) Anteil gebrochener Kornoberflächen Widerstand gegen Zertrümmerung Mindestanteil feiner Gesteinskörnung mit E 35 M.-% CS Bindemittel, Art und Sorte Zusammensetzung Asphaltmischgut Gesteinskörnungsgemisch Siebdurchgang bei 22,4 mm M.-% 16 mm M.-% 11,2 mm M.-% 8,0 mm M.-% 2 mm M.-% 0,125 mm M.-% 0,063 mm M.-% Mindest-Bindemittelgehalt M.-% Asphaltmischgut minimaler Hohlraumgehalt MPK Vol.-% maximaler Hohlraumgehalt MPK Vol.-% Bindemittelvolumen Vol.-% Hohlraumausfüllungsgrad % Beständigkeit gegen bleibende Verformung (Druck-Schwellversuch 10-4 ‰/n nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1)C ,C ,C 100/0 95/1 90/1 SZ /LA 18 20 100 PmB 10/25 VL 100 90 bis 100 70 bis 85 60 bis 70 27 bis 35 6 bis 12 5 bis 8 4,6 3,0 4,0 ist anzugeben ist anzugeben ≤ 5,5 bei 50 °C ist anzugeben bei 65 °C

3.5.5.3 Asphaltdeckschichten Die Herkunft und Sorte des Bindemittels, der Gesteinskörnungen und der Bindemittelträger müssen für das Bauvorhaben gleich bleiben.

Splittreicher Asphaltbeton AC 11 D SP

Bei Verkehrsflächen ab der Belastungsklasse Bk3,2, besteht die Asphaltdeckschicht aus Splittreichem Asphaltbeton AC 11 D SP, der über ein Gesteinskörnungsgemisch mit ab- gestufter Korngrößenverteilung mit einem erhöhten Anteil an Gesteinskörnungen größer 2 mm und polymermodifiziertem Bitumen sowie gegebenenfalls Zusätzen als Bindemittelträ- ger verfügt. Asphaltdeckschichten aus Splittreichem Asphaltbeton AC 11 D SP müssen im Rahmen der Eignungsnachweise nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 und dem AP AC D SP folgende ergänzende Anforderungen gemäß Tabelle 4 erfüllen:

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Tabelle 3: Anforderungen an Splittreichen Asphaltbeton AC 11 D SP

Bezeichnung EinheitAC 11 D SP
Baustoffe Gesteinskörnungen (Lieferkörnung) Anteil gebrochener Kornoberflächen Widerstand gegen Zertrümmerung Widerstand gegen Polieren Mindestanteil feiner Gesteinskörnung mit E 35 M.-% CS Bindemittel, Art und Sorte Zusammensetzung Asphaltmischgut Gesteinskörnungsgemisch Siebdurchgang bei 16,0 mm M.-% 11,2 mm M.-% 8,0 mm M.-% 5,6 mm M.-% 2 mm M.-% 0,125 mm M.-% 0,063 mm M.-% Mindest-Bindemittelgehalt M.-% Bindemittelträger M.-% Asphaltmischgut Marshall-Probekörper Hohlraumgehalt Vol.-% Bindemittelvolumen Vol.-% Hohlraumausfüllungsgrad % Beständigkeit gegen bleibende Verformung (Druck-Schwellversuch 10-4 ‰/n nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1) 10-4 ‰/nC 100/0 SZ /LA 18 20 PSV (51) angegeben 100 PmB 10/25 VL1) PmB 25/45 VL 100 90 bis 100 70 bis 80 50 bis 60 35 bis 40 9 bis 15 6 bis 10 6,0 ist anzugeben 2,5 bis 3,5 ≥ 13,5 ist anzugeben ≤ 2,9 bei 50 °C1) ≤ 5,5 bei 65 °C1)

Erläuterung: 1) nur bei Bk32 und bei Busverkehrsflächen

Gussasphalt

Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt MA 11 S, MA 8 S müssen im Rahmen des Eig- nungsnachweises zusätzlich zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 und den TL Asphalt-StB 07/13 folgende einengende und ergänzende Anforderungen erfüllen:

Siebdurchgang bei 2 mm 50,0 bis 55,0 M.-%,

Statische Eindringtiefe am Würfel bei 65 °C höchstens 3,0 mm.

Auf Brückenbauwerken und den zugehörigen Brückenvorfeldbereichen muss bei Asphalt- deckschichten aus Gussasphalt das Abstreumaterial aus natürlichem Aufhellungsgestein bestehen.

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Abstumpfungsmaßnahmen bei Walzasphaltdeckschichten

Als Abstreumaterial ist die Lieferkörnung 1/3 mit einer Abstreumenge von 1,0 kg/m² zu verwenden. Sie ist gleichmäßig aufzubringen und statisch einzudrücken.

Schichtenverbund

Zur Erzielung eines guten und dauerhaften Verbundes zwischen den einzelnen Asphaltla- gen und –schichten ist die Unterlage zu reinigen und in den Belastungsklassen Bk0,3 bis Bk32 sowie bei Rad- und Gehwegen mit einer Polymermodifizierten Bitumenemulsion C60BP4-S nach den TL BE-StB 15 mit einem Rampenspritzgerät anzusprühen.

Für die Dosierung der Polymermodifizierten Bitumenemulsion mit Ausnahme von gefräs- ten Unterlagen gelten die ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 7.

Auf gefrästen Unterlagen hat zunächst eine Reinigung mit Hochdruckwasser zu erfolgen. Das Ansprühen von gefrästen Unterlagen hat dabei stets in einer Ansprühmenge von 500 g/m² zu erfolgen. Hierfür ist im Leistungsverzeichnis jeweils eine gesonderte Ord- nungszahl angeordnet.

Nähte und Anschlüsse

Nähte und Anschlüsse in Asphalttragschichten, Asphaltbinderschichten und Asphaltdeck- schichten bzw. die gegebenenfalls durch die Einbauverhältnisse bedingten Nähte wie z. B. halbseitigem Fertigen der Fahrbahn, sind nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 mit äußerster Sorgfalt auszuführen. Die Nahtbehandlung ist mit einem heißen Polymermodifiziertem Bi- tumen 25/55-55 A auszuführen.

Vor Bordsteinen oder anderen Begrenzungen der Fahrbahn aus Beton (z.B. Leitwände) sind die Anschlüsse von Asphaltdeckschichten als Fuge mit einer heiß verarbeitbaren Fu- genmasse Typ N1 in einer Tiefe von 30 mm und einer Breite von 12 mm auszuführen.

Vor Entwässerungsrinnen ist eine gesonderte Fugenausbildung bei Asphaltdeckschichten aus Walzasphalt nicht erforderlich.

Bei Asphaltdeckschichten in der Belastungsklasse Bk32 sind Nähte und Anschlüsse als Fuge mit einer heiß verarbeitbaren Fugenmasse Typ N2 in einer von Tiefe von 30 mm und einer Breite von 12 mm auszuführen.

Vor Einbau der Asphaltschichten müssen alle Vorarbeiten, wie z. B. Anschlüsse fräsen, Ansprühen der Unterlage und Fugenreinigung beendet sein.

Randausbildung

Die Flankenflächen an den höher liegenden Rändern der Schichten sind vollständig mit Polymermodifiziertem Heißbitumen 25/55-55 A abzudichten.

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Ausgabe Februar 2024

3.5.7 Pflasterbefestigungen

Es gelten die ZTV Pflaster-StB 20 und die TL Pflaster-StB 06/15 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Für den Aufbau und die zu verwendenden Baustoffe zur Herstellung von Pflasterdecken aus Beton- und Natursteinen gelten die Angaben in den R PF-HB 21 (Anlage 2) als bau- vertragliche Anforderungen.

Für die Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen darf ausschließ- lich Transportbeton verwendet werden.

Anschlüsse im Bereich von Abstellflächen, zwischen Pflasterdecken und Einfassungen mit Bordsteinen mit den Abmessungen 12/15-30 cm sind als Fuge mit heiß verarbeitbarer Fu- genmasse Typ N1 auszubilden.

Bei Anschlüssen dürfen zugearbeitete Pflastersteine bzw. Platten nicht verwendet werden, wenn die verbleibende kürze Seite nicht mindestens der Hälfte der größten Kantenlänge des unbearbeiteten Steines oder der unbearbeiteten Platte entspricht.

Das Zuarbeiten hat ausschließlich durch Nassschnitt zu erfolgen.

3.5.7.1 Pflasterbettung

Für Verkehrsflächen sowie Rad- und Gehwege darf nur Bettungsmaterial verwendet wer- den, dessen Fließkoeffizient der Kategorie E 35 nach den TL Pflaster-StB 06/15, Ab- CS schnitt 3.2.5 entspricht.

Ergänzend zu den ZTV Pflaster-StB 20 ist die Filterstabilität zwischen Bettungsmaterial und der darunter liegenden ungebundenen Tragschicht auch im Eignungsnachweis vom Auftragnehmer nachzuweisen. Es gelten die Anforderungen der ZTV Pflaster-StB 20, Ab- schnitt 2.3.1.

3.5.7.2 Bordsteine aus Beton, Pflastersteine aus Beton, Platten aus Beton

Nachweise der Konformität und Übereinstimmungskriterien nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 der entsprechenden DIN EN Normen sind spätestens 4 Wochen vor Ausführung vor- zulegen.

Bordsteine aus Beton mit Abmessungen nach DIN 483 müssen den höchsten Anforde- rungsklassen der DIN EN 1340, Abschnitt 5.3 entsprechen.

Bordstein aus Beton H 15 x 30, zweischichtig Der Vorsatzbeton ist nach DIN 483, Ausgabe 10/2005, Abschnitt 4.2 herzustellen. Er muss jedoch aber an jeder Stelle der Tritt- und Anlauffläche mindestens 15 mm dick und mit dem Kernbeton untrennbar verbunden sein.

Pflastersteine aus Beton 25 x 25 x 10 cm nach DIN EN 1338 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen. 02/24 Seite 15 von 46

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Pflastersteine aus Beton müssen den höchsten Anforderungsklassen der DIN EN 1338, Abschnitte 5.2 und 5.3 entsprechen.

Der Vorsatzbeton muss mindestens 15 mm dick sein und ist nicht abzufasen.

Folgende Sieblinie ist einzuhalten:

Feine Gesteinskörnung mit Fließkoeffizient kleiner Kategorie E angegeben (35) (gewaschener Natursand) 18,5 M.-% CS Lieferkörnung 2/5 aus Gesteinsart Alpine-Moräne 39,5 M.-% Lieferkörnung 1/3 aus Taunusquarzit oder gleichwertig 42,0 M.-%

Pflastersteine aus Beton 21 x 10,5 cm, 8 und 10 cm dick, verschiedenfarbig, sowie Pflastersteine aus Beton 25 x 12 x 10 cm, klinkerrot

Es dürfen nur einschichtige Pflastersteine aus Beton geliefert und eingebaut werden (ohne Vorsatz und ohne Feinschicht). Die Oberfläche der Pflastersteine aus Beton muss ge- schlossen und ohne Fase sein.

Farbige Pflastersteine aus Beton müssen bezüglich ihrer Färbung den dem Auftraggeber vorzulegenden Probesteinen bzw. bereits verlegten Betonsteinen entsprechen sowie voll- ständig durchgefärbt sein. Bei den Sollhöhen, Sollbreiten und der Druckfestigkeit gelten die gleichen Anforderungen wie für Betonpflastersteine 25 x 25 x 10 cm.

Platten aus Beton, zweischichtig ohne Fase nach DIN EN 1339

Platten aus Beton müssen den höchsten Anforderungsklassen der DIN EN 1339, Ab- schnitte 5.2 und 5.3 entsprechen.

Abweichend von DIN EN 1339 muss die Biegezugfestigkeit mindestens 6,0 N/mm² bei 7 cm dicken Platten aus Beton bzw. 6,5 N/mm² bei 10 cm dicken Platten aus Beton betragen, Einzelwerte dürfen 5,5 N/mm² nicht unterschreiten.

Abmessungen 50 x 50 cm, 50 x 25 cm, 50 x 75 cm, jeweils 7 cm dick; 25 x 50 cm, 10 cm dick.

Der Vorsatzbeton muss mindestens 10 mm dick sein und ist nicht abzufasen.

Folgende Sieblinie ist einzuhalten:

Feine Gesteinskörnung mit Fließkoeffizient kleiner Kategorie E angegeben (35) (gewaschener Natursand) 18,5 M.-% CS Lieferkörnung 2/5 aus Gesteinsart Alpine-Moräne 39,5 M.-% Lieferkörnung 1/3 aus Taunusquarzit oder gleichwertig 42,0 M.-%

3.5.7.3 Bordsteine aus Naturstein, Pflastersteine aus Naturstein, Platten aus Naturstein

Folgende Anforderungen sind einzuhalten: 02/24 Seite 16 von 46

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Bordsteine aus Naturstein

Bordsteine aus Naturstein müssen den höchsten Anforderungsklassen der DIN EN 1343, Abschnitte 4.2 und 4.3 entsprechen.

Sonstige Anforderungen nach DIN EN 1343, Klasse 2 Abmessungen: 12/15/30, 12/30 Die Prüfzeugnisse der Referenzprüfungen nach der DIN EN 1343, Abschnitt 5.2 (Ein- gangs-Typprüfung) sind vorzulegen.

Platten aus Naturstein nach DIN EN 1341, Klasse 2

Die Biegezugfestigkeit muss mindestens 1/10 der materialspezifischen Druckfestigkeit be- tragen. Abweichungen von der Rechtwinkligkeit dürfen höchstens 2 mm betragen.

Platten aus Naturstein müssen den höchsten Anforderungsklassen der DIN EN 1341, Abschnitte 4.1 und 4.2 entsprechen.

Die Prüfzeugnisse der Referenzprüfungen nach der DIN EN 1341, Abschnitt 5.2 (Ein- gangs-Typprüfung) sind vorzulegen.

Pflastersteine aus Naturstein nach DIN EN 1342

Es dürfen nur Pflastersteine aus Naturstein mit der Kennzeichnung der DIN EN 1342, Klasse 2, T2 nach Tabelle 2 und Klasse 1, F1 nach Tabelle 4 verwendet werden.

Die Frost-Tausalzbeständigkeit ist mittels Prüfzeugnis nachzuweisen.

Die Prüfzeugnisse der Referenzprüfungen nach der DIN EN 1342, Abschnitt 5.2 (Ein- gangs-Typprüfung) sind vorzulegen.

3.5.7.4 Pflasterziegel

Pflasterziegel müssen den DIN 18503:2003-12 und den DIN EN 1344 entsprechen.

Pflasterziegel müssen den höchsten Anforderungsklassen der DIN EN 1344 entsprechen.

3.5.7.5 Fugenmaterial ohne Bindemittel

Es gelten die ZTV Pflaster-StB 20 und die TL Pflaster-StB 06/15.

Bei Verbundsteinpflaster, Pflasterklinker und Platten aus Beton ist ein Baustoffgemisch 0/2 als Fugenmaterial zu verwenden, bei dem der Durchgang auf dem Sieb 1 mm 40 bis 70 M.- % beträgt. Außerdem muss der Nachweis der Filterstabilität erbracht sein.

Ergänzend zu den ZTV Pflaster-StB 20 ist die Filterstabilität zwischen Fugenmaterial und dem darunter liegenden ungebunden Bettungsmaterial auch im Eignungsnachweis vom Auftragnehmer nachzuweisen. Es gelten die Anforderungen der ZTV Pflaster-StB 20, Ab- schnitt 2.3.2.

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3.5.7.6 Fugenverguss von Pflasterbefestigungen

Siehe DIN 18318, Abschnitt 3.2.3.

Es ist Pflasterfugenmasse nach den TL Fug-StB zu verwenden.

3.5.8 Entwässerungsrinnen/ Einfassungen

Bei Entwässerungsrinnen sind grundsätzlich im Abstand von 0,5 m links und rechts des Ablaufs Fugen anzuordnen. Zusätzlich ist bei einem Abstand von mehr als 12 m zwischen den Abläufen eine weitere Fuge mittig anzuordnen. Die Art der Fugenfüllung ist der ent- sprechenden Position im Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

Bei Entwässerungsrinnen und Einfassungen muss die Druckfestigkeit der Betonfunda- mente und Betonrückenstützen jedem Bohrkern mindestens 12 MPa betragen (Prüfalter 28 Tage).

Bei Bordsteinanlagen dürfen rückstellfähige Profile als Bewegungsfugen nicht verwendet werden, sofern dies im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich angegeben ist.

3.5.9 Entwässerungsrohre

3.5.9.1 Steinzeugrohre

Es dürfen nur Steinzeugrohre N nach DIN EN 295 mit Steckmuffe nach Verbindungssys- tem "F" verwendet werden, die RAL güteüberwacht oder durch ein anerkanntes Prüfinstitut geprüft sind.

3.5.9.2 Kunststoffrohre

Es dürfen nur Kunststoffrohre aus Polypropylen (PP) oder Polyethylen hoher Dichte (PE- HD) nach DIN EN 16961-1 mit Steckmuffenverbindungssystem und Lippendichtung ver- wendet werden.

3.5.10 Straßenabläufe

3.5.10.1 Straßenablaufkörper Kunststoff PP / PE

Straßenablaufkörper analog DIN 4052 aus Fertigteilen Kunststoff Polypropylen (PP) oder Polyethylen hoher Dichte (PE)

3.5.10.2 Aufsatz 300x500 aus Gusseisen

Klasse D 400* entsprechend DIN EN 124 02/24 Seite 18 von 46

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3.5.10.3 Straßensinkkästen aus Beton (Bremer Modell)

Ausführung: Nach Zeichnung des Auftraggebers nach Anhang 4. Anforderungen: Festigkeitsklasse C40/50, aus Luftporen bildendem Beton, Porengehalt ca. 3 bis 4 %. Ausführung ohne Risse und schalungsglatt. Wasserdichtigkeit ist zu garantieren.

3.5.10.4 Rostenkästen aus Grauguss (Bremer Modell)

Ausführung: Nach Zeichnung des Auftraggebers nach Anhang 4. Lieferung nach Angabe mit Auflagering für Geruchsverschluss nach Zeichnung und mit Laubfangeimer System „HM“ oder gleichwertig

Festigkeitsklasse: C 250

Kennzeichnung: Hersteller-, Prüf- bzw. Gütezeichen.

3.5.11 Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Stoffe und Bauteile für den Bereich Stadtge- meinde Bremen werden ab Lagerplatz Senator-Apelt-Straße 3-5, 28197 Bremen frei Lkw bereitgestellt. Transportkosten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Lieferscheine der durch den Auftragnehmer beigestellten Baustoffe sind dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter zur Gegenzeichnung vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten. Auf den Lieferscheinen muss das Herstellungsdatum der durch den Auftraggeber beige- stellten Baustoffe erkennbar sein oder die Baustoffe müssen so gekennzeichnet sein, dass das Herstellungsdatum erkennbar ist.

Der Nachweis der vertraglich vereinbarten Einbaudicke der Asphaltschichten ist bei an- baufreien Befestigungen durch ein elektromagnetisches Dickenmessverfahren zu führen. Bei angebauten Befestigungen erfolgt der Nachweis über die Einbaumenge nach den An- gaben in den R BA-HB 24.

Bei der Messung der Einbaudicken von Asphaltschichten sind die Formblätter der TP D- StB 12 zu verwenden.

Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicke benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, einschließlich Liefern und Kleben der Folien, auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht ge- sondert vergütet.

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Der Auftragnehmer hat Bohrlöcher infolge von Entnahmestellen für Kontrollprüfungen so- fort zu verfüllen.

Bei festgestelltem Mindereinbau werden bei der Abrechnung die in der Tabelle 3 aufge- führten gemittelten Massenumrechnungsfaktoren zugrunde gelegt:

Tabelle 4: Massenumrechnungsfaktoren für Baustoffe und Baustoffgemische

Bezeichnunglose Masse [t/m³]feste Masse [t/m³]
1 m³ Baustoff oder Baustoffgemisch für Frostschutzschichten1,31,7
1 m³ Bettungsmaterial für Pflasterdecken und Plattenbeläge 0/41,51,9
1 m³ Bettungsmaterial für Pflasterdecken und Plattenbeläge 0/81,82,1
1 m³ grobe Gesteinskörnungen als Zu- schlagstoff für Beton1,82,2
1 m³ Verfestigung mit Zement1,72,0
1 m³ Baustoffgemisch für Schottertrag- schichten1,82,2
Bei Wagenaufmaß gilt ein Auflockerungs- faktor von 0,8__________

3.12 Prüfungen und Nachweise

Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe Technische Lieferverträge, Eig- nungsprüfungen und/oder Eignungsbeurteilungen/ -nachweise sowie Zulassungsbe- scheide erforderlich sind, sind diese rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der ersten Ver- wendung des Baustoffes, dem Auftraggeber einzureichen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verzögert sich der Einbau zulasten des Auftragnehmers.

3.12.1 Eignungsnachweise

Eignungsnachweise und Eignungsprüfungen sind vom Auftragnehmer nach den einschlä- gigen Technischen Regelwerken durchzuführen und dem Auftraggeber zur Kenntnis- nahme vorzulegen. Gegebenenfalls ist hierfür eine nach den RAP Stra 15 anerkannte Prüf- stelle einzusetzen. Die Prüfberichte dürfen nicht älter als 2 Jahre sein, bzw. dieses Alter bis zum Ende der Baumaßnahme nicht überschreiten.

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Für alle bitumenhaltigen Stoffe, d. h. auch für bitumenhaltige Voranstriche, Deckaufstriche, Klebe- und Fugenmassen sowie alle anderen zur Abdichtung benötigten Baustoffe müssen vor dem Einbau Eignungsnachweise vorgelegt werden.

Bei fabrikmäßigen Zusammensetzungen (z. B. Voranstrich, Deckaufstriche, Klebemassen, Fugenmassen usw.) sind die Vorlagen der Herstellungsrezeptur und deren Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle ausreichend.

Eignungsnachweise für Asphaltmischgut bestehen aus einer Erklärung des Auftragneh- mers über die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und einem Prüfzeugnis mit den geforderten Angaben zur Zusammensetzung des Asphaltmischgutes.

Für die Festlegung der beabsichtigten Zusammensetzung des Asphaltmischgutes wird Folgendes vereinbart:

Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung die Eignungsnachweise zu erstellen, die beabsichtigte Zusammensetzung der Baustoffgemische festzulegen und dem Auftragge- ber spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bauausführung mit den dazugehörigen Konfor- mitätsnachweisen für das Asphaltmischgut, die Gesteinskörnungen und das Bindemittel sowie gegebenenfalls die Eignungsnachweise für das zur Verwendung kommende As- phaltgranulat vorzulegen.

Neben den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.2 muss der Eig- nungsnachweise noch folgende Angaben erhalten:

− Gesteinsrohdichte, − Asphaltmischgutrohdichte, − Raumdichte am Marshall-Probekörper, − Verdichtungstemperatur, − Hohlraumgehalt (berechnet), − Erweichungspunkt Ring und Kugel des Frischbitumens, − Bindemittelablauf (bei SMA und PA), − Haftverhalten grobe Gesteinskörnung/Bindemittel (bei SMA 11 S und SMA 8 S), − bei Verwendung von VvZ: Hersteller, Handelsname und Zugabemenge, − Druck-Schwellversuch (bei AC 22 B S HB, AC 16 B S HB, AC 11 D SP.

Außerdem ist im Eignungsnachweis für die in den Tabellen 4 und 5 aufgeführten Bitumen- sorten des eingesetzten Frischbindemittels auszuweisen, wie im Rahmen des Bauvertra- ges, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer, gleichbleibende Asphaltmisch- guteigenschaften sichergestellt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die im Rahmen der Erstprüfung und zur Asphaltproduktion verwendeten Bitumen in ihren Eigenschaften die Anforderungen der Tabellen 6 und 7 erfüllen. Der Nachweis kann auf Grundlage eigener Untersuchungen, oder auf Basis der Voruntersuchungen des Lieferan- ten erbracht werden.

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Tabelle 6: Anforderungen an Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen

Merkmal oder EigenschaftEin- heitPrüf- methodeSorten
30/4550/7070/100160/220
Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz°Cin Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV)52 bis 5847 bis 5342 bis 4835 bis 41
Phasenwinkel δ (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz°≥ 75≥ 75≥ 75≥ 75

Tabelle 7: Anforderungen an Verformungseigenschaften von Elastomermodifizier- ten Bitumen (PmB A)

Merkmal oder EigenschaftEin- heitPrüfme- thodeSorten
25/55-55 A10/40-65 A40/100-65 A
Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz°Cin Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV)48 bis 6256 bis 6848 bis 58
Phasenwinkel δ (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz°≤ 75≤ 75≤ 70

Darüber hinaus ist im Rahmen des Eignungsnachweises über die Klassifizierung nach den TL AG-StB 09 nachzuweisen, dass dem Asphaltmischwerk die erforderliche Menge an Asphaltgranulat in der geforderten Qualität zur Verfügung steht.

Der Auftraggeber stimmt der beabsichtigten Zusammensetzung nicht zu; die Sollrezeptur wird auch nicht vereinbart. Gleichwohl sind die Angaben maßgebend für die Ausführung, Abnahme und Abrechnung der Bauleistung. Der Auftraggeber prüft nur, ob die Rahmen- bedingungen des Bauvertrages, z. B. die Grenzwerte der Technischen Regelwerke einge- halten sind und der Eignungsnachweis vollständig ist.

Bei Verkehrsflächen der Belastungsklassen Bk3,2 bis Bk32 nach den R BA-HB 24 müssen die Eignungsnachweise von Asphaltmischgut für Asphaltdeck- und –binderschichten ne- ben den Angaben zur Zusammensetzung der Asphalte auch Aussagen zu deren Ge- brauchstauglichkeit wie z. B. Verformungswiderstand, Verdichtbarkeit, Verhalten bei tiefen Temperaturen sowie der Griffigkeit beim Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten ent- halten.

3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Zu den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers zählen auch die Prüfungen im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung, der Ge- steinsaufbereitung und der Bindemittelherstellung oder gleichwertiger Art.

Auch die Ergebnisse der Werkseigenen Produktionskontrolle sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Bei Plattendruckversuchen nach DIN 18134 ist zur Vorbereitung der Unterlage nur das Medium Sand zu verwenden. 02/24 Seite 22 von 46

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Der Auftragnehmer hat nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 5.2 die Ergebnisse der Werkseigenen Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung dem Auftraggeber auf Ver- langen täglich unverzüglich auszuhändigen.

Gleiches gilt auch für alle weiteren Baustoffe.

Bei der Eigenüberwachungsprüfung nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 5.2 kann der Auftragnehmer den Nachweis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messungen oder durch Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfung nach dem Formblatt „Dokumentation der Eigenüberwachung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Anfangsgriffigkeit von Walzasphaltdeckschichten“ führen.

Beabsichtigt der Auftragnehmer, den Nachweis nicht durch Messungen zu führen, dann hat er in einer Arbeitsanleitung das Arbeitsverfahren für die einzusetzenden Geräte und die Arbeitsweise

  • beim Einbau,
  • bei der Verdichtung und
  • für die Bearbeitung der Oberfläche

festzulegen.

Die hieraus abzuleitenden Soll-Vorgaben beim Einbau und nach dem Einbau sind festzu- legen und dem Auftraggeber nach beigefügtem Formblatt (Anhang 3) vor Bauausführung vorzulegen. Arbeitsanleitung und Soll-Vorgaben werden Bestandteil der Eigenüberwa- chungsprüfung.

Das Einhalten der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem Auftrag- geber vorzulegen. Die Arbeitsanleitung und die Soll-Vorgaben sind anhand der Ergebnisse der Griffigkeitsmessungen der Kontrollprüfungen zu bewerten.

3.12.3 Kontrollprüfungen

Die Kontrollprüfungen werden vom Auftraggeber – zeitlich unbestimmt – im erforderlichen Umfang durchgeführt (Koordination: örtliche Bauüberwachung). Für Plattendruckversuche wird die Stellung eines LKW oder eines anderen Gegengewichtes vom Auftragnehmer er- forderlich.

Nach Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Proben von allen zur Verwendung kommenden Baustoffen zu Kontrollprüfungen zu entnehmen. Der Auftrag- nehmer hat dies zu ermöglichen und dazu eventuell erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für Probenahme und Versand der Proben zum Lagerplatz des Auftraggebers zu stellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsver- zeichnisses einzurechnen.

Bei Plattendruckversuchen nach DIN 18134 wird zur Vorbereitung der Unterlage nur das Medium Sand verwendet.

Sofern keine gesonderten Asphaltmischgutproben entnommen wurden, können Asphalt- mischgutuntersuchungen im Rahmen von Kontrollprüfungen auch an Bohrkernen erfolgen.

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Die Bohrlöcher sind mit einem Baustoffgemisch 0/32 für Schottertragschichten zu verfüllen und verdichten. Davon sind die oberen 5 cm mit einem Reparaturasphalt aus Reaktiv- mischgut mit pflanzlichem Fluxmittel (KMG-R) nach den H RepA 19 zu verschließen.

Die Kosten für hierbei möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses ein- zurechnen.

Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus dem anzuwen- denden Technischen Regelwerk. Darüber hinaus sollte bei Asphalt- und Pflasterbauwei- sen je Einzelbaumaßnahme und je angefangene 2.000 m² mindestens eine Kontrollprü- fung durchzuführen.

Der Auftraggeber erteilt die Aufträge zur Durchführung von Kontrollprüfungen direkt an die hierfür anerkannten Prüfstellen. Gleiches gilt auch für die Durchführung von zusätzlichen Kontrollprüfungen.

Anträge auf Durchführung von zusätzlichen Kontrollprüfungen und/oder Schiedsuntersu- chungen sind bis spätestens 6 Wochen nach Absendung der Mängelrüge des Auftragge- bers zu stellen. Die gegebenenfalls erforderliche Durchführung der Probenahme hat bis spätestens 4 Wochen nach Zustimmung durch den AG zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine zusätzlichen Kontrollprüfungen und/oder Schiedsuntersuchungen mehr durchgeführt werden.

Bei der Lieferung von Asphaltmischgut aus mehreren Asphaltmischwerken für eine As- phaltschicht erfolgt die Mittelwertbildung über alle Kontrollprüfungsergebnisse unabhängig von den einzelnen Asphaltmischwerken.

Bei Walzasphalt, der mit viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändern- den Zusätzen hergestellt wurde, darf der Erweichungspunkt Ring und Kugel des rückge- wonnenen Bindemittels den im Eignungsnachweis angegebenen Erweichungspunkt um nicht mehr als 8 °C über- oder unterschreiten.

Der Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels darf die in den ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 16 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei Verwendung von Asphaltgranulat im Asphaltmischgut.

Der Hohlraumgehalt in Asphalttragschichten darf den Grenzwert von 2,0 Vol.-% nicht un- terschreiten und den Grenzwert von 6,0 Vol.-% nicht überschreiten.

Der Hohlraumgehalt in Asphaltbinderschichten darf den Grenzwert von 2,0 Vol.-% nicht unterschreiten und den Grenzwert von 6,0 Vol.-% nicht überschreiten.

Der Hohlraumgehalt in Asphaltdeckschichten aus Splittreichem Asphaltbeton AC 11 D SP darf den Grenzwert von 1,0 Vol.-% von 5,5 Vol.-% nicht unterschreiten.

Bei Gussasphalt darf die Statische Eindringtiefe den Grenzwert von 3,0 mm nicht über- schreiten.

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Der Nachweis der profilgerechten Lage und Ebenheit der einzelnen Schichten des Ober- baues ist vom Auftragnehmer über den gesamten Prüfabschnitt zu erbringen. Die Messun- gen sind dabei gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen. Die Dokumentation muss dem Auftraggeber nach Abschluss der Messungen sofort übergeben werden.

Im Bereich baulicher Zwangspunkte in der Fahrbahn in Form von Schieberkappen und Schachtabdeckungen darf die Unebenheit in Längs- und Querrichtung innerhalb einer 4 m langen Messstrecke den Grenzwert von 10 mm nicht überschreiten. Ansonsten gelten die Regelungen der ZTV Asphalt-StB.

Bei Überschreitungen der Anforderung an den Hohlraumgehalt in Asphaltschichten kann anstelle der Mängelbeseitigung einvernehmlich ein Abzug je Quadratmeter zugeordneter mangelhafter Fläche vereinbart werden.

Der Schichtenverbund wird nach den TP Asphalt-StB, Teil 80 geprüft. Das Abscheren der einzelnen Schichten kann abweichend von Abschnitt 5.2 bzw. Lagen auch entgegen der Reihenfolge des Schichtenaufbaus mit der untersten Schicht bzw. Lage erfolgen. Die Prü- fung des Schichtenverbundes erfolgt abweichend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Ab- schnitt 4.2.3 ab einer Schichtdicke von 1,5 cm.

Bei Unterschreitungen der Anforderungen an den Schichtenverbund oder nicht vorhande- nem Schichtenverbund ist der vertragsgerechte Zustand herzustellen.

Wird bei Asphaltdeckschichten der Einzelwert der Solldicke um mehr als 2 cm bzw. das Einbaugewicht um mehr als 65 % überschritten, ist dies ein Mangel. Die Auswirkungen des Mangels sind im Einzelfall zu bewerten.

Bei Pflasterbaustoffen hat der Auftragnehmer zur Prüfung der geforderten Eigenschaften der Baustoffe die erforderlichen Versuchssteine, Platten etc. dem Auftraggeber zur Verfü- gung zu stellen. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreis der entsprechenden Positio- nen im Leistungsverzeichnis einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

zu 4. Ausführungsunterlagen

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und gegebenenfalls fort- zuschreibende Ausführungsunterlagen

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn vor Baubeginn über Länge und Umfang von vor- handenen Versorgungsleitungen bei den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu informieren und die aktuellen Leitungspläne mit Lage aller Hausanschlüsse einzuholen. Die Kosten hierfür sind im Leistungsverzeichnis in den Einheitspreis der Positionen "Baustelleneinrichtung" einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet

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zu 5. Zusätzliche Technische und sonstige Technische Vertrags-

bedingungen

5.1 Geltende ZTV

5.1.1 ZTV E-StB 17, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erd- arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017, (FGSV 599) 5.1.2 ZTV Ew-StB 14, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014, (FGSV 598) 5.1.3 ZTV Asphalt-StB 07/13, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007 / Fassung 2013, (FGSV 799) mit der Anlage Teil C des ARS 08/2019 5.1.4 ZTV BEA-StB 09/13, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Aus- gabe 2009 / Fassung 2013, (FGSV 798) 5.1.5 ZTV A-StB 12, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Auf- grabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, (FGSV 976) 5.1.6 ZTV Beton-StB 07, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, (FGSV 899) 5.1.7 ZTV BEB-StB 15, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Aus- gabe 2015, (FGSV 898) 5.1.8 ZTV Fug-StB 15, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fu- gen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, (FGSV 897/1) 5.1.9 ZTV FRS 13/17, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme, Ausgabe 2013/Fassung 2017, (FGSV 367) 5.1.10 ZTV LW 16, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Be- festigung ländlicher Wege, Ausgabe 2016 (FGSV 675) 5.1.11 ZTV Pflaster StB 20, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020, (FGSV 699) 5.1.12 ZTV La-StB 18, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018, (FGSV 224) 5.1.13 ZTV-M 13, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markie- rungen auf Straßen, Ausgabe 2013, (FGSV 341) 5.1.14 ZTV-SA 97/01, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Si- cherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, Berichtigter Nachdruck Juni 2001, (FGSV 369) 5.1.15 ZTV SoB-StB 20, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel, Ausgabe 2020, (FGSV 698) 5.1.16 ZTV Verm-StB 01, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001, (FGSV 247)

5.2 Geltende Änderungen und Ergänzungen der ZTV

5.2.1 Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit (Baustellen- erlass des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr), Stand: 28.09.2006 (Anhang 4)

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5.3 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche Hinweise

5.3.1 Nach § 4 Nr. 2 und § 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten 5.3.2 DIN EN 58, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Probenahme Bitumenhaltiger Bindemittel, Ausgabe 2012-05 5.3.3 TL AG-StB 09, Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009, (FGSV 749) 5.3.4 TL Geok E-StB 19, Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2019, (FGSV 549) 5.3.5 TL Gestein-StB 04/23, Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2023, (FGSV 613) 5.3.6 TL Pflaster-StB 06/15, Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006/Fassung 2015, (FGSV 643) 5.3.7 TL Beton-StB 07, Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, (FGSV 891) 5.3.8 TL BEB-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Aus- gabe 2015, (FGSV 895) 5.3.9 TL Bitumen-StB 07/13, Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007/ Fassung 2013, (FGSV 794) mit der Anlage Teil A des ARS 08/2019 5.3.10 TL Sbit-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zuberei- tung auf Bitumenbasis, Ausgabe 2015 (FGSV 785) 5.3.11 TL BuB E-StB 20/23, Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023, (FGSV 597) 5.3.12 TL BE-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015, (FGSV 793) 5.3.13 TL Fug-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, mit TP Fug-StB 15, Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflä- chen, Ausgabe 2015, (FGSV 897/2/3) 5.3.14 TL SoB-StB 20, Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, (FGSV 697) 5.3.15 TL Asphalt-StB 07/13, Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007 / Fassung 2013, (FGSV 797) mit der Anlage Teil B des ARS 08/2019 5.3.16 TL LW 16, Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen, Baustoffe, Bau- stoffgemische und Bauprodukte für den Bau von Ländlicher Wege, Ausgabe 2016 (FGSV 676) 5.3.17 TL G DSH-V-StB 15, Technische Lieferbedingungen für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeck- schichten in heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (FGSV 790/3) 5.3.18 TL G DSK-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau, Ausgabe 2015, (FGSV 790/1) 5.3.19 TL G OB-StB 15, Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, Teil: Gü- teüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015, (FGSV 790/2)

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5.3.20 TL G SoB-StB 20, Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwa- chung, Ausgabe 2020 (FGSV 696) 5.3.21 TL M 23, Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023, (FGSV 375) 5.3.22 TL VBit-StB 22, Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsverän- derte Bitumen, Ausgabe 2022 (FGSV 727) 5.3.23 TP Asphalt-StB, Technische Prüfvorschriften für Asphalt, Stand 03/2023, (FGSV 756) 5.3.24 TP Beton-StB, Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bin- demitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Stand Januar 2023, (FGSV 892) 5.3.25 TP Gestein-StB 08, Technischen Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßen- bau, Stand 12/2022, (FGSV 610) 5.3.26 TP Griff-StB (SKM), Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessung im Straßen- bau, Teil Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007, (FGSV 408/1), geändert und ergänzt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2020 5.3.27 TP Eben – Berührende Messungen, Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmes- sungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil Berührende Mes- sungen, Ausgabe 2017, (FGSV 404/1) 5.3.28 TP D-StB 12, Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbau- schichten im Straßenbau, Ausgabe 2012, (FGSV 774) 5.3.29 R BA-HB 24, Richtlinien für die Bemessung des Oberbaues von Verkehrsflächenbe- festigungen aus Asphalt im Bereich der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), Ausgabe Januar 2024, (sind als Anlage 1 beigefügt) 5.3.30 R PF-HB 21, Richtlinien für die Bemessung des Oberbaues von Verkehrsflächenbe- festigungen mit Pflasterdecke im Bereich der Freien Hansestadt Bremen (Stadtge- meinde), Ausgabe Januar 2021, (sind als Anlage 2 beigefügt) 5.3.31 RStO 12, Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, mit Korrekturen Juni 2020 (FGSV 499) 5.3.32 RuA-StB 01, Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Ne- benprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2001, (FGSV 642) 5.3.33 RuVA-StB 01, Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau mit den Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbauas- phalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005, (FGSV 795) 5.3.34 REwS 21, Richtlinien für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021, (FGSV 539) 5.3.35 RAS-LP 4, Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) - Teil: Landschaftspflege Ab- schnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999, (FGSV 293/4) 5.3.36 RiStWag 16, Richtlinien für den Straßenbau in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016, (FGSV 514) 5.3.37 RLW 16, Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Ausgabe 2016, (FGSV 675/1) 5.3.38 RPS 09, Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesys- teme, Ausgabe 2009, (FGSV 343) 5.3.39 RSA 21, Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen, Ausgabe 2021, (FGSV 370) 5.3.40 RAP Stra 15, Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Bau- stoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2015, (FGSV 916)

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5.4 Zu beachtende Merkblätter

5.4.1 Merkblatt für die Verhütung von Frostschäden an Straßen, Ausgabe 2013, (FGSV 545) 5.4.2 M BEP 16, Merkblatt für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen mit Pflasterde- cken oder Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie von Einfassungen, Aus- gabe 2016, (FGSV 620) 5.4.3 M FP 15, Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Einfassungen, Ausgabe 2015, (FGSV 618/1) 5.4.4 M HifüBau, Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke, Ausgabe 2017, (FGSV 526) 5.4.5 Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau, Aus- gabe 2003, (FGSV 516) 5.4.6 M Geok E-StB 16, Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2016, (FGSV 535) 5.4.7 M RC 19, Merkblatt über den Einsatz von rezyklierten Baustoffen im Erd- und Straßen- bau, Ausgabe 2019, (FGSV 616/3) 5.4.8 H FA 10, Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen, Ausgabe 2010, (FGSV 769) 5.4.9 M KA 11, Merkblatt für den Bau Kompakter Asphaltbefestigungen, Ausgabe 2011, (FGSV 762) 5.4.10 M KEP 12, Merkblatt für die Konzeption und die Erstprüfung von Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2012, (FGSV 751) 5.4.11 M MA 22, Merkblatt für den Bau von Asphaltschichten aus Gussasphalt, Ausgabe 2022, (FGSV 740) 5.4.12 M WA 09/13, Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt, Ausgabe 2009 / Fas- sung 2013, (FGSV 754) 5.4.13 M BgA 04, Merkblatt für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten, Ausgabe 2004, (FGSV 758) 5.4.14 M VA 05, Merkblatt für das Verdichten von Asphalt, Ausgabe 2005, (FGSV 730) 5.4.15 M FP 1 15, Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelä- gen; Teil 1: Regelbauweise (Ungebundene Ausführung), Ausgabe 2015, (FGSV 618/1) 5.4.16 M VAS 99, Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1999, (FGSV 371) 5.4.17 H RepA 19, Hinweise für Reparaturasphalt zur Schadstellenbeseitigung, Ausgabe 2019, (FGSV 732) 5.4.18 H SVA 17, Hinweise zur Erzielung eines anforderungsgerechten Schichtenverbundes bei Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2017, (FGSV 731) 5.4.19 H VVA 22, Hinweise zur Verkehrsfreigabe von Verkehrsflächenbefestigungen aus As- phalt, Ausgabe 2022, (FGSV 733) 5.4.20 AP AC D SP 19, Arbeitspapier – für die Planung und Ausführung von Asphaltdeck- schichten aus splittreichem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit be- sonderen Beanspruchungen, Ausgabe 2019, (FGSV 736)

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Bezugsquellen

DIN-Normen:

Beuth Verlag GmbH Anschrift: Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin Tel.: 030/26 01-22 60, Fax: 030/26 01-12 60 E-Mail: info@beuth.de, Internet: www.beuth.de

FGSV-Regelwerke:

FGSV Verlag GmbH Anschrift: Wesselinger Str. 7, 50999 Köln Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/ 38 46 40 E-Mail: info@fgsv-verlag.de, Internet: www.fgsv-verlag.de

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Anhang 1

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Anhang 2

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Fortsetzung Anhang 2

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Anhang 3 Richtzeichnungen Straßenabläufe „Bremer Modell“

Richtzeichnung 1:

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Anhang 3

Richtzeichnung 2:

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Anhang 3

Richtzeichnung 3:

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Anhang 3

Richtzeichnung 4:

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Anhang 4

Baustellenerlass des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr

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Anhang 5

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