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Anlage 4_Tariftreueerklärung.docx

Straßenbauarbeiten für Minikreisverkehr und Bushaltestellen in der Westerfeldstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 20:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Tariftreueerklärung

Vereinbarung zur Einhaltung

der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

gemäß Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG)

Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde:

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG), im Fall der Auftragserteilung den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBI. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, zu zahlen und meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des AEntG. Meine/Unsere Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall bin ich/sind wir verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmern aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Gleiches gilt für meine Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein Unternehmen anzuwenden sind.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch - (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) einzuhalten.

  1. Soweit Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, verpflichte(n) ich/wir mich/uns diese auch vertraglich zu binden, eine Erklärung über die Zahlung der Mindestentgelte gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG vorzulegen und bei Bauleistungen den Nachweis über die vollständige Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 8 Abs. 2 NTVergG zu erbringen.
  2. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir gemäß§ 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG für die Zahlung der Mindestentgelte durch meine/unsere Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen haften. § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG finden auf das Auftragsverhältnis mit dem Auftraggeber hingegen keine Anwendung, da es sich um die Deckung des Eigenbedarfs des Auftraggebers handelt.
  3. Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir mit Abgabe des Angebots ein Verzeichnis der Leistungen vor­ zulegen haben, die durch Nachunternehmen erbracht werden sollen. Nach Zuschlagserteilung bedarf die Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers.

Mir/uns ist bekannt, dass für im Angebot bereits benannte Nachunternehmer bereits mit dem Angebot eine Erklärung über die Zahlung der Mindestentgelte gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG vorzulegen ist. Fehlt die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG bei der Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist mir/uns bekannt, dass mein Angebot von der Wertung auszuschließen ist (§ 4 Abs. 2 NTVergG). Für nach Zuschlagserteilung benannte Nachunternehmen ist ebenfalls eine Erklärung über die Zahlung der Mindestentgelte gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG vorzulegen; fehlt die Erklärung kann die Zustimmung zum Einsatz des Nachunternehmers verweigert werden.

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem Auftraggeber die Einhaltung meiner/unserer Verpflichtungen aus dem NTVergG auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Ferner verpflichte(n) ich/wir mich/uns, auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des Auftraggebers zu verpflichten (§ 13 Abs. 1 NTVergG).

Der Auftraggeber darf Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem NTVergG zu überprüfen, die sich auf die Beschäftigten beziehen. Ferner verpflichte(n) ich/wir mich/uns, auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des Auftraggebers zu verpflichten (§ 14 Abs. 2 NTVergG).

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns der Weiteren, vollständigen und prüffähigen Unterlagen nach § 14 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 NTVergG über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers lege(n) ich/wir ihm diese Unterlagen vor. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meine/unsere Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Ferner verpflichte(n) ich/wir mich/uns, auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des Auftraggebers zu verpflichten (§ 14 Abs. 4 NTVergG).

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers, dem Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen habe(n) ich/wir eingeholt. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen. Ferner verpflichte(n) ich/wir mich/uns auch die Nachunternehmer bzw. Verleihunternehmer auf die Einhaltung dieser Rechte des Auftraggebers zu verpflichten (§ 14 Abs. 4 NTVergG).

Zudem verpflichte(n) ich/wir mich/uns, die Beachtung der den Nachunternehmern bzw. Verleihunternehmern nach dem NTVergG obliegenden Pflichten zu überwachen.

  1. Um die Einhaltung der sich aus der Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu sichern, wird für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Netto-Auftragswerts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbart; bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf 10 vom Hundert des Netto-Auftragswerts begrenzt. Wird der Netto-Auftragswert durch die Parteien einvernehmlich geändert, ist dieser Netto­ Auftragswert maßgeblich.

Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder einen Verleiher von Arbeitskräften begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste, es sei denn, der Verstoß hätte auch bei Kenntnis nicht verhindert werden können(§ 15 Abs. 1 S. 2 NTVergG).

  1. Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflichtung durch mich/uns oder ein Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 2 NTVergG).
(Firma, Unterschrift)
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