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Baubeschreibung
Ausbau Mini-Kreisverkehr und
Bushaltestellen „Westerfeldstraße“
in Rieste
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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste
Inhalt
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 4 1.1.1 Straßenbau ....................................................................................................... 4 1.1.2 Kanalbau .......................................................................................................... 6 1.1.3 Landschaftsbau ................................................................................................ 6 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................... 6 1.2.1 Beweissicherung ............................................................................................... 7 1.2.2 Vermessung...................................................................................................... 7 1.2.3 Kampfmittelbeseitigung ..................................................................................... 7 1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................... 7 1.3.1 Ver- und Entsorgungsleitungen ......................................................................... 7 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 7 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................... 7 2.1.1 Straße ............................................................................................................... 8 2.2 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................. 8 2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................... 9 2.4 Lager- und Arbeitsplätze .......................................................................................... 9 2.5 Baugrundverhältnisse .............................................................................................. 9 2.5.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser .........................................................10 2.5.2 Schadstoffbelastung ........................................................................................10 2.6 Schutzbereiche und –Objekte .................................................................................10 2.6.1 Bäume und Flurgehölze ...................................................................................10 2.6.2 Vermutete Bodenfunde ....................................................................................11 2.6.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete .....................................................................11 2.7 Anlagen im Baubereich ...........................................................................................11 2.7.1 Leitungen .........................................................................................................11 2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................12 3 Angaben zur Ausführung ...........................................................................................12 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ......................................................................12 3.2 Bauablauf ...............................................................................................................13 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ........................................................13 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ................................................................................14 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts, sonntags ..........................................................................................................15 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ...................................................15 3.3 Wasserhaltung/ -absenkung ...................................................................................15 3.4 Baubehelfe .............................................................................................................16 3.5 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................16 3.5.1 Straßenbau ......................................................................................................18 3.6 Abfälle ....................................................................................................................22 3.6.1 Nicht gefährliche Abfälle ..................................................................................22 3.6.2 Gefährliche Abfälle...........................................................................................23 3.7 Beweissicherung ....................................................................................................23 3.8 Sicherungsmaßnahmen ..........................................................................................23 3.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................24 3.10 Prüfungen und Nachweise ......................................................................................26 3.10.1 Erstprüfungen ..................................................................................................27 3.10.2 Eignungsnachweis ...........................................................................................27
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3.10.3 Eigenüberwachungsprüfungen ........................................................................28 3.10.4 Kontrollprüfungen ............................................................................................29 3.10.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen ............................30 3.10.6 Bautagesberichte .............................................................................................31 4 Ausführungsunterlagen ..............................................................................................31 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ........................31 4.1.1 Pläne ...............................................................................................................31 4.1.2 Gutachten / Untersuchungen ...........................................................................32 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 32 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ..34 5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit ihrem Ausgabedatum ..............................................................................................35 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ...................................................41
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Die Gemeinde Rieste beabsichtigt in Zusammenarbeit mit der Samtgemeinde Bersenbrück
den Ausbau des Mini-Kreisverkehres und den barrierefreien Ausbau bzw. Neubau von zwei
Bushaltestellen in der „Westerfeldstraße“.
1.1.1 Straßenbau
Es ist vorgesehen, dass der Mini-Kreisverkehr ausgebaut wird und die beiden vorhandenen
Bushaltestellen barrierefrei ausgebaut werden.
Für den Mini-KVP ist ein vollständiger Neubau vorgesehen. Die vorhandenen Asphaltschich-
ten und der vorhandene Unterbau werden aufgenommen. Da es zu einer minimalen Tras-
senverschiebung des Mini-KVPs kommt, ist es erforderlich, dass die derzeitigen Seiten-
räume ausgekoffert werden.
Der Mini-KVP ist mit einem Durchmesser von 16,0 m vorgesehen. Der Durchmesser der
Kreisinsel beträgt 6,00 m. Die Kreisinsel wird mit einem Rundbord R5 eingefasst. Die Fläche
wird mit Beton in der Farbe rot verfüllt. Für die „Westerfeldstraße“ aus nördlicher Richtung
und für die „Barlager Straße“ aus östlicher Richtung sind zur besseren Verkehrsführung
Fahrbahnteiler in einer Breite von 1,00 m vorgesehen. Die Randeinfassung erfolgt ebenfalls
mit einem Rundbord R5. Die Fläche wird aus Natursteinen hergestellt, welche in Beton ge-
setzt werden. Für die anderen beiden Zuwegungen zum Mini-KVP sind aufgrund des vor-
handenen Radweges Überquerungsstellen mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen, welche
ebenfalls mit einem Rundbord R5 eingefasst und mit Natursteinpflaster in Beton gepflastert
werden. Die Aufstellflächen werden gepflastert und mit einem taktilen Leitsystem versehen.
Durch den Ausbau des Mini-KVPs ist es erforderlich, die angrenzenden Geh- und Radwege
zu erneuern. Die neuen Flächen werden in Pflasterbauweise und in einer Breite von mind.
2,50 m hergestellt.
Weiterhin sind in der „Westerfeldstraße“ und in der „Barlager Straße“ Aufpflasterungen zur
Verkehrsberuhigung vorgesehen. Diese werden mit Rampensteinen hergestellt, die eine
Länge von 0,75 m und eine Höhe von 0,06 m aufweisen. Die Fläche der Aufpflasterungen
werden mit Winkelverbundsteinen gepflastert. Beidseitig der Aufpflasterung werden Poller
vorgesehen, um ein seitliches Umfahren zu vermeiden.
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Zur Oberflächenentwässerung des Kreisverkehres ist vorgesehen, dass innerhalb der
Kreisinsel der Hochpunkt liegt und von dort das Gefälle tellerförmig nach außen verläuft. Die
Entwässerung erfolgt über Versickerung in den Seitenräumen. Zusätzlich werden als Not-
überlauf Straßenabläufe angeordnet, die an vorhanden Gräben und Mulden angeschlossen
werden. Die Seitenräume werden mit Rasengittersteinen in einer Breite von 0,60 m befes-
tigt.
Für den Kreisverkehr ist in Anlehnung an die RStO 12, Tafel 1, Zeile 3 (Belastungsklasse
1,8) folgender Aufbau vorgesehen:
4 cm Asphaltdeckschicht
12 cm Asphalttragschicht
15 cm Schottertragschicht 0/32 (EV2 = 150 MN/m²)
24 cm Froschschutzschicht 0/45 (EV2 = 120 MN/m²)
55 cm Gesamtaufbau
Die Bushaltestellen werden barrierefrei ausgebaut. Dazu wird ein Kasseler Sonderbord auf
einer Länge von 18,0 m vorgesehen. Weiterhin werden die Bushaltestellen mit einem takti-
len Leitsystem versehen. Die Flächen der Bushaltestellen werden in Pflasterbauweise her-
gestellt. Weiterhin ist eine vollständige neue Ausstattung in Form von Buswartehäuschen,
Fahrradbügel und Abfallbehältern vorgesehen. Zudem wird im Bereich der Bushaltestellen
und der Geh- und Radwege eine neue Straßenbeleuchtung hergestellt.
Allgemeines
Die Flächen sind jeweils vor Einbau der einzelnen Asphaltschichten entsprechend zu reini-
gen.
Die Asphaltdeckschichten der Fahrbahn sind ohne Naht/Mittelnaht herzustellen, d. h. der
AN hat mit angebautem Fertiger oder zwei gestaffelten Fertigern den Asphalt einzubauen.
Die vorgenannten Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet. Ein Stillstand der Ferti-
ger beim Einbau ist zu vermeiden.
Der Einbau von Hand ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein maschineller Einbau aus
technischen Gründen nicht durchführbar ist! Mehraufwendungen für Handeinbau in Flächen,
in denen der maschinelle Einbau aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden nicht
gesondert vergütet.
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Beim Aufsprühen von Bitumenemulsionen sind Bordsteine, Rinnen, etc. vor Verunreinigung
zu schützen. Dieses wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen
einzurechnen.
Erschwernisse und Mehraufwendungen für den Aus- und Einbau im Bereich von Anschluss-
und Übergangskonstruktionen, Randeinfassungen, in Anschlussbereichen sowie auf Grund
eines eingeschränkten Arbeitsbereiches bzw. Lichtraumprofils durch Beschilderung, Statio-
nierung, Leitpfosten, Schutzeinrichtungen, Borde, Rinnen, Gehölze o. ä. (soweit an anderer
Stelle nicht anders beschrieben) sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
Die Ansatz- und Auslaufflächen der Fräsabschnitte, sowie Randbereiche sind vom AN nach-
zuarbeiten und senkrecht mittels Schneiden auszubilden, damit ein fachgerechter Decken-
anschluss hergestellt werden kann. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.
Die entstehenden Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Arbeits- bzw. tagesbedingte Nähte oder Fugen werden nur vergütet, wenn sie vom AG an-
geordnet bzw. ihnen zugestimmt wurden.
Der Zeitpunkt und der zeitliche Ablauf der Arbeiten zum Einbau der Asphaltschichten ist mit
allen an der Baumaßnahme Beteiligten abzustimmen, da während dieser Zeit keine Längs-
transporte im Baufeld stattfinden können. Anlieger sind über Info-Zettel über die jeweiligen
Abläufe rechtzeitig zu informieren.
1.1.2 Kanalbau
Die neuen Straßenabläufe werden über Polypropylen-Kunststoffrohre DN 160 an Gräben
und Mulden angeschlossen.
1.1.3 Landschaftsbau
Die Arbeiten des Landschaftsbaus beschränken sich auf das Andecken des Oberbodens
und die entsprechenden Ansaaten des Leitungsverzeichnisses. Auf den Schutz von Einzel-
bäumen und Baumgruppen wird besonders hingewiesen. Dieser wird, wenn im LV nichts
anders angegeben wird, nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Baustellen-
einrichtung miteinzukalkulieren.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
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1.2.1 Beweissicherung
Es sind keine Maßnahmen seitens des AG zur Beweissicherung vor Baubeginn vorgese-
hen.
1.2.2 Vermessung
Es sind nur Vermessungsarbeiten im Zuge der Entwurfsbearbeitung durchgeführt worden.
Sollten für Anwendungszwecke des AN Angaben benötigt werden, so hat der AN diese
selbst festzustellen und zu ergänzen. Kostenerstattungsansprüche für den AN ergeben
sich daraus nicht. Die entsprechenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurech-
nen.
1.2.3 Kampfmittelbeseitigung
Hinweise auf Kampfmittel liegen nicht vor. Sollten bei der Bauausführung wider Erwarten
Kampfmittel oder andere verdächtige Gegenstände gefunden werden, so sind die Arbeiten
an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die nächste Poli-
zeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrich-
tigen.
1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
1.3.1 Ver- und Entsorgungsleitungen
Zeitgleich zu den Straßenbauarbeiten sind Arbeiten an den Versorgungsleitungen hinsichtlich
Umlegungsarbeiten zu erwarten.
Diese Arbeiten sind nicht Bestandteil der Ausschreibung und werden durch andere Tief-
baufirmen ausgeführt. Die Koordinierung dieser Arbeiten mit den entsprechenden Baufir-
men sowie der zusätzliche Abstimmungsbedarf ist Sache des AN und wird nicht gesondert
vergütet. Der AN hat auf Verlangen der Versorgungsunternehmen dafür zu sorgen, dass
die Endausbauhöhen abgesteckt werden. Dies wird ebenfalls nicht gesondert vergütet.
Die Arbeiten durch die Versorgungsunternehmen erfolgen möglichst zeitgleich zu der Bau-
maßnahme. Entsprechende Baubehinderungsanzeigen des AN infolge der Tätigkeiten der
Versorgungsunternehmen werden nicht anerkannt.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
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Es wird dem Bieter empfohlen, die Baustelle vor Angebotsabgabe zu besichtigen und sich über
die Örtlichkeit, die Zufahrtsmöglichkeiten, Maschineneinsatz, Handarbeit, Erschwernisse (z. B.
durch Bäume, Verkehrszeichen, Leitpfosten, Wildschutzzäune usw.) sowie über Wasser- und
Bodenverhältnisse und die Versorgung mit Wasser- und Strom zu informieren.
Die Baustelle befindet sich östlich der Ortslage von Rieste an der „Westerfeldstraße“, welche
eine Verbindung von der Landesstraße L76 im Norden zur Kreisstraße K148 im Süden darstellt.
In unmittelbarer Nähe befindet sich der Ferien- und Freizeitpark Alfsee. Direkt an den Baustel-
lenbereich angrenzend befindet sich die Spielscheune Bullermeck.
2.1.1 Straße
Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die „Westerfeldstraße“ und anschlie-
ßend über die Landesstraße L76 und die Kreisstraße K148. Für den Zeitraum der Baustelle
finden gleichzeitig Bautätigkeiten im Bereich der K148 statt. Daher ist dort mit Verkehrsein-
schränkungen zu rechnen.
Die Baustelle kann entsprechend von diesem Straßenabschnitt angefahren und angedient wer-
den. Die An- und Ablieferung sämtlicher für die Baumaßnahme erforderlichen Materialien und
Geräte erfolgen über diese Zuwegung.
2.2 Zugänge, Zufahrten
Während der Bauzeit müssen sämtliche bestehende Zugänge und Zufahrten zu anliegenden
Grundstücken aufrechterhalten werden.
Der AN hat seine Zufahrtswege während der Bauzeit in einem befahrbaren Zustand zu halten
und nach Beendigung der Arbeiten ihren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Eine Er-
reichbarkeit aller Bereiche für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten und
bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen. Der AN hat für die Sauberkeit benutzter
Verkehrswege zu sorgen. Die anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, eine
gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Für Schäden an Gemeinde- und Privatwegen sowie für sonstige Entschädigungsansprüche, die
durch Geräte- bzw. Materialtransport verursacht werden, hat der AN aufzukommen. Die Geneh-
migung zur Benutzung von Gemeinde- und Privatwegen hat der AN selbst vor Beginn der Be-
nutzung einzuholen. Baubedingte Verunreinigungen hat der AN umgehend auf eigene Kosten
zu beseitigen. Schriftliche Informationen der Anlieger sind Sache des AN. Hierfür erfolgt keine
gesonderte Vergütung.
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Eine entsprechende Beweissicherung für die Verkehrsflächen hat der AN vor dem Baubeginn
zusammen mit der örtlichen Bauüberwachung und den Eigentümern bzw. einem Bevollmäch-
tigten des Eigentümers oder einem Sachverständigen durchzuführen. Der AN ist für die Koor-
dination, Dokumentation und Protokollierung zuständig. Die entsprechenden Kosten hierfür hat
der AN in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen ausgeschrieben
sind.
2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Das Erkunden und Beschaffen sämtlicher erforderlicher Anschlussmöglichkeiten ist Sache des
AN und wird nicht gesondert vergütet. Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn mit den ent-
sprechenden Ver- und Entsorgungsträgern in Verbindung zu setzen und sich einweisen zulas-
sen, insbesondere wegen der Lage von Leitungen im Baubereich. Das Erwirken von Anschluss-
genehmigungen ist Angelegenheit des AN und wird nicht gesondert vergütet.
2.4 Lager- und Arbeitsplätze
Flächen für die Baustelleneinrichtung sowie für Lager- und Arbeitsplätze hat der AN selbst zu
beschaffen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Der AN
hat sich vor der Abgabe seines Angebotes mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen.
Dabei muss er sich über den möglichen Standort für seine Baustelleneinrichtung, Lager- und
Arbeitsplätze, Unterkunftsmöglichkeiten und über die sanitären Einrichtungen für das Baustel-
lenpersonal ausreichend informieren. Dem AN stehen die Flächen im eigenen abgesperrten
Baufeld zur Verfügung. Der AN trägt jedoch die Verantwortung für die Bewachung und Absi-
cherung und haftet bei Diebstahl und Vandalismus für den Ersatz sowie etwaige Folgeansprü-
che Dritter.
Für sämtliche außerhalb der Baumaßnahme liegenden, ggf. sonstig in Anspruch zu nehmenden
Flächen durch den Auftragnehmer ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme vom Auftragneh-
mer Freistellungserklärungen der Eigentümer bzw. Pächter über die Wiederherstellung der in
Anspruch genommenen Flächen vorzulegen. Dies gilt auch für Veränderung und Herstellung
von Einfriedungen. Das in Anspruch genommene Gelände ist nach Beendigung der Bauarbei-
ten nach besonderer Weisung des AG und nach Weisung der Eigentümer - soweit erforderlich
- in den vor Baubeginn vorhanden gewesenen Zustand zu versetzen. Der AN haftet für alle
Folgen, die sich aus der Baustelleneinrichtung und dem Bau der Rüstung sowie der nicht sach-
gemäßen Beseitigung nach Beendigung der Bauarbeiten ergeben.
2.5 Baugrundverhältnisse
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2.5.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser
Für die Baumaßnahme wurden durch die Ingenieurgeologen OWS aus Greven zwei Gut-
achterliche Stellungnahmen erstellt (Stand: 18.05.2026 und 30.09.2021). Die Ergebnisse
sind den Berichten zu entnehmen (Bericht: 2108-4763), welche den Ausschreibungsunter-
lagen beigefügt sind.
2.5.2 Schadstoffbelastung
Die vorhandenen Schadstoffbelastungen im Baustellenbereich sind ebenfalls den Gut-
achterlichen Stellungnahmen zu entnehmen (Bericht: 2108-4763) zu entnehmen.
Einhaltung der Feinstaubrichtlinie:
Die Arbeiten auf der Baustelle müssen so angelegt werden, dass in Abhängigkeit vom
Wetter keine oder nicht vermeidbare zusätzliche Feinstaubbelastungen anfallen. Staubent-
wicklung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, ist durch geeignete Maßnah-
men zu Vermeiden. Entsprechende Geräte (Wasserwagen, Saugkehrwagen, Besenwagen
mit Bewässerung) sind auf der Baustelle vorzuhalten und nach Bedarf einzusetzen. Auf
der Baustelle dürfen nur Baumaschinen mit aktueller Technik eingesetzt werden, die auch
hinsichtlich der Abgasnormen die geforderten Grenzwerte erfüllen. Entsprechende Geneh-
migungen bei lärmintensiven Arbeiten müssen eingeholt und die entsprechende Einhaltung
sichergestellt werden.
2.6 Schutzbereiche und –Objekte
2.6.1 Bäume und Flurgehölze
Es wird auf die DIN 18 290 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen) und auf die RAS LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen; Teil:
Landschaftspflege) hingewiesen. Die DIN-Normen und Richtlinien werden Vertragsbe-
standteil.
Die durch die Anwendung der Normen und Richtlinien entstehenden Erschwernisse sind
in die Einheitspreise, soweit für einzelne Leistungen keine besonderen Ordnungsziffern
vorhanden sind, einzurechnen.
Bei der Inanspruchnahme des Baufeldes ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlich
benötigten Flächen in Anspruch genommen werden. Landschaftspflegerische Gesichts-
punkte sind uneingeschränkt zu berücksichtigen. Bauseitig gefährdete Bäume sind durch
das Anbringen von Stammschutzmanschetten zu schützen.
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Flächen außerhalb des Baufeldes sind keinesfalls zum Abstellen von Geräten, Fahrzeu-
gen, etc. oder zur Lagerung von Baustellenmaterial zu nutzen, es sei denn, entsprechen-
de Genehmigungen der Eigentümer liegen vor.
2.6.2 Vermutete Bodenfunde
Werden bei Ausführung der Bauarbeiten ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde bzw. An-
lagen angetroffen, sind die Arbeiten im Bereich des Fundes einzustellen. Die Funde sind
unverzüglich dem AG und der zuständigen Denkmalsschutzbehörde oder dem Beauftrag-
ten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden. Die Fundstelle ist abzusichern und
im ursprünglichen Zustand zu belassen (vgl. VOB/B, § 4, Nr. 9).
Erst nach Freigabe durch o. g. Stellen können dann die Bauarbeiten wieder aufgenommen
werden.
2.6.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Sämtliche Leistungen sind so auszuführen oder abzusichern, dass jede Verunreinigung
von Gewässern unterbleibt. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in die jeweiligen
Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Treib- und
Schmierstoffe, das Grundwasser verunreinigen. Bei Herstellung der unter Flur liegenden
Bauelemente sowie für das Anfüllen fertiggestellter Baukörper dürfen wassergefährdende
Stoffe nicht verwendet werden. Auf die RiStWag wird hingewiesen.
Gelangen durch ein unvorhergesehenes Ereignis wassergefährdende Stoffe in das Grund-
wasser, so ist unverzüglich der zuständige Landkreis -Fachbereich Umwelt- bzw. die zu-
ständige Wasserbehörde zu unterrichten.
2.7 Anlagen im Baubereich
2.7.1 Leitungen
Auf das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen wird hingewiesen. Diese Lei-
tungen dürfen unter keinen Umständen beschädigt werden.
Im Bereich der Leitungen ist mit großer Sorgfalt zu arbeiten; hier ist grundsätzlich Hand-
schachtung vorzusehen.
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Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und ggf. zur Kalkulation hat der AN sich mit den Bau-
lastträgern der Versorgungseinrichtungen in Verbindung zu setzen und sich über die Lage
aller Leitungen zu unterrichten und einweisen zu lassen. Etwaige Arbeitsunterbrechungen
infolge von Arbeiten für die Verlegung von Versorgungseinrichtungen werden nicht geson-
dert vergütet.
Für alle Ansprüche von Dritten bei der Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
die auf ein Verschulden des AN oder seiner Beauftragten zurückzuführen sind, haftet der
AN.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein und die Lage der Versorgungslei-
tungen nicht vollständig bekannt ist.
2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die Behinderung des Straßenverkehrs durch die Bauarbeiten ist auf das unbedingt erforderliche
Maß zu beschränken.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Erforderliche verkehrsbehördliche Anordnungen hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem
Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Vom Auftragnehmer ist ein voll-
ständiger Verkehrszeichenplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung
kurzfristig nach Zuschlagserteilung einzureichen. Die Vergütung für die Erstellung des Ver-
kehrszeichenplanes, die Beschaffung, Auf-, Um-, Abbau und der Unterhaltung der Beschilde-
rung und der Absperrungen für den öffentlichen Verkehr erfolgt in den Positionen “Verkehrssi-
cherung“ und wird nicht gesondert vergütet. Alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit dem
AG und der Verkehrsbehörde frühzeitig und laufend abzustimmen.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Verkehrssicherung
und Beschilderung durch die Verkehrsbehörde oder deren Vertreter unter möglicher Teilnahme
der Polizei abgenommen worden ist. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch eine
nicht ordnungsgemäße Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen entstehen.
Es dürfen für die Absicherung von Baustellen nur vollretroreflektierende Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen der StVO und den RAL-Güteschutzbestim-
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mungen entsprechen. Die Verkehrszeichen müssen sich in einem ordnungsgemäßen und ein-
wandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und standsicher aufgestellt sein. Wider-
sprüchliche Verkehrszeichen sind ggf. abzudecken. Bei Auskreuzungen an Verkehrszeichen
sind Folien nicht zugelassen. Die Absicherung der Arbeitsstellen erfolgt nach den „Richtlinien
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“, sowie den „Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV
SA 97“.
Behinderungen des Verkehrs sind zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die
Pflicht zur Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstelle und zur ordnungsge-
mäßen Durchführung dieser Anordnung obliegt dem Antragsteller.
Eine Erreichbarkeit aller Bereiche für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleis-
ten und bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen.
Zu den für die Verkehrssicherung und -regelung notwendigen Maßnahmen gehören auch das
Umsetzen bzw. der Umbau dieser Einrichtungen. Es ist Sache des AN, zerstörte oder ver-
brauchte Teile dieser Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen.
Die tägliche Kontrolle (gem. RSA 2 x täglich, am Wochenende und Feiertagen 1 x täglich, gehört
zum Leistungsumfang des AN. Die entsprechenden Dokumentationsunterlagen sind arbeitstäg-
lich der öBÜ auszuhändigen.
3.2 Bauablauf
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Abwicklung der Arbeiten obliegt grundsätzlich dem AN. Der Bauablauf ist so zu gestal-
ten, dass die Durchführung der Arbeiten innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit
und unter Berücksichtigung der Auflagen für die Verkehrsführung abgewickelt werden kön-
nen. Es ist Sache des AN ggf. für eine termingerechte Abstimmung, auch mit anderen
Unternehmen wie z.B. Versorgungsunternehmen, zu sorgen. Der AN hat die vorgesehene
Abwicklung mit Vorlage des Bauzeitenplanes zu erläutern.
Unter Berücksichtigung des An- und Abreiseverkehrs des nahegelegenen Ferien- und Frei-
zeitparks Alfsee und der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben der Förderstelle bezüglich in
Anspruch genommener Fördergelder, ergeben sich Besonderheiten im zeitlichen Bauab-
lauf und es müssen einzelne Bauabschnitte gebildet werden. Im Folgenden werden die
Bauabschnitte aufgelistet:
- Bauabschnitt: nördliche Bushaltestelle
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Mit dem Bau der nördlichen Bushaltestelle ist so zu beginnen, dass die Bautätigkeiten
in dem Bereich bis spätestens zu den Osterferien 2027 in Niedersachsen und Nord-
rhein-Westfalen fertiggestellt sind (Niedersachsen: 22.03.27-03.04.27, NRW:
22.03.27-03.04.27).
Für die Dauer der Bautätigkeiten ist eine halbseitige Sperrung der „Westerfeldstraße“
einzurichten.
- Bauabschnitt: südliche Bushaltestelle und Umbau Mini-KVP
Der 2. Bauabschnitt umfasst den Ausbau des Mini-Kreisverkehres und den Bau der
südlichen Bushaltestelle. Hiermit ist nach den Sommerferien 2027 in Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen zu beginnen (Niedersachsen: 08.07.27-18.08.27, NRW:
19.07.27-31.08.27). Als Fertigstellungstermin für den 2. Bauabschnitt wird der
12.11.2027 vorgegeben.
Die Bautätigkeiten finden unter Vollsperrung statt. Für die Zeit der Vollsperrung ist das
Ferienhausgebiet „Wulfetannen“, „Moordeele“ und „Im Moore“ verkehrstechnisch nicht
zu erreichen. Daher wird in dieser Zeit eine temporäre Zufahrt über dem Parkplatz des
Alfsees eingerichtet.
Mögliche Kreuzungs- und Berührungspunkte mit Versorgungsleitungen sind frühestmög-
lich zu prüfen und mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen abzustimmen, so-
dass ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Mengenangaben der einzelnen Positionen in
keinem Fall von zeitlich zusammenhängender Ausführung auszugehen ist, d.h. es ist von
einer Leistungserbringung in Teilabschnitten und Einzelflächen auszugehen. Der entspre-
chende Mehraufwand für zusätzlichen und mehrfachen An- und Abtransport von Material
und Gerät ist zu berücksichtigen.
Eine abschnittsweise Freigabe für den öffentlichen Verkehr gilt nicht als Abnahme im Sinne
von § 12 Abs.5 Nr. 2 VOB/B. Es findet nur eine förmliche Abnahme nach Beendigung aller
Bauarbeiten statt.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen
Es gelten die zeitlichen Beschränkungen und Einzelfristen der Besonderen Vertragsbedin-
gungen.
Die Schlussrechnung der Gesamtmaßnahme muss vollständig bis zum 30.11.2027 vorlie-
gen.
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3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit,
z.B. nachts, sonntags
Um die Behinderung des öffentlichen Verkehrs und die Sperrzeiten zu minimieren ist der
AG bei der Bemessung der Ausführungsfristen generell davon ausgegangen, dass die Ar-
beiten mindestens unter voller Ausnutzung des Tageslichtes und innerhalb einer 5-Tage-
Woche (Montag bis Freitag) ausgeführt werden.
Darüber hinaus vom AN für erforderlich gehaltene Arbeitszeiten (Nacht-, Sonn- und Feier-
tagsarbeit; Mehrschichtbetrieb) zur Einhaltung des vorgegebenen Bauablaufes und der
vorgegebenen Ausführungsfristen hat der AN einzukalkulieren und die erforderlichen Ge-
nehmigungen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Die Kosten hierfür
sowie eventuelle tarifvertragliche Zulagen sind einzurechnen. Bei Arbeiten während der
Dunkelheit ist sicherzustellen, dass eine Blendwirkung durch Scheinwerfer der Baumaschi-
nen und der Baustellenbeleuchtung ausgeschlossen ist. Die dafür notwendigen Vorkeh-
rungen sowie eventuelle zusätzlich erforderliche Beleuchtungsmaßnahmen sind zu be-
rücksichtigen. Baufahrzeuge dürfen in der Dunkelheit nur mit Abblendlicht fahren.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Eine ggf. erforderliche Koordinierung mit anderen Unternehmen liegt im Einvernehmen mit
dem AG beim AN dieses Vertrages. Hieraus entstehende Erschwernisse werden nicht ge-
sondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Der AN hat sich ohne besondere Vergütung mit den parallel auf der Baustelle tätigen, ge-
sonderten Gewerken zu koordinieren und gegenseitige Behinderungen auszuschließen.
Der AN hat mit seinem verantwortlichen Bauleiter an den koordinierenden Baubesprechun-
gen teilzunehmen. Hierfür anfallende Kosten werden nicht gesondert vergütet.
3.3 Wasserhaltung/ -absenkung
Während der gesamten Bauzeit muss das Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen
abgeführt werden. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.
Das Planum ist vor dem Eindringen von Tagwässern zu schützen.
Für alle erforderlichen Erdarbeiten im Kanal- und Leitungsbau ist, falls erforderlich, eine Was-
serhaltung durchzuführen. Die geeignete Wasserhaltung während der Bauausführung erfolgt
nach Wahl des AN. Für die Gesamtheit der auszuführenden Leistungen ist eine Wasserhaltung
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über die gesamte Bauzeit vorzusehen, um das anfallende Niederschlagswasser schadlos für
Konstruktion, Untergrund, Unter- und Oberbau zum Vorfluter zu führen.
Alle erforderlichen Erdarbeiten und das Vorhalten von erforderlichen Pumpen und Anlagen, mit
allen Nebenkosten der Gesamtanlage einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der
Stromversorgung sind in diese Positionen einzurechnen. Stillstandzeiten und Betriebsbereit-
schaftszeiten werden nicht gesondert vergütet und sind ebenfalls in die Einheitspreise einzu-
rechnen. Die Beschaffung und Vorlage der Einleitgenehmigung ist Sache des AN.
3.4 Baubehelfe
Baubehelfe sind, wenn erforderlich, nach den geltenden Technischen Regelwerken herzustel-
len. Sind statische Berechnungen erforderlich, sind diese mindestens 4 Wochen vor Ausführung
dem AG in geprüfter Form vorzulegen.
Befestigungen von Verkehrs- und Lagerflächen die der AN für die Erbringung seiner Leistungen
für erforderlich sieht, sind auf eigene Kosten herzustellen.
Beseitigung baubedingter Eingriffe
Alle in Anspruch genommenen Flächen sind in ihrem ursprünglichen Zustand wieder herzustel-
len, dies gilt insbesondere für Fahrspuren, Veränderung der Bodenprofilierung und Ansaaten.
Die hierfür erforderlichen Leistungen werden nicht gesondert vergütet.
3.5 Stoffe, Bauteile
Wenn im LV nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind die Lieferung und das Vor-
halten sämtlicher Stoffe und Materialien sowie Bauhilfsstoffe in die Einheitspreise einzurechnen.
Ersatz während der Einsatzzeit zerstörter oder abhanden gekommener Teile der Einrichtung
wird nicht gesondert vergütet.
Die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Hilfsmittel müssen den einschlägigen Normen,
Technischen Lieferbedingungen und Richtlinien entsprechen. Ebenso sind die anzuwendenden
Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Normen und Vorschriften, Zusätzliche Technische Vertrags-
bedingungen sowie Richtlinien bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten.
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aus den Mitglieds-
staaten des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Türkei, die diesen Technischen Regel-
werken nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfun-
gen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit Ihnen das geforderte Schutzni-
veau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht
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wird. Auf Verlangen hat der AN die Unterlagen über Prüfung und Überwachung der Produkte
dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien (z.B. Eig-
nungsprüfungszeugnisse, Zulassungen, usw.) hat der AN spätestens 2 Wochen vor Einbau der
Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Der AG behält sich ausdrücklich vor, jederzeit und an beliebiger Stelle, auch in den Herstell-
und Lieferwerken, Materialproben zu entnehmen. Herstellwerke für Beton, Asphalt sowie Bau-
stoffquellen (Steinbrüche, Entnahmen usw.) werden gegebenenfalls vom AG ohne Vorankün-
digung in unregelmäßigen Abständen kontrolliert. Sämtliche auszubauende Stoffe wie Asphalt-
schichten und Schichten ohne Bindemittel, Abbruch von Rohrleitungen, Pflaster aus Betonma-
terial sind einer Verwertung zuzuführen, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anderes angege-
ben wird. Die Wiederverwendung der ausgebauten Stoffe hat der AN detailliert und nachprüfbar
nachzuweisen.
Auf Verlangen des AG sind Wiegekarten, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Rechnungen usw.
vom Liefermaterial des AN den Vertretern des AG auszuhändigen.
Sämtliche gelieferten Baustoffe sind nach Aufforderung durch den AG durch einen Soll-Ist-Ver-
gleich durch den AN nachzuweisen.
Sämtliche Verwiegungen sind Sache des AN und sind in die entsprechenden Positionen im
Leistungsverzeichnis einzurechnen.
Beprobung von Asphalt und Boden innerhalb des Baugebietes
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (bspw. Abfall, Böden und
Baustoffe) innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des Aufraggebers zulässig. Die
Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
• eine Begründung, wieso die Beprobung bzw. Untersuchung erforderlich ist, insb. ob und
ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen Untersuchungsbefunden bestehen
• einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers oder eingesetzten Dritten für die
Beprobung bzw. Untersuchung und
• die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten Probenahme.
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung. Die Beprobung
ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Text-
form auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein ei-
genes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.
Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für
Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein Protokoll über die Probenahme
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an. Die Teilproben werden versiegelt und von Aufraggeber und Auftragnehmer abgezeichnet.
Eine Teilprobe erhält der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere Teilprobe wird unver-
züglich dem Auftraggeber als Rückstellprobe übergeben.
Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig in Form eines
Untersuchungsberichtes zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindestens enthalten
• die Bezeichnung der Baumaßnahme,
• den Grund der Probenahme,
• das Probenahmeprotokoll,
• eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der Übergabe der Teilprobe an das Labor,
• einen maßstäblichen Lageplan der Probeentnahmepunkte,
• Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen,
• die Ergebnisse der Laboruntersuchungen,
• die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und
• eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich handelnden Personen.
Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.
3.5.1 Straßenbau
Die Eignung sämtlicher Baustoffe des Straßenober- und -unterbaus ist über das entspre-
chende Regelwerk hinaus auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom AN
wie folgt nachzuweisen:
Bei Asphaltmischgütern, in denen Asphaltgranulat zum Einsatz kommt, ist folgendes im
Eignungsnachweis anzugeben und mitzuliefern:
• Ermittlung der Verwertungsklasse des Asphaltgranulates mit Angabe des Gehaltes
an PAK (EPA) sowie des Phenolindexes gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005)
• Deklarationsanalyse des nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors.
Bei Anlieferung bzw. vor dem Einbau von RC-Baustoffen sind je 1000m³ bzw. je 2000t je
zwei Mischproben gem. LAGA PN 98 zu entnehmen. Die Probe des AN ist gem. LAGA
Mitteilung 20 zu untersuchen.
Der AN informiert den AG rechtzeitig über den Termin der Beprobung der RC-Baustoffe.
Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des AG zulässig. Der AG kann durch Erklärung in
Textform auf eine Teilnahme verzichten. Der AG behält sich vor, zur Probenahme ein ei-
genes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.
Der AN führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für AG und
AN. Der AN fertigt ein Protokoll über die Probenahme an. Die Teilproben werden versiegelt
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und von AG und AN abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der AN zur Untersuchung. Die
andere Teilprobe wird unverzüglich dem AG als Rückstellprobe übergeben.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Schriftform beim AG innerhalb von 14 Tagen
nach erfolgter Probenahme einzureichen.
Jegliche Kosten, die aus der Beprobung und Analyse der Liefermaterialien entstehen, sind
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der AG behält sich eigene Untersuchungen am Mischgut bzw. Baustoff vor.
3.5.1.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Die Baustoffe dürfen den Zuordnungswert BM 0 gemäß EBV nicht überschreiten.
3.5.1.2 Verwendung teerhaltiger Stoffe
Der Einbau von PAK-belasteten Straßenausbaustoffen (Verwertungsklasse B und C) bei-
spielsweise in Tragschichten, im Straßenkörper als Verfüllmaterial von Brückenwiderla-
gern oder zur Herstellung von Dammschüttungen und Lärmschutzwällen, ist unzulässig.
3.5.1.3 Verwendung asbesthaltiger Stoffe
Eine Wiederverwendung asbesthaltiger Ausbaustoffe ist nicht vorgesehen.
3.5.1.4 Bindemittel
Bei den Asphaltschichten ist Bitumen gemäß Leistungsverzeichnis als Bindemittel zu ver-
wenden.
Die im Leistungsverzeichnis angegeben Bindemittel sind als resultierende Bindemittel zu
verstehen. Die Regelungen gem. ZTV Asphalt-StB, dass Asphalttragschichtmischgut mit
Asphaltgranulat auch einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel im rückge-
wonnenen Bindemittel aufweisen darf, der einem einer Sortenspanne härteren Bitumen
nach TL Bitumen-StB entspricht, gilt nicht.
Asphaltmischgut
Die Verwendung von Kalkhydrat als Fremdfüller ist untersagt. Die Zugabe von Eigenfüller
ist untersagt.
Bei der Verwendung von Faserstoffpellets ist deren vollständige Auflösung zu gewährleis-
ten. Die Auflösung wird innerhalb der Kontrollprüfung überprüft.
Grundsätzlich müssen die Asphaltschichten der ZTV Asphalt – StB 07/13 und den TL As-
phalt – StB 07/13 entsprechen.
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Asphalttragschichten
Die Mitverwendung von Asphaltgranulat ist zugelassen. Das zu verwendende Asphalt-
granulat muss den TL AG StB 09 entsprechen. Die maximale Zugabemenge des As-
phaltgranulates ist im Rahmen der Anwendung des „Merkblattes für die Verwertung von
Asphalt-granulat (M VAG), Ausgabe 2000“ zu ermitteln und in der Eignungsprüfung an-
zugeben.
Auf die im Rahmen der TLG Asphalt- StB 01, Abschnitt 2.2, durchzuführenden Eigen-
überwachungsprüfungen wird an dieser Stelle noch einmal besonders hingewiesen.
Für die fertige Asphalttragschicht aus Asphaltmischgut AC 16 TL, AC 16 TN und AC 16
TS gilt bei einer Unterlage, die mit und ohne Bindemittel hergestellt ist, eine Mindest-
Anforderung von an den Verdichtungsgrad 98,0 %.
Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Handeinbau gilt für Asphaltmischgut AC 16 T L, AC
16 T N und AC 16 T S bei einer Unterlage, die ohne Bindemittel hergestellt ist, eine
Mindest-Anforderung an den Verdichtungsgrad von 95,0 %.
Asphaltdeckschichten
Das Mischgut für die Asphaltdeckschichten ist in der Regel nur aus einem einzigen
Mischwerk zu beziehen. Die Herkunft und Sorte des Bindemittels, der Gesteinskörnun-
gen und der Bindemittelträger muss für das gesamte Bauvorhaben gleichbleiben.
Für die Deckschicht aus SMA ist im Eignungsnachweis eine Aussage über die Affinität
zwischen Gesteinskörnern und Bindemittel basierend auf der TP Asphalt- StB, Teil 11
(DIN EN 1269711) zu machen.
Abweichend von der ZTV BEA-StB 09 gelten für die Asphaltdeckschicht aus Asphalt-
mischgut AC 8 D S folgende Anforderungen: Verdichtungsgrad der fertigen Schicht von
≥ 98,0 % und Hohlraumgehalt von ≤ 5,5 Vol.-%.
Abstumpfen der Asphaltdeckschichten
Das Abstumpfen der Asphaltdeckschichten erfolgt entsprechend der ausgewiesenen
Leistungspositionen unter Beachtung der jeweiligen Regelwerke.
Das Abstreumaterial ist gleichmäßig aufzubringen und statisch einzudrücken. Streuge-
räte mit einer horizontal verteilenden Scheibe (Prinzip Düngerstreuer) sind hierfür nicht
zu verwenden.
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Nähte und Anschlüsse
Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die durch die Ein-
bauverhältnisse bedingten Nähte und Fugen sind gemäß den Regelwerken mit äußers-
ter Sorgfalt auszuführen. Die Nahtbehandlung ist mit polymermodifiziertem Heißbitu-
men auszuführen. Die Eignung der gewählten Stoffe ist dem AG nachzuweisen.
Vor Einbau der Asphaltschichten müssen alle Vorarbeiten, wie z. B. Anschlüsse schnei-
den bzw. fräsen, Ansprühen der Unterlage und Fugenreinigung beendet sein.
Der Anschluss zwischen der Asphaltdeckschicht und Einbauten ist als Fuge mit einer
heiß verarbeitbaren elastischen Fugenmasse auszubilden. In Radien und an Natur-
steinpflasterstreifen sind bituminöse Fugenbänder zu verwenden. Die Eignung der ge-
wählten Stoffe ist dem AG nachzuweisen.
3.5.1.5 Transportbeton
Der Beton ist möglichst unmittelbar nach der Lieferung zur Baustelle zu verarbeiten.
Zwischengelagerter Transportbeton ist gegen Witterungseinflüsse fachgerecht zu
schützen.
3.5.1.6 Bord- und Pflastersteine aus Beton
Das Anpassen der Rinnensteine an Einbauten ist einzukalkulieren.
Bordsteine aus Beton für Entwässerungsrinnen
Zusätzlich zu den Angaben im Leistungsverzeichnis muss die Qualität sämtlicher Bord-
steine aus Beton DIN EN 1340 DIU entsprechen.
Bordsteine aus Beton werden mit Rückenstütze und Unterbeton hergestellt. Rücken-
stützen und Unterbeton sind in einem Arbeitsgang herzustellen. Rückenstützen sind
einzuschalen.
Erforderliche Erdarbeiten zum Setzen der Bordsteine sind in den jeweiligen Einheits-
preis den entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen und wer-
den nicht gesondert vergütet.
Das Schneiden der Bordsteine hat mittels Nassscheiden zu erfolgen.
Pflastersteine aus Beton für Entwässerungsrinnen
Pflastersteine aus Beton für Entwässerungsrinnen müssen den DIN EN 1338 DI ent-
sprechen. Sie werden auf Unterbeton verlegt.
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Im Abstand von ca. 4-6 m und beidseitig der Straßenabläufe sind innerhalb der Rinne
und der dazugehörigen Borde Dehnungsfugen über die gesamte Ausbauhöhe (Unter-
beton / Rinnenstein / Bord / Rückenstütze) durch Einsatz von Kautschukplatten anzule-
gen.
Alle Erschwernis und zusätzlichen Leistungen des AN, die mit der Errichtung der Deh-
nungsfugen in Verbindung stehen, sind in die entsprechenden Positionen im Leistungs-
verzeichnis einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Pflastersteine aus Beton für Pflasterdecken
Pflastersteine aus Beton für Pflasterdecken müssen zusätzlich zu den Anforderungen
im Leistungsverzeichnis den DIN EN 1338 DI entsprechen. Noppen- und Rippenplatten
müssen der DIN EN 32984 entsprechen.
Bei Pflasterdecken ist grundsätzlich das Pflastermaß einzuhalten. Schnittkanten sind
nur in Abstimmung mit dem AG auszuführen. Erforderliche Schnitte sind mit einem
Nass-Schneidegerät herzustellen (Knacken ist unzulässig).
3.6 Abfälle
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ver-
einbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Der
AN hat die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Abfallbeseitigung (§
15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die je-
weilige Position mit einzurechnen.
3.6.1 Nicht gefährliche Abfälle
Die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfällen hat ord-
nungsgemäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen, ist aber in jedem Fall zu doku-
mentieren. Die Dokumentation ist anhand der Anlage 8 „Nachweis der Entsorgung nicht
gefährlichem Abfall/Verwertungsmaßnahme“ der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit
mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“ (das Formblatt ist den Aus-
schreibungsunterlagen beigefügt) durchzuführen. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfrak-
tion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr des Abfalls von der Baustelle
dem AG auszuhändigen. Dieses entbindet den AN nicht von seiner Registerpflicht gemäß
NachwV.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu befördern und
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vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der
AN übernimmt für den AG die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktio-
nen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Ab-
schlagsrechnungen in digitaler oder schriftlicher Form zu übergeben. Der AG behält sich
vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
3.6.2 Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für
Sonderabfall bei der NGS anzudienen.
Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs-
nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge-
schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV).
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
3.7 Beweissicherung
Der AN ist zur Beweissicherung im Rahmen seiner Haftung verpflichtet. Die Bauarbeiten dürfen
erst begonnen werden, wenn der vorhandene Zustand bzw. die jeweiligen Zwischenzustände
der in Anspruch zu nehmenden Flächen dokumentiert ist.
Ein Beweissicherungsverfahren ist im Bereich der Zufahrten und Einmündungen und angren-
zenden Gebäude erforderlich. Der AG ist frühzeitig über einen Termin zu unterrichten. Sofern
weitere Beweissicherungsverfahren erforderlich sind, ist der AG ebenfalls rechtzeitig zu unter-
richten.
An dieser Stelle wird explizit auf die notwendigen Beweissicherungen bzw. Dokumentationen
u.a. in Bezug auf die vorhandenen Straßenausstattungen (z.B. Beschilderung, Schutzeinrich-
tungen, etc.) sowie den Baumbestand hingewiesen.
Die Wahl der Verdichtungsgeräte und die Durchführung der Arbeiten sind so vorzunehmen,
dass Schäden an benachbarten Gebäuden und Bauwerken ausgeschlossen sind.
Der AN hat den AG von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter, im Zusammenhang mit
der Durchführung von Arbeiten der Baumaßnahme, frei zu halten.
3.8 Sicherungsmaßnahmen
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Die Sicherung der Baustelle (auch innerhalb des Sperrbereiches) und ggf. der Baustellenein-
richtung über die gesamte Bauzeit, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, ist Sache des
Auftragnehmers und wird nicht besonders vergütet. Sie ist in die Einheitspreise für die Baustel-
leneinrichtung einzurechnen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen Verordnun-
gen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen.
Der AN ist während der Ausführung seiner Tätigkeiten für den Schutz bzw. die Sicherung der
vorhandenen Einrichtungen sowie der Fahrbahnbefestigungen verantwortlich.
Sämtliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten infolge Schutz der vorhandenen Ein-
richtungen sowie der Fahrbahnbefestigungen, ggf. Umsetzen des Fertigers mit Tieflader, De-
montage und Wiederaufstellen von Schutzplankenkonstruktionen, etc. sind in die Einheitspreise
der entsprechenden Positionen einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die
Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren. Alle Schäden, welche sich während der Bautätig-
keit des AN bzw. seiner Nachunternehmer ergeben, gehen zu Lasten des AN.
Zustandsfeststellungen von Ausstattungen und Gehölzen sind zum späteren Nachweis des
Ausgangszustandes zu dokumentieren.
Die Baumaßnahme ist unter Ausschluss jeglicher Gefährdung des Straßenverkehrs auszufüh-
ren.
3.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vermessungsleistungen
Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten, sind von qualifizierten Fachkräften unter
der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Dieser ist dem
AG schriftlich zu benennen und sollte beim Einweisungstermin anwesend sein. Angaben zu
Lage- und Höhenfestpunkten sind vom AN zu beschaffen.
Kosten für Vermessungsleistungen werden nicht gesondert vergütet.
Durch die Baumaßnahme dürfen die Grenzzeichen, Grenzsteine, Vermessungspunkte usw. we-
der entfernt noch beschädigt, verrückt oder in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt werden. Zuwi-
derhandlungen gehen zu Lasten des AN.
Die baubegleitenden Vermessungsarbeiten sind Aufgabe des AN. Er übernimmt die volle Ver-
antwortung für die ordnungsgemäße Lage und Höhe der Bauprojekte.
Messungen, die der AG während der Bauzeit ausführt, sind lediglich Kontrollmessungen. Sie
entheben den AN nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der Lage und Höhe seiner
Bauausführung.
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Aufmaßverfahren
Maßgebend für die Abrechnung ist das Aufmaß, welches der Auftragnehmer oder dessen Ver-
treter mit dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers gemeinsam vorzunehmen hat. Das Auf-
maß der erbrachten Leistungen erfolgt nach den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen
Bedingungen.
Alle nicht durch Pläne oder Sollabrechnung erfassbare Leistungen sind örtlich gemeinsam
durch den AN und dem AG aufzumessen. Die Aufmaße sind so darzustellen, dass sie den Zu-
sammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben sowie der Ordnungszahlen
eindeutig und sofort erkennen lassen.
Bei tachymetrischem Aufmaß ist der AG im Vorfeld der Vermessungsarbeiten über die vorge-
sehenen Arbeiten zu informieren. Die Aufnahme hat im UTM Koordinatensystem (ETRS 89) mit
Höhenbezug auf NHN zu erfolgen. Die Daten der örtlichen Vermessung (CSV-Datei) sind dem
Auftraggeber unbearbeitet einschließlich der Objektcodebeschreibung zu übergeben. Die
Punktnummern der Vermessung dürfen nicht doppelt vergeben und auch im Zuge der weiteren
Bearbeitung nicht geändert werden.
Für alle weiteren Aufmaßerstellungen sind das HVA B-StB (aktuelle Ausgabe), die REB und die
ZVB/E-StB 2012 maßgebend. Für das Aufmaß sind Formblätter mit vorgedruckter, fortlaufender
Nummer gemäß Formblatt StB-Aufmaß, Aufmaßblatt, zu verwenden. Die vorgesehenen Anga-
ben müssen auch bei Verwendung eines anderen Formblattes (z. B. für Nivellement, Dicken-
messung) gemacht werden. Nach dem jeweiligen Aufmaß erhält der AG sofort das Original und
eine Durchschrift.
Erforderliche Handschachtungen hat der AN, vor der Ausführung dem AG anzuzeigen und zu
bestätigen. Handschachtungen ohne vorherige Genehmigung des AG werden nicht vergütet.
Baustoffverbrauch
Für den Nachweis des Baustoffverbrauchs wird festgelegt: Sämtliche Originallieferscheine und
Wiegescheine sind dem Vertreter des Auftraggebers sofort bei der Lieferung auszuhändigen.
Es werden nur Waagen anerkannt, die vom Eichamt überprüft worden sind. Die Bescheinigung
hat der Auftragnehmer vor der Lieferung der Materialien dem AG bzw. seinem Vertreter unauf-
gefordert zu überreichen. Nachträglich eingereichte Lieferscheine werden nicht anerkannt. Lie-
ferscheine mit der Baustellenbezeichnung „diverse Kleinbaustellen“ oder ähnliches werden
nicht anerkannt.
Bauabrechnung
Die Baumaßnahme wird digital abgerechnet. Dazu hat der AN sämtliche Mengenermittlung dem
AG in Papierform und im Datenformat D11 zu jeder Abschlagsrechnung bzw. Schlussrechnung
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zu übergeben. Die Daten werden vom AG geprüft und dem AN in geprüfter, ggfs. korrigierter
Form zurückgegeben. Diese Daten hat der AN als Grundlage für die nächste Rechnung zu
verwenden. Der Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet und ist einzukalkulieren.
Abschlagsrechnungen werden nur auf die tatsächlich nachgewiesenen vertragsgemäßen Leis-
tungen erteilt. Das heißt, jeder Abschlagsrechnung sind die entsprechenden Aufmaße beizufü-
gen. Eine Abrechnung nach „Schätzmengen“, auch nur für Teilleistungen wird nicht anerkannt
und gilt als nicht prüfbar. Noch nicht in sich abgeschlossene Leistungen, bzw. Teilleistungen,
die noch nicht endgültig aufgemessen werden können, sind über „vorläufige“ Aufmaße zu bele-
gen. Diese sind dann nach Abschluss der Leistungen, bzw. Teilleistungen von den „endgültigen“
Aufmaßen abzuziehen.
Die Schlusszahlung wird innerhalb einer dem Umfang der erbrachten Leistungen entsprechen-
den Frist nach Einreichen der prüffähigen, vollständigen Schlussrechnung jedoch frühestens
nach Abnahme der Gesamtleistung geleistet. Grundlage für die Schlussrechnung sind lücken-
lose Aufmaße.
Leistungsänderungen
Leistungsänderungen beziehungsweise zusätzliche Leistungen sind entsprechend VOB/B vor
der Ausführung dem AG oder dessen Vertreter anzuzeigen.
3.10 Prüfungen und Nachweise
Der Nachweis der vertragsgerechten Leistung ist eine Nebenleistung. Die Kosten sind somit in
den entsprechenden Ordnungszahlen einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt
nicht.
Der Nachweis der vertragsgerechten Leistung beinhaltet u.a. die Messung zur Dickenmessun-
gen, Ebenheit, Verdichtung, profilgerechte Lage etc.
Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe Technische Lieferverträge, Eignungs-
prüfungen und/oder Eignungsbeurteilungen/-nachweise sowie Zulassungsbescheide erforder-
lich sind, sind diese rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der ersten Verwendung des Baustof-
fes, dem AG in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Bei Nicht-
einhaltung dieser Fristen verzögert sich der Einbau zu Lasten des AN.
Das Prüfen der Verdichtung ist entsprechend ZTV E-StB durchzuführen. Für die Messungen
des Verformungsmoduls EV2 wird der Plattendruckversuch nach DIN 18134 für die Eignungs-
und Eigenüberwachungsprüfungen des AN sowie für die Kontrollprüfungen des AG als Mess-
verfahren verbindlich vorgeschrieben.
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Alle o.g. Messungen und Prüfungen werden nur als vertraglichen Nachweis anerkannt, wenn
sie gemeinsam mit der öBÜ des AGs gemessen worden sind.
3.10.1 Erstprüfungen
Erstprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers.
Sie dienen dem Nachweis der Eignung der Baustoffe und der Baustoffgemische für die
vorgesehenen Einbaubedingungen sowie den vorgesehenen Verwendungszweck entspre-
chend den Anforderungen des Bauvertrages bzw. den entsprechenden Technischen Lie-
ferbedingungen.
Die Erstprüfung umfasst die vollständige Reihe der Prüfungen von repräsentativen Proben,
um die Gebrauchstauglichkeit zu bestimmen. Die Erstprüfung muss vor der ersten Ver-
wendung durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Erstprüfungen sind dem Auftraggeber
vorzulegen. Die Prüfzeugnisse dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
3.10.2 Eignungsnachweis
Die Eignung aller vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische ist gem. den technischen
Vorschriften nachzuweisen und dem AG vorzulegen. Die Eignungsnachweise sind spätes-
tens 14 Tage vor Einbau der Baustoffe und Baustoffgemische dem AG (öBÜ) vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat den Eignungsprüfungen stets den Nachweis der Baustoffeingangs-
prüfung beim Verarbeiter der Gesteinskörnung durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüf-
stelle beizufügen.
Die jeweils zum Nachweis der Eignung eines Baustoffes oder Baustoffgemisches vorzule-
gende Eignungsprüfung, Eignungsnachweise oder Prüfzeugnisse dürfen nicht älter als 2
Jahre sein.
3.10.2.1 Asphalt
Eignungsprüfungen sind nach den Grundsätzen des „Merkblattes für Eignungsprüfun-
gen an Asphalt“ durchzuführen und zu bewerten.
Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung die Eignungsprüfungen durchzufüh-
ren, die beabsichtigte Zusammensetzung der Baustoffgemische festzulegen und dem
Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Bauausführung mit den dazugehö-
rigen Eignungsbeurteilungen der Mineralstoffe vorzulegen. Es müssen mindestens drei
Probemischungen je Eignungsprüfung einer Mischgutsorte hergestellt und geprüft und
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die Prüfergebnisse der einzelnen Probemischungen im Eignungsprüfungszeugnis an-
gegeben werden.
Der Auftraggeber muss der beabsichtigten Zusammensetzung nicht zustimmen; die
Sollrezeptur wird auch nicht vereinbart. Gleichwohl sind die Angaben maßgebend für
die Ausführung, Abnahme und Abrechnung der Bauleistung. Der Auftraggeber hat nur
zu prüfen, ob die Rahmenbedingungen des Bauvertrages, z. B. die Grenzwerte der
Vorschriften, eingehalten sind und das Eignungsprüfungszeugnis vollständig sind.
Als zusätzliche Angaben im Sinne der ZTV Asphalt-StB 07, Kapitel 2.3.2, Abschnitt c)
sind mit dem Eignungsnachweis der Erstprüfbericht und die Prüfung des Haftverhaltens
zwischen den groben Gesteinskörnungen und der zur Verwendung vorgesehenen Bin-
demittelart und -sorte gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11 spätestens 14 Kalendertage vor
Einbaubeginn zu übergeben.
3.10.3 Eigenüberwachungsprüfungen
Es wird der Nachweis sämtlicher Eigenüberwachungsprüfungen für die zur Verwendung
kommenden Baustoffe gemäß den jeweils gültigen Vorschriften, Normen, Merkblättern und
Richtlinien seitens des Auftraggebers verlangt. Die Ergebnisse der Prüfungen sind 2-fach
dem AG auszuhändigen.
Der AG ist rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zu
informieren (mind. 48 h vor der Durchführung). Die Beteiligung an der Versuchsdurchfüh-
rung und die entsprechende Protokollbestätigung des AG ist erforderlich. Die Kosten sind
in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
3.10.3.1 Profilgerechte Lage und Ebenheit
Der Auftragnehmer hat die profilgemäße Lage und Ebenheit der oberen Deckschicht
ohne besondere Vergütung nachzuweisen (Nebenleistung). Für den Nachweis der
Ebenheitsanforderung in Längsrichtung ist ein Planograph zu verwenden. Die TP-Eben-
Berührende Messung ist zu beachten. Die Funktionsprüfung und Kalibrierung der in
dieser TP behandelten Geräte darf nur eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen
(BAST) anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die hierfür ggfs. erforderliche Verkehrssiche-
rung für kurze Dauer in mehreren Abschnitten ist in der Kalkulation zu berücksichtigen
und wird nicht gesondert vergütet. Die Messungen sind gemeinsam mit dem Auftragge-
ber durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem AG auszuhändigen.
3.10.3.2 Anfangsgriffigkeit
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Bei der Eigenüberwachung gemäß ZTV Asphalt, kann der Auftragnehmer den Nach-
weis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messungen oder durch
Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfungen nach dem
Formblatt „Dokumentation der Eigenüberwachung der Maßnahmen zur Sicherstellung
der Anfangsgriffigkeit von Walzasphaltdeckschichten“ führen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, den Nachweis nicht durch Messungen zu führen, dann
hat er in einer Arbeitsanleitung das Arbeitsverfahren für die einzusetzenden Geräte und
die Arbeitsweise beim Einbau, bei der Verdichtung und für die Bearbeitung der Ober-
fläche festzulegen.
Die hieraus abzuleitenden Soll-Vorgaben beim Einbau und nach dem Einbau sind fest-
zulegen und dem Auftraggeber gemäß beigefügtem Formblatt vor Bauausführung vor-
zulegen. Arbeitsanleitung und Soll-Vorgaben werden Bestandteil der Eigenüberwa-
chungsprüfung.
Das Einhalten der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem Auf-
traggeber vorzulegen. Die Arbeitsanleitung und die Soll-Vorgaben sind anhand der Er-
gebnisse der Griffigkeitsmessungen der Kontrollprüfungen zu bewerten.
Gleiches gilt für die Eigenüberwachung gemäß ZTV BEA-StB 09.
3.10.4 Kontrollprüfungen
Sollten bis zur Abnahme aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, nicht sämtliche
Prüfzeugnisse der Kontrollprüfungen vorliegen, wird die Abnahme bis zum vollständigen
Vorliegen der Unterlagen verweigert. Für die Ergebnisse der Griffigkeitsmessung gilt dies
nur, wenn die Ergebnisse nicht kurzfristig vorliegen können, ggf. wird ein Vorbehalt in die
Abnahmeniederschrift aufgenommen.
Die Kontrollprüfungen werden vom AG, zeitlich unbestimmt, im erforderlichen Umfang
durchgeführt (Koordination: örtliche Bauüberwachung). Nach Aufforderung des AG hat der
AN Proben aller zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitäts-
prüfungen zu entnehmen. Der AN hat dies zu ermöglichen und dazu evtl. erforderliche
Hilfskräfte, Hilfsmittel für die Probenahme und Versand der Proben sowie Stoffe ohne eine
über die entsprechenden Positionen des LV hinausgehende Vergütung zu stellen. Hierbei
möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufs hat der AN entschädi-
gungslos aufzufangen.
Der Umfang der ggfs. erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis
und aus dem anzuwendenden Technischen Regelwerk.
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Betonkontrollprüfungen werden vom AG festgelegt. Sofern hierfür keine gesonderten Po-
sitionen vorgesehen sind, sind die Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Kosten einer Wiederholungsprüfung, die wegen des Nichtbestehens von Erdbaukon-
trollprüfung entsprechend ZTV E-StB vom AG angeordnet wird, trägt der AN.
Bei der Durchführung von Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer die Verantwortung
für die fachgerechte Probenahme und für die versandfertige Verpackung.
3.10.4.1 Asphaltkontrollprüfungen
Entnahme von Asphaltmischgut
Soweit auf der Baustelle nicht anders vom AG angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des
AN bei der Probenahme insbesondere
• die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber
• die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, ka-
libriertes Einsteckthermometer),
• die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB,
• das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP
Asphalt-StB)
• die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und
• die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den AG
Der AG wird im Rahmen der Probenahme ausführen
• das Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift
• die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Do-
kumentation,
o der Anzahl der Teilproben,
o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger
Besonderheiten dokumentieren,
o das Beschriften des Probegefäßes ( z.B. mit Aufklebern)
3.10.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen
Anträge auf Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen
werden nur bis 6 Wochen nach dem Beanstandungsschreiben des Auftraggebers ange-
nommen. Nach der Abnahme der Bauleistung wird einem Antrag des Auftragnehmers auf
Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen nicht mehr
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entsprochen, wenn dem Auftragnehmer das Prüfergebnis und die Beanstandung mindes-
tens 3 Wochen vor der Abnahme mitgeteilt worden sind. Maßgebend für die Fristen ist der
dritte Tag nach Aufgabe zur Post.
Schiedsuntersuchungen sind an Bohrkernen durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind
Brückenbeläge und Gussasphaltdeckschichten. Teilproben für den Auftraggeber gem. DIN
1996, Blatt 2, Abschnitt 3.5 entfallen.
3.10.6 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu über-
geben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des
Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
• Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
• Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
• eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
• Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
• Anlieferung von Hauptbaustoffen,
• Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentli-
chen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
• Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
• Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
• Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber
wird nicht gesondert vergütet.
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
4.1.1 Pläne
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Die im Folgenden aufgeführten Planunterlagen werden durch den AG den Ausschrei-
bungsunterlagen beigelegt und werden Kalkulationsgrundlage. Die beiliegenden Planun-
terlagen gelten nur für die Ausschreibung. Änderungen der Ausführungsplanung sind vor-
behalten.
- Übersichtskarte
- Übersichtslageplan
- Abrechnungsplan
- Lageplan
Im Weiteren hat der AN alle darüberhinausgehend erforderlichen Angaben in der Örtlich-
keit selbst aufzunehmen. Anhand der vom AG übergebenen Unterlagen sowie anhand der
örtlichen Gegebenheiten hat der AN alle der Ausschreibung beigefügten Unterlagen zu
überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten, die sich hierbei und bei späteren Messungen und
Berechnungen ergeben, sind umgehend mit dem AG zu klären.
4.1.2 Gutachten / Untersuchungen
Folgende Gutachten und Untersuchungen liegen der Ausschreibung bei:
- Gutachterliche Stellungnahme, Ingenieurgeologen OWS, Bericht 2108-4763 (Stand:
18.05.2026)
- Gutachterliche Stellungnahme, Ingenieurgeologen OWS, Bericht 2108-4763 (Stand:
30.09.2021)
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-
terlagen
Folgende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen, bzw. zu erstellen:
Sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, erfolgt keine ge-
sonderte Vergütung für Leistungen zu nachfolgenden, vom AN zu beschaffenden bzw. zu er-
stellenden Unterlagen.
Als Nachweis des Baustoffverbrauchs sind dem Vertreter des AG sämtliche Liefer- und Wiege-
scheine im Original auszuhändigen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die
Gemeinkosten mit einzurechnen.
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Als verantwortlichen Bauleiter des AN ist ein ständig erreichbarer Bauleiter einzusetzen. Der
Bauleiter und sein Vertreter sind vor Beginn der Arbeiten dem AG bzw. seinem Vertreter schrift-
lich zu benennen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn über Länge und Umfang von vorhandenen Versor-
gungsleitungen bei den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu informieren und die ak-
tuellen Leitungspläne einzuholen.
Kalkulation:
Der AN hat dem AG die Urkalkulation des Angebotes in einem verschlossenen Umschlag vor
Zuschlagserteilung zu übergeben.
Die Preisermittlung ist so aufzustellen, dass sämtliche Positionen entsprechend nachfolgender
Beschreibung aufzusplitten sind. Aus der Kalkulation müssen die Einzelkosten der Teilleistun-
gen, die Gemeinkosten der Baustelle, die Allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn
und die Umsatzsteuer hervorgehen.
Werden kalkulatorisch Kalkulationsbausteine verwendet, ist der Kalkulation jeder Kalkulations-
baustein aufgeschlüsselt beizufügen.
In der Kalkulation sind Einzelleistungen ggf. unterteilt in Teilleistungen (Unterpositionen) mit
Leistungsansatz und den Einzelkosten der Teilleistungen (Gerätekosten, Lohnkosten, Material-
kosten, Fremdkosten) nachvollziehbar aufzuführen.
Das Eintragen von Endpreisen und Nachunternehmerkosten oder von Stundenansätzen und
Gerätekosten, deren Herkunft und Ursprung nicht zu erkennen sind, genügt nicht. Vielmehr
muss der Kalkulation detailliert zu entnehmen sein, wie die Preise entstanden sind.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Urkalkulation nach Auftragserteilung zur
Kontrolle der o.a. Anforderungen zu öffnen.
Freistellungsbescheinigung:
Der Auftragnehmer hat die Freistellungbescheinigungen von Straßenbaulastträgern, Unterhal-
tungsträgern, Privatpersonen, Gesellschaften, usw., deren Grundstücke in Anspruch genom-
men wurden, dem AG unaufgefordert vorzulegen.
Bauablaufplan
Bauablaufpläne werden nicht Bestandteil des Vertrages. Sie dienen u.a. zur Information des
Auftraggebers (ggf. Koordinierung mit anderen Baumaßnahmen/Gewerken, Disposition der
ÖBÜ-Kräfte) und zur terminlichen Überwachung der Arbeiten. Die Erstellung und Fortschrei-
bung der Bauablaufpläne wird nicht gesondert vergütet. Die Bauablaufpläne sind spätestens 12
Werktage nach Zuschlagserteilung bzw. für Ingenieurbauwerke 12 Werktage nach der stati-
schen Vorbesprechung als Balkenpläne oder Weg-Zeit-Diagramme vorzulegen. Die Bauablauf-
pläne sind fortzuschreiben und vorzulegen sobald Änderungen eintreten. Für den zurückliegen-
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den Zeitraum ist ein Soll/Ist-Vergleich vorzunehmen. Für den zukünftigen Zeitraum ist das ur-
sprüngliche Soll mit anzugeben. Die Bauablaufpläne sind mit dem Stand der Fortschreibung zu
versehen und als PDF abzugeben.
Die Bauablaufpläne müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Sie sind in Wochentage einzuteilen. Es müssen alle wesentlichen Vorgänge mit Anfangs- und
Endtermin und der Dauer enthalten sein. Die Abhängigkeiten der Vorgänge und der kritische
Weg sind darzustellen. Sämtliche im Bauvertrag genannten Termine, Zwischentermine und
Fristen sind mit aufzunehmen. Ebenso die Termine von Gewerken Dritter.
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil wer-
den
Die Vertragsbedingungen sind sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im
Bauvertrag nicht angegeben ist, in der drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung
maßgebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen.
Die für die Baudurchführung relevanten DIN- und Verwaltungsvorschriften sowie einschlägige Richt-
zeichnungen hat der AN während der Bauzeit zur Einsichtnahme auf der Baustelle vorzuhalten.
Gem. VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten.
Bezugsquellen:
DIN-Normen:
Beuth Verlag GmbH
Anschrift: Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin Tel.: 030/26 01-22 60, Fax: 030/26 01-12 60,
Internet: www.beuth.de
FGSV-Regelwerke:
FGSV Verlag GmbH
Anschrift: Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/ 38 46 40,
Internet: www.fgsv-verlag.de
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5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen“ mit ihrem Ausgabedatum
| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Landschaftsarbeiten im Straßenbau | ZTV La-StB 18 | 2018 | |||||
| Zusätzliche Technische TPVertragsbedingungen und Richt- linien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau | ZTV Verm-StB 01 | 2001 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen | ZTV-Lsw 22 | 2022 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Markierungen auf Straßen | ZTV M 13 | 2013 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Stra- ßenbau | ZTV Ew StB14 | 2014 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Erdarbeiten im Straßenbau | ZTV E-StB 17 | 2017 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau Ländlicher Wege | ZTV-LW 16 | 2016 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Stra- ßenbau | ZTV SoB-StB 20 | 2020 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen | ZTV Pflaster-StB 20 | 2020 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Ingenieurbauten | ZTV-ING | 2025 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt | ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 | 2026 | 799/1 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt | ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 | 2026 | 799/2 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Fugen in Verkehrsflächen | ZTV Fug - StB 15 | 2015 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen - Betonbauweisen | ZTV BEB-StB 15 | 2015 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- teln und Fahrbahndecken aus Beton | ZTV Beton-StB 07/13 | 2007 Fass. 2013 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen | ZTV A-StB 12 | 2012 | |||||
| Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen | ZTV-SA 97 | 1997 Fass. 2018 | |||||
| Technische Lieferbedingungen für Geotextilien und Geogit- ter für den Erdbau im Straßenbau | TL Geok E-StB | 2005 | 549 | 18/2005 | |||
| 05 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus, Ausgabe 2009 | TL BuB E -StB 09 | 2009 | 597 | 08/2009 | |||
| Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Stra- ßenbau | TP BF-StB | 1989 Korrektur 2010 Stand 08/2012 | 591 |
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| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. |
|---|---|---|---|---|
| Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berech- nungen im Straßenbau | M GUB | 2004 | 511 | |
| Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berech- nungen im Straßenbau Ergänzungen für den Um- und Ausbau von Straßen | M GUB UA | 2013 | 512 | |
| Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unter- baues im Straßenbau | 2003 | 516 | ||
| Merkblatt über den Einfluß der Hinterfüllung auf Bauwerke | 1994 | 526 | ||
| Merkblatt über das Bauen mit und im Fels | M Fels | 2015 | 532 | |
| Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien und Geogit- tern im Erdbau des Straßenbaues | M Geok E | 2005 | 535 | |
| Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Unter- grund | 2010 | 542 | ||
| Merkblatt über flächendeckende dynamische Verfahren zur Prüfung der Verdichtung im Erdbau | M FDVK E | 2014 | 547 | |
| Merkblatt über die Verwendung von EPS-Hartschaumstof- fen als Leichtbaustoff im Erdbau des Straßenbaus | 2012 | 550 | ||
| Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserun- gen mit Bindemitteln | 2004 | 551 | ||
| Merkblatt über Stütz- und Lärmschutzkonstruktionen aus Betonelementen, Blockschichtungen oder Gabionen | 2014 | 555 | ||
| Merkblatt über die Verwendung von Blähton als Leichtbau- stoff im Erdbau des Straßenbaus | 2012 | 556 | ||
| Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaß- nahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit um- weltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau | M TS E | 2009 | 559 | |
| Merkblatt zur Herstellung, Wirkungsweise und Anwendung von Mischbindemitteln | 2012 | 564 | ||
| Merkblatt über die Verwendung von Boden ohne und mit Fremdbestandteilen im Straßenbau | M BomF | 2015 | 565 | |
| Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Stra- ßen- und Wegebau | M Ls | 2006 | 611 | |
| Merkblatt über die Verwendung von Kraftwerksnebenpro- dukten im Straßenbau | M KNP | 2009 | 624 | |
| Merkblatt über die Verwendung mineralischer Baustoffe aus Bergbautätigkeiten im Straßen- und Erdbau | 2002 | 629 | ||
| Merkblatt über die Verwendung von Eisenhüttenschlacken im Straßenbau | M EHS | 2013 | 634 | |
| Merkblatt über die Verwendung von Hausmüllverbren- nungsasche im Straßenbau | M HMVA | 2014 | 638 | |
| Merkblatt über die Verwendung von Metallhüttenschlacken im Straßenbau | 1999 | 639 | ||
| Merkblatt über die Verwendung von Gießereireststoffen im Straßenbau | 1999 | 641 | ||
| Hinweise für die Herstellung und Verwendung von zeitweise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllstoffen im Erdbau | H ZFSV | 2012 | 563 | |
| Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, mit den Änderungen Anhang A und Anhang B | TL Gestein-StB 04/18 | Ausgabe 2004 Fassung 2018 | 613 | 08/2018 |
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - Teil: Güteüberwachung | TL G SoB-StB 04 | 2004, Fass. 2007 | 696 | 06/2008 |
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau | TL SoB-StB 20 | 2020 | 697 | 05/2008 |
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| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Stra- ßenbau | TP Gestein-StB | 2008 Korrektur 2011 Stand 01/2015 | 610 | ||||||||
| Merkblatt für die Herstellung von Trag- und Deckschichten ohne Bindemittel | 1995 | 633 | |||||||||
| Merkblatt für Kaltrecycling in situ im Straßenoberbau | M KRC | 2005 | 636 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat | TL AG-StB 09 | 2009 Korrektur 2009 | 749 | 13/2009 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen im Straßenbau Teil: Güteüberwachung | TL G BE-StB 02 | 2002 | 764 | 2/2003 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis | TL Sbit-StB 15 | 2015 | 785 | 23/2015 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlung | TL G DSK-StB 15 | 2015 | 790/1 | 18/2016 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen | TL G OB-StB 15 | 2015 | 790/2 | 16/2016 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen | TL BE-StB 15 | 2015 | 793 | 17/2015 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen | TL Bitumen-StB 07/13 | 2007 Fass. 2013 | 794 | 20/2013 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen | TL Asphalt-StB 07/13 | 2007/2013 | 797 | 12/2013 | |||||||
| Technische Prüfvorschriften für Asphalt | TP Asphalt-StB | Stand 05/2013 | 756 | ||||||||
| Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau | TP D-StB 12 | 2012 | 774 | 24/2012 | |||||||
| Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Aus- baustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau | RuVA-StB 01 Fassung 2005 | 2001, Fass. 2005 | 795 | 29/2004 | |||||||
| Merkblatt für die Herstellung von Halbstarren Deckschich- ten | M HD | 2010 | 729 | ||||||||
| Merkblatt für das Verdichten von Asphalt | M VA | 2005 | 730 | ||||||||
| Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt | M SNAR | 1998 | 747 | ||||||||
| Merkblatt für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt | M OPA | 2013 | 750 | ||||||||
| Merkblatt für die Konzeption und die Erstprüfung von Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen | M KEP | 2012 | 751 | ||||||||
| Merkblatt für die Wiederverwertung von Asphalt | M WA | 2009, Fass.2013 | 754 | ||||||||
| Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenaus- baustoffen und von Asphaltgranulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in Mischanlagen | M VB-K | 2007 | 755 | ||||||||
| Merkblatt für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten | M BgA | 2004 | 758 | ||||||||
| Merkblatt für den Bau kompakter Asphaltbefestigungen | M KA | 2011 | 762 | ||||||||
| Merkblatt für griffigkeitsverbessernde Maßnahmen an Ver- kehrsflächen aus Asphalt | 2002 | 763 | |||||||||
| Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt | M TA | 2011 | 766 | ||||||||
| Merkblatt zur Optimierung der Oberflächeneigenschaften von Asphaltdeckschichten | M OOA | 2010 | 768 | ||||||||
| Merkblatt für das Rückformen von Asphaltschichten | M RF | 2002 | 786/1 | ||||||||
| Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pech- haltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydrau- lischen Bindemitteln | 2002 | 826 |
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| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen | M VV | 2013 | 947 | ||||
| Empfehlungen zu Gummimodifizierten Bitumen und Asphal- ten | E GmBA | 2012 | 724 | ||||
| Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten | H Al ABi | 2015 | 737 | ||||
| Empfehlungen für die Planung und Ausführung von lärm- technisch optimierten Asphaltdeckschichten aus AC D LOA und SMA LA | E LA D | 2014 Korrektur 2015 | 739 | ||||
| Empfehlungen für den Bau von Asphaltschichten aus Guss- asphalt | E GA | 2011 | 740 | ||||
| Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Be- festigungen mit teer/pechhaltigen Bestandteilen | H FA | 2010 Korrektur 2011 | 769 | ||||
| Hinweise für das Schließen und die Sanierung von Rissen sowie schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflä- chen aus Asphalt | H SR | 2003 | 777 | ||||
| Hinweise für die Anwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise | H Trenching | 2014 | 977 | ||||
| Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbe- handlungsmittel | TL NBM-StB | 2009 | 814 | 10/2009 | |||
| Korrektur 2009 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoff- gemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton | TL Beton-StB 07 | 2007 | 891 | 13/2008 28/2012 04/2013 | |||
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoff- gemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen - Betonbauweise | TL BEB-StB 15 | 2015 | 895 | 08/2015 | |||
| Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Ver- kehrsflächen | TL Fug-StB 15 | 2015 | 897/2 | 10/2016 | |||
| Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrs- flächen | TP Fug-StB | 2001 | 897/3 | 28/2001 | |||
| Technische Prüfvorschrfiten für Grundierungen und Ober- flächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Ober- flächenbeschichtungen und Betonersatzsystemen aus Re- aktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächen - Betonbauweise | TP BEB RH-StB 02 | 2002 | 898/3 | 02/2004 | |||
| Merkblatt für die Herstellung und Verarbeitung von Luft- porenbeton | 2004 | 818 | |||||
| Merkblatt für Planung, Konstruktion und Bau von Verkehrs- flächen aus Beton | M VaB | 2013 | 821/1 | ||||
| Merkblatt für die Whitetopping-Bauweise | M WT | 2013 | 822 | ||||
| Merkblatt für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen aus Beton | M BEB | 2009 | 823 | ||||
| Merkblatt für den Bau von Tragschichten und Tragdeck- schichten mit Walzbeton für Verkehrsflächen | 2000 | 825 | |||||
| Merkblatt für Dränbetontragschichten | M DBT | 2013 | 827 | ||||
| Merkblatt zur Wiederverwendung von Beton aus Fahrbahn- decken | 1998 | 828 | |||||
| Merkblatt für die Herstellung von Oberflächentexturen auf Fahrbahndecken aus Beton | M OB | 2009 | 829 | ||||
| Merkblatt für die Anwendung von Vliesstoffen unter Fahr- bahndecken aus Beton | M VuB | 2010 | 830 | ||||
| DAfStB - Richtlinie für Fließbeton - Herstellung, Verarbei- tung und Prüfung | 1995 | ||||||
| DAfStB - Richtlinie vorbeugende Maßnahmen gegen schä- digende Alkalisäurereaktionen im Beton (Alkali-Richtlinie) | 2001 | ||||||
| Bauweise Betondecken der Bauklassen SV und I bis III auf Schottertragschichten - Zusätzliche Anforderungen | 6/2002 |
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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste
| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen | TL Pflaster-StB 06 | 2006 Korrektur 2007 | 643 | 22/2006 | |||
| Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Ein- fassungen | M FP | 2015 | 618/1 | ||||
| Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Großformaten | M FG | 2013 | 619 | ||||
| Technische Lieferbedingungen für weiße Markierungsmate- rialien | TL M 97 (Kapitel A-B) | 1997 | 375 | ||||
| Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien | TL M 06 | 2006 Korrektur 2007 | 375 | 18/2006 24/2013 26/2013 | |||
| Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung - Teil: Be- rührende Messungen, Ausgabe 2017 | TP Eben-Berüh- | 2017 | 404/1 | 17/2018 | |||
| rende Messun- | |||||||
| gen | |||||||
| Berührungslose Messungen - Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil: Berührungslose Messungen | TP Eben-Berüh- rungslose Mes- sungen | 2009 | 404/2 | ||||
| Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Seitenkraftmessverfahren SKM | TP Griff-StB (SKM) | 2007 | 408/1 | 02/2008 | |||
| Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SRT | TP Griff-StB (SRT) | 2004 | 408/2 | 17/2005 19/2010 | |||
| Merkblatt für Agglomeratmarkierungen | 2006 | 387 | |||||
| Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme | TP M | 2018 | 341/4 | 12/2018 | |||
| Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe | MB Griff | 2012 | 401 | ||||
| Hinweise für Markierungen auf neuen Fahrbahnoberflächen | 2014 | 341/1 | |||||
| Arbeitsanleitung für Griffigkeitsmessungen mit dem SRM | 2004 | 409 | |||||
| Arbeitsanleitung für Griffigkeitsmessungen mit dem LFC- Messverfahren (Grip-Tester) | 2015 | 411 | |||||
| DWA-A 904 - DWA-Regelwerk - Arbeitsblatt - Richtlinie für den ländlichen Wegebau | RLW | 2005 | 675/1 | ||||
| Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege bei Bau- maßnahmen an Bundesfernstraßen | 2003 | 675/3 | |||||
| Merkblatt für die Erhaltung Ländlicher Wege | M ELW | 2009 | 674 | ||||
| Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvor- schriften für Ingenieurbauten | TL/TP-ING | 2012 | 338 | 14/2012 | |||
| Merkblatt für die Überwachung von Ingenieurbauten | M-BÜ-ING | 2012 | 15/2012 | ||||
| DAfStb Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 1 bis 3 | 10/2001 01/2002 12/2005 | ||||||
| DAfStb Massige Bauteile aus Beton | 04/2010 | ||||||
| DAfStb Wassergefährdende Stoffe Teil 1 und 2 | 10/2004 | ||||||
| DIBT Richtlinie zur Überwachung des Herstellens und Ein- pressen von Zementmörtel in Spannkanäle | 2002 | ||||||
| Anweisung Straßeninformationsbank Teilsystem Bauwerks- daten | ASB-ING | ||||||
| Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen | RASt | 2006 Korrektur 2008 | 200 | 01/2009 | |||
| Richtlinien für die Anlage von Landstraßen | RAL | 2012 | 201 | 08/2013 | |||
| Richtlinien für die Anlage von Autobahnen | RAA | 2008 | 202 | 07/2009 04/2011 RS 2013 | |||
| Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen | RDO Beton 09 | 2009 | 497 | 21/2010 | |||
| Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Ober- baus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht | RDO Asphalt 09 | 2009 | 498 | 15/2009 |
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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste
| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues für Ver- kehrsflächen | RStO 12 | 2012 | 499 | 30/2012 | |||||||
| Richtlinie für die Anlage von Straßen; Teil: Entwässerung | RAS-EW | 2005 | 539 | 21/2005 | |||||||
| Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau | RAP Stra 15 | 2015 | 916 | 05/2016 | |||||||
| Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstre- cken | 2010 | 440 | 18/2010 | ||||||||
| Merkblatt für den Bau von Busverkehrsflächen | 2000 | 949 | |||||||||
| Empfehlungen für die Abwicklung von Bauverträgen bei An- | 2011 | 767 | |||||||||
| wendung der | |||||||||||
| RDO Asphalt | |||||||||||
| Empfehlungen für die Abwicklung von Bauverträgen bei | 2011 | 867 | |||||||||
| Anwendung der | |||||||||||
| RDO Beton | |||||||||||
| Begriffsbestimmungen - Teil: Verkehrsplanung, Straßenent- | 2012 | 220 | |||||||||
| wurf und Straßenbetrieb | |||||||||||
| Begriffsbestimmungen - Teil: Straßenbautechnik | 2003 | 924 | |||||||||
| Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anfor- derungen an die stoffl. Verwertung von mineralischen Rest- stoffen/Abfällen - Techn. Regeln Nr. 20 | LAGA M 20 | 06.11.2003 5. Auflage | |||||||||
| Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anfor- | TR Boden | 5.11.2004 | |||||||||
| derungen an die stoffl. Verwertung von | |||||||||||
| mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techn. Regeln - Teil II: | |||||||||||
| Technische Regeln für die | |||||||||||
| Verwertung - 1. Bodenmaterial und sonstige mineralische | |||||||||||
| Abfälle | |||||||||||
| Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anfor- | 05.11.2004 | ||||||||||
| derungen an die stoffl. Verwertung von | |||||||||||
| mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techn. Regeln - Teil | |||||||||||
| III: Probenahme und Analytik | |||||||||||
| LAGA Entwurf 23.11.1999, Technische Regeln für die Ver- | 1999 | ||||||||||
| wertung von Eisenhüttenschlacken | |||||||||||
| Technische Regeln für die Verwertung von Kupferhütten- schlacke | 2007 | ||||||||||
| Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bau- weisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit ge- trennten Richtungsfahrbahnen | 5/2005 | ||||||||||
| Hinweise zur Wirksamkeit landschaftspflegerischer Maß- | H LPM | 2013 | 248/1 | ||||||||
| nahmen im Straßenbau | |||||||||||
| Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung | ELA | 2013 | 2932 | ||||||||
| im Straßenbau | |||||||||||
| Arbeitsanleitung zur statistischen Dickenauswertung von | AL DA | 2011 Korrektur 2012 | 429 | ||||||||
| Asphalt- und Betonschichten für rechnerisch dimensionierte | |||||||||||
| Verkehrsflächen |
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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
-
StVO
-
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 2012, mit ARS
17/2009
- Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar-
beitsstellen an Straßen (ZTV-SA), Ausgabe 1997
- Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrich-
tungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen), Ausgabe 1997
-
Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken), Ausgabe 1997
-
Technische Lieferbedingungen für Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln), Ausgabe 1997
-
Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL Absperrschranken)
-
Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten), Ausgabe 1991
-
Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäu-
men, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, (RAS-LP 4), Ausgabe 1999
- VDE-Vorschriften für Beleuchtung
Die in der ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ – Ausgabe September 2012 unter Punkt
2.1 angeführte DIN SPEC 18035-7 wird nicht Vertragsbestandteil
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