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2.2 Allgem. Baubeschreibung.pdf

Straßenbauarbeiten für Minikreisverkehr und Bushaltestellen in der Westerfeldstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 20:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Baubeschreibung

Ausbau Mini-Kreisverkehr und

Bushaltestellen „Westerfeldstraße“

in Rieste

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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste

Inhalt

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 4 1.1.1 Straßenbau ....................................................................................................... 4 1.1.2 Kanalbau .......................................................................................................... 6 1.1.3 Landschaftsbau ................................................................................................ 6 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................... 6 1.2.1 Beweissicherung ............................................................................................... 7 1.2.2 Vermessung...................................................................................................... 7 1.2.3 Kampfmittelbeseitigung ..................................................................................... 7 1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................... 7 1.3.1 Ver- und Entsorgungsleitungen ......................................................................... 7 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 7 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................... 7 2.1.1 Straße ............................................................................................................... 8 2.2 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................. 8 2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................... 9 2.4 Lager- und Arbeitsplätze .......................................................................................... 9 2.5 Baugrundverhältnisse .............................................................................................. 9 2.5.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser .........................................................10 2.5.2 Schadstoffbelastung ........................................................................................10 2.6 Schutzbereiche und –Objekte .................................................................................10 2.6.1 Bäume und Flurgehölze ...................................................................................10 2.6.2 Vermutete Bodenfunde ....................................................................................11 2.6.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete .....................................................................11 2.7 Anlagen im Baubereich ...........................................................................................11 2.7.1 Leitungen .........................................................................................................11 2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................12 3 Angaben zur Ausführung ...........................................................................................12 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ......................................................................12 3.2 Bauablauf ...............................................................................................................13 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ........................................................13 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ................................................................................14 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts, sonntags ..........................................................................................................15 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ...................................................15 3.3 Wasserhaltung/ -absenkung ...................................................................................15 3.4 Baubehelfe .............................................................................................................16 3.5 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................16 3.5.1 Straßenbau ......................................................................................................18 3.6 Abfälle ....................................................................................................................22 3.6.1 Nicht gefährliche Abfälle ..................................................................................22 3.6.2 Gefährliche Abfälle...........................................................................................23 3.7 Beweissicherung ....................................................................................................23 3.8 Sicherungsmaßnahmen ..........................................................................................23 3.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................24 3.10 Prüfungen und Nachweise ......................................................................................26 3.10.1 Erstprüfungen ..................................................................................................27 3.10.2 Eignungsnachweis ...........................................................................................27

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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste

3.10.3 Eigenüberwachungsprüfungen ........................................................................28 3.10.4 Kontrollprüfungen ............................................................................................29 3.10.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen ............................30 3.10.6 Bautagesberichte .............................................................................................31 4 Ausführungsunterlagen ..............................................................................................31 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ........................31 4.1.1 Pläne ...............................................................................................................31 4.1.2 Gutachten / Untersuchungen ...........................................................................32 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 32 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden ..34 5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit ihrem Ausgabedatum ..............................................................................................35 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ...................................................41

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Die Gemeinde Rieste beabsichtigt in Zusammenarbeit mit der Samtgemeinde Bersenbrück

den Ausbau des Mini-Kreisverkehres und den barrierefreien Ausbau bzw. Neubau von zwei

Bushaltestellen in der „Westerfeldstraße“.

1.1.1 Straßenbau

Es ist vorgesehen, dass der Mini-Kreisverkehr ausgebaut wird und die beiden vorhandenen

Bushaltestellen barrierefrei ausgebaut werden.

Für den Mini-KVP ist ein vollständiger Neubau vorgesehen. Die vorhandenen Asphaltschich-

ten und der vorhandene Unterbau werden aufgenommen. Da es zu einer minimalen Tras-

senverschiebung des Mini-KVPs kommt, ist es erforderlich, dass die derzeitigen Seiten-

räume ausgekoffert werden.

Der Mini-KVP ist mit einem Durchmesser von 16,0 m vorgesehen. Der Durchmesser der

Kreisinsel beträgt 6,00 m. Die Kreisinsel wird mit einem Rundbord R5 eingefasst. Die Fläche

wird mit Beton in der Farbe rot verfüllt. Für die „Westerfeldstraße“ aus nördlicher Richtung

und für die „Barlager Straße“ aus östlicher Richtung sind zur besseren Verkehrsführung

Fahrbahnteiler in einer Breite von 1,00 m vorgesehen. Die Randeinfassung erfolgt ebenfalls

mit einem Rundbord R5. Die Fläche wird aus Natursteinen hergestellt, welche in Beton ge-

setzt werden. Für die anderen beiden Zuwegungen zum Mini-KVP sind aufgrund des vor-

handenen Radweges Überquerungsstellen mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen, welche

ebenfalls mit einem Rundbord R5 eingefasst und mit Natursteinpflaster in Beton gepflastert

werden. Die Aufstellflächen werden gepflastert und mit einem taktilen Leitsystem versehen.

Durch den Ausbau des Mini-KVPs ist es erforderlich, die angrenzenden Geh- und Radwege

zu erneuern. Die neuen Flächen werden in Pflasterbauweise und in einer Breite von mind.

2,50 m hergestellt.

Weiterhin sind in der „Westerfeldstraße“ und in der „Barlager Straße“ Aufpflasterungen zur

Verkehrsberuhigung vorgesehen. Diese werden mit Rampensteinen hergestellt, die eine

Länge von 0,75 m und eine Höhe von 0,06 m aufweisen. Die Fläche der Aufpflasterungen

werden mit Winkelverbundsteinen gepflastert. Beidseitig der Aufpflasterung werden Poller

vorgesehen, um ein seitliches Umfahren zu vermeiden.

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Zur Oberflächenentwässerung des Kreisverkehres ist vorgesehen, dass innerhalb der

Kreisinsel der Hochpunkt liegt und von dort das Gefälle tellerförmig nach außen verläuft. Die

Entwässerung erfolgt über Versickerung in den Seitenräumen. Zusätzlich werden als Not-

überlauf Straßenabläufe angeordnet, die an vorhanden Gräben und Mulden angeschlossen

werden. Die Seitenräume werden mit Rasengittersteinen in einer Breite von 0,60 m befes-

tigt.

Für den Kreisverkehr ist in Anlehnung an die RStO 12, Tafel 1, Zeile 3 (Belastungsklasse

1,8) folgender Aufbau vorgesehen:

4 cm Asphaltdeckschicht

12 cm Asphalttragschicht

15 cm Schottertragschicht 0/32 (EV2 = 150 MN/m²)

24 cm Froschschutzschicht 0/45 (EV2 = 120 MN/m²)

55 cm Gesamtaufbau

Die Bushaltestellen werden barrierefrei ausgebaut. Dazu wird ein Kasseler Sonderbord auf

einer Länge von 18,0 m vorgesehen. Weiterhin werden die Bushaltestellen mit einem takti-

len Leitsystem versehen. Die Flächen der Bushaltestellen werden in Pflasterbauweise her-

gestellt. Weiterhin ist eine vollständige neue Ausstattung in Form von Buswartehäuschen,

Fahrradbügel und Abfallbehältern vorgesehen. Zudem wird im Bereich der Bushaltestellen

und der Geh- und Radwege eine neue Straßenbeleuchtung hergestellt.

Allgemeines

Die Flächen sind jeweils vor Einbau der einzelnen Asphaltschichten entsprechend zu reini-

gen.

Die Asphaltdeckschichten der Fahrbahn sind ohne Naht/Mittelnaht herzustellen, d. h. der

AN hat mit angebautem Fertiger oder zwei gestaffelten Fertigern den Asphalt einzubauen.

Die vorgenannten Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet. Ein Stillstand der Ferti-

ger beim Einbau ist zu vermeiden.

Der Einbau von Hand ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein maschineller Einbau aus

technischen Gründen nicht durchführbar ist! Mehraufwendungen für Handeinbau in Flächen,

in denen der maschinelle Einbau aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden nicht

gesondert vergütet.

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Beim Aufsprühen von Bitumenemulsionen sind Bordsteine, Rinnen, etc. vor Verunreinigung

zu schützen. Dieses wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen

einzurechnen.

Erschwernisse und Mehraufwendungen für den Aus- und Einbau im Bereich von Anschluss-

und Übergangskonstruktionen, Randeinfassungen, in Anschlussbereichen sowie auf Grund

eines eingeschränkten Arbeitsbereiches bzw. Lichtraumprofils durch Beschilderung, Statio-

nierung, Leitpfosten, Schutzeinrichtungen, Borde, Rinnen, Gehölze o. ä. (soweit an anderer

Stelle nicht anders beschrieben) sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und

werden nicht gesondert vergütet.

Die Ansatz- und Auslaufflächen der Fräsabschnitte, sowie Randbereiche sind vom AN nach-

zuarbeiten und senkrecht mittels Schneiden auszubilden, damit ein fachgerechter Decken-

anschluss hergestellt werden kann. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.

Die entstehenden Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Arbeits- bzw. tagesbedingte Nähte oder Fugen werden nur vergütet, wenn sie vom AG an-

geordnet bzw. ihnen zugestimmt wurden.

Der Zeitpunkt und der zeitliche Ablauf der Arbeiten zum Einbau der Asphaltschichten ist mit

allen an der Baumaßnahme Beteiligten abzustimmen, da während dieser Zeit keine Längs-

transporte im Baufeld stattfinden können. Anlieger sind über Info-Zettel über die jeweiligen

Abläufe rechtzeitig zu informieren.

1.1.2 Kanalbau

Die neuen Straßenabläufe werden über Polypropylen-Kunststoffrohre DN 160 an Gräben

und Mulden angeschlossen.

1.1.3 Landschaftsbau

Die Arbeiten des Landschaftsbaus beschränken sich auf das Andecken des Oberbodens

und die entsprechenden Ansaaten des Leitungsverzeichnisses. Auf den Schutz von Einzel-

bäumen und Baumgruppen wird besonders hingewiesen. Dieser wird, wenn im LV nichts

anders angegeben wird, nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Baustellen-

einrichtung miteinzukalkulieren.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

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1.2.1 Beweissicherung

Es sind keine Maßnahmen seitens des AG zur Beweissicherung vor Baubeginn vorgese-

hen.

1.2.2 Vermessung

Es sind nur Vermessungsarbeiten im Zuge der Entwurfsbearbeitung durchgeführt worden.

Sollten für Anwendungszwecke des AN Angaben benötigt werden, so hat der AN diese

selbst festzustellen und zu ergänzen. Kostenerstattungsansprüche für den AN ergeben

sich daraus nicht. Die entsprechenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurech-

nen.

1.2.3 Kampfmittelbeseitigung

Hinweise auf Kampfmittel liegen nicht vor. Sollten bei der Bauausführung wider Erwarten

Kampfmittel oder andere verdächtige Gegenstände gefunden werden, so sind die Arbeiten

an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die nächste Poli-

zeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrich-

tigen.

1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

1.3.1 Ver- und Entsorgungsleitungen

Zeitgleich zu den Straßenbauarbeiten sind Arbeiten an den Versorgungsleitungen hinsichtlich

Umlegungsarbeiten zu erwarten.

Diese Arbeiten sind nicht Bestandteil der Ausschreibung und werden durch andere Tief-

baufirmen ausgeführt. Die Koordinierung dieser Arbeiten mit den entsprechenden Baufir-

men sowie der zusätzliche Abstimmungsbedarf ist Sache des AN und wird nicht gesondert

vergütet. Der AN hat auf Verlangen der Versorgungsunternehmen dafür zu sorgen, dass

die Endausbauhöhen abgesteckt werden. Dies wird ebenfalls nicht gesondert vergütet.

Die Arbeiten durch die Versorgungsunternehmen erfolgen möglichst zeitgleich zu der Bau-

maßnahme. Entsprechende Baubehinderungsanzeigen des AN infolge der Tätigkeiten der

Versorgungsunternehmen werden nicht anerkannt.

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

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Es wird dem Bieter empfohlen, die Baustelle vor Angebotsabgabe zu besichtigen und sich über

die Örtlichkeit, die Zufahrtsmöglichkeiten, Maschineneinsatz, Handarbeit, Erschwernisse (z. B.

durch Bäume, Verkehrszeichen, Leitpfosten, Wildschutzzäune usw.) sowie über Wasser- und

Bodenverhältnisse und die Versorgung mit Wasser- und Strom zu informieren.

Die Baustelle befindet sich östlich der Ortslage von Rieste an der „Westerfeldstraße“, welche

eine Verbindung von der Landesstraße L76 im Norden zur Kreisstraße K148 im Süden darstellt.

In unmittelbarer Nähe befindet sich der Ferien- und Freizeitpark Alfsee. Direkt an den Baustel-

lenbereich angrenzend befindet sich die Spielscheune Bullermeck.

2.1.1 Straße

Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die „Westerfeldstraße“ und anschlie-

ßend über die Landesstraße L76 und die Kreisstraße K148. Für den Zeitraum der Baustelle

finden gleichzeitig Bautätigkeiten im Bereich der K148 statt. Daher ist dort mit Verkehrsein-

schränkungen zu rechnen.

Die Baustelle kann entsprechend von diesem Straßenabschnitt angefahren und angedient wer-

den. Die An- und Ablieferung sämtlicher für die Baumaßnahme erforderlichen Materialien und

Geräte erfolgen über diese Zuwegung.

2.2 Zugänge, Zufahrten

Während der Bauzeit müssen sämtliche bestehende Zugänge und Zufahrten zu anliegenden

Grundstücken aufrechterhalten werden.

Der AN hat seine Zufahrtswege während der Bauzeit in einem befahrbaren Zustand zu halten

und nach Beendigung der Arbeiten ihren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Eine Er-

reichbarkeit aller Bereiche für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten und

bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen. Der AN hat für die Sauberkeit benutzter

Verkehrswege zu sorgen. Die anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, eine

gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Für Schäden an Gemeinde- und Privatwegen sowie für sonstige Entschädigungsansprüche, die

durch Geräte- bzw. Materialtransport verursacht werden, hat der AN aufzukommen. Die Geneh-

migung zur Benutzung von Gemeinde- und Privatwegen hat der AN selbst vor Beginn der Be-

nutzung einzuholen. Baubedingte Verunreinigungen hat der AN umgehend auf eigene Kosten

zu beseitigen. Schriftliche Informationen der Anlieger sind Sache des AN. Hierfür erfolgt keine

gesonderte Vergütung.

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Eine entsprechende Beweissicherung für die Verkehrsflächen hat der AN vor dem Baubeginn

zusammen mit der örtlichen Bauüberwachung und den Eigentümern bzw. einem Bevollmäch-

tigten des Eigentümers oder einem Sachverständigen durchzuführen. Der AN ist für die Koor-

dination, Dokumentation und Protokollierung zuständig. Die entsprechenden Kosten hierfür hat

der AN in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen ausgeschrieben

sind.

2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Das Erkunden und Beschaffen sämtlicher erforderlicher Anschlussmöglichkeiten ist Sache des

AN und wird nicht gesondert vergütet. Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn mit den ent-

sprechenden Ver- und Entsorgungsträgern in Verbindung zu setzen und sich einweisen zulas-

sen, insbesondere wegen der Lage von Leitungen im Baubereich. Das Erwirken von Anschluss-

genehmigungen ist Angelegenheit des AN und wird nicht gesondert vergütet.

2.4 Lager- und Arbeitsplätze

Flächen für die Baustelleneinrichtung sowie für Lager- und Arbeitsplätze hat der AN selbst zu

beschaffen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Der AN

hat sich vor der Abgabe seines Angebotes mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen.

Dabei muss er sich über den möglichen Standort für seine Baustelleneinrichtung, Lager- und

Arbeitsplätze, Unterkunftsmöglichkeiten und über die sanitären Einrichtungen für das Baustel-

lenpersonal ausreichend informieren. Dem AN stehen die Flächen im eigenen abgesperrten

Baufeld zur Verfügung. Der AN trägt jedoch die Verantwortung für die Bewachung und Absi-

cherung und haftet bei Diebstahl und Vandalismus für den Ersatz sowie etwaige Folgeansprü-

che Dritter.

Für sämtliche außerhalb der Baumaßnahme liegenden, ggf. sonstig in Anspruch zu nehmenden

Flächen durch den Auftragnehmer ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme vom Auftragneh-

mer Freistellungserklärungen der Eigentümer bzw. Pächter über die Wiederherstellung der in

Anspruch genommenen Flächen vorzulegen. Dies gilt auch für Veränderung und Herstellung

von Einfriedungen. Das in Anspruch genommene Gelände ist nach Beendigung der Bauarbei-

ten nach besonderer Weisung des AG und nach Weisung der Eigentümer - soweit erforderlich

  • in den vor Baubeginn vorhanden gewesenen Zustand zu versetzen. Der AN haftet für alle

Folgen, die sich aus der Baustelleneinrichtung und dem Bau der Rüstung sowie der nicht sach-

gemäßen Beseitigung nach Beendigung der Bauarbeiten ergeben.

2.5 Baugrundverhältnisse

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2.5.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser

Für die Baumaßnahme wurden durch die Ingenieurgeologen OWS aus Greven zwei Gut-

achterliche Stellungnahmen erstellt (Stand: 18.05.2026 und 30.09.2021). Die Ergebnisse

sind den Berichten zu entnehmen (Bericht: 2108-4763), welche den Ausschreibungsunter-

lagen beigefügt sind.

2.5.2 Schadstoffbelastung

Die vorhandenen Schadstoffbelastungen im Baustellenbereich sind ebenfalls den Gut-

achterlichen Stellungnahmen zu entnehmen (Bericht: 2108-4763) zu entnehmen.

Einhaltung der Feinstaubrichtlinie:

Die Arbeiten auf der Baustelle müssen so angelegt werden, dass in Abhängigkeit vom

Wetter keine oder nicht vermeidbare zusätzliche Feinstaubbelastungen anfallen. Staubent-

wicklung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, ist durch geeignete Maßnah-

men zu Vermeiden. Entsprechende Geräte (Wasserwagen, Saugkehrwagen, Besenwagen

mit Bewässerung) sind auf der Baustelle vorzuhalten und nach Bedarf einzusetzen. Auf

der Baustelle dürfen nur Baumaschinen mit aktueller Technik eingesetzt werden, die auch

hinsichtlich der Abgasnormen die geforderten Grenzwerte erfüllen. Entsprechende Geneh-

migungen bei lärmintensiven Arbeiten müssen eingeholt und die entsprechende Einhaltung

sichergestellt werden.

2.6 Schutzbereiche und –Objekte

2.6.1 Bäume und Flurgehölze

Es wird auf die DIN 18 290 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen

bei Baumaßnahmen) und auf die RAS LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen; Teil:

Landschaftspflege) hingewiesen. Die DIN-Normen und Richtlinien werden Vertragsbe-

standteil.

Die durch die Anwendung der Normen und Richtlinien entstehenden Erschwernisse sind

in die Einheitspreise, soweit für einzelne Leistungen keine besonderen Ordnungsziffern

vorhanden sind, einzurechnen.

Bei der Inanspruchnahme des Baufeldes ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlich

benötigten Flächen in Anspruch genommen werden. Landschaftspflegerische Gesichts-

punkte sind uneingeschränkt zu berücksichtigen. Bauseitig gefährdete Bäume sind durch

das Anbringen von Stammschutzmanschetten zu schützen.

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Flächen außerhalb des Baufeldes sind keinesfalls zum Abstellen von Geräten, Fahrzeu-

gen, etc. oder zur Lagerung von Baustellenmaterial zu nutzen, es sei denn, entsprechen-

de Genehmigungen der Eigentümer liegen vor.

2.6.2 Vermutete Bodenfunde

Werden bei Ausführung der Bauarbeiten ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde bzw. An-

lagen angetroffen, sind die Arbeiten im Bereich des Fundes einzustellen. Die Funde sind

unverzüglich dem AG und der zuständigen Denkmalsschutzbehörde oder dem Beauftrag-

ten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden. Die Fundstelle ist abzusichern und

im ursprünglichen Zustand zu belassen (vgl. VOB/B, § 4, Nr. 9).

Erst nach Freigabe durch o. g. Stellen können dann die Bauarbeiten wieder aufgenommen

werden.

2.6.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete

Sämtliche Leistungen sind so auszuführen oder abzusichern, dass jede Verunreinigung

von Gewässern unterbleibt. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in die jeweiligen

Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Treib- und

Schmierstoffe, das Grundwasser verunreinigen. Bei Herstellung der unter Flur liegenden

Bauelemente sowie für das Anfüllen fertiggestellter Baukörper dürfen wassergefährdende

Stoffe nicht verwendet werden. Auf die RiStWag wird hingewiesen.

Gelangen durch ein unvorhergesehenes Ereignis wassergefährdende Stoffe in das Grund-

wasser, so ist unverzüglich der zuständige Landkreis -Fachbereich Umwelt- bzw. die zu-

ständige Wasserbehörde zu unterrichten.

2.7 Anlagen im Baubereich

2.7.1 Leitungen

Auf das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen wird hingewiesen. Diese Lei-

tungen dürfen unter keinen Umständen beschädigt werden.

Im Bereich der Leitungen ist mit großer Sorgfalt zu arbeiten; hier ist grundsätzlich Hand-

schachtung vorzusehen.

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Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und ggf. zur Kalkulation hat der AN sich mit den Bau-

lastträgern der Versorgungseinrichtungen in Verbindung zu setzen und sich über die Lage

aller Leitungen zu unterrichten und einweisen zu lassen. Etwaige Arbeitsunterbrechungen

infolge von Arbeiten für die Verlegung von Versorgungseinrichtungen werden nicht geson-

dert vergütet.

Für alle Ansprüche von Dritten bei der Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen,

die auf ein Verschulden des AN oder seiner Beauftragten zurückzuführen sind, haftet der

AN.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein und die Lage der Versorgungslei-

tungen nicht vollständig bekannt ist.

2.8 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Die Behinderung des Straßenverkehrs durch die Bauarbeiten ist auf das unbedingt erforderliche

Maß zu beschränken.

3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Erforderliche verkehrsbehördliche Anordnungen hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem

Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Vom Auftragnehmer ist ein voll-

ständiger Verkehrszeichenplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung

kurzfristig nach Zuschlagserteilung einzureichen. Die Vergütung für die Erstellung des Ver-

kehrszeichenplanes, die Beschaffung, Auf-, Um-, Abbau und der Unterhaltung der Beschilde-

rung und der Absperrungen für den öffentlichen Verkehr erfolgt in den Positionen “Verkehrssi-

cherung“ und wird nicht gesondert vergütet. Alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit dem

AG und der Verkehrsbehörde frühzeitig und laufend abzustimmen.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Verkehrssicherung

und Beschilderung durch die Verkehrsbehörde oder deren Vertreter unter möglicher Teilnahme

der Polizei abgenommen worden ist. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch eine

nicht ordnungsgemäße Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen entstehen.

Es dürfen für die Absicherung von Baustellen nur vollretroreflektierende Verkehrszeichen und

Verkehrseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen der StVO und den RAL-Güteschutzbestim-

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mungen entsprechen. Die Verkehrszeichen müssen sich in einem ordnungsgemäßen und ein-

wandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und standsicher aufgestellt sein. Wider-

sprüchliche Verkehrszeichen sind ggf. abzudecken. Bei Auskreuzungen an Verkehrszeichen

sind Folien nicht zugelassen. Die Absicherung der Arbeitsstellen erfolgt nach den „Richtlinien

für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“, sowie den „Zusätzlichen Technischen

Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV

SA 97“.

Behinderungen des Verkehrs sind zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die

Pflicht zur Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstelle und zur ordnungsge-

mäßen Durchführung dieser Anordnung obliegt dem Antragsteller.

Eine Erreichbarkeit aller Bereiche für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleis-

ten und bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen.

Zu den für die Verkehrssicherung und -regelung notwendigen Maßnahmen gehören auch das

Umsetzen bzw. der Umbau dieser Einrichtungen. Es ist Sache des AN, zerstörte oder ver-

brauchte Teile dieser Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen.

Die tägliche Kontrolle (gem. RSA 2 x täglich, am Wochenende und Feiertagen 1 x täglich, gehört

zum Leistungsumfang des AN. Die entsprechenden Dokumentationsunterlagen sind arbeitstäg-

lich der öBÜ auszuhändigen.

3.2 Bauablauf

3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Abwicklung der Arbeiten obliegt grundsätzlich dem AN. Der Bauablauf ist so zu gestal-

ten, dass die Durchführung der Arbeiten innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit

und unter Berücksichtigung der Auflagen für die Verkehrsführung abgewickelt werden kön-

nen. Es ist Sache des AN ggf. für eine termingerechte Abstimmung, auch mit anderen

Unternehmen wie z.B. Versorgungsunternehmen, zu sorgen. Der AN hat die vorgesehene

Abwicklung mit Vorlage des Bauzeitenplanes zu erläutern.

Unter Berücksichtigung des An- und Abreiseverkehrs des nahegelegenen Ferien- und Frei-

zeitparks Alfsee und der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben der Förderstelle bezüglich in

Anspruch genommener Fördergelder, ergeben sich Besonderheiten im zeitlichen Bauab-

lauf und es müssen einzelne Bauabschnitte gebildet werden. Im Folgenden werden die

Bauabschnitte aufgelistet:

  1. Bauabschnitt: nördliche Bushaltestelle

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Mit dem Bau der nördlichen Bushaltestelle ist so zu beginnen, dass die Bautätigkeiten

in dem Bereich bis spätestens zu den Osterferien 2027 in Niedersachsen und Nord-

rhein-Westfalen fertiggestellt sind (Niedersachsen: 22.03.27-03.04.27, NRW:

22.03.27-03.04.27).

Für die Dauer der Bautätigkeiten ist eine halbseitige Sperrung der „Westerfeldstraße“

einzurichten.

  1. Bauabschnitt: südliche Bushaltestelle und Umbau Mini-KVP

Der 2. Bauabschnitt umfasst den Ausbau des Mini-Kreisverkehres und den Bau der

südlichen Bushaltestelle. Hiermit ist nach den Sommerferien 2027 in Niedersachsen

und Nordrhein-Westfalen zu beginnen (Niedersachsen: 08.07.27-18.08.27, NRW:

19.07.27-31.08.27). Als Fertigstellungstermin für den 2. Bauabschnitt wird der

12.11.2027 vorgegeben.

Die Bautätigkeiten finden unter Vollsperrung statt. Für die Zeit der Vollsperrung ist das

Ferienhausgebiet „Wulfetannen“, „Moordeele“ und „Im Moore“ verkehrstechnisch nicht

zu erreichen. Daher wird in dieser Zeit eine temporäre Zufahrt über dem Parkplatz des

Alfsees eingerichtet.

Mögliche Kreuzungs- und Berührungspunkte mit Versorgungsleitungen sind frühestmög-

lich zu prüfen und mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen abzustimmen, so-

dass ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Mengenangaben der einzelnen Positionen in

keinem Fall von zeitlich zusammenhängender Ausführung auszugehen ist, d.h. es ist von

einer Leistungserbringung in Teilabschnitten und Einzelflächen auszugehen. Der entspre-

chende Mehraufwand für zusätzlichen und mehrfachen An- und Abtransport von Material

und Gerät ist zu berücksichtigen.

Eine abschnittsweise Freigabe für den öffentlichen Verkehr gilt nicht als Abnahme im Sinne

von § 12 Abs.5 Nr. 2 VOB/B. Es findet nur eine förmliche Abnahme nach Beendigung aller

Bauarbeiten statt.

3.2.2 Zeitliche Beschränkungen

Es gelten die zeitlichen Beschränkungen und Einzelfristen der Besonderen Vertragsbedin-

gungen.

Die Schlussrechnung der Gesamtmaßnahme muss vollständig bis zum 30.11.2027 vorlie-

gen.

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3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit,

z.B. nachts, sonntags

Um die Behinderung des öffentlichen Verkehrs und die Sperrzeiten zu minimieren ist der

AG bei der Bemessung der Ausführungsfristen generell davon ausgegangen, dass die Ar-

beiten mindestens unter voller Ausnutzung des Tageslichtes und innerhalb einer 5-Tage-

Woche (Montag bis Freitag) ausgeführt werden.

Darüber hinaus vom AN für erforderlich gehaltene Arbeitszeiten (Nacht-, Sonn- und Feier-

tagsarbeit; Mehrschichtbetrieb) zur Einhaltung des vorgegebenen Bauablaufes und der

vorgegebenen Ausführungsfristen hat der AN einzukalkulieren und die erforderlichen Ge-

nehmigungen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Die Kosten hierfür

sowie eventuelle tarifvertragliche Zulagen sind einzurechnen. Bei Arbeiten während der

Dunkelheit ist sicherzustellen, dass eine Blendwirkung durch Scheinwerfer der Baumaschi-

nen und der Baustellenbeleuchtung ausgeschlossen ist. Die dafür notwendigen Vorkeh-

rungen sowie eventuelle zusätzlich erforderliche Beleuchtungsmaßnahmen sind zu be-

rücksichtigen. Baufahrzeuge dürfen in der Dunkelheit nur mit Abblendlicht fahren.

3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen

Eine ggf. erforderliche Koordinierung mit anderen Unternehmen liegt im Einvernehmen mit

dem AG beim AN dieses Vertrages. Hieraus entstehende Erschwernisse werden nicht ge-

sondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Der AN hat sich ohne besondere Vergütung mit den parallel auf der Baustelle tätigen, ge-

sonderten Gewerken zu koordinieren und gegenseitige Behinderungen auszuschließen.

Der AN hat mit seinem verantwortlichen Bauleiter an den koordinierenden Baubesprechun-

gen teilzunehmen. Hierfür anfallende Kosten werden nicht gesondert vergütet.

3.3 Wasserhaltung/ -absenkung

Während der gesamten Bauzeit muss das Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen

abgeführt werden. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.

Das Planum ist vor dem Eindringen von Tagwässern zu schützen.

Für alle erforderlichen Erdarbeiten im Kanal- und Leitungsbau ist, falls erforderlich, eine Was-

serhaltung durchzuführen. Die geeignete Wasserhaltung während der Bauausführung erfolgt

nach Wahl des AN. Für die Gesamtheit der auszuführenden Leistungen ist eine Wasserhaltung

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über die gesamte Bauzeit vorzusehen, um das anfallende Niederschlagswasser schadlos für

Konstruktion, Untergrund, Unter- und Oberbau zum Vorfluter zu führen.

Alle erforderlichen Erdarbeiten und das Vorhalten von erforderlichen Pumpen und Anlagen, mit

allen Nebenkosten der Gesamtanlage einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der

Stromversorgung sind in diese Positionen einzurechnen. Stillstandzeiten und Betriebsbereit-

schaftszeiten werden nicht gesondert vergütet und sind ebenfalls in die Einheitspreise einzu-

rechnen. Die Beschaffung und Vorlage der Einleitgenehmigung ist Sache des AN.

3.4 Baubehelfe

Baubehelfe sind, wenn erforderlich, nach den geltenden Technischen Regelwerken herzustel-

len. Sind statische Berechnungen erforderlich, sind diese mindestens 4 Wochen vor Ausführung

dem AG in geprüfter Form vorzulegen.

Befestigungen von Verkehrs- und Lagerflächen die der AN für die Erbringung seiner Leistungen

für erforderlich sieht, sind auf eigene Kosten herzustellen.

Beseitigung baubedingter Eingriffe

Alle in Anspruch genommenen Flächen sind in ihrem ursprünglichen Zustand wieder herzustel-

len, dies gilt insbesondere für Fahrspuren, Veränderung der Bodenprofilierung und Ansaaten.

Die hierfür erforderlichen Leistungen werden nicht gesondert vergütet.

3.5 Stoffe, Bauteile

Wenn im LV nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind die Lieferung und das Vor-

halten sämtlicher Stoffe und Materialien sowie Bauhilfsstoffe in die Einheitspreise einzurechnen.

Ersatz während der Einsatzzeit zerstörter oder abhanden gekommener Teile der Einrichtung

wird nicht gesondert vergütet.

Die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Hilfsmittel müssen den einschlägigen Normen,

Technischen Lieferbedingungen und Richtlinien entsprechen. Ebenso sind die anzuwendenden

Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Normen und Vorschriften, Zusätzliche Technische Vertrags-

bedingungen sowie Richtlinien bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten.

Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aus den Mitglieds-

staaten des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Türkei, die diesen Technischen Regel-

werken nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfun-

gen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit Ihnen das geforderte Schutzni-

veau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht

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wird. Auf Verlangen hat der AN die Unterlagen über Prüfung und Überwachung der Produkte

dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.

Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien (z.B. Eig-

nungsprüfungszeugnisse, Zulassungen, usw.) hat der AN spätestens 2 Wochen vor Einbau der

Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Der AG behält sich ausdrücklich vor, jederzeit und an beliebiger Stelle, auch in den Herstell-

und Lieferwerken, Materialproben zu entnehmen. Herstellwerke für Beton, Asphalt sowie Bau-

stoffquellen (Steinbrüche, Entnahmen usw.) werden gegebenenfalls vom AG ohne Vorankün-

digung in unregelmäßigen Abständen kontrolliert. Sämtliche auszubauende Stoffe wie Asphalt-

schichten und Schichten ohne Bindemittel, Abbruch von Rohrleitungen, Pflaster aus Betonma-

terial sind einer Verwertung zuzuführen, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anderes angege-

ben wird. Die Wiederverwendung der ausgebauten Stoffe hat der AN detailliert und nachprüfbar

nachzuweisen.

Auf Verlangen des AG sind Wiegekarten, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Rechnungen usw.

vom Liefermaterial des AN den Vertretern des AG auszuhändigen.

Sämtliche gelieferten Baustoffe sind nach Aufforderung durch den AG durch einen Soll-Ist-Ver-

gleich durch den AN nachzuweisen.

Sämtliche Verwiegungen sind Sache des AN und sind in die entsprechenden Positionen im

Leistungsverzeichnis einzurechnen.

Beprobung von Asphalt und Boden innerhalb des Baugebietes

Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (bspw. Abfall, Böden und

Baustoffe) innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des Aufraggebers zulässig. Die

Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

• eine Begründung, wieso die Beprobung bzw. Untersuchung erforderlich ist, insb. ob und

ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen Untersuchungsbefunden bestehen

• einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers oder eingesetzten Dritten für die

Beprobung bzw. Untersuchung und

• die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten Probenahme.

Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung. Die Beprobung

ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Text-

form auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein ei-

genes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.

Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für

Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein Protokoll über die Probenahme

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an. Die Teilproben werden versiegelt und von Aufraggeber und Auftragnehmer abgezeichnet.

Eine Teilprobe erhält der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere Teilprobe wird unver-

züglich dem Auftraggeber als Rückstellprobe übergeben.

Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig in Form eines

Untersuchungsberichtes zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindestens enthalten

• die Bezeichnung der Baumaßnahme,

• den Grund der Probenahme,

• das Probenahmeprotokoll,

• eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der Übergabe der Teilprobe an das Labor,

• einen maßstäblichen Lageplan der Probeentnahmepunkte,

• Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen,

• die Ergebnisse der Laboruntersuchungen,

• die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und

• eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich handelnden Personen.

Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.

3.5.1 Straßenbau

Die Eignung sämtlicher Baustoffe des Straßenober- und -unterbaus ist über das entspre-

chende Regelwerk hinaus auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom AN

wie folgt nachzuweisen:

Bei Asphaltmischgütern, in denen Asphaltgranulat zum Einsatz kommt, ist folgendes im

Eignungsnachweis anzugeben und mitzuliefern:

• Ermittlung der Verwertungsklasse des Asphaltgranulates mit Angabe des Gehaltes

an PAK (EPA) sowie des Phenolindexes gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005)

• Deklarationsanalyse des nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors.

Bei Anlieferung bzw. vor dem Einbau von RC-Baustoffen sind je 1000m³ bzw. je 2000t je

zwei Mischproben gem. LAGA PN 98 zu entnehmen. Die Probe des AN ist gem. LAGA

Mitteilung 20 zu untersuchen.

Der AN informiert den AG rechtzeitig über den Termin der Beprobung der RC-Baustoffe.

Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des AG zulässig. Der AG kann durch Erklärung in

Textform auf eine Teilnahme verzichten. Der AG behält sich vor, zur Probenahme ein ei-

genes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.

Der AN führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für AG und

AN. Der AN fertigt ein Protokoll über die Probenahme an. Die Teilproben werden versiegelt

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und von AG und AN abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der AN zur Untersuchung. Die

andere Teilprobe wird unverzüglich dem AG als Rückstellprobe übergeben.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Schriftform beim AG innerhalb von 14 Tagen

nach erfolgter Probenahme einzureichen.

Jegliche Kosten, die aus der Beprobung und Analyse der Liefermaterialien entstehen, sind

einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Der AG behält sich eigene Untersuchungen am Mischgut bzw. Baustoff vor.

3.5.1.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Die Baustoffe dürfen den Zuordnungswert BM 0 gemäß EBV nicht überschreiten.

3.5.1.2 Verwendung teerhaltiger Stoffe

Der Einbau von PAK-belasteten Straßenausbaustoffen (Verwertungsklasse B und C) bei-

spielsweise in Tragschichten, im Straßenkörper als Verfüllmaterial von Brückenwiderla-

gern oder zur Herstellung von Dammschüttungen und Lärmschutzwällen, ist unzulässig.

3.5.1.3 Verwendung asbesthaltiger Stoffe

Eine Wiederverwendung asbesthaltiger Ausbaustoffe ist nicht vorgesehen.

3.5.1.4 Bindemittel

Bei den Asphaltschichten ist Bitumen gemäß Leistungsverzeichnis als Bindemittel zu ver-

wenden.

Die im Leistungsverzeichnis angegeben Bindemittel sind als resultierende Bindemittel zu

verstehen. Die Regelungen gem. ZTV Asphalt-StB, dass Asphalttragschichtmischgut mit

Asphaltgranulat auch einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel im rückge-

wonnenen Bindemittel aufweisen darf, der einem einer Sortenspanne härteren Bitumen

nach TL Bitumen-StB entspricht, gilt nicht.

Asphaltmischgut

Die Verwendung von Kalkhydrat als Fremdfüller ist untersagt. Die Zugabe von Eigenfüller

ist untersagt.

Bei der Verwendung von Faserstoffpellets ist deren vollständige Auflösung zu gewährleis-

ten. Die Auflösung wird innerhalb der Kontrollprüfung überprüft.

Grundsätzlich müssen die Asphaltschichten der ZTV Asphalt – StB 07/13 und den TL As-

phalt – StB 07/13 entsprechen.

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Asphalttragschichten

Die Mitverwendung von Asphaltgranulat ist zugelassen. Das zu verwendende Asphalt-

granulat muss den TL AG StB 09 entsprechen. Die maximale Zugabemenge des As-

phaltgranulates ist im Rahmen der Anwendung des „Merkblattes für die Verwertung von

Asphalt-granulat (M VAG), Ausgabe 2000“ zu ermitteln und in der Eignungsprüfung an-

zugeben.

Auf die im Rahmen der TLG Asphalt- StB 01, Abschnitt 2.2, durchzuführenden Eigen-

überwachungsprüfungen wird an dieser Stelle noch einmal besonders hingewiesen.

Für die fertige Asphalttragschicht aus Asphaltmischgut AC 16 TL, AC 16 TN und AC 16

TS gilt bei einer Unterlage, die mit und ohne Bindemittel hergestellt ist, eine Mindest-

Anforderung von an den Verdichtungsgrad 98,0 %.

Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Handeinbau gilt für Asphaltmischgut AC 16 T L, AC

16 T N und AC 16 T S bei einer Unterlage, die ohne Bindemittel hergestellt ist, eine

Mindest-Anforderung an den Verdichtungsgrad von 95,0 %.

Asphaltdeckschichten

Das Mischgut für die Asphaltdeckschichten ist in der Regel nur aus einem einzigen

Mischwerk zu beziehen. Die Herkunft und Sorte des Bindemittels, der Gesteinskörnun-

gen und der Bindemittelträger muss für das gesamte Bauvorhaben gleichbleiben.

Für die Deckschicht aus SMA ist im Eignungsnachweis eine Aussage über die Affinität

zwischen Gesteinskörnern und Bindemittel basierend auf der TP Asphalt- StB, Teil 11

(DIN EN 1269711) zu machen.

Abweichend von der ZTV BEA-StB 09 gelten für die Asphaltdeckschicht aus Asphalt-

mischgut AC 8 D S folgende Anforderungen: Verdichtungsgrad der fertigen Schicht von

≥ 98,0 % und Hohlraumgehalt von ≤ 5,5 Vol.-%.

Abstumpfen der Asphaltdeckschichten

Das Abstumpfen der Asphaltdeckschichten erfolgt entsprechend der ausgewiesenen

Leistungspositionen unter Beachtung der jeweiligen Regelwerke.

Das Abstreumaterial ist gleichmäßig aufzubringen und statisch einzudrücken. Streuge-

räte mit einer horizontal verteilenden Scheibe (Prinzip Düngerstreuer) sind hierfür nicht

zu verwenden.

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Nähte und Anschlüsse

Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die durch die Ein-

bauverhältnisse bedingten Nähte und Fugen sind gemäß den Regelwerken mit äußers-

ter Sorgfalt auszuführen. Die Nahtbehandlung ist mit polymermodifiziertem Heißbitu-

men auszuführen. Die Eignung der gewählten Stoffe ist dem AG nachzuweisen.

Vor Einbau der Asphaltschichten müssen alle Vorarbeiten, wie z. B. Anschlüsse schnei-

den bzw. fräsen, Ansprühen der Unterlage und Fugenreinigung beendet sein.

Der Anschluss zwischen der Asphaltdeckschicht und Einbauten ist als Fuge mit einer

heiß verarbeitbaren elastischen Fugenmasse auszubilden. In Radien und an Natur-

steinpflasterstreifen sind bituminöse Fugenbänder zu verwenden. Die Eignung der ge-

wählten Stoffe ist dem AG nachzuweisen.

3.5.1.5 Transportbeton

Der Beton ist möglichst unmittelbar nach der Lieferung zur Baustelle zu verarbeiten.

Zwischengelagerter Transportbeton ist gegen Witterungseinflüsse fachgerecht zu

schützen.

3.5.1.6 Bord- und Pflastersteine aus Beton

Das Anpassen der Rinnensteine an Einbauten ist einzukalkulieren.

Bordsteine aus Beton für Entwässerungsrinnen

Zusätzlich zu den Angaben im Leistungsverzeichnis muss die Qualität sämtlicher Bord-

steine aus Beton DIN EN 1340 DIU entsprechen.

Bordsteine aus Beton werden mit Rückenstütze und Unterbeton hergestellt. Rücken-

stützen und Unterbeton sind in einem Arbeitsgang herzustellen. Rückenstützen sind

einzuschalen.

Erforderliche Erdarbeiten zum Setzen der Bordsteine sind in den jeweiligen Einheits-

preis den entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen und wer-

den nicht gesondert vergütet.

Das Schneiden der Bordsteine hat mittels Nassscheiden zu erfolgen.

Pflastersteine aus Beton für Entwässerungsrinnen

Pflastersteine aus Beton für Entwässerungsrinnen müssen den DIN EN 1338 DI ent-

sprechen. Sie werden auf Unterbeton verlegt.

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Im Abstand von ca. 4-6 m und beidseitig der Straßenabläufe sind innerhalb der Rinne

und der dazugehörigen Borde Dehnungsfugen über die gesamte Ausbauhöhe (Unter-

beton / Rinnenstein / Bord / Rückenstütze) durch Einsatz von Kautschukplatten anzule-

gen.

Alle Erschwernis und zusätzlichen Leistungen des AN, die mit der Errichtung der Deh-

nungsfugen in Verbindung stehen, sind in die entsprechenden Positionen im Leistungs-

verzeichnis einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Pflastersteine aus Beton für Pflasterdecken

Pflastersteine aus Beton für Pflasterdecken müssen zusätzlich zu den Anforderungen

im Leistungsverzeichnis den DIN EN 1338 DI entsprechen. Noppen- und Rippenplatten

müssen der DIN EN 32984 entsprechen.

Bei Pflasterdecken ist grundsätzlich das Pflastermaß einzuhalten. Schnittkanten sind

nur in Abstimmung mit dem AG auszuführen. Erforderliche Schnitte sind mit einem

Nass-Schneidegerät herzustellen (Knacken ist unzulässig).

3.6 Abfälle

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ver-

einbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Der

AN hat die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Abfallbeseitigung (§

15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht

beeinträchtigt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die je-

weilige Position mit einzurechnen.

3.6.1 Nicht gefährliche Abfälle

Die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfällen hat ord-

nungsgemäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen, ist aber in jedem Fall zu doku-

mentieren. Die Dokumentation ist anhand der Anlage 8 „Nachweis der Entsorgung nicht

gefährlichem Abfall/Verwertungsmaßnahme“ der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit

mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“ (das Formblatt ist den Aus-

schreibungsunterlagen beigefügt) durchzuführen. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfrak-

tion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr des Abfalls von der Baustelle

dem AG auszuhändigen. Dieses entbindet den AN nicht von seiner Registerpflicht gemäß

NachwV.

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu befördern und

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vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der

AN übernimmt für den AG die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktio-

nen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Ab-

schlagsrechnungen in digitaler oder schriftlicher Form zu übergeben. Der AG behält sich

vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

3.6.2 Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für

Sonderabfall bei der NGS anzudienen.

Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs-

nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge-

schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV).

Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind einzukalkulieren und

werden nicht gesondert vergütet.

3.7 Beweissicherung

Der AN ist zur Beweissicherung im Rahmen seiner Haftung verpflichtet. Die Bauarbeiten dürfen

erst begonnen werden, wenn der vorhandene Zustand bzw. die jeweiligen Zwischenzustände

der in Anspruch zu nehmenden Flächen dokumentiert ist.

Ein Beweissicherungsverfahren ist im Bereich der Zufahrten und Einmündungen und angren-

zenden Gebäude erforderlich. Der AG ist frühzeitig über einen Termin zu unterrichten. Sofern

weitere Beweissicherungsverfahren erforderlich sind, ist der AG ebenfalls rechtzeitig zu unter-

richten.

An dieser Stelle wird explizit auf die notwendigen Beweissicherungen bzw. Dokumentationen

u.a. in Bezug auf die vorhandenen Straßenausstattungen (z.B. Beschilderung, Schutzeinrich-

tungen, etc.) sowie den Baumbestand hingewiesen.

Die Wahl der Verdichtungsgeräte und die Durchführung der Arbeiten sind so vorzunehmen,

dass Schäden an benachbarten Gebäuden und Bauwerken ausgeschlossen sind.

Der AN hat den AG von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter, im Zusammenhang mit

der Durchführung von Arbeiten der Baumaßnahme, frei zu halten.

3.8 Sicherungsmaßnahmen

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Die Sicherung der Baustelle (auch innerhalb des Sperrbereiches) und ggf. der Baustellenein-

richtung über die gesamte Bauzeit, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, ist Sache des

Auftragnehmers und wird nicht besonders vergütet. Sie ist in die Einheitspreise für die Baustel-

leneinrichtung einzurechnen.

Besondere Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen Verordnun-

gen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen.

Der AN ist während der Ausführung seiner Tätigkeiten für den Schutz bzw. die Sicherung der

vorhandenen Einrichtungen sowie der Fahrbahnbefestigungen verantwortlich.

Sämtliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten infolge Schutz der vorhandenen Ein-

richtungen sowie der Fahrbahnbefestigungen, ggf. Umsetzen des Fertigers mit Tieflader, De-

montage und Wiederaufstellen von Schutzplankenkonstruktionen, etc. sind in die Einheitspreise

der entsprechenden Positionen einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die

Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren. Alle Schäden, welche sich während der Bautätig-

keit des AN bzw. seiner Nachunternehmer ergeben, gehen zu Lasten des AN.

Zustandsfeststellungen von Ausstattungen und Gehölzen sind zum späteren Nachweis des

Ausgangszustandes zu dokumentieren.

Die Baumaßnahme ist unter Ausschluss jeglicher Gefährdung des Straßenverkehrs auszufüh-

ren.

3.9 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Vermessungsleistungen

Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten, sind von qualifizierten Fachkräften unter

der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Dieser ist dem

AG schriftlich zu benennen und sollte beim Einweisungstermin anwesend sein. Angaben zu

Lage- und Höhenfestpunkten sind vom AN zu beschaffen.

Kosten für Vermessungsleistungen werden nicht gesondert vergütet.

Durch die Baumaßnahme dürfen die Grenzzeichen, Grenzsteine, Vermessungspunkte usw. we-

der entfernt noch beschädigt, verrückt oder in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt werden. Zuwi-

derhandlungen gehen zu Lasten des AN.

Die baubegleitenden Vermessungsarbeiten sind Aufgabe des AN. Er übernimmt die volle Ver-

antwortung für die ordnungsgemäße Lage und Höhe der Bauprojekte.

Messungen, die der AG während der Bauzeit ausführt, sind lediglich Kontrollmessungen. Sie

entheben den AN nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der Lage und Höhe seiner

Bauausführung.

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Aufmaßverfahren

Maßgebend für die Abrechnung ist das Aufmaß, welches der Auftragnehmer oder dessen Ver-

treter mit dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers gemeinsam vorzunehmen hat. Das Auf-

maß der erbrachten Leistungen erfolgt nach den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen

Bedingungen.

Alle nicht durch Pläne oder Sollabrechnung erfassbare Leistungen sind örtlich gemeinsam

durch den AN und dem AG aufzumessen. Die Aufmaße sind so darzustellen, dass sie den Zu-

sammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben sowie der Ordnungszahlen

eindeutig und sofort erkennen lassen.

Bei tachymetrischem Aufmaß ist der AG im Vorfeld der Vermessungsarbeiten über die vorge-

sehenen Arbeiten zu informieren. Die Aufnahme hat im UTM Koordinatensystem (ETRS 89) mit

Höhenbezug auf NHN zu erfolgen. Die Daten der örtlichen Vermessung (CSV-Datei) sind dem

Auftraggeber unbearbeitet einschließlich der Objektcodebeschreibung zu übergeben. Die

Punktnummern der Vermessung dürfen nicht doppelt vergeben und auch im Zuge der weiteren

Bearbeitung nicht geändert werden.

Für alle weiteren Aufmaßerstellungen sind das HVA B-StB (aktuelle Ausgabe), die REB und die

ZVB/E-StB 2012 maßgebend. Für das Aufmaß sind Formblätter mit vorgedruckter, fortlaufender

Nummer gemäß Formblatt StB-Aufmaß, Aufmaßblatt, zu verwenden. Die vorgesehenen Anga-

ben müssen auch bei Verwendung eines anderen Formblattes (z. B. für Nivellement, Dicken-

messung) gemacht werden. Nach dem jeweiligen Aufmaß erhält der AG sofort das Original und

eine Durchschrift.

Erforderliche Handschachtungen hat der AN, vor der Ausführung dem AG anzuzeigen und zu

bestätigen. Handschachtungen ohne vorherige Genehmigung des AG werden nicht vergütet.

Baustoffverbrauch

Für den Nachweis des Baustoffverbrauchs wird festgelegt: Sämtliche Originallieferscheine und

Wiegescheine sind dem Vertreter des Auftraggebers sofort bei der Lieferung auszuhändigen.

Es werden nur Waagen anerkannt, die vom Eichamt überprüft worden sind. Die Bescheinigung

hat der Auftragnehmer vor der Lieferung der Materialien dem AG bzw. seinem Vertreter unauf-

gefordert zu überreichen. Nachträglich eingereichte Lieferscheine werden nicht anerkannt. Lie-

ferscheine mit der Baustellenbezeichnung „diverse Kleinbaustellen“ oder ähnliches werden

nicht anerkannt.

Bauabrechnung

Die Baumaßnahme wird digital abgerechnet. Dazu hat der AN sämtliche Mengenermittlung dem

AG in Papierform und im Datenformat D11 zu jeder Abschlagsrechnung bzw. Schlussrechnung

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zu übergeben. Die Daten werden vom AG geprüft und dem AN in geprüfter, ggfs. korrigierter

Form zurückgegeben. Diese Daten hat der AN als Grundlage für die nächste Rechnung zu

verwenden. Der Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet und ist einzukalkulieren.

Abschlagsrechnungen werden nur auf die tatsächlich nachgewiesenen vertragsgemäßen Leis-

tungen erteilt. Das heißt, jeder Abschlagsrechnung sind die entsprechenden Aufmaße beizufü-

gen. Eine Abrechnung nach „Schätzmengen“, auch nur für Teilleistungen wird nicht anerkannt

und gilt als nicht prüfbar. Noch nicht in sich abgeschlossene Leistungen, bzw. Teilleistungen,

die noch nicht endgültig aufgemessen werden können, sind über „vorläufige“ Aufmaße zu bele-

gen. Diese sind dann nach Abschluss der Leistungen, bzw. Teilleistungen von den „endgültigen“

Aufmaßen abzuziehen.

Die Schlusszahlung wird innerhalb einer dem Umfang der erbrachten Leistungen entsprechen-

den Frist nach Einreichen der prüffähigen, vollständigen Schlussrechnung jedoch frühestens

nach Abnahme der Gesamtleistung geleistet. Grundlage für die Schlussrechnung sind lücken-

lose Aufmaße.

Leistungsänderungen

Leistungsänderungen beziehungsweise zusätzliche Leistungen sind entsprechend VOB/B vor

der Ausführung dem AG oder dessen Vertreter anzuzeigen.

3.10 Prüfungen und Nachweise

Der Nachweis der vertragsgerechten Leistung ist eine Nebenleistung. Die Kosten sind somit in

den entsprechenden Ordnungszahlen einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt

nicht.

Der Nachweis der vertragsgerechten Leistung beinhaltet u.a. die Messung zur Dickenmessun-

gen, Ebenheit, Verdichtung, profilgerechte Lage etc.

Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe Technische Lieferverträge, Eignungs-

prüfungen und/oder Eignungsbeurteilungen/-nachweise sowie Zulassungsbescheide erforder-

lich sind, sind diese rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der ersten Verwendung des Baustof-

fes, dem AG in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Bei Nicht-

einhaltung dieser Fristen verzögert sich der Einbau zu Lasten des AN.

Das Prüfen der Verdichtung ist entsprechend ZTV E-StB durchzuführen. Für die Messungen

des Verformungsmoduls EV2 wird der Plattendruckversuch nach DIN 18134 für die Eignungs-

und Eigenüberwachungsprüfungen des AN sowie für die Kontrollprüfungen des AG als Mess-

verfahren verbindlich vorgeschrieben.

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Alle o.g. Messungen und Prüfungen werden nur als vertraglichen Nachweis anerkannt, wenn

sie gemeinsam mit der öBÜ des AGs gemessen worden sind.

3.10.1 Erstprüfungen

Erstprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers.

Sie dienen dem Nachweis der Eignung der Baustoffe und der Baustoffgemische für die

vorgesehenen Einbaubedingungen sowie den vorgesehenen Verwendungszweck entspre-

chend den Anforderungen des Bauvertrages bzw. den entsprechenden Technischen Lie-

ferbedingungen.

Die Erstprüfung umfasst die vollständige Reihe der Prüfungen von repräsentativen Proben,

um die Gebrauchstauglichkeit zu bestimmen. Die Erstprüfung muss vor der ersten Ver-

wendung durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Erstprüfungen sind dem Auftraggeber

vorzulegen. Die Prüfzeugnisse dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.

3.10.2 Eignungsnachweis

Die Eignung aller vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische ist gem. den technischen

Vorschriften nachzuweisen und dem AG vorzulegen. Die Eignungsnachweise sind spätes-

tens 14 Tage vor Einbau der Baustoffe und Baustoffgemische dem AG (öBÜ) vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat den Eignungsprüfungen stets den Nachweis der Baustoffeingangs-

prüfung beim Verarbeiter der Gesteinskörnung durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüf-

stelle beizufügen.

Die jeweils zum Nachweis der Eignung eines Baustoffes oder Baustoffgemisches vorzule-

gende Eignungsprüfung, Eignungsnachweise oder Prüfzeugnisse dürfen nicht älter als 2

Jahre sein.

3.10.2.1 Asphalt

Eignungsprüfungen sind nach den Grundsätzen des „Merkblattes für Eignungsprüfun-

gen an Asphalt“ durchzuführen und zu bewerten.

Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung die Eignungsprüfungen durchzufüh-

ren, die beabsichtigte Zusammensetzung der Baustoffgemische festzulegen und dem

Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Bauausführung mit den dazugehö-

rigen Eignungsbeurteilungen der Mineralstoffe vorzulegen. Es müssen mindestens drei

Probemischungen je Eignungsprüfung einer Mischgutsorte hergestellt und geprüft und

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die Prüfergebnisse der einzelnen Probemischungen im Eignungsprüfungszeugnis an-

gegeben werden.

Der Auftraggeber muss der beabsichtigten Zusammensetzung nicht zustimmen; die

Sollrezeptur wird auch nicht vereinbart. Gleichwohl sind die Angaben maßgebend für

die Ausführung, Abnahme und Abrechnung der Bauleistung. Der Auftraggeber hat nur

zu prüfen, ob die Rahmenbedingungen des Bauvertrages, z. B. die Grenzwerte der

Vorschriften, eingehalten sind und das Eignungsprüfungszeugnis vollständig sind.

Als zusätzliche Angaben im Sinne der ZTV Asphalt-StB 07, Kapitel 2.3.2, Abschnitt c)

sind mit dem Eignungsnachweis der Erstprüfbericht und die Prüfung des Haftverhaltens

zwischen den groben Gesteinskörnungen und der zur Verwendung vorgesehenen Bin-

demittelart und -sorte gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11 spätestens 14 Kalendertage vor

Einbaubeginn zu übergeben.

3.10.3 Eigenüberwachungsprüfungen

Es wird der Nachweis sämtlicher Eigenüberwachungsprüfungen für die zur Verwendung

kommenden Baustoffe gemäß den jeweils gültigen Vorschriften, Normen, Merkblättern und

Richtlinien seitens des Auftraggebers verlangt. Die Ergebnisse der Prüfungen sind 2-fach

dem AG auszuhändigen.

Der AG ist rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zu

informieren (mind. 48 h vor der Durchführung). Die Beteiligung an der Versuchsdurchfüh-

rung und die entsprechende Protokollbestätigung des AG ist erforderlich. Die Kosten sind

in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

3.10.3.1 Profilgerechte Lage und Ebenheit

Der Auftragnehmer hat die profilgemäße Lage und Ebenheit der oberen Deckschicht

ohne besondere Vergütung nachzuweisen (Nebenleistung). Für den Nachweis der

Ebenheitsanforderung in Längsrichtung ist ein Planograph zu verwenden. Die TP-Eben-

Berührende Messung ist zu beachten. Die Funktionsprüfung und Kalibrierung der in

dieser TP behandelten Geräte darf nur eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen

(BAST) anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die hierfür ggfs. erforderliche Verkehrssiche-

rung für kurze Dauer in mehreren Abschnitten ist in der Kalkulation zu berücksichtigen

und wird nicht gesondert vergütet. Die Messungen sind gemeinsam mit dem Auftragge-

ber durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem AG auszuhändigen.

3.10.3.2 Anfangsgriffigkeit

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Bei der Eigenüberwachung gemäß ZTV Asphalt, kann der Auftragnehmer den Nach-

weis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messungen oder durch

Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfungen nach dem

Formblatt „Dokumentation der Eigenüberwachung der Maßnahmen zur Sicherstellung

der Anfangsgriffigkeit von Walzasphaltdeckschichten“ führen.

Beabsichtigt der Auftragnehmer, den Nachweis nicht durch Messungen zu führen, dann

hat er in einer Arbeitsanleitung das Arbeitsverfahren für die einzusetzenden Geräte und

die Arbeitsweise beim Einbau, bei der Verdichtung und für die Bearbeitung der Ober-

fläche festzulegen.

Die hieraus abzuleitenden Soll-Vorgaben beim Einbau und nach dem Einbau sind fest-

zulegen und dem Auftraggeber gemäß beigefügtem Formblatt vor Bauausführung vor-

zulegen. Arbeitsanleitung und Soll-Vorgaben werden Bestandteil der Eigenüberwa-

chungsprüfung.

Das Einhalten der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem Auf-

traggeber vorzulegen. Die Arbeitsanleitung und die Soll-Vorgaben sind anhand der Er-

gebnisse der Griffigkeitsmessungen der Kontrollprüfungen zu bewerten.

Gleiches gilt für die Eigenüberwachung gemäß ZTV BEA-StB 09.

3.10.4 Kontrollprüfungen

Sollten bis zur Abnahme aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, nicht sämtliche

Prüfzeugnisse der Kontrollprüfungen vorliegen, wird die Abnahme bis zum vollständigen

Vorliegen der Unterlagen verweigert. Für die Ergebnisse der Griffigkeitsmessung gilt dies

nur, wenn die Ergebnisse nicht kurzfristig vorliegen können, ggf. wird ein Vorbehalt in die

Abnahmeniederschrift aufgenommen.

Die Kontrollprüfungen werden vom AG, zeitlich unbestimmt, im erforderlichen Umfang

durchgeführt (Koordination: örtliche Bauüberwachung). Nach Aufforderung des AG hat der

AN Proben aller zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitäts-

prüfungen zu entnehmen. Der AN hat dies zu ermöglichen und dazu evtl. erforderliche

Hilfskräfte, Hilfsmittel für die Probenahme und Versand der Proben sowie Stoffe ohne eine

über die entsprechenden Positionen des LV hinausgehende Vergütung zu stellen. Hierbei

möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufs hat der AN entschädi-

gungslos aufzufangen.

Der Umfang der ggfs. erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis

und aus dem anzuwendenden Technischen Regelwerk.

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Betonkontrollprüfungen werden vom AG festgelegt. Sofern hierfür keine gesonderten Po-

sitionen vorgesehen sind, sind die Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen.

Die Kosten einer Wiederholungsprüfung, die wegen des Nichtbestehens von Erdbaukon-

trollprüfung entsprechend ZTV E-StB vom AG angeordnet wird, trägt der AN.

Bei der Durchführung von Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer die Verantwortung

für die fachgerechte Probenahme und für die versandfertige Verpackung.

3.10.4.1 Asphaltkontrollprüfungen

Entnahme von Asphaltmischgut

Soweit auf der Baustelle nicht anders vom AG angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des

AN bei der Probenahme insbesondere

• die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber

• die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, ka-

libriertes Einsteckthermometer),

• die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB,

• das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP

Asphalt-StB)

• die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und

• die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den AG

Der AG wird im Rahmen der Probenahme ausführen

• das Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift

• die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Do-

kumentation,

o der Anzahl der Teilproben,

o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger

Besonderheiten dokumentieren,

o das Beschriften des Probegefäßes ( z.B. mit Aufklebern)

3.10.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen

Anträge auf Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen

werden nur bis 6 Wochen nach dem Beanstandungsschreiben des Auftraggebers ange-

nommen. Nach der Abnahme der Bauleistung wird einem Antrag des Auftragnehmers auf

Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen nicht mehr

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entsprochen, wenn dem Auftragnehmer das Prüfergebnis und die Beanstandung mindes-

tens 3 Wochen vor der Abnahme mitgeteilt worden sind. Maßgebend für die Fristen ist der

dritte Tag nach Aufgabe zur Post.

Schiedsuntersuchungen sind an Bohrkernen durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind

Brückenbeläge und Gussasphaltdeckschichten. Teilproben für den Auftraggeber gem. DIN

1996, Blatt 2, Abschnitt 3.5 entfallen.

3.10.6 Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu über-

geben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des

Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

• Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),

• Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,

• eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,

• Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,

• Anlieferung von Hauptbaustoffen,

• Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentli-

chen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren

Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),

• Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,

• Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,

• Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber

wird nicht gesondert vergütet.

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

4.1.1 Pläne

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Die im Folgenden aufgeführten Planunterlagen werden durch den AG den Ausschrei-

bungsunterlagen beigelegt und werden Kalkulationsgrundlage. Die beiliegenden Planun-

terlagen gelten nur für die Ausschreibung. Änderungen der Ausführungsplanung sind vor-

behalten.

  1. Übersichtskarte
  2. Übersichtslageplan
  3. Abrechnungsplan
  4. Lageplan

Im Weiteren hat der AN alle darüberhinausgehend erforderlichen Angaben in der Örtlich-

keit selbst aufzunehmen. Anhand der vom AG übergebenen Unterlagen sowie anhand der

örtlichen Gegebenheiten hat der AN alle der Ausschreibung beigefügten Unterlagen zu

überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten, die sich hierbei und bei späteren Messungen und

Berechnungen ergeben, sind umgehend mit dem AG zu klären.

4.1.2 Gutachten / Untersuchungen

Folgende Gutachten und Untersuchungen liegen der Ausschreibung bei:

  • Gutachterliche Stellungnahme, Ingenieurgeologen OWS, Bericht 2108-4763 (Stand:

18.05.2026)

  • Gutachterliche Stellungnahme, Ingenieurgeologen OWS, Bericht 2108-4763 (Stand:

30.09.2021)

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-

terlagen

Folgende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen, bzw. zu erstellen:

Sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, erfolgt keine ge-

sonderte Vergütung für Leistungen zu nachfolgenden, vom AN zu beschaffenden bzw. zu er-

stellenden Unterlagen.

Als Nachweis des Baustoffverbrauchs sind dem Vertreter des AG sämtliche Liefer- und Wiege-

scheine im Original auszuhändigen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die

Gemeinkosten mit einzurechnen.

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Als verantwortlichen Bauleiter des AN ist ein ständig erreichbarer Bauleiter einzusetzen. Der

Bauleiter und sein Vertreter sind vor Beginn der Arbeiten dem AG bzw. seinem Vertreter schrift-

lich zu benennen.

Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn über Länge und Umfang von vorhandenen Versor-

gungsleitungen bei den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu informieren und die ak-

tuellen Leitungspläne einzuholen.

Kalkulation:

Der AN hat dem AG die Urkalkulation des Angebotes in einem verschlossenen Umschlag vor

Zuschlagserteilung zu übergeben.

Die Preisermittlung ist so aufzustellen, dass sämtliche Positionen entsprechend nachfolgender

Beschreibung aufzusplitten sind. Aus der Kalkulation müssen die Einzelkosten der Teilleistun-

gen, die Gemeinkosten der Baustelle, die Allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

und die Umsatzsteuer hervorgehen.

Werden kalkulatorisch Kalkulationsbausteine verwendet, ist der Kalkulation jeder Kalkulations-

baustein aufgeschlüsselt beizufügen.

In der Kalkulation sind Einzelleistungen ggf. unterteilt in Teilleistungen (Unterpositionen) mit

Leistungsansatz und den Einzelkosten der Teilleistungen (Gerätekosten, Lohnkosten, Material-

kosten, Fremdkosten) nachvollziehbar aufzuführen.

Das Eintragen von Endpreisen und Nachunternehmerkosten oder von Stundenansätzen und

Gerätekosten, deren Herkunft und Ursprung nicht zu erkennen sind, genügt nicht. Vielmehr

muss der Kalkulation detailliert zu entnehmen sein, wie die Preise entstanden sind.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Urkalkulation nach Auftragserteilung zur

Kontrolle der o.a. Anforderungen zu öffnen.

Freistellungsbescheinigung:

Der Auftragnehmer hat die Freistellungbescheinigungen von Straßenbaulastträgern, Unterhal-

tungsträgern, Privatpersonen, Gesellschaften, usw., deren Grundstücke in Anspruch genom-

men wurden, dem AG unaufgefordert vorzulegen.

Bauablaufplan

Bauablaufpläne werden nicht Bestandteil des Vertrages. Sie dienen u.a. zur Information des

Auftraggebers (ggf. Koordinierung mit anderen Baumaßnahmen/Gewerken, Disposition der

ÖBÜ-Kräfte) und zur terminlichen Überwachung der Arbeiten. Die Erstellung und Fortschrei-

bung der Bauablaufpläne wird nicht gesondert vergütet. Die Bauablaufpläne sind spätestens 12

Werktage nach Zuschlagserteilung bzw. für Ingenieurbauwerke 12 Werktage nach der stati-

schen Vorbesprechung als Balkenpläne oder Weg-Zeit-Diagramme vorzulegen. Die Bauablauf-

pläne sind fortzuschreiben und vorzulegen sobald Änderungen eintreten. Für den zurückliegen-

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den Zeitraum ist ein Soll/Ist-Vergleich vorzunehmen. Für den zukünftigen Zeitraum ist das ur-

sprüngliche Soll mit anzugeben. Die Bauablaufpläne sind mit dem Stand der Fortschreibung zu

versehen und als PDF abzugeben.

Die Bauablaufpläne müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Sie sind in Wochentage einzuteilen. Es müssen alle wesentlichen Vorgänge mit Anfangs- und

Endtermin und der Dauer enthalten sein. Die Abhängigkeiten der Vorgänge und der kritische

Weg sind darzustellen. Sämtliche im Bauvertrag genannten Termine, Zwischentermine und

Fristen sind mit aufzunehmen. Ebenso die Termine von Gewerken Dritter.

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil wer-

den

Die Vertragsbedingungen sind sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im

Bauvertrag nicht angegeben ist, in der drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung

maßgebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen.

Die für die Baudurchführung relevanten DIN- und Verwaltungsvorschriften sowie einschlägige Richt-

zeichnungen hat der AN während der Bauzeit zur Einsichtnahme auf der Baustelle vorzuhalten.

Gem. VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten.

Bezugsquellen:

DIN-Normen:

Beuth Verlag GmbH

Anschrift: Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin Tel.: 030/26 01-22 60, Fax: 030/26 01-12 60,

Internet: www.beuth.de

FGSV-Regelwerke:

FGSV Verlag GmbH

Anschrift: Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/ 38 46 40,

Internet: www.fgsv-verlag.de

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5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-

gungen“ mit ihrem Ausgabedatum

TitelKurztitelAusgabeFGSV- Nr.ARS-Nr.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Landschaftsarbeiten im StraßenbauZTV La-StB 182018
Zusätzliche Technische TPVertragsbedingungen und Richt- linien für die Bauvermessung im Straßen- und BrückenbauZTV Verm-StB 012001
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an StraßenZTV-Lsw 222022
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Markierungen auf StraßenZTV M 132013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Stra- ßenbauZTV Ew StB142014
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Erdarbeiten im StraßenbauZTV E-StB 172017
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau Ländlicher WegeZTV-LW 162016
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Stra- ßenbauZTV SoB-StB 202020
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und EinfassungenZTV Pflaster-StB 202020
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für IngenieurbautenZTV-ING2025
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus AsphaltZTV Asphalt-StB 26 Teil 12026799/1
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus AsphaltZTV Asphalt-StB 26 Teil 22026799/2
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Fugen in VerkehrsflächenZTV Fug - StB 152015
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen - BetonbauweisenZTV BEB-StB 152015
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- teln und Fahrbahndecken aus BetonZTV Beton-StB 07/132007 Fass. 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Aufgrabungen in VerkehrsflächenZTV A-StB 122012
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an StraßenZTV-SA 971997 Fass. 2018
Technische Lieferbedingungen für Geotextilien und Geogit- ter für den Erdbau im StraßenbauTL Geok E-StB200554918/2005
05
Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus, Ausgabe 2009TL BuB E -StB 09200959708/2009
Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Stra- ßenbauTP BF-StB1989 Korrektur 2010 Stand 08/2012591

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TitelKurztitelAusgabeFGSV- Nr.ARS-Nr.
Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berech- nungen im StraßenbauM GUB2004511
Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berech- nungen im Straßenbau Ergänzungen für den Um- und Ausbau von StraßenM GUB UA2013512
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unter- baues im Straßenbau2003516
Merkblatt über den Einfluß der Hinterfüllung auf Bauwerke1994526
Merkblatt über das Bauen mit und im FelsM Fels2015532
Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien und Geogit- tern im Erdbau des StraßenbauesM Geok E2005535
Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Unter- grund2010542
Merkblatt über flächendeckende dynamische Verfahren zur Prüfung der Verdichtung im ErdbauM FDVK E2014547
Merkblatt über die Verwendung von EPS-Hartschaumstof- fen als Leichtbaustoff im Erdbau des Straßenbaus2012550
Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserun- gen mit Bindemitteln2004551
Merkblatt über Stütz- und Lärmschutzkonstruktionen aus Betonelementen, Blockschichtungen oder Gabionen2014555
Merkblatt über die Verwendung von Blähton als Leichtbau- stoff im Erdbau des Straßenbaus2012556
Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaß- nahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit um- weltrelevanten Inhaltsstoffen im ErdbauM TS E2009559
Merkblatt zur Herstellung, Wirkungsweise und Anwendung von Mischbindemitteln2012564
Merkblatt über die Verwendung von Boden ohne und mit Fremdbestandteilen im StraßenbauM BomF2015565
Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Stra- ßen- und WegebauM Ls2006611
Merkblatt über die Verwendung von Kraftwerksnebenpro- dukten im StraßenbauM KNP2009624
Merkblatt über die Verwendung mineralischer Baustoffe aus Bergbautätigkeiten im Straßen- und Erdbau2002629
Merkblatt über die Verwendung von Eisenhüttenschlacken im StraßenbauM EHS2013634
Merkblatt über die Verwendung von Hausmüllverbren- nungsasche im StraßenbauM HMVA2014638
Merkblatt über die Verwendung von Metallhüttenschlacken im Straßenbau1999639
Merkblatt über die Verwendung von Gießereireststoffen im Straßenbau1999641
Hinweise für die Herstellung und Verwendung von zeitweise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllstoffen im ErdbauH ZFSV2012563
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, mit den Änderungen Anhang A und Anhang BTL Gestein-StB 04/18Ausgabe 2004 Fassung 201861308/2018
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - Teil: GüteüberwachungTL G SoB-StB 042004, Fass. 200769606/2008
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im StraßenbauTL SoB-StB 20202069705/2008

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TitelKurztitelAusgabeFGSV- Nr.ARS-Nr.
Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Stra- ßenbauTP Gestein-StB2008 Korrektur 2011 Stand 01/2015610
Merkblatt für die Herstellung von Trag- und Deckschichten ohne Bindemittel1995633
Merkblatt für Kaltrecycling in situ im StraßenoberbauM KRC2005636
Technische Lieferbedingungen für AsphaltgranulatTL AG-StB 092009 Korrektur 200974913/2009
Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen im Straßenbau Teil: GüteüberwachungTL G BE-StB 0220027642/2003
Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf BitumenbasisTL Sbit-StB 15201578523/2015
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von OberflächenbehandlungTL G DSK-StB 152015790/118/2016
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von OberflächenbehandlungenTL G OB-StB 152015790/216/2016
Technische Lieferbedingungen für BitumenemulsionenTL BE-StB 15201579317/2015
Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte BitumenTL Bitumen-StB 07/132007 Fass. 201379420/2013
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von VerkehrsflächenbefestigungenTL Asphalt-StB 07/132007/201379712/2013
Technische Prüfvorschriften für AsphaltTP Asphalt-StBStand 05/2013756
Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im StraßenbauTP D-StB 12201277424/2012
Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Aus- baustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im StraßenbauRuVA-StB 01 Fassung 20052001, Fass. 200579529/2004
Merkblatt für die Herstellung von Halbstarren Deckschich- tenM HD2010729
Merkblatt für das Verdichten von AsphaltM VA2005730
Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus AsphaltM SNAR1998747
Merkblatt für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem AsphaltM OPA2013750
Merkblatt für die Konzeption und die Erstprüfung von Asphaltmischgut für den Bau von VerkehrsflächenbefestigungenM KEP2012751
Merkblatt für die Wiederverwertung von AsphaltM WA2009, Fass.2013754
Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenaus- baustoffen und von Asphaltgranulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in MischanlagenM VB-K2007755
Merkblatt für den Bau griffiger AsphaltdeckschichtenM BgA2004758
Merkblatt für den Bau kompakter AsphaltbefestigungenM KA2011762
Merkblatt für griffigkeitsverbessernde Maßnahmen an Ver- kehrsflächen aus Asphalt2002763
Merkblatt für Temperaturabsenkung von AsphaltM TA2011766
Merkblatt zur Optimierung der Oberflächeneigenschaften von AsphaltdeckschichtenM OOA2010768
Merkblatt für das Rückformen von AsphaltschichtenM RF2002786/1
Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pech- haltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydrau- lischen Bindemitteln2002826

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TitelKurztitelAusgabeFGSV- Nr.ARS-Nr.
Merkblatt für Versickerungsfähige VerkehrsflächenM VV2013947
Empfehlungen zu Gummimodifizierten Bitumen und Asphal- tenE GmBA2012724
Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen AsphaltbinderschichtenH Al ABi2015737
Empfehlungen für die Planung und Ausführung von lärm- technisch optimierten Asphaltdeckschichten aus AC D LOA und SMA LAE LA D2014 Korrektur 2015739
Empfehlungen für den Bau von Asphaltschichten aus Guss- asphaltE GA2011740
Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Be- festigungen mit teer/pechhaltigen BestandteilenH FA2010 Korrektur 2011769
Hinweise für das Schließen und die Sanierung von Rissen sowie schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflä- chen aus AsphaltH SR2003777
Hinweise für die Anwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in AsphaltbauweiseH Trenching2014977
Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbe- handlungsmittelTL NBM-StB200981410/2009
Korrektur 2009
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoff- gemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus BetonTL Beton-StB 07200789113/2008 28/2012 04/2013
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoff- gemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen - BetonbauweiseTL BEB-StB 15201589508/2015
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Ver- kehrsflächenTL Fug-StB 152015897/210/2016
Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrs- flächenTP Fug-StB2001897/328/2001
Technische Prüfvorschrfiten für Grundierungen und Ober- flächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Ober- flächenbeschichtungen und Betonersatzsystemen aus Re- aktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächen - BetonbauweiseTP BEB RH-StB 022002898/302/2004
Merkblatt für die Herstellung und Verarbeitung von Luft- porenbeton2004818
Merkblatt für Planung, Konstruktion und Bau von Verkehrs- flächen aus BetonM VaB2013821/1
Merkblatt für die Whitetopping-BauweiseM WT2013822
Merkblatt für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen aus BetonM BEB2009823
Merkblatt für den Bau von Tragschichten und Tragdeck- schichten mit Walzbeton für Verkehrsflächen2000825
Merkblatt für DränbetontragschichtenM DBT2013827
Merkblatt zur Wiederverwendung von Beton aus Fahrbahn- decken1998828
Merkblatt für die Herstellung von Oberflächentexturen auf Fahrbahndecken aus BetonM OB2009829
Merkblatt für die Anwendung von Vliesstoffen unter Fahr- bahndecken aus BetonM VuB2010830
DAfStB - Richtlinie für Fließbeton - Herstellung, Verarbei- tung und Prüfung1995
DAfStB - Richtlinie vorbeugende Maßnahmen gegen schä- digende Alkalisäurereaktionen im Beton (Alkali-Richtlinie)2001
Bauweise Betondecken der Bauklassen SV und I bis III auf Schottertragschichten - Zusätzliche Anforderungen6/2002

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TitelKurztitelAusgabeFGSV- Nr.ARS-Nr.
Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und EinfassungenTL Pflaster-StB 062006 Korrektur 200764322/2006
Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Ein- fassungenM FP2015618/1
Merkblatt für Flächenbefestigungen mit GroßformatenM FG2013619
Technische Lieferbedingungen für weiße Markierungsmate- rialienTL M 97 (Kapitel A-B)1997375
Technische Lieferbedingungen für MarkierungsmaterialienTL M 062006 Korrektur 200737518/2006 24/2013 26/2013
Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung - Teil: Be- rührende Messungen, Ausgabe 2017TP Eben-Berüh-2017404/117/2018
rende Messun-
gen
Berührungslose Messungen - Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil: Berührungslose MessungenTP Eben-Berüh- rungslose Mes- sungen2009404/2
Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Seitenkraftmessverfahren SKMTP Griff-StB (SKM)2007408/102/2008
Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SRTTP Griff-StB (SRT)2004408/217/2005 19/2010
Merkblatt für Agglomeratmarkierungen2006387
Technische Prüfbedingungen für MarkierungssystemeTP M2018341/412/2018
Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei NässeMB Griff2012401
Hinweise für Markierungen auf neuen Fahrbahnoberflächen2014341/1
Arbeitsanleitung für Griffigkeitsmessungen mit dem SRM2004409
Arbeitsanleitung für Griffigkeitsmessungen mit dem LFC- Messverfahren (Grip-Tester)2015411
DWA-A 904 - DWA-Regelwerk - Arbeitsblatt - Richtlinie für den ländlichen WegebauRLW2005675/1
Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege bei Bau- maßnahmen an Bundesfernstraßen2003675/3
Merkblatt für die Erhaltung Ländlicher WegeM ELW2009674
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvor- schriften für IngenieurbautenTL/TP-ING201233814/2012
Merkblatt für die Überwachung von IngenieurbautenM-BÜ-ING201215/2012
DAfStb Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 1 bis 310/2001 01/2002 12/2005
DAfStb Massige Bauteile aus Beton04/2010
DAfStb Wassergefährdende Stoffe Teil 1 und 210/2004
DIBT Richtlinie zur Überwachung des Herstellens und Ein- pressen von Zementmörtel in Spannkanäle2002
Anweisung Straßeninformationsbank Teilsystem Bauwerks- datenASB-ING
Richtlinien für die Anlage von StadtstraßenRASt2006 Korrektur 200820001/2009
Richtlinien für die Anlage von LandstraßenRAL201220108/2013
Richtlinien für die Anlage von AutobahnenRAA200820207/2009 04/2011 RS 2013
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Beton- decken im Oberbau von VerkehrsflächenRDO Beton 09200949721/2010
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Ober- baus von Verkehrsflächen mit AsphaltdeckschichtRDO Asphalt 09200949815/2009

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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste

TitelKurztitelAusgabeFGSV- Nr.ARS-Nr.
Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues für Ver- kehrsflächenRStO 12201249930/2012
Richtlinie für die Anlage von Straßen; Teil: EntwässerungRAS-EW200553921/2005
Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im StraßenbauRAP Stra 15201591605/2016
Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstre- cken201044018/2010
Merkblatt für den Bau von Busverkehrsflächen2000949
Empfehlungen für die Abwicklung von Bauverträgen bei An-2011767
wendung der
RDO Asphalt
Empfehlungen für die Abwicklung von Bauverträgen bei2011867
Anwendung der
RDO Beton
Begriffsbestimmungen - Teil: Verkehrsplanung, Straßenent-2012220
wurf und Straßenbetrieb
Begriffsbestimmungen - Teil: Straßenbautechnik2003924
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anfor- derungen an die stoffl. Verwertung von mineralischen Rest- stoffen/Abfällen - Techn. Regeln Nr. 20LAGA M 2006.11.2003 5. Auflage
Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anfor-TR Boden5.11.2004
derungen an die stoffl. Verwertung von
mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techn. Regeln - Teil II:
Technische Regeln für die
Verwertung - 1. Bodenmaterial und sonstige mineralische
Abfälle
Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Anfor-05.11.2004
derungen an die stoffl. Verwertung von
mineralischen Reststoffen/Abfällen - Techn. Regeln - Teil
III: Probenahme und Analytik
LAGA Entwurf 23.11.1999, Technische Regeln für die Ver-1999
wertung von Eisenhüttenschlacken
Technische Regeln für die Verwertung von Kupferhütten- schlacke2007
Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bau- weisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit ge- trennten Richtungsfahrbahnen5/2005
Hinweise zur Wirksamkeit landschaftspflegerischer Maß-H LPM2013248/1
nahmen im Straßenbau
Empfehlungen für die landschaftspflegerische AusführungELA20132932
im Straßenbau
Arbeitsanleitung zur statistischen Dickenauswertung vonAL DA2011 Korrektur 2012429
Asphalt- und Betonschichten für rechnerisch dimensionierte
Verkehrsflächen

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Samtgemeinde Bersenbrück und Gemeinde Rieste Baubeschreibung: Ausbau Mini-KVP und Bushaltestellen „Westerfeldstraße“, Rieste

5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

  • StVO

  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 2012, mit ARS

17/2009

  • Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar-

beitsstellen an Straßen (ZTV-SA), Ausgabe 1997

  • Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrich-

tungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen), Ausgabe 1997

  • Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken), Ausgabe 1997

  • Technische Lieferbedingungen für Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln), Ausgabe 1997

  • Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL Absperrschranken)

  • Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten), Ausgabe 1991

  • Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäu-

men, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, (RAS-LP 4), Ausgabe 1999

  • VDE-Vorschriften für Beleuchtung

Die in der ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ – Ausgabe September 2012 unter Punkt

2.1 angeführte DIN SPEC 18035-7 wird nicht Vertragsbestandteil

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