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DG 5_A502_ZVB_EVS_DG5VertrBed.pdf

Straßenbauarbeiten für den Umbau des Bahnübergangs „Im Steg“ in Stolberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 04:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Formblatt 215 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen der EVS (ZVB-EVS)

  • verbindlich für alle Bauvorhaben der EVS GmbH -

1 Festlegungen mit Bezug zur VOB

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B in der aktuell gültigen Fassung), soweit keine anderen Gesetz- te/Regelwerke ausdrücklich benannt sind.

1.1 Preisermittlungen (§ 2)

Der Auftragnehmer hat eine Urkalkulation spätestens 5 Werktage nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Bei der Vereinbarung einer neuen Vergütung bei der Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen hat der Auftraggeber das Recht, in die beim Auftraggeber ver- schlossen hinterlegte Urkalkulation Einsicht zu nehmen. Er wird die Einsichtnahme dem Auftragnehmer rechtzeitig ankündigen, damit er an dem Eröffnungstermin teilnehmen kann.

1.2 Werbung (§ 4 Abs. 1)

1.2.1 Werbung, die Aufstellung von Baustellenschildern etc. ist ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Auftraggebers seitens des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer und Lieferanten nicht zulässig.

1.2.2 Veröffentlichungen gleich welcher Art über die Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer oder sonstiger Dritter, die in Verbindung mit dem Auftragnehmer oder seinen Nachunternehmern stehen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

1.3 Ausführung der Leistungen, Sicherheitsvorkehrungen und Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)

1.3.1 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

1.3.2 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu ver- meiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicher- heit entsteht.

1.3.3 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Institutionen sind vom AN zu befolgen. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B bleiben unberührt. Soweit für die Leistungen des AN beson- dere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw.

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Formblatt 215 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG rechtzeitig in ausreichender Anzahl einzu- reichen.

1.3.4 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

1.3.5 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß ein- zuschränken.

1.4 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssum- me an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nach- gewiesen wird.

1.5 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Ver- tragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.6 Sicherheitsleistung (§ 17)

1.6.1 Der AG ist berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der jeweiligen Abrech- nungssumme als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen einschließ- lich Schadenersatz sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen sowie Vertragsstrafe einzubehalten. Der Einbehalt gilt bis zur rechtsgeschäftlichen Abnahme.

1.6.2 Sofern der in vorstehender Ziffer 1 vereinbarte Sicherheitseinbehalt schon vorher ausge- zahlt werden soll, hat der AN dem AG als Erfüllungssicherheit eine Bürgschaft eines in der europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes oder Versicherers in Höhe von 10 % der Gesamtbruttovergütung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragserfüllungsbürg- schaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbe- sondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen, Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen sowie Vertragsstrafe. Der Bürge muss außerdem erklären, dass von der Bürgschaft eventuelle Nachtragsleistungen umfasst sind, und, sollte sich die Auftragssumme um mehr als 10 % erhöhen, der Bürgschaftsbetrag auf Anforderung des AG entsprechend erhöht wird. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Außerdem muss die Bürgschaft enthalten, dass ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland An- wendung findet und der Gerichtsstand der Sitz des AG ist. Die Bürgschaft wird dem AN spätestens nach erfolgter rechtsgeschäftlicher Abnahme zurückgegeben, es sei denn, es sind noch Ansprüche offen, die allein von der Vertragserfüllungssicherheit gedeckt sind. In diesem Fall ist der AG berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhal- ten.

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Formblatt 215 Zusätzliche Vertragsbedingungen

1.6.3 Nach rechtsgeschäftlicher Abnahme hat der AN eine Bürgschaft für Mängelansprüche ei- nes in der europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes oder Versicherers dem AG zu übergeben, die sich auf 5 % der Gesamtbruttovergütung, wie sie sich aus der Schlussrechnungssumme des AN ergibt, belaufen muss. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben wer- den. Außerdem muss die Bürgschaft enthalten, dass ausschließlich das Recht der Bundes- republik Deutschland Anwendung findet und der Gerichtsstand der Sitz des AG ist.

Bis zur Übergabe der Bürgschaft gemäß dieser Ziffer dieses Vertrages ist der AG berech-
tigt, zur Sicherung der o.g. Ansprüche einen Einbehalt in Höhe von 5 % der Schlussab-
rechnungssumme vorzunehmen.

Die Sicherheit ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrechtzuerhal- ten und nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückzugeben. Sofern zu diesem Zeitpunkt gel- tend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der AG einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

1.6.4 Soweit durch die vorstehenden Regelungen eine unzumutbare Belastung des AN und eine Übersicherung des AG erfolgt, ist der AG verpflichtet, auf einen entsprechenden Teil der Sicherheit zu verzichten. § 17 Abs. 3 VOB/B und die Möglichkeit des AN auch anderweitig Sicherheit zu leisten, bleibt unberührt.

1.7 Arbeitnehmerüberlassung

1.7.1 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflich- ten keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und insbesondere das Gesetz zur Be- kämpfung der Schwarzarbeit sowie ausländer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Er hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind.

1.7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegeset- zes uneingeschränkt nachzukommen und insbesondere das Mindestentgelt an die Arbeit- nehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und die notwendigen Anmeldungen bei den zu- ständigen Behörden vorzunehmen. Diese Pflichten gelten auch für Nachunternehmer des Auftragnehmers. Deshalb wird der Auftragnehmer jedem seiner Nachunternehmer vorbe- schriebene Pflichten auferlegen und entsprechende Rechte zu seinen Gunsten bzw. zu- gunsten des Auftraggebers vertraglich vereinbaren. Der Auftragnehmer wird jeden der Nachunternehmer zu einer Weitergabe dieser Pflichten und Rechte für den Fall verpflich- ten, dass dieser seinerseits Nachunternehmer oder Leiharbeiter beauftragt.

1.7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzt werden.

1.7.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers oder den sofortigen Abzug von Leiharbeitskräften zu verlangen, sofern und soweit der Nachunter- nehmer im Zusammenhang mit der Erbringung aus Leistungen für das Projekt gegen aus- länder-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder das Arbeitnehmer- entsendegesetz verstößt. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen gegen den Auftraggeber zu.

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Formblatt 215 Zusätzliche Vertragsbedingungen

1.8 Steuerabzug bei Bauleistungen

Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Be- zug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem AG unverzüglich an- zuzeigen.

1.9 Abnahme (§ 12)

Abnahmen haben in jedem Fall förmlich zu erfolgen.

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