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Formblatt 214 Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen der EVS (BVB-EVS)
- bei der Umsetzung des nachgenannten Projektes -
Projekt: Umbau des Bahnübergangs „Im Steg“ in Stolberg - Straßenbauarbeiten
1 Festlegungen mit Bezug zur VOB/B
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh- rung von Bauleistungen (VOB/B in der aktuell gültigen Fassung), soweit keine anderen Gesetzte/Regelwerke ausdrücklich benannt sind.
1.1 Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
1.2 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Ver- tragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen wer- den. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu be- antragen.
1.3 Baustelleneinrichtung (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
1.3.1 Lager- und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsplätze können vom AG nicht bereit gestellt werden.
1.3.2 Verkehrswege im Baugelände
Verkehrswege im Baugelände können vom AG ebenfalls nicht bereit gestellt werden.
1.3.3 Strom-, Wasser-, Telekommunikations- und sonstige Anschlüsse
Strom-, Wasser-, Telekommunikations- und sonstige Anschlüsse kann der AG ebenfalls nicht bereit stellen.
1.4 Ausführungsfristen (§ 5)
1.4.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen
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am 15.03.2027
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Diese Aufforderung erfolgt spätestens 3 Tage nach Auftragser- teilung.
1.4.2 Fertigstellungsfrist
Die Ausführungsfrist beträgt bis zur vollständigen Fertigstellung (Fertigstellungsfrist) aller vertraglich geschuldeten Leistungen: 30.06.2027
1.4.3 Folgende Einzelfristen sind zusätzliche Vertragsfristen: Fertigstellung der nachgenannten Teil-Leistungen
1.5 Vertragsstrafen (§ 11)
1.5.1 Die Vertragsstrafe je Werktag beträgt bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Über- schreitung der Fertigstellungsfrist (Ziffer 1.4.2 der BVB) 0,2 % der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe wird begrenzt auf max. 5 % der Nettoauftragssumme. Für den Fall, dass die Netto-Abrechnungssumme unterhalb der Netto-Auftragssumme liegen sollte, gilt, dass die Vertragsstrafe je Werktag auf 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme begrenzt wird. Die Gesamtvertragsstrafe wird auf 5 % der Netto-Abrechnungssumme begrenzt.
1.5.2 Die Vertragsstrafe gilt auch nach einvernehmlichen Verschiebungen der ursprünglich ver- einbarten Fertigstellungsfrist für neu vereinbarte Fristen. Sofern sich die Ausführungszeit ohne Verschulden des Auftragnehmers verlängert, gelten die Vertragsstraferegelungen auch für die verlängerte Fertigstellungsfrist.
1.5.3 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt.
1.6 Mitteilung von Bauunfällen (§10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Sind dabei Auswirkungen auf die Betriebsgleise und die damit verbundenen Anlagen ent- standen, ist unverzüglich die Unfallmeldestelle der EVS laut Betra zu melden.
1.7 Mängelansprüche (§ 13)
Abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein- heitlich mit 5 Jahren vereinbart.
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1.8 Abrechnung (§ 14)
1.8.1 Alle Rechnungen sind auf Kopfbogen des AN (bzw. bei einer ARGE auf dem entspre- chenden Kopfbogen der ARGE) auszustellen und 1-fach einzureichen.
1.8.2 Zur Abrechnung der Leistung fertigt der AN Feldskizzen bzw. Querprofile bei Mengenbe- rechnungen an. Auf dieser Grundlage sind die Aufmaßblätter nach Vorgabe der EVS für jede LV-Position getrennt zu erstellen.
1.8.3 Die Originale der Feldskizzen und ähnlicher Abrechnungsbelege sowie der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Wiegescheine und Materi- allisten sind Nachweise der fachgerechten Bauausführung und können nicht als Grundla- ge für die Abrechnung herangezogen werden.
1.8.4 Zu jeder Rechnung sind die vom AG und AN unterschriebenen Aufmaße beizulegen. Rechnungspositionen, bei denen die vorgenannten Aufmaße fehlen, können nicht aner- kannt werden.
1.8.5 Bei allen prüffähigen Rechnungen, welche mit einer Frist von 10 Arbeitstagen bezahlt werden, wird ein Skonto von 3% angerechnet. Die Frist beginnt mit dem nachgewiesenen Posteingang beim AG und endet mit dem Tag der Einreichung der Überweisung des fest- gestellten Rechnungsbetrages durch den AG.
1.8.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschal- preisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
1.8.7 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnun- gen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Das gleiche gilt für Aufmaße und Feldskizzen.
1.8.8 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits er- haltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträ- ge anzugeben.
1.9 Stundenlohnarbeiten (§ 15)
1.9.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere Anweisung des AG bzw. seines örtl. be- stellten Vertreters ausgeführt werden.
1.10 Zahlungen (§ 16)
1.10.1 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftragge- ber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsge- meinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
1.10.2 Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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1.11 Überzahlungen (§ 16)
1.11.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
1.11.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
1.12 Abtretung (§ 16)
1.12.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
1.12.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftragge- benden Stelle und des Auftrags gemäß dem Formblatt des Auftraggebers (Das Formblatt kann im Bedarfsfall beim AG schriftlich angefordert werden) schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß diesem Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: "Ich erkenne an, • dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestim- mungen beansprucht werden kann,
• dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
• dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zu- lässig ist,
• dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftrag- geber nicht wirksam ist.“
1.12.3 Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Mitarbeiters des Auftragsgebers schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtre- tungsanzeige Kenntnis hatte."
1.12.4 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
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2 Ergänzende Festlegungen ohne Bezug zur VOB/B
2.1 Objekt-/Bauüberwachung
2.1.1 Die Bauüberwachung obliegt der EVS GmbH in Rhenaniastraße 1, 52222 Stolberg. Der zuständige Projektleiter der EVS sowie der Koordinator nach Baustellenverordnung wird dem AN bei Baubeginn benannt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
2.1.2 Die von EVS beauftragte Objektüberwachung ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Den Anordnungen der Objekt- überwachung ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Objektüberwachung ist nicht bevollmächtigt:
• Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages vorzunehmen
• Behinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 entgegenzunehmen
• Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 entgegenzu- nehmen
• Anordnungen und/oder Änderungen des Bauentwurfes im Sinne des §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 auszusprechen
• nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen im Sinne des §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 zu fordern, nachträglich ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführte Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 8 für den Auftraggeber an- zuerkennen
• Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 9 zu verlangen
• Abnahmen durchzuführen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf die jeweilige Abnahme bezogene schriftliche Vollmacht des Auftraggebers vorge- legt wird.
2.2 Vertretung des Auftraggebers
Die EVS GmbH wird ausschließlich vertreten durch die Geschäftsführer, Herrn Christian Hartrampf und Herrn Thomas Fürpeil.
2.3 Vertretung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich nach der Beauftragung schriftlich die bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle zu benen- nen.
Die bevollmächtigten Vertreter sind jeweils umfassend zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen sowie sonstiger Weisungen und Angaben mit Wirkung für und gegen den Auftragnehmer bevollmächtigt.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der gesamten Leistungsausführung zu- mindest ein Vertreter ständig für den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter erreichbar ist.
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Der Auftraggeber kann den Austausch der Bevollmächtigten des Auftragnehmers verlan- gen, wenn eine dem Vertragsziel förderliche Zusammenarbeit mit diesen nicht mehr ge- währleistet ist.
2.4 Fachbauleiter
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle verantwortliche, qualifizierte und deutschsprachige Bauleiter einzusetzen. Für diese gilt Entsprechendes zu vorstehender Ziff.2.3. Der vom Auftragnehmer zu benennende Fachbauleiter ist Ansprechpartner für den Auftraggeber bzw. seinen Vertreter (z. B. die Objekt-/Bauüberwachung). Der Fach- bauleiter trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, des öffentlichen Baurechtes, eventueller behördlicher Sondervorschriften etc. Der Fach- bauleiter muss während der gesamten Zeit, in der das Baustellenpersonal tätig ist, auf der Baustelle anwesend sein und hat an den wöchentlichen Bausitzungen teilzunehmen. Die Qualifikation des benannten Fachbauleiters ist durch eine entsprechende Fachbauleiter- erklärung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber binnen einer Woche nach Zuschlagser- teilung zu erklären.
2.5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator)
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination obliegt dem AG.
Den Anordnungen des SiGe-Koordinators ist neben den Anordnungen der Objektüberwa- chung Folge zu leisten, soweit die Anordnungen den Bereich der Sicherheit und des Ge- sundheitsschutzes betreffen.
2.6 Versicherungen
2.6.1 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung unter Einschluss seiner vertraglichen Haftung einschließlich Bearbeitungsschäden gegenüber dem Auftraggeber mindestens auf die Ausführungs- und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abzu- schließen, die das gesetzliche und vertragliche Haftpflichtrisiko abdeckt. Die geleisteten Prämienzahlungen sind dem Auftraggeber unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
Die Mindestvertragssummen / Deckungssummen betragen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jeweils pauschal 5 Mio. EUR, pro Kalenderjahr / Versicherungsjahr jeweils 2-fach maximiert.
Dem Auftraggeber steht bezüglich Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur jeweiligen Vorlage der Versicherungsnachweise ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Auftragnehmer hat den Abschluss der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der Entsprechenden Versi- cherungspolice spätestens binnen einer Woche nach Vertragsabschluss dem Auftragge- ber nachzuweisen.
2.6.2 Bauleistungs- bzw. Montageversicherung
Der Auftraggeber schließt für die Baumaßnahme eine Bauleistungs- bzw. Montageversi- cherung ab. Er zahlt die Prämie und legt sie mit 0,4 % von der Netto-Abrechnungssumme um. Die Versicherungsprämie wird dem Auftragsnehmer auf der Basis der vorläufigen
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Auftragssumme mit Zuschlagserteilung in Rechnung gestellt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorlage der Schlussrechnung.
2.7 Entsorgung von Abwasser
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei jeglicher Einleitung von Abwasser in das Kanalnetz die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der einer ordnungswidrigen Einleitung frei.
2.8 Baum- und Pflanzenschutz sowie Grenzvermarkungen
Bestehende Bäume, Pflanzenbestände, Vegetationsflächen, Bauteile, Bauwerke, Grenz- steine und ähnliches im Bereich der Baustelle sind gegen Beschädigungen jeder Art zu schützen.
2.9 Koordination
Unter „Koordination“ im Sinne der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Sicher- stellung eines reibungslosen Bauablaufs zielgerichtet auf die vollständige, funktionsge- mäße, ordnungsgemäße, betriebsfertige, mängelfreie und termingerechte Fertigstellung der Planungs-, Bau- und sonstigen Leistungen zu verstehen. Hierunter fällt insbesondere
• die zeitliche Abstimmung der Leistungen des Auftragnehmers mit den Leistungen Dritter;
• die örtliche und personelle Abstimmung der Leistungen des Auftragnehmers mit den Leistungen Dritter;
• die bautechnische Abstimmung der Leistungen des Auftragnehmers mit den Leis- tungen Dritter.
Soweit es dem Auftragnehmer nicht möglich ist, seine Koordinationspflichten im vorge- nannten Sinne zu erfüllen, hat er den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, um die- sem ein Einschreiten zu ermöglichen.
2.10 Nutzungsrechte, Herausgabeanspruch
2.10.1 Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung angefertigten Pläne, Dokumente und sonstigen Unterlagen sind digital im Ursprungsdateiformat (Word, Excel, Auto-CAD oder vergleichbar) sowie als PDF dem AG zu übergeben. Der AG ist berechtigt, die Unterlagen für eigene Zwecke weiter zu verarbeiten und zu verwenden. Dieses gilt auch bei vorzeiti- ger Beendigung des Vertrages.
2.10.2 Zur Veröffentlichung ist der Auftragnehmer unbeschadet der nachfolgenden Regelungen berechtigt, wenn dem Auftraggeber die geplante Veröffentlichung zuvor vollständig zur Kenntnis gebracht wurde und der Auftraggeber zuvor schriftlich sein Einverständnis zu dieser Veröffentlichung gegenüber dem Auftragnehmer erklärt hat.
2.10.3 Die Einräumung der vorstehenden Rechte durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber ist mit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten.
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2.10.4 Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers an etwaigen urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen des Auftragnehmers bzw. seiner Nachunternehmer bleibt unbe- rührt.
2.11 Dokumentation, Bautagebuch
2.11.1 Der AN hat ein förmliches Bautagebuch arbeitstäglich zu führen und auf der Baustelle bereit zu halten. Die Bautagesberichte sind auf Verlangen dem AG täglich als Datenträger und in ausgedruckter und abgezeichneter Ausführung einzureichen.
2.11.2 Die Pflichten aus dem Leistungsverzeichnis bleiben unberührt.
2.12 Sicherheit auf der Baustelle
Der AN hat die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der AN hat die Baustelle jederzeit gegen Gefahren für die eigenen Mitarbeiter, für den AG oder seine Mitarbeiter, bzw. Beauftragten zu sichern. Die Baustelle ist ebenfalls so zu sichern, dass Gefahren für Dritte ausgeschlossen werden.
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